360-J
Behandlung von kleinen Kostenbeträgen und Verwertung von Wertpapieren im
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 16. Oktober 2026, Az. 5101 - VI - 11024/2026
A. Behandlung von kleinen Kostenbeträgen
Die Behandlung von kleinen Kostenbeträgen richtet sich nach der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich auch für die Entrichtung von Kostenvorschüssen (zum Beispiel gemäß § 17 Abs. 1 GKG, § 14 Abs. 1 GNotKG, § 8 JVKostG).
Mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes wird hierzu ergänzend bestimmt:
- 1.
- Anforderung von Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten
- 1.1
- Bei Gerichtskosten und Justizverwaltungskosten gilt im Justizbereich als kleiner Betrag im Sinne der Nrn. 1.1 und 2.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO
- ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen Postzustellungsauftrag, sofern lediglich die Kosten für eine Zustellung zu erheben sind,
- bei Kostenforderungen gegen ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ein Betrag bis einschließlich 36 Euro.
- 1.2
- Außer in den in Nr. 6 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO bezeichneten Fällen sind kleine Kostenbeträge nur dann einzufordern, wenn
- 1.2.1
- die Zahlungsaufforderung durch die Geschäftsstelle zusammen mit der Übersendung von Schriftstücken (zum Beispiel Ausfertigungen, Abschriften) oder mit der Aktenversendung möglich ist und ein Betrag von fünf Euro oder mehr geschuldet wird; der Zahlungseingang ist nicht zu überwachen, eine Mahnung unterbleibt;
- 1.2.2
- der Kostenschuldner mehrere kleine Kostenbeträge oder erfahrungsgemäß wiederkehrend Kostenbeträge zu zahlen hat; in diesen Fällen sind die kleinen Kostenbeträge aus mehreren Angelegenheiten nach Möglichkeit in einer Kostenrechnung zusammenzufassen; der Kostenbeamte weist durch einen entsprechenden Vermerk in den Akten darauf hin;
- 1.2.3
- die Vornahme eines Geschäfts vom Gericht oder Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ausnahmsweise davon abhängig gemacht worden ist, dass der Betrag gezahlt wird.
- 1.3
- 1Der Kostenbeamte stellt in jedem Fall bei Fälligkeit der Kosten die Kostenrechnung auf. 2Ist von der Einziehung kleiner Kostenbeträge abzusehen, so vermerkt er unter der Kostenrechnung, dass die Einziehung vorbehalten bleibt. 3Er veranlasst die Einziehung, sobald in derselben oder in einer anderen Angelegenheit weitere Kostenforderungen entstanden sind.
- 2.
- Kleine Kostenbeträge im Geschäftsverkehr der Gerichtsvollzieher
Die Behandlung von kleinen Kostenbeträgen durch die Gerichtsvollzieher richtet sich nach § 59 der Gerichtsvollzieherordnung (GVO) und nach Nrn. 8 und 9 der Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG), Nr. 3 der Ergänzenden Bestimmungen zu den Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (Erg-DB-GvKostG).
- 3.
- Löschung kleiner Kostenbeträge im Kostensoll
Ist ein kleiner Kostenbetrag gemäß Nrn. 2.1, 3.1 der Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO von der Kasse als niedergeschlagen zu behandeln, so bedarf die Löschungsanordnung keiner weiteren Begründung und kann für eine größere Anzahl von Kostenforderungen gemeinsam erlassen werden.
- 4.
- Kleine Kostenbeträge bei Prüfungen
- 4.1
- Bei der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben (Geschäftsprüfungen einschließlich der Kostenprüfungen) ist von den Bezirksrevisoren und den sonstigen Prüfungsbeamten ein Ausgleich von Unterschiedsbeträgen bis zu 36 Euro regelmäßig nicht herbeizuführen; auch in den Fällen der Nr. 1.2.2 kann so verfahren werden.
- 4.2
- 1Handelt es sich um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder könnte ein Verstoß in derselben Angelegenheit noch weitere Auswirkungen haben, so ist auch in den Fällen der Nr. 4.1 die Beanstandung zu erheben und zu verfolgen, sofern ein Hinweis zur künftigen Beachtung nach Nr. 4.3 nicht genügt. 2Die Beanstandung beschränkt sich dann jedoch auf die Klärung der grundsätzlichen Frage oder die künftige Verhinderung des Verstoßes, sofern nicht nach Nr. 1.2.2 die Erhebung des Kleinbetrages zu veranlassen ist.
- 4.3
- 1Wird von der Einziehung oder der von dem Berechtigten nicht beanspruchten Auszahlung eines Kleinbetrages oder von der Weiterverfolgung einer Beanstandung abgesehen, so schließt dies nicht aus, dass die Beanstandung der zuständigen Dienststelle zur künftigen Beachtung oder zur Vormerkung für eine Anrechnung des Unterschiedsbetrages bei künftigen Ein- oder Auszahlungen mitgeteilt wird (vgl. Nr. 1.2.2). 2Wird von einer Beanstandung abgesehen, so werden die ermittelten geringfügigen Unrichtigkeiten auf den Belegen usw. kurz vermerkt (zum Beispiel „Richtig ... EUR“).
- 4.4
- Soweit bei der Prüfung des Kostenansatzes geringfügige Unrichtigkeiten beanstandet werden, ist bei der Vormerkung der kleinen Kostenbeträge nach Nr. 1.3 zu verfahren.
- 4.5
- Die Nrn. 4.1 bis 4.4 gelten bei Geschäftsprüfungen der Gerichtsvollzieher entsprechend.
B. Verwertung von Wertpapieren
- 5.
- 1Über die Verwertung von Wertpapieren, die im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind, entscheiden die Präsidenten des Obersten Landesgerichts und der Oberlandesgerichte sowie die Generalstaatsanwälte bei diesen Gerichten. 2Hierfür sind folgende Angaben erforderlich:
- a)
- Bezeichnung des Wertpapiers (Zinsfuß, Gattung, Jahrgang, Reihe oder Serie, Buchstabe, Nummer),
- b)
- Nennbetrag,
- c)
- Erneuerungs-, Zins- und Gewinnanteilscheine,
- d)
- Grund der Einlieferung oder des Anfalls des Wertpapiers,
- e)
- Bezeichnung der Stelle, bei der das Wertpapier verwahrt wird,
- f)
- sonstige Angaben (insbesondere Aktenzeichen und Betreff des Verfahrens, in dem das Wertpapier angefallen ist).
- 6.
- Wertpapiere, die in das Eigentum des Freistaates Bayern übergegangen sind und veräußert oder in den Wertpapierbestand des Freistaates Bayern aufgenommen werden sollen, sind unmittelbar an die Landesentschädigungs- und Staatsschuldenverwaltung abzugeben.
- 7.
- Für die Verwertung von Wertpapieren, die in einem Strafverfahren eingezogen worden sind, gelten die Bestimmungen der Strafvollstreckungsordnung.
C. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- 8.
- 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2026 in Kraft. 2Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft
- die Bekanntmachung über die Behandlung von kleinen Kostenbeträgen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 5. Dezember 1985 (JMBl. 1986 S. 3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 17. November 2017 (JMBl. S. 228) geändert worden ist, und
- die Bekanntmachung über die Verwertung von Wertpapieren vom 29. Juli 1997 (JMBl. S. 90).
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor