Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 47 vom 11.02.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2232.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Volksschulen (Grund- und Hauptschulen - ab 2013: Grund- und Mittelschulen)
  • Allgemeines

2232.1-K

Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 23. Januar 2026, Az. III.4-BS7369.0/312

1.Ziele und Inhalte

1Die Mittagsbetreuung unterstützt die Erziehungsarbeit des Elternhauses und der Schule. 2Sie ermöglicht bei einem entsprechenden Bedarf eine Betreuung von Schülerinnen und Schülern der Grundschule und der Förderschule im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes – BayEUG). 3Sollte der Unterricht an einzelnen Tagen ausnahmsweise und aus zwingenden Gründen vorzeitig enden, ist in der Regel eine Beaufsichtigung der an der Mittagsbetreuung teilnehmenden Schülerinnen und Schüler zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsende und dem regulären Beginn der Mittagsbetreuung durch die Schule erforderlich.

4An der Mittagsbetreuung können ausnahmsweise auch Schülerinnen und Schüler der Mittelschule teilnehmen, soweit kein anderes Ganztagsangebot zur Verfügung steht bzw. dadurch nicht ein offenes oder gebundenes Ganztagsschulangebot an der jeweiligen Mittelschule in seinem Bestand gefährdet oder die Einrichtung eines solchen Angebots verhindert würde.

5Das Betreuungsangebot ist mit sozial- und freizeitpädagogischer Zielrichtung zu gestalten.

6Die Mittagsbetreuung ersetzt nicht die Aufgaben von Horten, Tagesstätten, die mit Förderschulen verbunden sind, und ähnlichen Einrichtungen. 7Sie ist keine Fortsetzung oder Aufarbeitung des lehrplanmäßigen Unterrichts, sie kann aber in Teile des Schullebens eingebunden werden. 8Das Betreuungsangebot richtet sich nach der personellen und sächlichen Ausstattung der Mittagsbetreuung.

9Um das Gelingen der Mittagsbetreuung sicherzustellen, haben alle Beteiligten (Träger, Schulleitung, Lehrkräfte, Betreuungspersonal, Hausmeister, Erziehungsberechtigte) eng zusammenzuarbeiten. 10So sind insbesondere organisatorische Absprachen mit der Schulleitung zu treffen (z. B. Raumbelegung, pädagogisches Konzept) und diese über Änderungen bei der Durchführung der Mittagsbetreuung (z. B. dauerhafte Abmeldung von Schülerinnen und Schülern, Wechsel beim Personal, geplante Änderung beim pädagogischen Konzept) unverzüglich zu informieren. 11Für einen Austausch pädagogisch gewonnener Erkenntnisse zwischen Schule und Mittagsbetreuung ist eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten in die Entbindung von der Schweige- bzw. Verschwiegenheitspflicht vorzusehen.

12Die Mittagsbetreuung wird in folgenden Formen angeboten:

1.1
Mittagsbetreuung bis 14.00 Uhr

1Die Mittagsbetreuung muss grundsätzlich bis 14.00 Uhr an allen Unterrichtstagen angeboten werden. 2Sie schließt nahtlos an den stundenplanmäßigen Unterricht an und beginnt in der Regel frühestens ab 11.00 Uhr. 3Eine Weiterführung des stundenplanmäßigen Unterrichts im Anschluss an die Mittagsbetreuung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. 4Sofern an allen Unterrichtstagen eine Betreuungszeit von täglich mindestens 60 Minuten im Anschluss an den stundenplanmäßigen Unterricht geleistet wird, kann diese Form der Mittagsbetreuung in begründeten Ausnahmefällen bereits vor 14.00 Uhr enden.

5Gelegenheit zur Anfertigung von Hausaufgaben kann geboten werden, sofern dafür geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

1.2
Verlängerte Mittagsbetreuung bis mindestens 15.00 Uhr bzw. 16.00 Uhr

1Die verlängerte Mittagsbetreuung muss bis mindestens 15.00 Uhr oder 16.00 Uhr an allen Unterrichtstagen angeboten werden. 2Für die verlängerte Mittagsbetreuung gelten die Bestimmungen der Mittagsbetreuung gemäß Nr. 1.1 mit der Maßgabe, dass zusätzlich

a)
ein möglichst ausgewogenes Mittagessen angeboten wird,
b)
bei Antragstellung ein von dem Träger mit der Schulleitung abgestimmtes pädagogisches Konzept für die Betreuungsangebote vorgelegt wird,
c)
eine verlässliche Hausaufgabenbetreuung vorgesehen ist und
d)
in einem zeitlichen Umfang von mindestens drei Zeitstunden pro Woche bei der verlängerten Mittagsbetreuung bis 15.00 Uhr und mindestens fünf Zeitstunden bei der verlängerten Mittagsbetreuung bis 16.00 Uhr Lern- und Förderangebote und/oder Angebote im musisch-kreativen Bereich bzw. Sport- und Bewegungsangebote für die jeweilige Gruppe eingerichtet sind.

2.Träger

1Die Mittagsbetreuung ist eine eigenständige Einrichtung des Schulaufwandsträgers (z. B. Gemeinde oder Stadt) oder eines freien Trägers (z. B. eines Vereins) außerhalb der sonstigen Betreuungsformen und anderweitig zu regelnder Beaufsichtigung (z. B. durch die Schule bei vorzeitigem Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts). 2Der jeweilige Träger ist für die Finanzierung und im Benehmen mit der Schulleitung für die Organisation der Mittagsbetreuung zuständig. 3Die Mittagsbetreuung untersteht der Schulaufsicht (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 BayEUG). 4Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt den staatlichen Schulämtern für Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Grundschulen, für solche an Förderschulen den Regierungen (Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c bzw. Nr. 5 Buchst. b BayEUG).

3.Teilnahme

3.1
Teilnehmende Schülerinnen und Schüler

1Alle Schülerinnen und Schüler, die die jeweilige Schule besuchen, können grundsätzlich in die Mittagsbetreuung aufgenommen werden. 2Ob ihre Teilnahme förderfähig ist, bestimmt sich nach Nr. 3.4. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger der Mittagsbetreuung – im Benehmen mit der Schulleitung – insbesondere auf der Grundlage pädagogischer, familiärer und sozialer Gesichtspunkte.

4An eingerichteten Gruppen der Mittagsbetreuung können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen – insbesondere der am Schulstandort bestehenden Mittelschule – teilnehmen, sofern für diese kein Ganztagsangebot zur Verfügung steht und ihre Teilnahme im pädagogischen Konzept entsprechend berücksichtigt wird. 5In diesem Fall ist bei der Planung und Durchführung der Mittagsbetreuung über die Absprache zu den Teilnahmemodalitäten hinaus ein Zusammenwirken der jeweiligen Schulen vorzusehen, damit ein entsprechender gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gewährt werden kann.

6Die Aufnahmekapazität richtet sich nach dem vorhandenen Personal- und Raumangebot. 7Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger im Benehmen mit der Schulleitung und dem Betreuungspersonal. 8Die Träger sind grundsätzlich verpflichtet, Schülerinnen und Schüler, auch wenn diese sich noch während des Schuljahres anmelden, bis zum Erreichen der für die nächsten Gruppengröße maßgeblichen Anzahl an Schülerinnen und Schülern aufzunehmen, sofern einer Aufnahme kein wichtiger Grund entgegensteht. 9Insbesondere im Falle besonderer familiärer Lebenslagen und Notfallsituationen (z. B. aufgrund Krankheit, Pflege eines Angehörigen oder bislang nicht absehbarer beruflicher Anforderungen) soll eine flexible und kurzfristige Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in bestehende Gruppen der Mittagsbetreuung auch während des Schuljahres ermöglicht werden.

10Kindern, die eine Schulvorbereitende Einrichtung (SVE) besuchen, kann die Teilnahme an der Mittagsbetreuung gestattet werden. 11Die Teilnahme dieser Kinder kann bei der Förderung nicht berücksichtigt werden.

12Sofern der stundenplanmäßige Unterricht an einzelnen Tagen in Ausnahmefällen aus zwingenden Gründen früher enden muss, besteht von Seiten des Trägers keine Verpflichtung, den zeitlichen Beginn des Betreuungsangebots entsprechend früher anzusetzen. 13In diesen Fällen wird es in der Regel erforderlich sein, die an ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten teilnehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 22 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) zwischen dem vorzeitigen Unterrichtsende und dem regulären Beginn des Ganztagsangebots durch die Schule zu beaufsichtigen. 14Überdies besteht keine Verpflichtung, nach dem regulären Beginn des Angebots ausnahmsweise auch solche Schülerinnen bzw. Schüler zu betreuen, die für das Angebot nicht bzw. nicht an den betroffenen Tagen angemeldet sind, aufgrund des vorzeitigen Unterrichtsschlusses jedoch bis zur Abholung durch die Erziehungsberechtigten beaufsichtigt werden müssen.

3.2
Mindestgruppengröße
3.2.1
1Die Mindestgröße von Mittagsbetreuungsgruppen und verlängerten Mittagsbetreuungsgruppen liegt bei 12 Schülerinnen bzw. Schülern. 2In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahl für das Zustandekommen einer Gruppe mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde geringfügig unterschritten werden, sofern nicht bereits eine andere bestehende Gruppe die vorgesehenen Betreuungszeiten abdeckt.
Anzahl der Schüler Anzahl der Gruppen
von bis
12 23 1
24 35 2
36 47 3
48 59 4
60 71 5

3Die Bestimmung der Zahl der Gruppen dient der Bemessung der staatlichen Zuwendung. 4Bei der praktischen Durchführung der jeweiligen Mittagsbetreuung können hiervon – insbesondere aus pädagogischen Erwägungen heraus – abweichende Gruppengrößen festgelegt werden. 5Die Förderung einer Gruppe setzt die jeweilige Zuordnung mindestens einer eigenen Betreuungskraft voraus.

3.2.2
1Insbesondere an kleinen Schulstandorten, an denen die erforderliche Mindestschülerzahl zur Einrichtung einer ersten Gruppe der Mittagsbetreuung nicht erreicht wird, kann die Durchführung einer geförderten Gruppe auch verteilt an zwei Schulstandorten mit jeweils einer Betreuungskraft ermöglicht werden. 2Hierzu sind eine entsprechende gemeinsame Antragstellung der durchführenden Träger sowie eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch die jeweils zuständige Regierung erforderlich. 3Die Förderung wird nur für eine Gruppe gewährt und an den von den Antragstellern bestimmten Träger durch die jeweilige Regierung ausgezahlt. 4Die weitere finanzielle Abwicklung haben die gemeinsamen Antragsteller untereinander zu vereinbaren.
3.3
Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl

1Ergeben sich während des Schuljahres Veränderungen bei der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler, die sich mindernd auf die Anzahl der förderfähigen Gruppen auswirken, ist die jeweilige Regierung hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2Sollte von einer dauerhaften Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl auszugehen sein, entscheidet die Regierung nach einer angemessenen Übergangsfrist über das weitere Vorgehen.

3.4
Anzahl der erforderlichen Betreuungstage

1Schülerinnen und Schüler können – insbesondere im Interesse einer wirkungsvollen pädagogischen Arbeit – bei der Förderung der Mittagsbetreuungsgruppen nur berücksichtigt werden, sofern eine regelmäßige Teilnahme an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche im Umfang des jeweiligen Angebots gemäß Nr. 1.1 bzw. Nr. 1.2 erfolgt.

2Die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler können zur Ermittlung der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl auch dann einbezogen werden, wenn im Monatsdurchschnitt eine Teilnahme an mindestens zwei Tagen je Unterrichtswoche erfolgt.

3.5
Teilnahmeumfang

1Grundsätzlich sollen die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende der jeweiligen Mittagsbetreuung teilnehmen. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Träger einmalig oder regelmäßig eine vorzeitige Abholung von Schülerinnen und Schülern gestatten. 3Schülerinnen und Schüler, die nicht im Mindestumfang gemäß Nr. 3.4 angemeldet werden oder nicht im Mindestumfang gemäß Nr. 3.4 teilnehmen, können bei der Bemessung der Förderung nicht berücksichtigt werden. 4Sofern durch vorzeitige Abholung die Mindestteilnehmerzahl gemäß Nr. 3.4 dauerhaft unterschritten wird, findet Nr. 3.3 Anwendung.

3.6
Anwesenheitslisten

1Die Anwesenheit der angemeldeten Schülerinnen und Schüler und ggf. die Gründe ihrer Abwesenheit an einzelnen Betreuungstagen sind anhand von Teilnahmelisten entsprechend zu dokumentieren. 2Diese Listen sind nach Abschluss des Schuljahres, in dem eine Förderung gewährt wurde, vom Träger für fünf Jahre aufzubewahren und ggf. auf Nachfrage den zuständigen Stellen zu übermitteln.

3.7
Teilnehmerbeiträge

1Für die Teilnahme an Angeboten der Mittagsbetreuung können Teilnehmerbeiträge von den Erziehungsberechtigten erhoben werden. 2Die Teilnehmerbeiträge sollen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Angebote bemessen und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt sein.

3.8
Masernschutz

1Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und 10 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Bezug auf Masern sind zu beachten. 2Der Nachweis bezüglich des Masernimmunstatus der Schülerinnen und Schüler ist gemäß § 20 Abs. 9 IfSG vor Beginn ihrer Betreuung gegenüber der Leitung der Mittagsbetreuung zu erbringen. 3Nähere Hinweise und Dokumentationshilfen sind unter https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/praevention/impfen/masernschutzgesetz.htm abrufbar. 4Ohne Nachweis i.S.d. § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG ist ein Besuch der Mittagsbetreuung gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG nicht möglich.

4.Rahmenbedingungen

4.1
Räumlichkeiten

1Die Mittagsbetreuung findet grundsätzlich in Räumlichkeiten der Schule oder in Einrichtungen statt, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden; sie unterliegen nicht den Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts. 2Der Träger der Mittagsbetreuung und die Schulleitung legen im Einvernehmen geeignete Räume zur Durchführung der Mittagsbetreuung fest, wobei die Mitnutzung von Räumlichkeiten, die für den Unterricht oder andere schulische Zwecke zur Verfügung stehen, grundsätzlich möglich ist. 3Weiterhin klären der Träger der Mittagsbetreuung und die Schulleitung gemeinsam, ob und inwieweit andere schulische Anlagen (z. B. Sporthalle, Sportplatz, Werkräume, Schülerbücherei) von der Mittagsbetreuung mitbenutzt werden können.

4Insbesondere eine außerschulische Nutzung der Räume hat hinter dem zur Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote notwendigen Raumbedarf zurückzustehen.

5Die Eignung von Räumlichkeiten für die Einrichtung von Angeboten der Mittagsbetreuung ist in Zweifelsfällen im Einvernehmen zwischen der Schulleitung, dem Träger der Mittagsbetreuung, dem Sachaufwandsträger der Schule und der zuständigen Schulaufsicht festzustellen, wobei die jeweilige Angebotsform zu berücksichtigen ist.

4.2
Personal

1Bei der Mittagsbetreuung wird sozialpädagogisches Fachpersonal sowie anderes geeignetes Personal eingesetzt, das über die für die jeweilige Form der Mittagsbetreuung erforderliche pädagogische und fachliche Qualifikation oder ausreichende Erfahrung in der Erziehungs- oder Jugendarbeit verfügt. 2Der Träger der Mittagsbetreuung hat dafür Sorge zu tragen, dass das in der Mittagsbetreuung eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit verfügt. 3Art. 31 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer in Art. 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG genannten Straftat verurteilt worden sein. 4Das Personal darf in Mittagsbetreuungen an öffentlichen Schulen nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorgelegt hat, es sei denn die Vorlage ist gemäß Art. 60a Abs. 3 Satz 4 oder 5 BayEUG entbehrlich. 5Das Personal darf in Mittagsbetreuungen an staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 BZRG im Original oder in beglaubigter Kopie bei der unmittelbar für die Mittagsbetreuung zuständigen Schulaufsicht vorgelegt hat, das heißt bei privaten Grundschulen bei dem zuständigen Staatlichen Schulamt (Art. 114 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b) und bei privaten Förderschulen bei der zuständigen Regierung (Art. 114 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c); zur Verwaltungsvereinfachung kann diese Vorlage auch gesammelt durch den Träger der Mittagsbetreuung mit schulbezogenen Listen erfolgen. 6Bei einer dauerhaften oder wiederholten Tätigkeit ist in Abständen von drei Jahren eine erneute Vorlage erforderlich. 7Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 8Die nach Satz 4 und 5 zuständigen Schulaufsichtsbehörden dokumentieren die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis vor Aufnahme der Tätigkeit und vermerken, dass zu den in Satz 3 genannten Katalogstraftaten keine Eintragungen vorliegen.

9Die Bestimmungen des § 20 Abs. 9 und 10 IfSG in Bezug auf Masern sind zu beachten. 10Der Nachweis bezüglich des Masernimmunstatus hat das Personal gemäß § 20 Abs. 9 IfSG gegenüber der Leitung der Mittagsbetreuung zu erbringen. 11Nähere Hinweise und Dokumentationshilfen sind unter https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/praevention/impfen/masernschutzgesetz.htm abrufbar.

12Bei angeleiteten Angeboten im Bereich Sport dürfen nur Personen eingesetzt werden, wenn sie über eine freiberufliche oder vereinsorientierte Qualifikation im Sport verfügen, mit der sie fachlich befähigt sind, Sport zu vermitteln oder eine Lehrbefähigung im Fach Sport besitzen. 13Inhaber von Trainerlizenzen eines Sportfachverbandes dürfen nur im Bereich der jeweiligen Sportart eingesetzt werden. 14Inhaber sportartübergreifender Übungsleiterlizenzen (Übungsleiter C Breitensport Kinder/Jugendliche bzw. Erwachsene/Ältere) dürfen die in der jeweiligen Ausbildung enthaltenen Sportarten, mit Ausnahme des Schwimmens, vermitteln. 15Angebote, z. B. im Rahmen der Mittagspause, erfordern dann keine sportfachliche Qualifikation der Aufsicht führenden Person gemäß Satz 12, wenn die Schülerinnen und Schüler frei und selbst organisiert, fachlich nicht angeleitet Sport in besonders geeigneten Sportarten (z. B. Basketball, Fußball, Tischtennis, Volleyball, Kleine Spiele) treiben. 16Insbesonders bei gefahrengeneigten Sportarten wie Sportklettern oder Schwimmen gilt das Qualifikationserfordernis der Aufsicht führenden Person unabhängig davon, ob eine fachliche Anleitung der Schülerinnen und Schüler stattfindet oder nicht.

17Bei der Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote ist ein angemessenes Betreuungsverhältnis zwischen anwesendem pädagogischen Personal und teilnehmenden Schülerinnen und Schülern sicherzustellen.

4.3
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen

1Bei der Durchführung der Mittagsbetreuungsangebote trägt der Träger die Verantwortung für die Beachtung der allgemeinen Sicherheitsbestimmungen, insbesondere der Ersten Hilfe und des Brandschutzes und der sonstigen, für Unterricht und Schulbetrieb geltenden Vorschriften (z. B. die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Sicherheit im Sportunterricht vom 8. April 2003 (KWMBl. I S. 202) sowie die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl. I S. 192), geändert durch Bekanntmachung vom 4. Juni 2025 (BayMBl. Nr. 260)). 2Die Entwicklung eines Konzepts gegen sexualisierte Gewalt wird empfohlen. 3Auf die unter https://www.km.bayern.de/unterrichten/unterrichtsalltag/schutz-und-sicherheit sowie https://www.schutzkonzepte.bayern.de/ enthaltenen Informationen wird hingewiesen.

5.Staatliche Förderung und Antragstellung

5.1
Staatliche Förderung

Für die Durchführung und Umsetzung von Mittagsbetreuungsangeboten, die keine sonstige staatliche finanzielle Förderung erhalten, können unter den in den Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuschüsse gewährt werden.

5.1.1
Teilnehmerbeiträge der Erziehungsberechtigten sowie Zuschüsse des Trägers des Schulaufwands an einen privatrechtlichen Träger stehen einer staatlichen Förderung nicht entgegen.
5.1.2
Um auf eine einheitliche Organisation und Verantwortung der Ganztagsangebote hinzuwirken, ist die gleichzeitige Einrichtung bzw. Förderung von Angeboten im Rahmen der offenen Ganztagsschule in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 und von Angeboten der (verlängerten) Mittagsbetreuung an einer Schule nicht möglich.
5.1.3
Eine Förderung gemäß Nr. 5.1 kann zudem im Einzelfall und mit Zustimmung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) zur Umsetzung besonderer Schulkonzepte gewährt werden.
5.1.4
Das Staatsministerium weist den Regierungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel die entsprechenden Fördermittel zu.
5.2
Antragstellung und Bewilligung
5.2.1
1Anträge auf staatliche Förderung sind vom Träger jeweils bis zum festgesetzten Antragstermin für das darauffolgende Schuljahr über die Schulleitung und das zuständige Staatliche Schulamt (bzw. bei Förderschulen direkt) bei der zuständigen Regierung einzureichen, die die Prüfung und Bewilligung der Anträge sowie die Zuweisung der Mittel übernimmt. 2Zu einem festgesetzten Zeitpunkt nach Schuljahresbeginn sind die tatsächlich teilnehmenden Schülerinnen und Schüler sowie die Anzahl der eingerichteten Gruppen über das Staatliche Schulamt (bzw. bei Förderschulen direkt) bei der zuständigen Regierung zu melden.
5.2.2
1Der Antragstermin und der Meldetermin nach Schuljahresbeginn werden im Rahmen des jährlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens bekannt gegeben. 2Anträge auf Förderung von Mittagsbetreuungsgruppen, die nach dem Antragstermin eingerichtet werden sollen, können nach Rücksprache mit der zuständigen Regierung im begründeten Einzelfall nur dann noch bewilligt und bei der Förderung berücksichtigt werden, falls die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
5.2.3
Die für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sowie die Informationen zur aktuellen Höhe des jeweiligen staatlichen Zuschusses können auf der Website des Staatsministeriums unter https://www.km.bayern.de/mittagsbetreuung abgerufen werden.
5.2.4
Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der in Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen, insbesondere, wenn die für die genehmigte Gruppenzahl erforderliche Mindestzahl von Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres dauerhaft unterschritten wird, ganz oder teilweise widerrufen werden.
5.2.5
Die jeweils zuständigen Behörden und Beauftragten der Schulaufsicht sind in Ausübung ihrer allgemeinen schulaufsichtlichen Befugnisse insbesondere berechtigt, selbst oder durch Vertreter die Durchführung der Mittagsbetreuung vor Ort insbesondere auch durch unangekündigte Kontrollen zu überprüfen.

6.Schlussbestimmungen

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2026 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 28. Februar 2031 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 28. Februar 2026 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen vom 26. April 2021 (BayMBl. Nr. 316), die durch Bekanntmachung vom 28. März 2023 (BayMBl. Nr. 198) zuletzt geändert worden ist, außer Kraft. 3Abweichend von Satz 2 gilt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen vom 26. April 2021 (BayMBl. Nr. 316), die durch Bekanntmachung vom 28. März 2023 (BayMBl. Nr. 198) zuletzt geändert worden ist, weiterhin für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2025/2026 eine Mittagsbetreuung besuchen.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor