Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 470 vom 04.11.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

861-G
  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Koordinierende Vorschriften
  • Pflegeversicherung

861-G

Änderung der Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention

vom 14. Oktober 2026, Az. 42-G8300-2026/269

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 vom 21. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 17), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 4. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
In der Überschrift wird im Klammerzusatz nach der Angabe „Abschnitt 5 bis 8“ die Angabe „– VV-AVSG“ eingefügt.
1.2
Der Nr. 2.4 wird folgender Satz 6 angefügt:

„6Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“

1.3
Den Nrn. 4.2.2 und 6.4.2 wird jeweils folgender Satz 3 angefügt:

„3Die Ausführungen zu Nr. 2.4 Satz 6 gelten entsprechend.“

1.4
In Nr. 7 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2029“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 5. November 2026 in Kraft.

Dr. Rainer Hutka

Ministerialdirektor