Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 57 vom 18.02.2026

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3003.1-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Justizverwaltung
  • Allgemeine Vorschriften

3003.1-J

Regelung der Zuständigkeit für die Erstellung und Pflege von festgestellten
Vordrucken und Online-Formularen für die Formularserverplattform im
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
(Vordruckbekanntmachung Justiz – VordrBekJu)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 5. Januar 2026, Az. H3 - 1518b - VI - 815/2016

1.Geltungsbereich

1Diese Bekanntmachung gilt für

a)
festgestellte Vordrucke und
b)
Online-Formulare, die von der Justiz über die Formularserverplattform des Landesamts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung angeboten werden.

2Ein festgestellter Vordruck ist ein Vordruck, der nach den Anlagen 1 und 2 von den Oberlandesgerichten oder dem IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz und der IT-Formularredaktion erstellt und für die Praxis zur allgemeinen Nutzung freigegeben wurde.

2.Allgemeines

2.1
1Für häufig wiederkehrende, gleichartige Arbeitsvorgänge sollen Vordrucke bereitgestellt werden. 2Sie sollen im Rahmen der geltenden Vorschriften den Geschäftsgang bei den Gerichten und Justizbehörden erleichtern und beschleunigen sowie eine einheitliche Handhabung von Verfahrensvorschriften fördern.
2.2
1Über die Formularserverplattform sollen Online-Formulare der Justiz für Bürgerinnen und Bürger online ausfüllbar im Internet angeboten werden. 2Hierdurch soll ein sicherer elektronischer Bürgerzugang für die elektronische Kommunikation mit der Justiz geschaffen und die Rechtsuchenden sollen durch Erläuterungen und Abfragen im Online-Formular bei der Fassung der Anträge unterstützt werden.

3.Zuständigkeit

3.1
Festgestellte Vordrucke
3.1.1
1Für die Erstellung, Bearbeitung und Pflege der Vordrucke in den Fachbereichen Betreuungsrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, Nachlassrecht, Strafrecht, Zivilrecht und Zwangsvollstreckungsrecht ist das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz zuständig.

2Die primäre Zuständigkeit für die fachlich-juristischen Inhalte der Vordrucke obliegt grundsätzlich der Praxis, vertreten durch die IT-Formularredaktion.

3Die Zuständigkeiten im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage 1.

3.1.2
1Für die Erstellung, Bearbeitung und Pflege der übrigen Vordrucke sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig, die dabei – soweit erforderlich – die Referenten und Korreferenten beteiligen.

2Die Zuständigkeiten im Einzelnen ergeben sich aus der Anlage 2.

3Im Einzelfall können auch andere Dienststellen oder sonstige erfahrene Fachleute eingeschaltet werden.

3.1.3
1Erforderliche Übersetzungen und die Bereitstellung von Vordrucken in Papierform werden von den Oberlandesgerichten veranlasst. 2Die näheren Zuständigkeiten ergeben sich aus den Anlagen.
3.2
Eigen-Vordrucke

1Eigen-Vordrucke sollen nur eingeführt werden, wenn festgestellte Vordrucke nicht zur Verfügung stehen oder wegen örtlicher Besonderheiten nicht verwendbar sind. 2Das Nähere regelt die Behördenleitung.

3.3
Online-Formulare

1Für die Erstellung, Bearbeitung und Pflege der Online-Formulare ist das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz zuständig. 2Dem IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz obliegt insbesondere die Koordination der Umsetzung zwischen den verschiedenen Beteiligten.

3Die primäre Zuständigkeit für die fachlich-juristischen Inhalte der Online-Formulare obliegt grundsätzlich der Praxis, vertreten durch die IT-Formularredaktion.

4Die Programmierung der Online-Formulare erfolgt durch das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, IT-Dienstleistungszentrum des Freistaats Bayern (IT-DLZ).

4.Organisatorisches

4.1
1Für jede Behörde oder für mehrere Behörden gemeinsam wird ein Vordrucksachbearbeiter bestellt.

2Dem Vordrucksachbearbeiter obliegen insbesondere die Gestaltung der Eigen-Vordrucke und die Mitwirkung bei der Beschaffung von Vordrucken.

4.2
1Die Geschäftsordnung der IT-Formularredaktion trifft nähere Regelungen zur Arbeitsweise für die Aufgabengebiete Vordruckwesen und Online-Formulare. 2Sie wird – im Benehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg sowie dem Staatsministerium der Justiz – entsprechend ergänzt.

5.Bearbeitung

1Die Bearbeitung umfasst

  • die Auswahl und Neuerstellung
  • die Überarbeitung und Pflege und
  • die Entscheidung über den Wegfall

von Vordrucken und Online-Formularen. 2Dabei ist darauf zu achten, einheitliche Bezugsquellen für Vordrucke zu schaffen und zu nutzen, um den Pflegeaufwand möglichst weitgehend zu reduzieren.

6.Gestaltung

1Die Vordrucke und Online-Formulare sind arbeitsgerecht, ausfüllbar, barrierearm, übersichtlich und bürgerfreundlich zu gestalten. 2Anerkannte Grundsätze für die Gestaltung von Formularen und DIN-Standards sind dabei zu berücksichtigen.

7.Vordruckreihen

7.1
Die Vordrucke werden in Reihen wie in den Anlagen zu dieser Vorschrift ersichtlich zusammengefasst.
7.2
1In jeden Vordruck ist ein Vermerk in der Fußzeile aufzunehmen, der die Vordruckreihe, eine Nummer des Vordrucks innerhalb der Reihe (gegebenenfalls mit Unterscheidungsbuchstaben), seine Bezeichnung und in Klammern den Sachstand mit Monat und Jahr angibt; z. B. StP 3 Zeugenladung (8.23).

2Die Vordrucknummern werden in Absprache mit der JVP-Fachgruppe des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz vergeben.

7.3
1Eigen-Vordrucke sind als solche zu kennzeichnen. 2Nr. 7.2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die erstellende Behörde mit Ort abgekürzt anzugeben ist und auf eine Vordruckbezeichnung verzichtet werden kann; z. B. E/StP 3 (8.23) AG M.

8.Bereitstellung der Vordrucke und Online-Formulare

8.1
1Die Vordrucke werden im Justizverwaltungsportal in digitaler Form bereitgestellt.

2Soweit eine Bereitstellung von Vordrucken in Papierform erforderlich ist, werden die Vordrucke grundsätzlich in der Druckerei der Justizvollzugsanstalt Straubing hergestellt. 3Die Gerichte und Justizbehörden beziehen Vordrucke in Papierform grundsätzlich bei der Justizvollzugsanstalt Straubing. 4Die Möglichkeit, die Beschaffung durch Sammelbestellungen zweckmäßiger und wirtschaftlicher abzuwickeln, soll genutzt werden.

5Sonderregelungen für bestimmte Vordrucke (z. B. Grundpfandrechtsbriefe, Quittungsvordrucke, Dienstausweise, Vordrucksätze BZR 1) bleiben unberührt. 6Den Gerichtsvollziehern bleibt es unbenommen, die Vordrucke anderweitig zu beschaffen.

8.2
Die Online-Formulare werden im BayernStore des BayernPortals zum Abonnement für die Gerichte und Justizbehörden bereitgestellt.

9.Information und Verwendung

9.1
Die Gerichte und Justizbehörden sind in geeigneter Form, z. B. durch Nachrichten im Justizverwaltungsportal oder Anwenderinformationen des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz, über neue oder geänderte Vordrucke und Online-Formulare und deren Wegfall zu informieren.
9.2
1Die Behördenleitungen tragen Sorge dafür, dass die festgestellten Vordrucke und Online-Formulare verwendet werden, soweit EDV-Programme solche nicht entbehrlich machen. 2Handeln Richter und Rechtspfleger im Rahmen ihrer sachlichen Unabhängigkeit, soll ihnen die Verwendung festgestellter Vordrucke empfohlen werden.

10.Anregungen der Praxis

Jede Dienststelle und jeder Anwender können Vorschläge zur Einführung, Änderung und Aufhebung von Vordrucken und Online-Formularen an die zuständige Stelle oder auch zentral auf dem dafür vorgesehenen Weg über die IT-Beratungsstelle der bayerischen Justiz (IBS) an das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz herantragen.

11.Liste der Vordrucke und Online-Formulare

11.1
1Die vorhandenen Vordrucke können im Justizverwaltungsportal durch jeden Anwender nach Vordruckreihen gefiltert aufgerufen und in Listen dargestellt werden. 2Gesonderte Listen werden nicht geführt.
11.2
1Eine Übersicht über alle vorhandenen Online-Formulare wird seitens des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz erstellt und gepflegt. 2Sie wird im Intranet bei der IT-Beratungsstelle der bayerischen Justiz (IBS) veröffentlicht.

12.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

12.1
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in Kraft.
12.2
Mit Wirkung vom selben Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung zum Vordruckwesen in der Justizverwaltung (Vordruckbekanntmachung Justiz – VordrBekJu) vom 1. Dezember 1999 (JMBl. 2000 S. 2) außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor



Anlagen