7803.2-L
Änderung der Richtlinie für die Förderung von Baumaßnahmen
im Bereich der agrarwirtschaftlichen Fachschulen,
Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie
der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern
(BauFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 12. Dezember 2025, Az. A1-7107-1/35
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Förderung von Baumaßnahmen im Bereich der agrarwirtschaftlichen Fachschulen, Fachakademien und überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie der Bildungszentren Ländlicher Raum in Bayern (BauFöR) vom 24. September 2019, Az. A1-7107-1/35 (BayMBl. Nr. 397), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 722), wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 3 Spiegelstrich 4 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ wird durch die Angabe „Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus“ ersetzt.
- 1.2
- Nr. 5 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„1Eine Mehrfachförderung aus verschiedenen Zuwendungsbereichen des Freistaates Bayern ist grundsätzlich nicht zulässig (Nr. 3.8.2 der Fördergrundsätze).“
- 1.3
- Nr. 6 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
„2Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.“
- 1.4
- Nr. 7.1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „8 1/3“ wird durch die Angabe „4“ ersetzt.
- 1.5
- Nr. 8.1 erhält folgende neue Fassung:
- „8.1
- Antragstellung
1Die Zuwendung ist mit dem bereitgestellten Musterantrag, den Bauunterlagen nach der Anlage 4 sowie den Mustern 2 und 3a zu den VV zu Art. 44 BayHO und für den Schulbereich mit dem Antrag auf schulaufsichtliche Genehmigung, bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. 2Die Zustimmung zum Maßnahmenbeginn gilt mit der Eingangsbestätigung des Antrags als erteilt.“
- 1.6
- Nr. 8.2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Spiegelstrich 3 wird gestrichen.
- 1.7
- Nr. 8.3 wird wie folgt geändert:
- 1.7.1
- Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„1Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Baumaßnahme bei der FüAk vorzulegen.“
- 1.7.2
- Satz 3 wird gestrichen.
- 1.7.3
- Der bisherige Satz 4 wird zu Satz 3.
- 1.8
- Es wird folgende neue Nr. 8.4 eingefügt:
- „8.4
- Auszahlung
1Für die Förderung werden Teilzahlungen bis zur Höhe von insgesamt maximal 80 % des bewilligten vorläufigen Zuwendungsbetrags ausgezahlt. 2Die Restzahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. 3Wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung eine Überförderung festgestellt, ist die Zuwendung in entsprechender Höhe zurückzufordern.“
- 1.9
- Die bisherigen Nrn. 8.4 bis 8.6 werden zu Nrn. 8.5 bis 8.7.
- 1.10
- Die neue Nr. 8.7 wird wie folgt geändert:
Spiegelstrich 2 wird gestrichen.
- 1.11
- Nr. 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „31. Dezember 2025“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2028“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 in Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor