Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 67 vom 18.02.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7801-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaftsverwaltung

7801-L

Änderung der Bekanntmachung über die Organisation des
Staatsbetriebs Bayerische Staatsgüter

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

vom 3. Februar 2026, Az. Z2-0203-1/95

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Organisation des Staatsbetriebs Bayerische Staatsgüter vom 2. September 2019 (BayMBl. Nr. 365) wird wie folgt geändert:
1.1
Der Titel wird wie folgt geändert:

Vor der Angabe „Organisation“ wird die Angabe „Geschäftsordnung und“ und nach der Angabe „Staatsgüter“ die Angabe „(BaySGGO)“ eingefügt.

1.2
Die Nrn. 1 bis 6 erhalten folgende neue Fassung:
1.
Allgemeine Bestimmungen und Aufgaben
1.1
Allgemeine Bestimmungen
1.1.1
Die landwirtschaftlichen Güter im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF) werden als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb (Nettostaatsbetrieb) nach Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) geführt.
1.1.2
Der Staatsbetrieb erfüllt die ihm dauerhaft (siehe Anlage) und im Einzelfall vom Staatsministerium übertragenen Aufgaben.
1.1.3
1Der Staatsbetrieb führt den Namen „Bayerische Staatsgüter“, die Kurzbezeichnung lautet „BaySG“. 2Die BaySG haben ihren Sitz in Grub bei München.
1.2
Dienstaufgaben und Befugnisse
1.2.1
Aufgabe der BaySG ist die Bewirtschaftung der ihnen übertragenen landwirtschaftlichen Güter im Geschäftsbereich des StMELF.
1.2.2
Die BaySG arbeiten eigenständig und sind betriebswirtschaftlich ausgerichtet.
1.2.3
Sie haben ihre Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfüllen.
1.2.4
1Die BaySG sind zuständig für die bauliche Betreuung ihrer Liegenschaften. 2Das von den BaySG bewirtschaftete Vermögen soll grundsätzlich erhalten bleiben.
1.2.5
1Die Veräußerung von Grundvermögen bedarf der vorherigen Zustimmung des StMELF. 2Die Zuständigkeiten der Immobilien Freistaat Bayern bleiben unberührt.
1.2.6
Die BaySG bilden einen funktionalen Verbund der vorrangigen Geschäftsfelder „Versuchswesen“ und „Bildung“ sowie des Geschäftsfelds „Landwirtschaftlicher Betrieb“ als Basis.
1.2.7
1Die BaySG unterhalten Außenstellen. 2Bildung und Änderung regionaler und sachlicher Organisationseinheiten innerhalb der BaySG sind zulässig.
1.2.8
Die BaySG führen ein Dienstsiegel.
1.3
Jahresplanung
1.3.1
1Alle von den BaySG wahrzunehmenden Aufgaben im Versuchswesen (einschließlich Ressortforschung) und in der Bildung sowie die im Einzelfall vom StMELF übertragenen Aufgaben sind in einer Jahresplanung abzubilden. 2Dabei sind die gebundenen Ressourcen für Bildung und Aufgaben des StMELF als feststehender Bestandteil zu übernehmen.
1.3.2
Die Jahresplanung ist jahresweise fortzuschreiben und von den BaySG der Aufsichtsbehörde jeweils zur Genehmigung vorzulegen.
1.3.3
Die BaySG legen der Aufsichtsbehörde bis zum 30.06. des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung der in der Jahresplanung des vorausgehenden Jahres genehmigten Aufgaben vor.
2.
Organisation, Geschäftsführung, Aufsicht
2.1
Grundsätze, Organisation
2.1.1
Zuständige Organe für die Angelegenheiten der BaySG sind die Geschäftsführung und der Strategierat.
2.1.2
1Die BaySG nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der rechtlichen, fachlichen und politischen Vorgaben sowie dieser Geschäftsordnung eigenverantwortlich wahr. 2Sie berücksichtigen den Kooperationsvertrag und die auf Grundlage des Kooperationsvertrages getroffenen Einzelvereinbarungen mit der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL).
2.2
Geschäftsführung
2.2.1
1Die Geschäftsführung der BaySG wird vom StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium vorgeschlagen, bestellt und abberufen. 2Die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. 3Erneute Bestellungen sind zulässig. 4Ihre Anstellungsverhältnisse können auch durch privatrechtliche Verträge geregelt werden, die das StMELF im Namen des Freistaates Bayern mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums schließt.
2.2.2
Die Geschäftsführung hat die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und entscheidet über alle laufenden Angelegenheiten der BaySG, die nicht kraft Gesetzes oder dieser Geschäftsordnung anderen Entscheidungsträgern vorbehalten sind.
2.2.3
1Die Geschäftsführung vertritt die BaySG gerichtlich und außergerichtlich. 2Die Bestimmungen der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern bleiben unberührt. 3Zu rechtsverbindlichen Zeichnungen im Rechtsverkehr ist außer der Bezeichnung BaySG die Unterschrift der Geschäftsführung notwendig. 4Die Geschäftsführung kann ihre Stellvertretung und darüber hinaus die Vertretungsbefugnis im Einzelfall regeln und auf Beschäftigte (Arbeitnehmer, Beamte) übertragen.
2.2.4
Die Geschäftsführung hat den Strategierat über wesentliche Sachverhalte zu informieren, die für eine wirksame Aufgabenerfüllung des Strategierates erforderlich sind.
2.3
Aufsicht
2.3.1
Die BaySG unterliegen der Aufsicht durch das StMELF (Aufsichtsbehörde).
2.3.2
Die Aufsicht wird durch die im Geschäftsverteilungsplan der Aufsichtsbehörde mit dieser Aufgabe betrauten Abteilung wahrgenommen.
2.3.3
Die Vorschriften der BayHO über die Beteiligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums bleiben unberührt.
2.4
Zusammenarbeit mit der LfL (Koordinierungsgremium)
2.4.1
LfL und BaySG treffen sich in der Regel zwei Mal im Jahr, um grundsätzliche Angelegenheiten der Zusammenarbeit zu besprechen und stimmen darüber hinaus die Zusammenarbeit kontinuierlich ab, soweit es sich nicht um die der Geschäftsführung vorbehaltenen laufenden Angelegenheiten handelt.
2.4.2
1LfL und BaySG erarbeiten partnerschaftlich (im Koordinierungsgremium) einen Vorschlag für die Jahresplanung gem. Nr. 1.3.1 und legen ihn dem Strategierat bis 01.10. des Vorjahres zur Entscheidung vor. 2StMELF und LfL übermitteln den BaySG bis 31.08. des Vorjahres die für die Jahresplanung erforderlichen Zielvorgaben.
2.4.3
Dem Koordinierungsgremium gehören an:
  • von der Aufsichtsbehörde beauftragte Vertreter (ohne Stimmrecht),
  • die Geschäftsführung der BaySG bzw. von ihr beauftragte Vertreter,
  • der Präsident der LfL bzw. von ihm beauftragte Vertreter.
2.5
Strategierat
2.5.1
1Dem Strategierat obliegt die fachliche und organisatorische Ausrichtung sowie die mittelfristige Aufgabenplanung (strategische Planung). 2Er berät auf Vorschlag des Koordinierungsgremiums die Jahresplanung gem. Nr. 1.3.1 und gibt bis zum 31.10. des Vorjahres ein Votum ab. 3Er entscheidet über thematische Schwerpunktsetzungen, größere Infrastrukturprojekte, Standorte sowie größere Personalverschiebungen.
2.5.2
1Dem Strategierat gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:
  • die Leitung der Abteilungen Z, A, L und G im StMELF,
  • der Präsident der LfL und
  • der Geschäftsführer der BaySG.

2Die Mitglieder des Strategierates können nach Zustimmung des Vorsitzenden zusätzlich Beschäftigte zu den Sitzungen hinzuziehen. 3Diese nehmen beratend an den Sitzungen teil. 4Sie haben kein Stimmrecht.

2.5.3
Der Vorsitz im Strategierat wird durch die Leitung der mit der Aufsicht betrauten Abteilung im StMELF wahrgenommen (Nr. 2.3.1).
2.5.4
1Der Strategierat entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Entscheidungen gegen das Votum des Vorsitzes sind nicht möglich.
2.5.5
1Der Strategierat tagt mindestens zweimal im Geschäftsjahr. 2Zusätzliche Sitzungen sind auf Verlangen des Vorsitzes oder auf begründeten Antrag der LfL oder der BaySG abzuhalten.
2.5.6
1Der Strategierat wird vom Vorsitz des Strategierates einberufen. 2Er informiert die Hausspitze im StMELF über die getroffenen Entscheidungen. 3Soweit eine Einigung im Strategierat nicht möglich ist, legt der Vorsitz die Angelegenheit der Hausspitze im StMELF mit einem Entscheidungsvorschlag vor.
3.
Wirtschaftsführung
3.1
Wirtschaftsplan
3.1.1
Grundlage der Geschäftsführung ist der als Anlage dem Haushaltsplan beizufügende Wirtschaftsplan, der nach den Bestimmungen der BayHO und der dazu ergangenen Vorschriften zu erstellen ist.
3.1.2
1Der Wirtschaftsplan ist in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan zu gliedern. 2Eine Stellenübersicht ist beizufügen. 3Der Wirtschaftsplan ist im Rahmen der Aufstellung des Doppelhaushaltes des Freistaats Bayern jeweils für zwei Jahre aufzustellen und bis 30. November für das jeweils darauffolgende Jahr zu aktualisieren. 4Für den folgenden Zwei-Jahres-Zeitraum ist ein mittelfristiger Finanzplan aufzustellen. 5Der Wirtschaftsplan wird durch das StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium genehmigt.
3.1.3
Planstellen sind gemäß Art. 26 Abs. 1 BayHO im Haushaltsplan auszuweisen.
3.2
Erfolgsplan
3.2.1
1In den Erfolgsplan sind unter Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse und der voraussehbaren Geschäftsentwicklung die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der kommenden Geschäftsjahre aufzunehmen. 2Wesentliche Abweichungen von Vorjahresansätzen sind bei den einzelnen Positionen zu begründen.
3.2.2
1Die Ansätze im Erfolgsplan sind gegenseitig deckungsfähig. 2Betriebsnotwendige Abweichungen in den Ausgabeansätzen bedürfen – soweit der Gesamtbetrag der Aufwendungen überschritten wird – der vorherigen Zustimmung des StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium.
3.2.3
Ergeben sich im Vollzug des Erfolgsplanes Mehraufwendungen oder Mindererträge, die die Einhaltung des veranschlagten Jahresergebnisses gefährden und die nicht durch Einsparungsmaßnahmen ausgeglichen werden können, ist das StMELF unverzüglich zu unterrichten.
3.3
Finanzplan
3.3.1
1Der Finanzplan enthält den notwendigen und finanzierbaren Bedarf zum Erhalt bzw. zur langfristigen Mehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen, Verlustabdeckungen, Rücklagenbildungen, sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Entnahmen aus Rücklagen, Abschreibungen, sonstige Eigenmittel) und die aus Haushaltsmitteln erforderlichen Zuweisungen (Betriebszuschüsse, Kapitalausstattung, Darlehen), die mit den Haushaltsansätzen übereinstimmen müssen. 2Der Ausgabenbedarf ist in den Erläuterungen zum Finanzplan nach den verschiedenen Arten der Anlagegüter zu gliedern und zu begründen. 3Bei Vorhaben, die sich auf mehrere Jahre erstrecken, sind auch die bisher bewilligten Kosten sowie der voraussichtliche Gesamtbedarf anzuführen.
3.3.2
Abweichungen von Ansätzen und Maßnahmen des Finanzplanes bedürfen der vorherigen Zustimmung des StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium, sofern das Gesamtbudget der Investitionsmittel überschritten wird.
4.
Rechnungswesen, Vergabe
4.1
Buchführung, Jahresabschluss, Geschäftsbericht
4.1.1
1Die Buchführung erfolgt nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. 2Der Jahresabschluss ist unter entsprechender Anwendung der für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs aufzustellen; von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichtes um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne der Richtlinie (EU) 2022/2464 ist BaySG befreit. 3Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.1.2
Die BaySG legen den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht für ein Geschäftsjahr dem StMELF sowie dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium spätestens sechs Wochen nach der Jahresabschlussprüfung vor.
4.1.3
1Das StMELF bestellt den Abschlussprüfer für die Prüfung nach § 316 ff. HGB mit Einwilligung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums und im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof. 2Nach Abgabe des Bestätigungsvermerkes durch den Abschlussprüfer entscheidet das StMELF im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder die Abdeckung des Bilanzverlustes.
4.1.4
1Der Geschäftsbericht soll an den Bericht des letzten vorliegenden Jahresabschlusses anknüpfen. 2In dem Bericht sind besondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, des Leistungsvermögens und für die Aufgabenerfüllung und die zu treffenden Entscheidungen von Bedeutung sind. 3Hierzu sind insbesondere darzustellen:
  • die Aktivitäten und Ergebnisse im Versuchs- und Bildungswesen,
  • die Markteinflüsse und Auswirkungen auf den Betrieb,
  • die Entwicklungsmöglichkeiten,
  • mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,
  • gegebenenfalls die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und haushaltsrechtlichen Vorgaben und
  • die Einhaltung der selbst gesteckten Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien.
4.2
Vergabewesen, öffentliche Aufträge, bauliche Maßnahmen
4.2.1
Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Lieferungen und Leistungen sind die im Freistaat Bayern geltenden Vergabebestimmungen anzuwenden.
4.2.2
Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen, die im Rahmen des laufenden Betriebes anfallen, sowie kleinere Ersatzinvestitionen des beweglichen Anlagevermögens führen die BaySG in eigener Zuständigkeit aus.
5.
Personal und Geschäftsgang
5.1
Personalverwaltung
5.1.1
1Die Beamten, Arbeitnehmer und Auszubildenden der BaySG sind Bedienstete/Auszubildende des Freistaates Bayern. 2Für sie gelten die für Bedienstete/Auszubildende des Freistaates Bayern jeweils einschlägigen Bestimmungen. 3Der Geschäftsführer der BaySG ist Vorgesetzter aller Beschäftigten. 4Er untersteht der Dienstaufsicht des StMELF.
5.1.2
Die BaySG tragen die Ausgaben für das bei ihr tätige Personal.
5.1.3
Die Personal- und Organisationsangelegenheiten werden von den BaySG in eigener Zuständigkeit bearbeitet, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften oder der Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung andere Zuständigkeiten gegeben sind.
5.1.4
Einstellungen und Höhergruppierungen sind nur im Rahmen der im Wirtschaftsplan genehmigten Stellenübersicht und der veranschlagten Personalkosten zulässig.
5.1.5
Die Geschäftsführung oder ihre Vertreter und die Personalvertretung treten zu regelmäßigen gemeinschaftlichen Besprechungen zusammen.
5.2
Geschäftsgang, Dienst- und Fortbildungsreisen
5.2.1
1Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern in der jeweils gültigen Fassung ist anzuwenden. 2Die Geschäftsführung der BaySG kann ergänzende Dienstanweisungen erlassen; sie sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
5.2.2
Dienst- und Fortbildungsreisen genehmigt die Geschäftsführung der BaySG bzw. von ihr beauftragte Beschäftigte.
5.2.3
Allgemeine Dienstreisegenehmigungen sind räumlich und zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken, sie sind jederzeit widerrufbar.
6.
Verwaltungskostenpauschale, Entgelt
6.1
1Der Staatsbetrieb zahlt zur Abgeltung der nach Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO zu erstattenden Verwaltungskosten und Aufwendungen eine Verwaltungskostenpauschale. 2Die Höhe der Verwaltungskostenpauschale wird jährlich durch das für Finanzen zuständige Staatsministerium festgelegt.
6.2
Für den Mehraufwand im Versuchswesen und der Bildung erhalten die BaySG ein auskömmliches Entgelt.“
1.3
Nr. 7 wird gestrichen.
1.4
Die bisherige Nr. 8 wird zu Nr. 7.
1.5
Die Anlage „Aufgaben der BaySG“ wird hinzugefügt.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Staatsbetriebes „Bayerische Staatsgüter“ vom 1. Januar 2020 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor



Anlage