Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 72 vom 25.02.2026

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2193-F
  • Verwaltung
  • Vermessungs- und Katasterwesen
  • Abmarkung, Feldgeschworene

2193-F

Änderung der Abmarkungsbekanntmachung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 10. Februar 2026, Az. 74-VM 1013-1/5

§ 1

Die Abmarkungsbekanntmachung (AbmBek) vom 28. Mai 2008 (FMBl. S. 135), die durch Bekanntmachung vom 18. Oktober 2017 (FMBl. S. 516) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Die Einleitung wird wie folgt gefasst:

1Der Vollzug des Abmarkungsgesetzes (AbmG) obliegt den nach dem Gesetz zuständigen Behörden und den Feldgeschworenen. 2Die Tätigkeit der Feldgeschworenen bei der Abmarkung ist in der Feldgeschworenenordnung (FO) und in der Feldgeschworenenbekanntmachung (FBek) abschließend geregelt. 3Für die Abmarkung durch die staatlichen Vermessungsbehörden wird Folgendes bekannt gemacht; die Nummerierung der ersten Gliederungsebene entspricht der Artikelfolge des Abmarkungsgesetzes:“

  1. 2. Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Zu Art. 1 AbmG,“ gestrichen.
b)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Angabe „und in dieser Vollzugsvorschrift“ durch die Angabe „(AbmG) und in dieser Bekanntmachung“ und die Angabe „Sinn“ durch die Angabe „Sinne“ ersetzt.
c)
Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Für die Buchungseinheit der Bodenfläche im Liegenschaftskataster gilt Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG). 3Abgemarkt werden grundsätzlich die Grenzen der Grundstücke und bei neu zu bildenden Grenzen die Flurstücksgrenzen im Vorgriff auf die rechtliche Qualifikation als Grundstücksgrenze.“

  1. 3. In Nr. 2 wird die Angabe „Zu Art. 2 AbmG,“ gestrichen.
  2. 4. Nr. 2.1 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und die Angabe „(insb. Straßenrecht, Wasserrecht, Bodenordnung)“ durch die Angabe „ , insbesondere Straßenrecht, Wasserrecht und Bodenordnung,“ ersetzt.
  1. 5. Nr. 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2
1Ist der Grenzverlauf durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt worden, so erhält die untere Vermessungsbehörde grundsätzlich eine Mitteilung gemäß Teil 2 Abschnitt 1 Nr. I/3 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi). 2Sind die übermittelten Unterlagen nach Teil 2 Abschnitt 1 Nr. I/3 Abs. 2 MiZi nicht ausreichend oder wurde das Urteil oder der Vergleich durch eine Partei übermittelt, oder ist der Grenzverlauf nicht eindeutig in die Örtlichkeit übertragbar, sollen die unteren Vermessungsbehörden das Gericht um Übersendung einer Abschrift der Unterlagen oder um weitergehende Erläuterungen bitten. 3Die unteren Vermessungsbehörden sollen nach Vorliegen des rechtskräftigen Urteils oder Vergleichs die Abmarkung (Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 AbmG) innerhalb von drei Monaten vornehmen. 4Bei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten in Abmarkungsangelegenheiten ist sinngemäß zu verfahren. 5Sofern keine abweichende Regelung über die Kosten getroffen wurde, sind Art. 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und Art. 20 Satz 2 AbmG anzuwenden.“
  1. 6. Nr. 2.3 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt und die Angabe „.“ am Ende durch die Angabe „(Grenzwiederherstellung).“ ersetzt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und die Angabe „Grundstücksgrenze“ durch die Angabe „Flurstücksgrenze“ ersetzt.
  1. 7. Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Der Einigung geht regelmäßig eine gutachterliche Äußerung zum wahrscheinlichsten Grenzverlauf durch die staatliche Vermessungsbehörde voraus (Grenzermittlung).“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
d)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 bis 6 eingefügt:

4Die bei einer in Aussicht gestellten Einigung über den Grenzverlauf vorab bereits eingebrachten Grenzzeichen sind im Falle der Verweigerung einer unterschriftlichen Anerkennung unverzüglich zu entfernen. 5Bei berechtigter Aussicht auf eine unterschriftliche Anerkennung erfolgt die Entfernung erst nach angemessener Fristsetzung. 6Weitere Beteiligte sind hierüber in Kenntnis zu setzen.“

e)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 7.
  1. 8. In Nr. 3 wird die Angabe „Zu Art. 3 AbmG,“ gestrichen.
  2. 9. Nr. 3.1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt, die Angabe „(“ durch die Angabe „–“, die Angabe „)“ durch die Angabe „–“ sowie die Angabe „–“ durch die Angabe „ , “ ersetzt und nach der Angabe „Geoinformation“ die Angabe „ , Fachgebiet Kataster und Geoinformation,“ eingefügt.
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Ebenfalls befugt sind Beamtinnen und Beamte, die das Prüfungsfach Kataster nach § 23 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a oder Satz 2 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation (FachV-VermGeo) bestanden haben.“

b)
Abs. 2 wird Nr. 3.2 und wie folgt geändert:
aa)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt, die Angabe „LlbG“ durch die Angabe „des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG)“ ersetzt und die Angabe „schriftliche Bestellung des Leiters“ durch die Angabe „Bestellung der Leitung“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Bestellung ist aktenkundig zu machen und jederzeit widerruflich.“

  1. 10. Die bisherige Nr. 3.2 wird Nr. 3.3 und wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Satz 1, die Angabe „Bezirk“ durch „Amtsbezirk“ ersetzt und die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
b)
Die folgenden Sätze 2 und 3 werden angefügt:

2Der Auftrag ist aktenkundig zu machen. 3Auf Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wird hingewiesen.“

  1. 11. Nach Nr. 3.3 werden die folgenden Nrn. 3.4 und 3.5 eingefügt:
„3.4
Die neben den staatlichen Vermessungsbehörden zur Abmarkung befugten Behörden gemäß Art. 12 Abs. 6 und 7 VermKatG haben die abmarkungsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
3.5
Auf Antrag soll die Grenze eines Fischereirechts durch die staatlichen Vermessungsbehörden abgemarkt werden (Art. 10 Satz 1 des Bayerischen Fischereigesetzes – BayFiG).“
  1. 12. In Nr. 4 wird die Angabe „Zu Art. 4 AbmG,“ gestrichen.
  2. 13. Nr. 4.1 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Für buchungsfreie Grundstücke (§ 3 Abs. 2 und 3 der Grundbuchordnung – GBO) oder nicht buchungsfähige Flurstücke (Nr. 4.3) kann grundsätzlich das Liegenschaftskataster herangezogen werden.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Nr. 4.2 Satz 1 und wie folgt geändert:
aaa)
Die Angabe „Eigentümer“ wird durch die Angabe „Grundstückseigentümer“ ersetzt.
bbb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4 eingefügt:

2Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor, sind für einen Grenzfeststellungsvertrag (Nr. 2.4) die Personen zu beteiligen, die sich als Erben ausweisen. 3Ein Nachweis ist zu den Unterlagen zu nehmen. 4Sofern kein Erbe bekannt ist, kann das zuständige Nachlassgericht um Auskunft über das Ergebnis einer Erbenermittlung gebeten werden.“

b)
Abs. 2 wird Nr. 4.3 und nach der Angabe „Anliegerflurstücken“ die Angabe „wie Anliegerweg, Anliegerwasserlauf oder Anliegergraben“ eingefügt.
  1. 14. Nach Nr. 4.3 wird folgende Nr. 4.4 eingefügt:
„4.4
1Bei einem Grenzfeststellungsvertrag sind als Beteiligte sämtliche Grundstückseigentümer, deren Grenzverlauf durch einen Grenzfeststellungsvertrag unmittelbar festgelegt wird (zum Beispiel aufstoßende Grenze, Grenzgerade), anzusehen. 2Ferner sollen Grundstückseigentümer, deren Grenzverlauf mittelbar (zum Beispiel einseitige Grenzermittlung schmaler Flurstücke, Grenzermittlung einzelner Grenzpunkte) durch einen Grenzfeststellungsvertrag festgelegt wird, hinzugezogen werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG).“
  1. 15. Die bisherige Nr. 4.2 wird Nr. 4.5 und wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt, die Angabe „Sinn“ durch die Angabe „Sinne“ und die Angabe „rechnen“ durch die Angabe „zählen“ ersetzt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und die Angabe „Kostenträger“ durch die Angabe „Kostenschuldner“ ersetzt.
c)
Dem Satz 3 wird die Satznummerierung „3“ vorangestellt und die Angabe „Sinn“ durch die Angabe „Sinne“ ersetzt.
  1. 16. Nach Nr. 4.5 wird folgende Nr. 4.6 eingefügt:
„4.6
1Bei Abmarkungen von Grenzen eines Fischereirechts sind die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte durch die Abmarkung unmittelbar berührt sind, und die Eigentümer der Ufergrundstücke, auf denen die Grenzzeichen gesetzt werden sollen, Beteiligte (Art. 10 Satz 3 BayFiG). 2Die Grundstückseigentümer des Gewässers sollen, soweit sie nicht ohnehin Beteiligte sind, über den Abmarkungstermin informiert werden (Nr. 15).“
  1. 17. Die bisherige Nr. 4.3 wird Nr. 4.7 und wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“, dem Satz 2 die Satznummerierung „2“ und dem Satz 3 die Satznummerierung „3“ vorangestellt.
b)
Die folgenden Sätze 4 bis 7 werden angefügt:

4Von den bei einem Abmarkungstermin erscheinenden Beauftragten einer Behörde darf angenommen werden, dass sie im Rahmen ihres Auftrags und ihrer Vollmacht handeln. 5Ihre Legitimation soll nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen Mangel der Vertretungsbefugnis vorliegen. 6Das Vorliegen gesetzlicher Vertretung, unter anderem im Falle von Minderjährigen, Betreuten, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vereinen, ist im Abmarkungsprotokoll entsprechend zu dokumentieren (Nr. 17.1 Satz 1 Buchst. a). 7Auf eine im gemeinsamen Registerportal der Länder veröffentlichte Vertretung kann zurückgegriffen werden.“

  1. 18. In Nr. 5 wird die Angabe „Zu Art. 5 AbmG,“ gestrichen.
  2. 19. Nr. 5.1 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Ein Fall nach Satz 1 kann für die untere Vermessungsbehörde beispielsweise bei rechtskräftigem Abschluss eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach Art. 22 AbmG oder eines darauf bezogenen rechtskräftigen Strafverfahrens bestehen.“

  1. 20. Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt und die Angabe „Eigentümern“ durch die Angabe „Grundstückseigentümern“ ersetzt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und die Angabe „Eigentümer“ durch die Angabe „Grundstückseigentümer“ ersetzt.
  1. 21. Die Nrn. 5.3 und 5.4 werden wie folgt gefasst:
„5.3
1Eine Zerlegung ohne örtliche Überprüfung der Grenzzeichen durch die staatlichen Vermessungsbehörden ist nicht zulässig. 2Ausnahmen stellen eine Zerlegung aus katastertechnischen Gründen, Zerlegungen von Verkehrsflächen für die Straßenbaulastträger, die Zerlegung eines Einlageflurstücks im Rahmen eines laufenden Flurbereinigungsverfahrens oder auf Antrag durchgeführte Zerlegungen zur Bildung eigenständiger Flurstücke bei bisherigen Zugehörigkeitsflurstücken dar.
5.4
1Schief stehende Grenzzeichen werden ohne Antrag vor allem dann aufgerichtet (Art. 5 Abs. 4 AbmG), wenn sie außerhalb des vom Antrag umfassten Vermessungsgebiets als Ausgangspunkte für eine Vermessung benutzt werden müssen. 2Der Vorgang ist in der technischen Dokumentation festzuhalten (Art. 17 Abs. 4 AbmG). 3Eine Bekanntgabe dieser Abmarkungshandlung von Amts wegen kann unterbleiben. 4Soweit jedoch nach Art. 17 Abs. 1 AbmG im örtlichen Zusammenhang ein Abmarkungsprotokoll zu fertigen ist, sind auch diese Grenzzeichen nach Nr. 17.1 im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren und bei Übereinstimmung mit dem Katasternachweis ein Abmarkungsbescheid nach Nr. 17.7 zu erteilen.“
  1. 22. Nr. 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Zu Art. 6 AbmG,“ gestrichen.
b)
Die Sätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
  1. 23. Nach Nr. 6 werden die folgenden Nrn. 6.1 bis 6.3 eingefügt:
„6.1
1Art. 6 AbmG enthält einen abschließenden Katalog der Fälle, in denen eine Abmarkung unzweckmäßig ist, weshalb im Einzelfall eine Ausnahme von der im Grundsatz bestehenden Abmarkungspflicht gegeben ist. 2Ausnahmen von der Abmarkungspflicht nach Art. 6 Nr. 5 Alternative 1 AbmG stellen regelmäßig Baugruben und Tagebau dar, da die Grenzzeichen ihren Zweck hier nicht auf Dauer erfüllen könnten.
6.2
Flurstücksgrenzen, die durch unterschiedliche Straßenbaulasten entstehen oder ausschließlich zwischen Straßen, Wegen oder Gewässern liegen, unterliegen sowohl innerorts als auch außerorts keiner Abmarkungspflicht (Art. 6 Nr. 1 bis 3 AbmG).
6.3
1Über das Vorliegen einer Ausnahme von der Abmarkungspflicht ist beim Abmarkungstermin zu entscheiden; sie ist zu dokumentieren (Nr. 17.1 Satz 1 Buchst. c und Nr. 17.10). 2Es ist nicht ausgeschlossen, dass auf Antrag derartige Grenzpunkte dennoch abgemarkt werden.“
  1. 24. In Nr. 7 wird die Angabe „Zu Art. 7 AbmG,“ gestrichen.
  2. 25. Die Nrn. 7.1 bis 7.2 werden wie folgt gefasst:
„7.1
Sofern keine Ausnahme von der Abmarkungspflicht nach Art. 6 AbmG besteht, kann eine vorgezogene oder eine zurückgestellte Abmarkung gemäß Nrn. 7.2 bis 7.4 in Betracht kommen.
7.2
1Neu zu bildende Flurstücksgrenzen werden regelmäßig bei dem Termin abgemarkt, bei dem sie vermessen werden (vorgezogene Abmarkung). 2Die Festlegung der neuen Grenzen obliegt dem Grundstückseigentümer des zu zerlegenden Flurstücks. 3Eine vorgezogene Abmarkung ohne die Anwesenheit des Grundstückseigentümers soll nur vorgenommen werden, wenn über den neu zu bildenden Grenzverlauf Gewissheit herrscht und dieser dem Willen des Grundstückseigentümers entspricht (Art. 15 Abs. 3 AbmG). 4Ist ein Grundstückseigentümer des zu zerlegenden Flurstücks mit der neu zu bildenden Flurstücksgrenze nicht einverstanden, so muss die Abmarkung unterbleiben. 5Bereits eingebrachte Grenzzeichen sind unverzüglich zu entfernen. 6Bei Enteignungsverfahren, insbesondere nach dem Bayerischen Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG), ist das Verfahren mit der Enteignungsbehörde abzustimmen.“
  1. 26. Nach Nr. 7.2 werden die folgenden Nrn. 7.3 und Nr. 7.4 eingefügt:
„7.3
1Die erstmalige Abmarkung von einer Vielzahl an Grenzpunkten kann auf Antrag bis zu vier Jahre zurückgestellt werden, wenn die Grenzzeichen unmittelbar nach der Abmarkung durch großflächige Erdbewegungen verloren gehen würden und der Beginn der Erdbewegungen im Bereich der vorzunehmenden Abmarkungen innerhalb eines Jahres gesichert erscheint (zurückgestellte Abmarkung). 2Die Zurückstellung der Abmarkung soll auf die von den Erdbewegungen betroffenen Grenzzeichen beschränkt werden. 3Der Antrag muss die schriftliche und unwiderrufliche Erklärung des Antragstellers enthalten, die Abmarkung zeitnah nach Abschluss der Erdarbeiten nachholen zu lassen und die Kosten zu tragen. 4Bei größeren Gebieten können die Grenzpunkte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit abschnittsweise abgemarkt werden. 5Auf Antrag kann die untere Vermessungsbehörde in begründeten Fällen im Benehmen mit der mittleren Vermessungsbehörde die Frist zur Abmarkung nach Satz 1 verlängern. 6Eine zurückgestellte Abmarkung für einzelne Grenzzeichen ist grundsätzlich nicht vorgesehen; hier ist einzelfallbezogen zunächst über eine Ausnahme von der Abmarkungspflicht nach Art. 6 Nr. 5 Alternative 1 AbmG zu entscheiden; die Ausnahme ist zu dokumentieren (Nrn. 6.1, 6.3 und 17.10).
7.4
1Auf Antrag kann zur Durchführung großflächiger Siedlungs- und Baumaßnahmen eine Zerlegung nach Plan durchgeführt und dabei die Abmarkung nach Nr. 7.3 Satz 1 zurückgestellt werden (Sonderung). 2Voraussetzung für die Sonderung ist die vollständige Überprüfung der Umfangsgrenzen und deren Abmarkung auf Antrag sowie die Überprüfung und, falls erforderlich, die Verdichtung des Katasterfestpunktfelds in der Örtlichkeit. 3Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung der Umfangsgrenzen ist der Aufteilungsplan zu erstellen. 4Die Erstellung des Aufteilungsplans hat ebenso wie die Betreuung des Projekts durch eine Person oder Stelle (Projektbetreuung) zu erfolgen, die eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 VermKatG besitzt und eine ausreichende Qualifikation nachweisen kann. 5Im Rahmen der begleiteten Baumaßnahme ist durch die Projektbetreuung für einen ordnungsgemäßen und lagerichtigen Ausbau in Übereinstimmung mit den Planungsgrenzen zu sorgen. 6Die Regelungen für eine zurückgestellte Abmarkung nach Nr. 7.3 Satz 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 7Die Grundstückseigentümer und der Antragsteller haben in der Niederschrift dem Verfahren der Sonderung, dem neuen Grenzverlauf nach Nr. 7.2 Satz 2 und der katastertechnischen Behandlung, zuzustimmen. 8Sie sind auf die Betreuung des Projekts (Satz 4) und die Folgen eines vom Grenzverlauf abweichenden Ausbaus hinzuweisen. 9Sofern für innerhalb des Sonderungsgebiets liegende Grundstücke nicht festgestellte Grenzen vorliegen, ist Nr. 5.2 entsprechend anzuwenden.“
  1. 27. In Nr. 8 wird die Angabe „Zu Art. 8 AbmG,“ gestrichen.
  2. 28. Nr. 8.2 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt und die Angabe „Grundstücksgrenzen“ durch die Angabe „Flurstücksgrenzen“ ersetzt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und die Angabe „in einem Abmarkungstermin der Behörde“ durch die Angabe „im Rahmen eines Abmarkungstermins der staatlichen Vermessungsbehörde“ ersetzt.
c)
Dem Satz 3 wird die Satznummerierung „3“ vorangestellt und nach der Angabe „AbmG“ die Angabe „im begründeten Ausnahmefall“ eingefügt.
  1. 29. In Nr. 8.3 wird die Angabe „Werden Grenzsteine von künstlerischem oder geschichtlichem Wert entfernt, ist“ durch die Angabe „Sollen historische, denkmalpflegerisch schützenswerte Grenzzeichen entfernt werden, ist zuvor“ ersetzt.
  2. 30. Nr. 9 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Zu Art. 9 AbmG,“ gestrichen.
b)
Im Wortlaut wird nach der Angabe „Auftrags“ die Angabe „des Schutzes und der Erkennbarkeit von Grenzzeichen“ eingefügt.
  1. 31. Nr. 10 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Zu Art. 10 AbmG,“ gestrichen.
b)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“, dem Satz 2 die Satznummerierung „2“ und dem Satz 3 die Satznummerierung „3“ vorangestellt.
c)
Dem Satz 4 wird die Satznummerierung „4“ vorangestellt und die Angabe „Eigentümer oder“ durch die Angabe „Grundstückseigentümer oder die“ ersetzt.
d)
Dem Satz 5 wird die Satznummerierung „5“ vorangestellt.
  1. 32. In Nr. 11 wird die Angabe „Zu Art. 11 AbmG,“ gestrichen.
  2. 33. Nr. 11.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Die staatlichen“ durch die Angabe „1Die unteren“ ersetzt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und die Angabe „Feldgeschworenen“ durch die Angabe „ , zu wenige oder nicht mehr ausreichend geeignete Feldgeschworene“ ersetzt.
  1. 34. Nr. 11.2 wird aufgehoben.
  2. 35. Nr. 11.3 wird Nr. 11.2 und wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt und die Angabe “nimmt der Leiter der Behörde oder ein Vertreter des Leiters an der Tagung teil.“ durch die Angabe „soll die Leitung der Behörde oder eine Vertretung an der Tagung teilnehmen.“ ersetzt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt.
  1. 36. In Nr. 12 wird die Angabe „Zu Art. 12 AbmG,“ gestrichen.
  2. 37. Nr. 12.1 wird wie folgt gefasst:
„12.1
1Die unteren Vermessungsbehörden haben ein Verzeichnis über diejenigen Gemeinden ihres Amtsbezirks zu führen, in denen das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen durch Satzung den Feldgeschworenen vorbehalten ist (Art. 12 Abs. 3 AbmG). 2Die Satzung ist der unteren Vermessungsbehörde durch die Gemeinde zur Verfügung zu stellen.“
  1. 38. Nach Nr. 12.1 wird folgende Nr. 12.2 eingefügt:
„12.2
Werden die Feldgeschworenen im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 AbmG selbstständig tätig und werden erforderliche Anerkennungen beim Wiedereinbringen von Grenzzeichen durch die Grundstückseigentümer abschließend verweigert, können im Einzelfall die unteren Vermessungsbehörden im Benehmen mit der mittleren Vermessungsbehörde über das weitere Abmarkungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AbmG entscheiden.“
  1. 39. Die bisherige Nr. 12.2 wird Nr. 12.3 und wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen und bei Abmarkungen durch die Flurbereinigungsbehörden kann von der Mitwirkung der Feldgeschworenen abgesehen werden (Art. 12 Abs. 6 AbmG).“

b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und die Angabe „Setzen der Grenzsteine“ durch die Angabe „Anbringen der Grenzzeichen“ ersetzt.
  1. 40. In Nr. 13 wird die Angabe „Zu Art. 13 AbmG,“ gestrichen.
  2. 41. Nr. 13.1 wird wie folgt gefasst:
„13.1
1Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt den unteren Vermessungsbehörden. 2Sie prüfen insbesondere, ob die Abmarkung von den Feldgeschworenen ordnungsgemäß durchgeführt wird. 3Ferner nehmen sie sich der Aus- und Fortbildung der Feldgeschworenen an. 4Die Unterweisung kann beim Vollzug der Abmarkungen, aber auch bei besonderen Fortbildungsveranstaltungen erfolgen.“
  1. 42. Nr. 13.2 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt und die Angabe „Behörden“ durch die Angabe „staatlichen Vermessungsbehörden“ ersetzt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt, die Angabe „vgl.“ gestrichen und die Angabe „dessen“ durch die Angabe „deren“ ersetzt.
  1. 43. In Nr. 14 wird in der Überschrift die Angabe „Zu Art. 14 AbmG,“ gestrichen.
  2. 44. In Nr. 15 wird die Angabe „Zu Art. 15 AbmG,“ gestrichen.
  3. 45. Nr. 15.1 wird wie folgt gefasst:
„15.1
1Der Abmarkungstermin ist den beteiligten Grundstückseigentümern, den Antragstellern und den Erbbauberechtigten grundsätzlich in Textform, zum Beispiel als Schriftstück oder per E-Mail, anzukündigen. 2In Ausnahmefällen ist eine mündliche, auch telefonische Ankündigung möglich. 3Die Betroffenen nach Satz 1 sind auf die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, hinzuweisen. 4Des Weiteren ist der Obmann der Feldgeschworenen in geeigneter Weise zu benachrichtigen. 5Die Ankündigung soll möglichst zwei Wochen, spätestens jedoch eine Woche vor dem Termin bei den betreffenden Personen und Stellen eingegangen sein.“
  1. 46. In Nr. 15.2 wird die Angabe „Tag und“ durch die Angabe „Das Datum und die“ ersetzt.
  2. 47. Nr. 15.3 wird wie folgt gefasst:
„15.3
1Bei über 50 Ankündigungen kann in Ausnahmefällen anstelle von Einzelankündigungen die öffentliche Bekanntgabe des Termins in der für die Gemeinde ortsüblichen Form treten. 2Dabei finden die Regelungen der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) und die Vorschrift über die Bekanntmachung im Internet nach Art. 27a BayVwVfG entsprechende Anwendung.“
  1. 48. Nr. 15.5 wird wie folgt gefasst:
„15.5
1Angekündigte Abmarkungstermine sollen nur aus zwingenden Gründen abgesagt werden. 2Die Betroffenen sind umgehend zu informieren. 3Sofern die Betroffenen und der Obmann der Feldgeschworenen nicht rechtzeitig von der Absage verständigt werden können, ist die Absage spätestens am vereinbarten Treffpunkt durch eine geeignete Person bekannt zu geben.“
  1. 49. Nach Nr. 15.5 wird folgende Nr. 15.6 eingefügt:
„15.6
1War die Beteiligtenstellung eines Grundstückseigentümers zum Zeitpunkt der Ankündigung nicht erkennbar und gelang es nicht, diesen noch vor dem oder unmittelbar bei dem Abmarkungstermin zu informieren und wurde im Einzelfall unter Beachtung von Nr. 10 ausnahmsweise eine Abmarkung vorgenommen, so ist der Grundstückseigentümer unverzüglich über die durchgeführten Arbeiten zu informieren sowie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Auf Wunsch des Beteiligten sind die Grenzzeichen vor Ort vorzuweisen. 3Auf Nr. 17.1 Satz 1 Buchst. a und Nr. 17.1 Satz 2 wird hingewiesen.
  1. 50. Die bisherige Nr. 15.6 wird Nr. 15.7.
  2. 51. In Nr. 16 wird die Angabe „Zu Art. 16 AbmG,“ gestrichen.
  3. 52. Nr. 16.1 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Abs. 1 Satz 1 wird die Satznummerierung „1“, dem Satz 2 die Satznummerierung „2“ und dem Satz 3 die Satznummerierung „3“ vorangestellt.
b)
Abs. 2 wird Nr. 16.2; die Angabe „Steine“ durch die Angabe „Grenzsteine, grundsätzlich Granitsteine,“ und die Angabe „ca.“ durch „etwa“ ersetzt.
c)
Abs. 3 wird Nr. 16.3; dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ und dem Satz 2 die Satznummerierung „2“ vorangestellt.
d)
Abs. 3 wird Nr. 16.4; dem Satz 1 die Satznummerierung „1“, dem Satz 2 die Satznummerierung „2“, dem Satz 3 die Satznummerierung „3“ vorangestellt und folgender Satz 4 angefügt:

4Hartholzpfähle sind nur bei entsprechender Bodenbeschaffenheit, zum Beispiel im Moor und im Feuchtgebiet, zu verwenden.“

e)
Abs. 5 wird Nr. 16.5.
f)
Abs. 6 wird Nr. 16.6 und die Angabe „usw.“ durch die Angabe „und dergleichen“ ersetzt.
  1. 53. Nach Nr. 16.6 werden die folgenden Nrn. 16.7 bis 16.8 eingefügt:
„16.7
1Auf Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer können größere oder besonders zugerichtete Grenzsteine verwendet werden. 2Die Beschaffung obliegt den Antragstellern. 3Die Antragsteller haben gegebenenfalls für geeignetes Hebezeug und ausreichende Arbeitskräfte zu sorgen.
16.8
Den an der Landesgrenze vorgeschriebenen Regelungen über die Art der Grenzzeichen soll nachgekommen werden (Nr. 24.2).“
  1. 54. Die bisherige Nr. 16.2 wird Nr. 16.9 und wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt und die Angabe „in Flurstücksgrenzen liegen“ durch die Angabe „sich in Flurstücksgrenzen befinden“ ersetzt.
bb)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und nach der Angabe „zweckmäßig“ die Angabe „ , nicht zulässig“ eingefügt.
cc)
Dem Satz 3 wird die Satznummerierung „3“ vorangestellt und die Angabe „eingebracht (indirekte Abmarkung)“ durch die Angabe „zurückgesetzt eingebracht“ ersetzt.
dd)
Folgender Satz 4 wird angefügt:

4Die Unzulässigkeit von Abmarkungen im Bereich der Staatsgrenze ist zu beachten (Nr. 24.1).“

b)
Abs. 2 wird Nr. 16.10 und wie folgt geändert:
aa)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt, die Angabe „indirekte“ durch die Angabe „zurückgesetzte“ und die Angabe „die Lage des Grenzpunkts hinweist“ durch die Angabe „einfache Weise auf die Lage des Grenzpunkts schließen lässt“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Das Vermessungszeichen soll so ausgewählt und angebracht werden, dass eine Verwechslung mit dem Grenzpunkt vermieden wird.“

c)
Abs. 3 wird Nr. 16.11 und wie folgt geändert:
aa)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Dies ist insbesondere bei sehr langen Grenzen oder zur besseren Erkennbarkeit des Grenzverlaufs möglich.“

d)
Abs. 4 wird Nr. 16.12 und wie folgt gefasst:
„16.12
1Grenzen werden geradlinig zwischen zwei Grenzpunkten gebildet. 2Grenzen in Bogenform dürfen nicht neu gebildet werden. 3Stattdessen sind Streckenzüge festzulegen und abzumarken. 4Vorhandene bogenförmige Grenzen bleiben bestehen. 5Bei Grenzen nach Satz 4 sind bei Radien von zehn Metern oder weniger die Grenzen in der Regel durch den Bogenanfang, Bogenende und am Scheitelpunkt sowie bei Bögen mit einem Radius von mehr als zehn Metern an allen Sehnenendpunkten abzumarken.“
e)
Abs. 5 wird Nr. 16.13 und wie folgt geändert:
aa)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ und dem Satz 2 die Satznummerierung „2“ vorangestellt.
bb)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

3Um Verwechslungen zu vermeiden, sollen Vermessungszeichen nicht in der Nähe eines Grenzpunktes angebracht werden.“

f)
Abs. 6 wird Nr. 16.14.
g)
Abs. 7 wird aufgehoben.
  1. 55. Nach Nr. 16.14 wird folgende Nr. 16.15 eingefügt:
‚16.15
1Grenzzeichen zur Abmarkung der Fischereirechte müssen zweifelsfrei als solche erkennbar sein. 2Auf geeigneter Oberfläche kann dies durch Anbringen der Abkürzung „FG“ für Fischereigrenze geschehen. 3Nr. 16.7 ist zu beachten.‘
  1. 56. In Nr. 17 wird die Angabe „Zu Art. 17 AbmG,“ gestrichen.
  2. 57. Die Nrn. 17.1 bis 17.2 werden wie folgt gefasst:
„17.1
1Das Abmarkungsprotokoll, das eine Urkunde darstellt, beinhaltet mindestens folgende Angaben:
a)
beteiligte Grundstückseigentümer, die Angabe über die Ankündigung (Nr. 15.2) und Feststellungen über Anwesenheit oder Vertretung sowie anwesende Feldgeschworene;
b)
Bezeichnung der von der Abmarkung betroffenen Flurstücke nach Gemarkung und Flurstücksnummer;
c)
Art und Zahl der vorgefundenen, in die richtige Lage verbrachten, gesetzten oder angebrachten und entfernten Grenzzeichen sowie Besonderheiten. 2Diese im Abmarkungsprotokoll zu dokumentierenden Besonderheiten sind zum Beispiel zurückgestellte oder zurückgesetzt abgemarkte Grenzzeichen, Ausnahmen von der Abmarkungspflicht sowie nicht lagerichtig vorgefundene oder fehlende Grenzzeichen und deren Sachbehandlung. 3Ist die Dokumentation im Abmarkungsprotokoll auf Grund des Umfangs der Messung nicht zweckmäßig, so kann an die Stelle der Aufzählung die Einsichtnahme in die technische Dokumentation treten. 4Im Protokoll soll die Gewährung der Einsichtnahme der Beteiligten vermerkt werden;
d)
bei neu zu bildenden Grenzen (Nr. 7.2), die Grundlagen oder die Vorgaben über den neuen Grenzverlauf;
e)
Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung anerkennen und dass die neuen Grenzen ihrem Willen entsprechen;
f)
Ort und Datum der Erstellung des Abmarkungsprotokolls;
g)
Unterschriften der anwesenden beteiligten Grundstückseigentümer oder ihrer Vertreter, Unterschriften der Feldgeschworenen und des ausführenden Beamten mit Namen und Amtsbezeichnung. 2Ausdrücklich zu bemerken ist, dass das Protokoll vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde. 3Es empfiehlt sich, anwesende Erwerber der abgemarkten Flurstücke ebenfalls mit unterzeichnen zu lassen.

2Eine nachträgliche unterschriftliche Anerkennung von Grenzen und der Abmarkung ist unter Angabe des Datums sowie in besonderen Fällen mit einem entsprechenden Vermerk im Abmarkungsprotokoll festzuhalten. 3Bei umfangreichen Katastervermessungen können die Abmarkungsprotokolle in zweckmäßiger Art und Weise als eigenständige Protokolle abgefasst werden.

17.2
1In das Abmarkungsprotokoll wird in der Regel auch die Niederschrift über die der Abmarkung vorausgegangene Grenzverhandlung aufgenommen. 2Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor (Nr. 2.4), so muss das Protokoll zusätzlich Folgendes enthalten:
a)
Angaben über die vorgefundenen Grenzeinrichtungen sowie etwaige Abweichungen des Besitzstands gegenüber dem Katasternachweis,
b)
Angaben darüber, anhand welcher maßgeblicher Unterlagen oder sonstiger Erkenntnisse die Grenze ermittelt wurde,
c)
Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesene oder vereinbarte Grenze als gegenseitig rechtsverbindlich anerkennen, sowie sonstige Erklärungen der Grundstückseigentümer zum Grenzverlauf.

3Kommt keine Einigung der beteiligten Grundstückseigentümer zustande, so ist dies in der Niederschrift zu dokumentieren.“

  1. 58. In Nr. 17.3 wird die Angabe „Protokoll“ durch die Angabe „Abmarkungsprotokoll“ ersetzt.
  2. 59. Nr. 17.4 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Um die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu gewährleisten, muss das Abmarkungsprotokoll mit dokumentenechten Schreibmitteln erstellt werden und darf keine äußeren Mängel, wie Ergänzungen am Rande oder zwischen den Zeilen, Durchstreichungen oder Rasuren, aufweisen.“

b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt.
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Besteht das Abmarkungsprotokoll aus mehreren Blättern, so sind diese urkundenecht zu verbinden.“

d)
Die folgenden Sätze 4 bis 6 werden angefügt:

4Das Abmarkungsprotokoll kann abweichend von Satz 1 auch elektronisch erstellt werden, sobald die mittlere Vermessungsbehörde ein entsprechendes Verfahren dazu freigegeben hat. 5In diesem Fall ist das elektronische Dokument für die Vermutung der Echtheit der Urkunde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel zu versehen. 6Für das Verfahren nach Satz 4 wird auf Art. 3a Abs. 5 BayVwVfG hingewiesen.“

  1. 60. Nr. 17.5 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt und die Angabe „bei den staatlichen“ durch die Angabe „durch die unteren“ ersetzt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und die Angabe „staatlichen“ durch die Angabe „unteren“ ersetzt.
c)
Dem Satz 3 wird die Satznummerierung „3“ vorangestellt und die Angabe „einzureihen“ durch die Angabe „aufzunehmen“ ersetzt.
  1. 61. Nr. 17.6 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt und die Angabe „.“ am Ende durch die Angabe „oder in sonstiger geeigneter Form mit Bezug zum Abmarkungsprotokoll dauerhaft zu archivieren.“ ersetzt.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt.
c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Auf weitere Schriftstücke, zum Beispiel Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, ist bei der Aufzählung der Anlagen zum Abmarkungsprotokoll hinzuweisen.“

  1. 62. Nr. 17.7 wird wie folgt gefasst:
„17.7
1Ein Abmarkungsbescheid ist den beteiligten Grundstückseigentümern zu erteilen, wenn sie
a)
nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben oder
b)
beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigert haben.

2Der Abmarkungsbescheid gibt damit die Abmarkung gegenüber dem betroffenen Grundstückseigentümer bekannt (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). 3Der Abmarkungsbescheid ist mit Skizze anzufertigen. 4Darin sind die in der Örtlichkeit festgestellten Grenzpunkte und die Art der Grenzzeichen darzustellen sowie ergänzende Hinweise zu geben, zum Beispiel auf von der Abmarkungspflicht ausgenommene oder zurückgesetzt abgemarkte Grenzzeichen. 5Werden beantragte oder im örtlichen Zusammenhang mit der Vermessung schief stehende Grenzpunkte aufgerichtet, ist ebenfalls ein Abmarkungsbescheid zu erteilen (Nr. 5.4 Satz 4). 6Der Abmarkungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 7Die Abmarkungsbescheide sind zeitnah zu erstellen und werden den beteiligten Grundstückseigentümern in der Regel auf dem Postweg als gewöhnliche Briefe zugesandt, oder sofern der Empfänger den Zugang nach Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG in Verbindung mit Art. 16 Satz 2 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) eröffnet hat, elektronisch übermittelt. 8In Fällen von besonderer rechtlicher Bedeutung empfiehlt sich die Zustellung nach Art. 3 oder nach Art. 5 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). 9Die Erstellung des Abmarkungsbescheids ist durch Beigabe einer Zweitfertigung des Bescheides zum Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren oder in sonstiger geeigneter Form mit Bezug zum Abmarkungsprotokoll dauerhaft zu archivieren (Nr. 17.6). 10Das Datum des Versands und die Art der Zuleitung sind dabei aktenkundig zu vermerken.“

  1. 63. Nr. 17.8 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt.
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Übermittlung der Abmarkungsnachricht erfolgt entsprechend Nr. 17.7 Satz 7 und ist mit der Angabe des Datums des Versands aktenkundig zu vermerken.“

  1. 64. Nach Nr. 17.8 wird folgende Nr. 17.9 eingefügt:
„17.9
1Grundlage für die Abmarkung ist grundsätzlich eine Katastervermessung nach Art. 8 Abs. 1 VermKatG. 2Katastervermessungen zum Vollzug der Abmarkung erfolgen ausschließlich im amtlichen Raumbezugssystem unter Beachtung der Nachbarschaftsgenauigkeit. 3Damit wird sichergestellt, dass auch bei einem lokalen Ausfall von Ausgangspunkten eine hinreichende Genauigkeit bei der Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen erreicht werden kann. 4Die Nachbarschaftsgenauigkeit wird durch die Einbeziehung oder Berücksichtigung der unmittelbar tragenden Ausgangspunkte im örtlichen Umfeld der Abmarkungshandlung gewährleistet.“
  1. 65. Die bisherige Nr. 17.9 wird Nr. 17.10 und wie folgt gefasst:
„17.10
1Die technische Dokumentation umfasst insbesondere den Riss einschließlich fachlicher Bewertungen sowie die Koordinaten mit dem Rechenprotokoll. 2Es sind sowohl neue als auch veränderte und entfernte Grenzzeichen mit der Art der Grenzzeichen eindeutig darzustellen. 3Bei Grenzpunkten, die nach Art. 6 Nr. 4 und 5 AbmG nicht abgemarkt wurden, ist der konkrete Grund dafür anzugeben. 4Die technische Dokumentation kann elektronisch erstellt werden, sobald die mittlere Vermessungsbehörde ein entsprechendes Verfahren dazu freigegeben hat.“
  1. 66. Die bisherige Nr. 17.10 wird Nr. 17.11 und wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“, dem Satz 2 die Satznummerierung „2“ und dem Satz 3 die Satznummerierung „3“ vorangestellt.
b)
Dem Satz 4 wird die Satznummerierung „4“ vorangestellt und die Angabe „(z.B. durch Aushändigung einer Kopie der Niederschrift)“ durch die Angabe „ , zum Beispiel durch Übergabe einer Kopie der Niederschrift,“ ersetzt.
  1. 67. In Nr. 18 wird die Angabe „Zu Art. 18 AbmG,“ gestrichen.
  2. 68. Nr. 19 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Zu Art. 19 AbmG,“ gestrichen.
b)
Im Wortlaut wird die Angabe „Behörde der Gemeinde und“ durch die Angabe „untere Vermessungsbehörde der Gemeinde oder der Kreisverwaltungsbehörde sowie“ ersetzt.
  1. 69. Nr. 20 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „Zu Art. 20 AbmG,“ gestrichen.
b)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt und die Angabe „Grundstücksgrenzen“ durch die Angabe „Flurstücksgrenzen“ ersetzt.
c)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt und nach der Angabe „nach“ die Angabe „örtlichem“ eingefügt.
d)
Dem Satz 3 wird die Satznummerierung „3“ vorangestellt.
e)
Dem Satz 4 wird die Satznummerierung „4“ vorangestellt und die Angabe „Behörde“ durch die Angabe „staatliche Vermessungsbehörde“ ersetzt.
  1. 70. Nr. 21 wird Nr. 22 und die Angabe „Zu Art. 22 AbmG,“ gestrichen.
  2. 71. Nr. 21.1 wird Nr. 22.1 und wie folgt gefasst:
„22.1
Zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist gemäß § 89 Nr. 5 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Kreisverwaltungsbehörde zuständig.“
  1. 72. Die bisherige Nr. 21.2 wird Nr. 22.2 und wie folgt geändert:
a)
Dem Satz 1 wird die Satznummerierung „1“ vorangestellt, nach der Angabe „Abmarkungspflicht“ die Angabe „und der hierzu notwendigen Arbeiten“ eingefügt und die Angabe „(VwZVG)“ gestrichen.
b)
Dem Satz 2 wird die Satznummerierung „2“ vorangestellt.
c)
Dem Satz 3 wird die Satznummerierung „3“ vorangestellt und die Angabe „(Art. 31 bis 35 VwZVG) müssen“ durch die Angabe „nach den Art. 31 bis 35 VwZVG müssen grundsätzlich“ ersetzt.
d)
Dem Satz 4 wird die Satznummerierung „4“ vorangestellt und nach der Angabe „Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
e)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

5Die Androhung ist gemäß Art. 36 Abs. 7 Satz 1 VwZVG zuzustellen.“

f)
Dem Satz 6 die Satznummerierung „6“ vorangestellt.
  1. 73. Nach Nr. 22.2 werden die folgenden Nrn. 24 bis 24.2 eingefügt:
24.
Hoheitsgrenzen
24.1
1In die Staatsgrenze dürfen keine Grenzzeichen für Eigentumsgrenzen eingebracht werden. 2Innerstaatliche Eigentumsgrenzen dürfen nur in einer Entfernung von mindestens drei Metern von der Staatsgrenze zurückgesetzt abgemarkt werden. 3Weitere Regelungen in den Verträgen mit der Republik Österreich und der Tschechischen Republik sind zu beachten.
24.2
1Im Bereich der Landesgrenzen ist das Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 23. Januar 1960 (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. Februar 1960, MABl. S. 137) und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Verwaltungsabkommens zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und dem Freistaat Bayern über die Erhaltung der Abmarkung der Landesgrenzen vom 26. April 1983 (FMBl. S. 188) zu beachten. 2Im Übrigen sind Abmarkungshandlungen in der Landesgrenze mit der jeweils zuständigen Behörde unter Beachtung der jeweiligen Vorschriften der Länder abzustimmen.“
  1. 74. Die bisherige Nr. 22 wird Nr. 26 und wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Inkrafttreten“.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

Dr. Alexander Voitl

Ministerialdirektor