7072.1-W
Richtlinien zur Durchführung des Regionalkredits in Kombination mit einer
Förderung nach den Richtlinien zur Durchführung des bayerischen regionalen
Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 9. Februar 2026, Az. 52-3540/477/7
Vorbemerkung
1Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern zinsvergünstigte Regionalkredite für gewerbliche, regionalwirtschaftlich bedeutsame Vorhaben, die vom Freistaat Bayern im Rahmen der Richtlinien zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft (BRF) mit Investitionszuschüssen oder Lohnkostenzuschüssen gefördert werden, nach Maßgabe
- dieser Richtlinien,
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG)),
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
- der De-minimis-Verordnung in der bei Darlehenszusage geltenden Fassung.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.Zweck der Förderung
1Die Förderung bezweckt möglichst gleichwertige Lebensbedingungen und ausgeglichene Wettbewerbschancen in allen Landesteilen, eine gesteigerte Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Unternehmen, die Sicherung und Schaffung von Beschäftigung und Einkommen, eine Forcierung des strukturellen Wandels gerade auch in ländlichen Regionen sowie die Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft. 2Die Darlehen sollen dazu beitragen, dass Unternehmen, die Investitionszuschüsse oder Lohnkostenzuschüsse aus dem bayerischen regionalen Förderprogramm (BRF) gewährt bekommen, auch den über diese Zuschüsse hinausgehenden vorhabenbezogenen Investitions- und Betriebsmitteldarf zinsgünstig finanzieren können. 3Zur Zinsverbilligung der Darlehen stellt der Freistaat Bayern Haushaltsmittel zur Verfügung. 4Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt im Weg der Refinanzierung der Hausbanken durch die LfA.
2.Gegenstand der Förderung
1Förderfähig sind Investitionen, Betriebsmittel und Aufwendungen gemäß Nr. 5.2 dieser Richtlinien. 2Die Förderung erfolgt wahlweise nach Maßgabe des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU) oder der De-minimis-Verordnung. Ferner kann die Förderung nach Art. 36 AGVO (Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung), Art. 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für nicht gebäudebezogene Energieeffizienzmaßnahmen) und Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) erfolgen.
3.Zuwendungsempfänger
- 3.1
- 1Die Darlehen werden vergeben sowohl an natürliche Personen, die einen Gewerbetrieb im Sinne des § 2 GewStG gründen oder unterhalten, als auch an gewerbliche Unternehmen, soweit diese kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO sind. 2Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.
- 3.2
- Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen.
- 3.3
- Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der AGVO werden nur soweit nach Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO zulässig gefördert.
- Vom Antragsteller muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit eine schriftliche Dokumentation zum Nachweis der fristgerechten Antragstellung bei der Hausbank vorliegen. Diese Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Förderung und Höhe der für das Vorhaben beantragten öffentlichen Finanzierung.
- 3.4
- Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der De-minimis-Verordnung zu beachten.
4.Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- 1Förderfähig sind nur Vorhaben, die vom Freistaat Bayern auch im Rahmen der Richtlinien zur Durchführung des bayerischen regionalen Förderprogramms für die gewerbliche Wirtschaft mit Investitionszuschüssen bzw. Lohnkostenzuschüssen gefördert werden. 2Das Vorliegen eines Bewilligungsbescheids ist Fördervoraussetzung. 3Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. 4Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. 5Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.
- 4.2
- Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden.
- 4.3
- Das Vorhaben muss soweit vorbereitet sein, dass es nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden kann.
- 4.4
- Das Vorhaben muss in wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern umgesetzt werden.
5.Art und Umfang der Förderung
- 5.1
- Art der Förderung
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA.
- 5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
1Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens abzüglich der gewährten Investitionszuschüsse bzw. Lohnkostenzuschüsse betragen. 2Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen, Betriebsmittel und Aufwendungen im Sinne von Nr. 2 dieser Richtlinien sind folgende Vorgaben zu beachten:
- 5.2.1
- Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der AGVO
1Nach Maßgabe des Art. 17 AGVO sind förderfähig:
- Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte, zum Ausbau einer bestehenden Betriebsstätte, zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte oder vorher dort nicht erbrachte Dienstleistungen, oder zur grundlegenden Änderung des gesamten Prozesses zur Herstellung der Produkte oder Erbringung der Dienstleistungen, die von der Investition in die Betriebsstätte betroffen sind (Art. 17 Abs. 3 Buchst. a AGVO) sowie
- der Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte unter den in Art. 17 Abs. 3 Buchst. b AGVO genannten Voraussetzungen. Bei der Übernahme eines kleinen Unternehmens durch Familienmitglieder der ursprünglichen Eigentümer oder durch einen oder mehrere Beschäftigte entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen. Werden lediglich Unternehmensanteile erworben, so gilt dies nicht als Investition (Art. 17 Abs. 3 AGVO).
2Als materielle Vermögenswerte gelten Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (Art. 2 Nr. 29 AGVO). 3Als immaterielle Vermögenswerte gelten Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums (Art. 2 Nr. 30 AGVO); sie sind nur unter den in Art. 17 Abs. 4 AGVO genannten Voraussetzungen förderfähig. 4Im Übrigen wird auf die Vorschriften zu den beihilfefähigen Kosten innerhalb des jeweils einschlägigen AGVO-Tatbestandes verwiesen.
- 5.2.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung
Nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich zu Investitionen insbesondere Aufwendungen für Betriebsmittel, Waren, Betriebsübernahmen und tätige Beteiligungen sowie für den Erwerb von Vermögenswerten von Betriebsstätten förderfähig.
- 5.2.3
- Förderausschlüsse
Die Gewährung von Darlehen zur Ablösung von Bankkrediten (Umschuldung) und zur Sanierung ist ausgeschlossen.
- 5.3
- Beihilfeintensität
1Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. 2Die Beihilfeintensität der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährten Darlehen darf die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. 3Der Beihilfewert der nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in der De-minimis-Verordnung festgelegten einschlägigen Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten. 4Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 dieser Richtlinien sind ergänzend zu beachten.
- 5.4
- Konditionenfestlegung
1Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs und Tilgung werden mit der Darlehenszusage festgelegt. 2Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von der Bonität des Darlehensnehmers und der Besicherung des Vorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. 3Ggf. erfolgt eine weitergehende Differenzierung beim Zinssatz (z. B. nach Art oder Ort des Vorhabens und/oder nach Unternehmensalter).
- 5.5
- Absicherung
1Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. 2Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. 3Kann ein Darlehen nach bankmäßigen Grundsätzen nicht ausreichend abgesichert werden, können die Hausbanken auf Antrag durch eine Haftungsfreistellung teilweise von der Haftung freigestellt werden bzw. kann eine Bürgschaft der Bürgschaftsbank Bayern GmbH oder der LfA beantragt werden.
- 5.6
- Kumulierung
1Beihilfen, die nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, können gemäß Art. 8 Abs. 3 AGVO kumuliert werden mit
- anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen,
- anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
2Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der AGVO gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 dieser Richtlinien genannten Bestimmung der AGVO überschritten werden. 3Beihilfen, die nach Maßgabe dieser Richtlinien unter Beachtung der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit anderen De-minimis-Beihilfen kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung der in der De-minimis-Verordnung festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird. 4De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. 5De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.
6.Verfahren
- 6.1
- Antrag
1Die Antragstellung erfolgt nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. 2Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter https://lfa.de/website/de/ entnommen werden. 3Die Anträge sind bei der Hausbank zu stellen. 4Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten.
- 6.2
- Zusage und Verwendungsnachweis
1Über die Anträge entscheidet die LfA nach Prüfung der Fördervoraussetzungen. 2Die Darlehen werden über die Hausbank an den Endkreditnehmer ausgereicht. 3Der Endkreditnehmer ist verpflichtet, die Verwendung des Darlehens nachzuweisen. 4Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA überwacht.
- 6.3
- Verweis auf die beihilferechtliche Grundlage
Der Endkreditnehmer ist auf die einschlägige beihilferechtliche Grundlage (AGVO oder De-minimis-Verordnung) unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels der Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union hinzuweisen.
- 6.4
- Veröffentlichung
1Aufgrund europarechtlicher Vorschriften müssen bestimmte Informationen über jede auf Grundlage der AGVO gewährte Einzelbeihilfe über 100 000 Euro innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht werden (Art. 9 Abs. 1 Buchst. c und Anhang III der AGVO). 2Zudem muss seit dem 1. Januar 2026 jede auf Basis der De-minimis-Verordnung gewährte Beihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrer Gewährung unter Angabe der gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen in einem zentralen Register veröffentlicht werden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der De-minimis-Verordnung).
7.Ergänzende Bestimmungen zum Regionalkredit
Durch ergänzende Bestimmungen zum Regionalkredit, insbesondere das Merkblatt zum Regionalkredit, können Bestimmungen dieser Richtlinien eingeschränkt werden.
8.Schlussvorschriften
1Bestimmte im Antrag näher präzisierte Angaben, ergänzende Unterlagen sowie der Verwendungsnachweis sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Subventionserhebliche Tatsachen sind auch solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (vgl. § 4 SubvG). 3Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen.
9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Ministerialdirektorin