6322-J
Annahme von Geldstrafen, Geldbußen und Sicherheitsleistungen
durch Bedienstete der Justizvollzugsanstalten
(Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung – GGABek-JVA)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 10. Februar 2026, Az. B2 - 5600 - VI - 11371/2025
- 1.
- Ein Verurteilter kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe dadurch abwenden, dass er den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe entrichtet (§ 459e Abs. 4 StPO). Dies stößt auf Schwierigkeiten, wenn der Verurteilte den noch zu zahlenden Betrag der Geldstrafe noch bei Zuführung zu einer Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs- oder Haftbefehls einzahlen möchte.
Zur Vermeidung solcher Schwierigkeiten wird im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Folgendes bestimmt:
- 1.1
- Will ein Verurteilter, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Vorführungs- oder Haftbefehls zugeführt worden ist, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch Zahlung des geschuldeten Geldbetrages abwenden, so ist der im Aufnahmeverfahren beteiligte Bedienstete zur Annahme des Geldbetrages ermächtigt (Nr. 10.1 Satz 1 Buchst. d, Nr. 10.3 ZBest). Zur Herausgabe von Wechselgeld ist der Bedienstete nicht verpflichtet. Bietet der Verurteilte die Zahlung eines Betrages an, der die Geldstrafe oder Restgeldstrafe übersteigt, so ist der angebotene Geldbetrag anzunehmen und der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass über die Zurückzahlung eines etwaigen Überschusses die Vollstreckungsbehörde entscheidet. Der Einzahlung von Bargeld steht die Kartenzahlung (mit Zahlungsgarantie) auf das Konto der Ein- und Auszahlungsstelle der jeweiligen Justizvollzugsanstalt gleich.
- 1.2
- Über die Annahme des Geldes und über den Grund der Einzahlung hat der im Aufnahmeverfahren beteiligte Bedienstete eine Niederschrift aufzunehmen und dem Verurteilten eine Quittung zu erteilen.
- 1.3
- Der Verurteilte darf nicht zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgenommen werden, wenn er mindestens den Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe eingezahlt hat.
- 1.4
- Die Niederschrift und die Quittung werden nach Wahl des Bediensteten entweder durch Verwendung dreiteiliger Vordrucksätze in Papierform oder des Fachverfahrens IT-Vollzug angefertigt.
- 1.5
- Bei Verwendung dreiteiliger Vordrucksätze in Papierform werden die Niederschrift und die Quittung wie folgt angefertigt:
- a)
- Die dreiteiligen Vordrucksätze werden in Blöcken zusammengefasst. Die Vordruckblätter enthalten Vordrucke für die Niederschrift und die Quittung; sie werden zweifach durchgeschrieben. Die Vordruckblöcke tragen fortlaufende Nummern; die einzelnen Blätter eines jeden Blocks sind mit der Blocknummer und in der Weise mit fortlaufenden Nummern versehen, dass je drei verschiedenfarbige Blätter die gleiche Nummer aufweisen. Die Urschrift der Niederschrift wird zu den Anstaltsakten genommen. Die Urschrift der Quittung, bei Kartenzahlung mit dem Kundenbeleg des Kartenzahlungsgeräts, wird dem Verurteilten ausgehändigt. Die erste Durchschrift der Niederschrift wird der Vollstreckungsbehörde übersandt. Die erste Durchschrift der Quittung wird der Ein- und Auszahlungsstelle, an die der angenommene Geldbetrag abgeliefert wird (vgl. Nr. 1.7), als Einzahlungsschein mit dem Barbetrag bzw. bei Kartenzahlung mit dem Händlerbeleg des Kartenzahlungsgeräts übergeben. Die zweite Durchschrift der Niederschrift und der Quittung verbleibt im Vordruckblock.
- b)
- Bei den Geschäftsprüfungen sind die Vordruckblöcke auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen; die seit der letzten Prüfung benutzten, im Block verbliebenen Durchschriften sind mit einem Prüfungsvermerk zu versehen.
- c)
- Die Vordruckblöcke werden von der Justizvollzugsanstalt Straubing hergestellt. Die Vorstände der Justizvollzugsanstalten teilen ihren Bedarf dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Bamberg mit, der die Auslieferung an die Landesjustizkasse Bamberg veranlasst. Die Landesjustizkasse Bamberg führt über die vorhandenen Bestände einen Nachweis nach VV Nr. 34.1.12 zu Art. 70 BayHO, in den auch die Auslieferungen an die Justizvollzugsanstalten einzutragen sind.
- 1.6
- Bei Verwendung des Fachverfahrens IT-Vollzug wird die Niederschrift und die Quittung wie folgt angefertigt:
- a)
- Die Niederschrift und die Quittung werden durch Dateneingabe im Fachverfahren IT-Vollzug angefertigt. Die Urschrift der Niederschrift wird anschließend ausgedruckt, vom Bediensteten unterzeichnet und zu den Anstaltsakten genommen. Die Urschrift der Quittung wird ausgedruckt, vom Bediensteten unterzeichnet und dem Verurteilten ausgehändigt. Eine Ausfertigung der Niederschrift wird ausgedruckt, vom Bediensteten unterzeichnet und der Vollstreckungsbehörde übersandt. Eine Ausfertigung der Quittung wird ausgedruckt, vom Bediensteten unterzeichnet und der Ein- und Auszahlungsstelle, an die der angenommene Geldbetrag abgeliefert wird (vgl. Nr. 1.7), als Einzahlungsschein mit dem Barbetrag bzw. bei Kartenzahlung mit dem Händlerbeleg des Kartenzahlungsgeräts übergeben.
- b)
- Bei den Geschäftsprüfungen werden die seit der letzten Prüfung in IT-Vollzug neu erfassten Niederschriften und Quittungen geprüft und mit einem digitalen Prüfungsvermerk versehen.
- 1.7
- Der ermächtigte Bedienstete hat die angenommenen Beträge wie eigene Gelder der Gefangenen zu verwahren und unverzüglich an die Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt abzuliefern. Die Ein- und Auszahlungsstelle der Justizvollzugsanstalt behandelt die nach Satz 1 angenommenen Beträge oder nach Nr. 1.1 Satz 4 auf ihr Konto eingezahlte Beträge wie folgt:
- a)
- Steht die Geldstrafe dem Freistaat Bayern zu, so ist der Betrag unverzüglich an die Landesjustizkasse Bamberg unter Angabe der Rechnungsnummer abzuliefern.
- b)
- Wurde die Geldstrafe von dem Gericht eines anderen Landes verhängt, so ist der Betrag unverzüglich an die zuständige Kasse des anderen Landes unter Angabe der Rechnungsnummer abzuliefern.
Ist dem annehmenden Bediensteten die in Satz 1 vorgesehene persönliche Ablieferung ausnahmsweise nicht möglich, hat er die verwahrten Beträge an den ihn ablösenden Bediensteten zur Ablieferung zu übergeben; hierüber ist eine kurze Niederschrift zu fertigen. Das Nähere regelt der Leiter der Justizvollzugsanstalt.
- 1.8
- Die Landesjustizkasse Bamberg vereinnahmt die nach Nr. 1.7 an sie abgelieferten Beträge und erstattet soweit erforderlich Zahlungsanzeige zu den Sachakten.
- 1.9
- Hat der Verurteilte mehr als den Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe eingezahlt (vgl. Nr. 1.1), so entscheidet über die Rückzahlung eines etwaigen Überschusses die Vollstreckungsbehörde.
- 1.10
- Im EDV-unterstützten Verfahren zur Beitreibung von Geldstrafen, Geldbußen und Kosten des Strafverfahrens (Geldstrafenvollstreckung) sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Die angenommenen Beträge sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das für Geldstrafen eingerichtete Unterkonto der Landesjustizkasse Bamberg weiterzuleiten. Die hierfür benötigten
Angaben sind aus dem Vorführungs- oder Haftbefehl ersichtlich. Die Vollstreckungsbehörde darf in diesem Fall die Zahlung nicht in das EDV-System eingeben. Zu den Sachakten ist keine Zahlungsanzeige zu erstatten.
- 2.
- Die Nrn. 1 bis 1.10 gelten in folgenden Fällen entsprechend:
- 2.1
- Ein Dritter möchte die Geldstrafe für den Verurteilten zahlen. Dem Dritten ist in diesem Fall eine Abschrift der Quittung nach Nr. 1.2 zu erteilen.
- 2.2
- Der Betroffene, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund der Anordnung von Erzwingungshaft zugeführt wird, oder für diesen ein Dritter nach § 97 Abs. 2 OWiG möchte die Vollstreckung der Erzwingungshaft durch Zahlung der Geldbuße abwenden. Wurde die Geldbuße von der Verwaltungsbehörde verhängt, so hat in diesem Fall die Ein- und Auszahlungsstelle den gezahlten Betrag an die für die Verwaltungsbehörde zuständige Kasse abzuführen. Nr. 1.1 Satz 2 gilt entsprechend.
- 2.3
- Der Beschuldigte, der der Justizvollzugsanstalt aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls zugeführt wird, dessen Vollzug gegen Leistung einer vom Richter festgesetzten Sicherheit ausgesetzt ist (§ 116 Abs. 1 Nr. 4, § 127a Abs. 1 Nr. 2 StPO), oder für diesen ein Dritter möchte den Vollzug des Haftbefehls durch Leistung der Sicherheit abwenden. Die Sicherheitsleistung ist in diesem Fall an die im Haftbefehl genannte Stelle abzuführen. Nr. 1.1 Satz 2 gilt entsprechend.
- 3.
- Befindet sich der Verurteilte, Betroffene oder Beschuldigte bereits zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe, der Erzwingungshaft oder der Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt, so sind die Bediensteten der Justizvollzugsanstalt nicht verpflichtet, während der Zeit zwischen Einschluss und Aufschluss (Nr. 16 Abs. 2 DSVollz) Geldbeträge anzunehmen.
- 4.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2026 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Geldstrafen- und Geldbußenannahmebekanntmachung JVA (GGABek-JVA) vom 17. November 1980 (JMBl. S. 258), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 9. Februar 2018 (JMBl. S. 10), außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor