Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 8 vom 14.01.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.2.4-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Schüler

2230.1.1.1.2.4-K

Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 15. Dezember 2025, Az. I.7-BS4400.27/659/103

1Ein zeitgemäßes Arbeiten im schulischen Kontext erfordert eine funktionelle und bedarfsgerechte digitale Ausstattung für Lehrende und Lernende, um den flexiblen Zugriff auf digitale Werkzeuge und cloudbasierte Ressourcen wie die IT-Dienste der BayernCloud Schule zu ermöglichen.

2Die Verfügbarkeit mobiler Endgeräte an den Schulen wird seit einigen Jahren über verschiedene Programme deutlich verbessert. 3Über das „Sonderbudget Leihgeräte (SoLe)“ vom 6. Oktober 2020 (BayMBl. Nr. 596) wurde der Bestand an mobilen Endgeräten zur Nutzung durch Schülerinnen und Schüler massiv ausgebaut. 4Im Rahmen des „Sonderbudget Lehrerdienstgeräte (SoLD)“ vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 612) übernahmen die Kommunen und privaten Schulträger auf der Grundlage einer staatlichen Finanzierung die Beschaffung und Bereitstellung mobiler Endgeräte zur dienstlichen Verwendung durch Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal. 5Seit dem Schuljahr 2024/2025 eröffnet die „Digitale Schule der Zukunft (DSdZ)“ vom 31. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 278) zudem die Möglichkeit einer flächendeckenden Ausstattung von Schülerinnen und Schülern weiterführender allgemeinbildender Schulen mit mobilen Endgeräten als nicht lernmittelfreie Lernmittel im Sinne des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG).

6Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) stellt den Kommunen sowie privaten Schulträgern mit vorliegender Richtlinie weitere Mittel für die Beschaffung von mobilen Endgeräten zum Ausbau der schulischen Leihgerätepools (Leihgeräte) sowie zur dienstlichen Verwendung durch Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal (Lehrergeräte) zur Verfügung. 7Die ergänzende Beschaffung der Lehrergeräte ermöglicht einmalig die Deckung des Bedarfs an Schulen, der im Einzelfall durch den Ausfall bisher genutzter Geräte sowie Lehrerzahlfluktuationen entsteht. 8Die Bereitstellung der Mittel erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen sowie der allgemeinen haushalts- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, insbesondere von Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), der zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO). 9Für die mit vorliegender Richtlinie begründete einmalige Ergänzungsbeschaffung von Lehrergeräten gelten die Vereinbarungen aus der Präambel Sätze 5 bis 10 SoLD, insbesondere zur Ausklammerung der Frage der Aufgaben- und Finanzierungszuständigkeit sowie zum Ausschluss weitergehender Rechtspflichten, unverändert fort.

1.Zweck der Förderung

1Zuwendungszweck ist eine funktionelle und bedarfsgerechte digitale Ausstattung mit mobilen Endgeräten zur unterrichtlichen und schulischen Nutzung durch Lehrende und Lernende, um den flexiblen Zugriff auf digitale Werkzeuge und cloudbasierte Ressourcen wie die IT-Dienste der BayernCloud Schule zu ermöglichen. 2Gefördert wird daher die Beschaffung schulgebundener mobiler Endgeräte einschließlich erforderlichen Zubehörs als Leihgeräte bzw. Lehrergeräte durch die Zuwendungsempfänger im Sinne von Nr. 3.

2.Gegenstand der Förderung

1Folgende Investitionen sind zuwendungsfähig:

a)
mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones),
b)
ergänzendes, zum Betrieb der beschafften mobilen Endgeräte erforderliches Zubehör, insbesondere Ein- und Ausgabegeräte sowie zum Schutz erforderliche Hüllen bzw. Taschen,
c)
Garantieverlängerungen sowie Versicherungen gegen Verlust, Beschädigung oder Diebstahl für die beschafften mobilen Endgeräte für die Dauer der Zweckbindung,
d)
zum Betrieb der beschafften Geräte zwingend erforderliche Software, insbesondere Betriebssysteme (nicht aber Anwendungen wie Standard- oder Bürosoftware, Mobilgeräteverwaltung etc.).

2Folgende Voraussetzungen sind für die Zuwendungsfähigkeit zu erfüllen:

a)
Bei der Beschaffung von Tablets als Lehrergerät sind als Mindestzubehör zu jedem Endgerät ein Eingabestift mit mehreren Druckstufen sowie eine Tastatur mit Tastenhub bereitzustellen bzw. im Rahmen dieser Förderung zu beschaffen.
b)
1Leihgeräte für Schulen, die an der „Digitalen Schule der Zukunft“ teilnehmen, müssen den funktionalen Anforderungen an die elternfinanzierten Geräte genügen, damit sie bei Bedarf im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ Schülerinnen und Schülern ohne eigenes mobiles Endgerät gemäß den pädagogischen Anforderungen der Schule nachteilsfrei zur Verfügung gestellt werden können. 2Grundsätzlich dienen bei der Beschaffung von Leihgeräten die für die jeweilige Geräteklasse in Kapitel 10 der „Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen – Votum 2023/24“ des Staatsministeriums empfohlenen Spezifikationen als Richtwerte für die Beschaffung, die im jeweiligen Einsatzumfeld unter Wahrung des Zuwendungszwecks unterschritten werden dürfen.
c)
1Bei der Beschaffung von Lehrergeräten sind die für die jeweilige Geräteklasse in Kapitel 10 der „Empfehlungen zur IT-Ausstattung von Schulen – Votum 2023/24“ des Staatsministeriums empfohlenen Werte in den Merkmalen CPU/Systemleistung und Display einzuhalten. 2Die weiteren Gerätespezifikationen aus dem Votum stellen Richtwerte für die Beschaffung der Lehrergeräte dar, die im jeweiligen Einsatzumfeld unter Wahrung des Zuwendungszwecks unterschritten werden dürfen, deren Erfüllung jedoch regelmäßig als ausreichend für den Einsatz im Sinne des Zuwendungszwecks gilt.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Körperschaften, die den Sachaufwand für öffentliche Schulen tragen, sowie Träger staatlich anerkannter und genehmigter Ersatzschulen in Bayern (Schulaufwandsträger).

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Eine Gewährung von Zuwendungen gemäß dieser Richtlinie kann für Investitionen, mit denen nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurde, erfolgen. 2Der vorzeitige Vorhabenbeginn ist ohne Beantragung generell zugelassen.

4.2
Voraussetzungen für eine Förderung

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Einhaltung des Zuwendungszwecks unter der Voraussetzung, dass

a)
die bewilligte Zuwendung unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß Art. 7 BayHO verwendet wird,
b)
die beschafften mobilen Endgeräte in die digitale Bildungsinfrastruktur der Schulen einschließlich der Administrationsstrukturen integriert werden und
c)
innerhalb der Schule im konkret vor Ort technisch leistbaren Umfang bedarfsgerechter Zugriff auf die vorhandenen IT-Ressourcen der Schule ermöglicht wird.

5.Art und Umfang der Zuwendungen

5.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss bzw. nicht rückzahlbare Zuweisung (Projektförderung) im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe von Nrn. 5.3 und 5.4 gewährt.

5.2
Zuwendungsfähige Investitionsausgaben

1Folgende Investitionsausgaben für Fördergegenstände gemäß Nr. 2 sind zuwendungsfähig:

a)
Ausgabenposition 1: Erwerb

1Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den Erwerb von Fördergegenständen, soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks angemessen und zweckmäßig sind. 2Sofern beim Beschaffungsvorgang Ratenzahlung vertraglich geregelt ist, wird die Zuwendung als Einmalzahlung gewährt. 3Die Einmalzahlung nach Satz 2 gilt mit Abschluss des Kaufvertrags als fällig. 4Sofern Garantieverlängerungen sowie Versicherungen gemäß Nr. 2 Satz 1 Buchst. c erworben werden, sind diese unter Angabe der Dauer dieser Leistung als getrennte Einzelposition auf der Rechnung auszuweisen.

b)
Ausgabenposition 2: Miete, Mietkauf und Leasing

1Zuwendungsfähig sind Miet-, Mietkauf- und Leasing-Ausgaben für Fördergegenstände, soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks angemessen und zweckmäßig sind. 2Die Zuwendung wird als Einmalzahlung für die Dauer der Vertragslaufzeit gewährt, höchstens jedoch für den auf die Zweckbindungsfrist nach Nr. 7.5 entfallenden Anteil. 3Die Einmalzahlung gilt mit Abschluss von Miet-, Mietkauf oder Leasingverträgen als fällig. 4Falls nicht zuwendungsfähige Ausgaben Bestandteil von Miet-, Mietkauf- und Leasingverträgen sind, müssen zuwendungsfähige Ausgaben als getrennte Einzelpositionen auf der Rechnung ausgewiesen werden.

c)
Ausgabenposition 3: Investive Begleitmaßnahmen

1Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Planung, Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme bestehend aus Integration, Umsetzung und Installation in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit der Investitionsmaßnahme. 2Dazu zählen projektvorbereitende und -begleitende Beratungsleistungen externer Dienstleister, sofern sie einer möglichst wirtschaftlichen Umsetzung und Nutzung dienen.

2Nicht zu den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben zählen Ausgaben der Verwaltung beim Zuwendungsempfänger (Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben), Finanzierungskosten sowie Ausgaben für den laufenden Betrieb, Wartung und Support der beschafften mobilen Endgeräte. 3Die Gewährung der Verwaltungskostenpauschale gemäß Nr. 5.4 für sächliche und Personalausgaben der Verwaltung bei der Beschaffung von Lehrergeräten bleibt hiervon unberührt.

5.3
Umfang der Zuwendung

1Der Maximalbeitrag zur Zuwendung wird für Leihgeräte und Lehrergeräte getrennt festgesetzt. 2Er beträgt

a)
bei Leihgeräten das Vielfache von 350 Euro sowie
b)
bei Lehrergeräten das Vielfache von 1 000 Euro

mit der Anzahl an tatsächlich beschafften Geräteeinheiten. 3Der Festbetrag wird als Summe der Maximalbeiträge unter Begrenzung auf den Gesamthöchstbetrag der Zuwendung gemäß Anlage festgesetzt. 4Bleiben die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben gemäß Nr. 5.2 für die beschafften Geräteeinheiten, bei Lehrergeräten zuzüglich der maximalen Verwaltungskostenpauschale nach Nr. 5.4, hinter dem Festbetrag nach Satz 2 zurück, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend.

5.4
Verwaltungskostenpauschale für Lehrergeräte

Im Rahmen des Festbetrags nach Nr. 5.3 Satz 2 Buchst. b wird über die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben für Lehrergeräte hinaus eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von bis zu 250 Euro je beschaffter Einheit gewährt, begrenzt auf die der Budgetberechnung gemäß Anlage zugrunde gelegte Gerätezahl der Lehrergeräte.

5.5
Mehrfachförderung

1Mehrfachförderungen sind unzulässig. 2Es können keine Zuwendungen für Maßnahmen gewährt werden, für die andere Programme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) in Anspruch genommen werden oder die bereits auf anderer Grundlage aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern finanziert werden. 3Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Schulaufwand nach Maßgabe des BaySchFG bzw. Zuwendungen oder Zuschüsse für die Finanzierung der technischen Wartung und Pflege der schulischen digitalen Infrastruktur stehen Zuwendungen für Maßnahmen nach dieser Richtlinie nicht entgegen. 4Diese Kumulierungsverbote greifen nicht für voneinander trennbare Maßnahmenabschnitte, sofern eine sachliche Differenzierung und Ausgabentrennung möglich sind.

6.Verfahren

6.1
Bewilligungsbehörde

1Die Zuwendung wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Regierung gewährt. 2Ist ein Zuwendungsempfänger Schulaufwandsträger für Schulen in mehreren Regierungsbezirken, so sind die Regierungen für die Schulen in jeweils ihrem Bezirk örtlich zuständig.

6.2
Zuwendungsantrag

1Anträge sind nach der Beschaffung ausschließlich elektronisch und unter Verwendung der auf der Webseite des Staatsministeriums bereitgestellten Projektmappe bei der zuständigen Regierung einzureichen (Erstattungsprinzip). 2Je Regierungsbezirk kann ein Zuwendungsempfänger nach Inkrafttreten der Richtlinie sowie nach Änderung des Förderhöchstbetrags gemäß Anlage genau einen Antrag stellen. 3Bei der Auszahlung der Zuwendung im Rahmen von Änderungsbescheiden werden vorangegangene Auszahlungen berücksichtigt. 4Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Regierung im begründeten Einzelfall weitere Anträge zulassen.

6.3
Antragsfrist

1Anträge sind für alle Zuwendungsempfänger einheitlich innerhalb eines halben Jahres nach Beschaffung, spätestens jedoch zum 31. März 2027 zu stellen (Ausschlussfrist). 2Nach Ablauf der Ausschlussfrist eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

6.4
Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung

1Der Antrag nach Nr. 6.2 dient gleichzeitig als Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen gemäß Nr. 10.3 VV zu Art 44 BayHO. 2Die ausgefüllte elektronische Projektmappe muss insbesondere die rechtsverbindliche Erklärung enthalten, dass die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nr. 4.2 eingehalten wurden.

6.5
Auszahlung der Zuwendung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt mit Bewilligung der Zuwendung.

7.Bewilligung

7.1
Allgemeine Nebenbestimmungen

1Durch kommunale Zuwendungsempfänger sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) bzw. durch private Träger staatlich anerkannter und genehmigter Ersatzschulen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der zum 1. Januar 2025 gültigen Fassung verbindlich einzuhalten. 2Die für die Gewährung der Zuwendung relevanten Voraussetzungen, insbesondere die Allgemeinen Nebenbestimmungen nach Satz 1, sind bei Inanspruchnahme des vorzeitigen Vorhabenbeginns nach Nr. 4.1 einzuhalten.

7.2
Pflichten des Zuwendungsempfängers

1Die Pflicht zur Mitwirkung des Zuwendungsempfängers bei Maßnahmen der Finanz- und Rechnungsprüfung durch die Bewilligungsbehörde, das Staatsministerium, den Bayerischen Obersten Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO oder von beauftragten Rechnungsprüfungsämtern ist einzuhalten. 2Der Zuwendungsempfänger hat die Belege über die Einzelzahlungen, die Verträge über die Vergabe von Aufträgen, alle sonstigen relevanten Unterlagen sowie eine Ausfertigung der Verwendungsbestätigung fünf Jahre aufzubewahren.

7.3
Verteilung und Nutzung der mobilen Endgeräte

1Der Zuwendungsempfänger stellt die beschafften mobilen Endgeräte der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter nach Maßgabe der Anforderungen des schulischen Medienkonzepts bedarfsgerecht zur eigenverantwortlichen Nutzung zur Verfügung.

2Leihgeräte sind in den schulischen Leihgerätepool aufzunehmen und für eine sporadische, epochale oder dauerhaft personengebundene Nutzung durch Schülerinnen und Schüler sowie für die unterrichtliche Nutzung durch Lehrkräfte einzusetzen. 3Leihgeräte sind an Schulen, die an der „Digitalen Schule der Zukunft“ teilnehmen, primär zur personengebundenen Nutzung durch Schülerinnen und Schüler ohne eigenes Endgerät in 1:1-Ausstattungsklassen einzusetzen. 4In der Sekundarstufe von Förderzentren, für die eine 1:1-Ausstattung angestrebt wird, ist die Bemessungsgrundlage für die Verteilung der nach dieser Richtlinie beschafften weiteren Leihgeräte eine Anzahl von 25 v. H. der Schülerzahl.

5Die Lehrergeräte sind Lehrkräften und weiterem pädagogischen Personal als personenbezogene Geräte zur dienstlichen Verwendung innerhalb und außerhalb der Schule zuzuordnen und zum weisungsgebundenen Einsatz als Lehr- und Arbeitsmittel im Beschäftigungsverhältnis unentgeltlich zu überlassen.

6Ein Ausstattungsanspruch einer Einzelschule oder von Einzelpersonen gegenüber dem Zuwendungsempfänger, insbesondere bei der Bereitstellung von Lehrergeräten, der Bereitstellung bestimmter Geräte oder Ersatzbeschaffungen jenseits von bestehenden Ansprüchen aus Garantien oder Versicherungen, wird durch diese Richtlinie nicht begründet. 7Die Verwendung der mobilen Endgeräte richtet sich nach den Nutzungsordnungen, die die Schule nach Maßgabe der hierfür geltenden Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 27. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 436) in Abstimmung mit dem Schulaufwandsträger der Schule erlässt.

7.4
Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des 31. Dezember 2026. 2Mit Ablauf des Bewilligungszeitraums muss das geförderte Vorhaben vollständig durchgeführt, d. h. die geförderten Leih- sowie Lehrergeräte geliefert sein.

7.5
Zweckbindungsfrist

Die beschafften mobilen Endgeräte sind für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren ab Inbetriebnahme dem Zuwendungszweck entsprechend zu verwenden.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 14. Dezember 2025 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Beschaffung schulischer mobiler Endgeräte (SchulMobE) vom 31. März 2025 (BayMBl. Nr. 162) außer Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor