Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 80 vom 25.02.2026

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Verwaltungsvorschrift

2154-I
  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz

2154-I

Änderung der Richtlinien für Evakuierungsplanungen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 17. Februar 2026, Az. D4-2253-16-1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Richtlinien für Evakuierungsplanungen vom 12. Januar 2016 (AllMBl. S. 35) wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„Diese Richtlinien gelten auch für Maßnahmen der Aufenthaltsregelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) zum Schutz der Bevölkerung vor kriegsbedingten Einwirkungen beziehungsweise zum Zwecke der Verteidigung. Die allgemeine Aufnahmeplanung nach Nr. 5 kann auch für Zwecke des Zivilschutzes eingesetzt werden.“

1.1.2
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
1.2
In Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Bau und Verkehr“ durch die Angabe „Sport und Integration“ ersetzt.
1.3
Der Nr. 5.2.1 wird folgende Angabe angefügt:
„Kreisverwaltungsbehörden mit mehr als 300 000 Einwohnern für 3 000 Personen.

Soweit darüber hinausgehend geeignete Unterbringungsmöglichkeiten vorhanden sind, sind diese im Rahmen der allgemeinen Katastrophenschutzplanung bei Kennziffer 4.1.1.2 in der Fachanwendung GeoKAT zu erfassen.“

1.4
In Nr. 7 Satz 2 wird die Angabe „28. Februar 2026“ durch die Angabe „29. Februar 2036“ ersetzt.
2.
1Diese Bekanntmachung tritt am 28. Februar 2026 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt Nr. 1.3 am 1. Januar 2027 in Kraft.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor