Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 82 vom 04.03.2026

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Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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Verwaltungsvorschrift

2131-B
  • Verwaltung
  • Bauwesen
  • Besonderes Städtebaurecht mit Städtebauförderung

2131-B

Änderung der Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

vom 11. Februar 2026 Az. 36-4607.1-7-1-2

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Richtlinien zur Förderung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen (Städtebauförderungsrichtlinien – StBauFR) vom 23. Oktober 2024 (BayMBl. 2024 Nr. 524) wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nr. 4.1.1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „diese muss neben der Stärkung von Stadt- und Ortszentren durch Wohnen und Gewerbe insbesondere auch auf eine innenstadtverträgliche Einzelhandelsentwicklung ausgerichtet sein; im städtebaulichen Entwicklungskonzept“ wird durch die Angabe „darin“ ersetzt.
b)
Das Komma nach der Angabe „dazu“ wird durch ein Semikolon ersetzt.
c)
Folgende Angabe wird angefügt: „abweichend davon ist für Gemeinden unter 100 000 Einwohnern die Aufstellung eines ISEK keine Fördervoraussetzung,“.
  1. 2. In Nr. 4.1.2 wird die Angabe „diesem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept entspricht sowie“ gestrichen.
  2. 3. In Nr. 4.1.3 wird nach der Angabe „die Gemeinde“ die Angabe „ihre Gesamtentwicklung auf die Stärkung von Stadt- und Ortszentren durch Wohnen und Gewerbe und insbesondere auf eine innenstadtverträgliche Einzelhandelsentwicklung ausrichtet und“ eingefügt.
  3. 4. Nr. 4.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 1.5.4 zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird gestrichen. Satz 4 wird zu Satz 3.
  1. 5. Nr. 7.5.1 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

4Zweckgebundene Geldspenden Dritter dürfen ebenfalls als Eigenmittel eingesetzt werden; dies gilt nicht bei Fehlbedarfsfinanzierungen.“

b)
Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

5Bei Anteils- und Festbetragsfinanzierung werden zweckgebundene Spenden, die die vorgesehenen Eigenmittel der Gemeinde übersteigen, als Finanzierungsbeteiligung Dritter angesetzt.“

  1. 6. In Nr. 19.1 Satz 1 wird die Angabe „Bewilligungsanträge (entsprechend Muster 1a zu Art. 44 BayHO oder in elektronischer Form)“ durch die Angabe „Zuwendungsanträge“ ersetzt.
  2. 7. In Nr. 19.4 wird die Angabe „Bewilligungsanträge“ durch die Angabe „Zuwendungsanträge“ ersetzt.
  3. 8. Nr. 20 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „Bewilligungsanträge“ durch die Angabe „Zuwendungsanträge“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Bewilligung“ durch die Angabe „Zuwendung“, die Angabe „Bewilligungsunterlagen“ durch die Angabe „Antragsunterlagen“ und die Angabe „erteilen“ durch die Angabe „gewähren“ ersetzt.
c)
In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 3.4.2 der VV zu Art. 44 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 3.4.4 zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
d)
Vor Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:

5Es gilt grundsätzlich eine Bagatellgrenze von 10 000 Euro.“

e)
Satz 5 wird zu Satz 6 die Angabe „Bewilligungsbeträge“ durch die Angabe „Zuwendungsbeträge“ ersetzt.
f)
Die Sätze 6 bis 7 werden zu Satz 7 und Satz 8 und wie folgt gefasst:

7Bei Gebäuden und Grundstücken ist eine zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks von 25 Jahren, bei Infrastruktur und sonstigen Bauinvestitionen von 12 Jahren ab Fertigstellung oder Anschaffung festzulegen. 8Für alle anderen geförderten Maßnahmen beträgt die Bindungsfrist 5 Jahre.“

g)
Satz 8 wird zu Satz 9 und die Angabe „Bewilligungsbescheid“ durch die Angabe „Zuwendungsbescheid“ ersetzt.
  1. 9. Nr. 21 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „entsprechend Muster 3 zu Art. 44 BayHO schriftlich oder“ gestrichen.
b)
Vor Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

4Zuwendungen bis 100 000 Euro können abweichend davon bereits unmittelbar nach Bewilligung in einer Summe ausgezahlt werden.“

c)
Satz 4 wird zu Satz 5.
  1. 10. Nr. 22.1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „entsprechend Muster 4 zu Art. 44 BayHO oder“ gestrichen.
b)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz angefügt:

3Abweichend davon ist bei einem Zuwendungsbetrag von bis zu 100 000 Euro die Vorlage eines Verwendungsnachweises nur nach Aufforderung durch die Regierung erforderlich („Vereinfachtes Verfahren“).“

  1. 11. Nr. 22.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BauHO“ ersetzt.
b)
In Satz 3 wird die Angabe „Muster 4a zu Art. 44 BayHO“ durch die Angabe „Muster 1 zu Art. 44 BayHO“ ersetzt.
  1. 12. Nr. 22.4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach der Angabe „Verwendungsnachweise“ die Angabe „innerhalb von drei Monaten entsprechend VV Nr. 10.1 zu Art. 44 BayHO“ eingefügt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „VV Nr. 11.2.1 Satz 2 zu Art. 44 BayHO“ durch die Angabe „VV Nr. 10.2 zu Art. 44 BayHO vertieft“ ersetzt.
c)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

3Im vereinfachten Verfahren nach Nr. 22.1 Satz 3 sind alle von der Regierung angeforderten Verwendungsnachweise vertieft zu prüfen.“

d)
Satz 3 wird zu Satz 4.
  1. 13. In Nr. 25 Satz 1 wird die Angabe „die Muster“ durch die Angabe „Muster“ ersetzt.
  2. 14. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.

Dr. Thomas Gruber

Ministerialdirektor