2210.1.1.3-WK
Preise für gute Lehre an den staatlichen und kirchlichen Hochschulen des
Freistaats und des Bundes in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
vom 15. Januar 2026, Az. L.1-H2493.3/1/50
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst verleiht nach Maßgabe des Bayerischen Staatshaushalts jährlich bis zu 20 Preise für gute Lehre an hauptamtlich oder hauptberuflich in Bayern tätige Lehrpersonen an staatlichen (unter Trägerschaft des Freistaats sowie des Bundes) und kirchlichen Hochschulen, die durch den Freistaat auf Grundlage des Art. 110 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) (teil-)finanziert werden.
- 1. Die Preise verteilen sich auf die Hochschulen wie folgt:
- bis zu zwölf Preise jährlich für Lehrende an Universitäten,
- bis zu sechs Preise jährlich für Lehrende an Hochschulen für angewandte Wissenschaften/Technischen Hochschulen,
- bis zu zwei Preise jährlich für Lehrende an Kunsthochschulen.
- 2. 1Die Preise sind mit jeweils 5 000 Euro dotiert. 2Eine Aufteilung des Preises auf mehrere Personen ist nicht möglich.
- 3. Die Preise werden im Rahmen des „Bayerischen Tags für gute Lehre“ an einem Hochschulstandort verliehen.
- 4. 1Die Preise werden an Lehrende verliehen, die ein hohes Engagement für Lehre zeigen, aber auch Konzepte entwickeln, die Vorbildcharakter haben. 2Bei der Preisverleihung durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst sollen die Lehrenden die Konzepte in geeigneter Weise vorstellen und ggf. auch im Rahmen der Veranstaltung (z. B. durch wissenschaftliche Poster) präsentieren.
- 5. Voraussetzung für die Verleihung der Preise ist
- die qualifiziert begründete Feststellung einer insgesamt herausragenden Lehrleistung über die Dauer von wenigstens zwei Studienjahren an einer staatlichen (Freistaat und Bund) oder kirchlichen Hochschule in Bayern,
- der Nachweis einer Beteiligung der Studierenden an der Auswahl (Fachschaftsvertretung und/oder Studierendenvertretung),
- Befürwortung durch die Studiendekanin oder den Studiendekan,
- Vorschlag der Rektorin/des Rektors oder der Präsidentin/des Präsidenten.
- 6. Auch Lehrbeauftragte, die zur Sicherstellung des Lehrangebots an staatlichen oder kirchlichen Kunsthochschulen seit mindestens drei Jahren an der betreffenden Hochschule tätig sind, können nominiert werden.
- 7. 1Die Hochschulen reichen ihre Nominierungsvorschläge bei den jeweiligen Verbünden ein. 2Diese übermitteln dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst spätestens bis Ende Januar des Folgejahres die ausgewählten Nominierungsvorschläge.
- 8. 1Die Preisträgerinnen und Preisträger willigen gegenüber ihrer Hochschule ein, dass ihre Daten (Hochschule, Fakultät, Name) veröffentlicht sowie weitere (Kontakt-)Informationen zur Organisation der Preisverleihung verwendet werden dürfen. 2Dabei können sie auch der Kontaktaufnahme anlässlich der Preisverleihungen künftiger Jahre zustimmen.
- 9. 1Die Preise werden durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst verliehen. 2Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
- 10. 1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2031 außer Kraft. 2Mit Ablauf des 30. April 2026 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Preise für gute Lehre an den staatlichen Hochschulen in Bayern vom 4. August 2023 (BayMBl. Nr. 415) außer Kraft.
Stephanie Jacobs
Ministerialdirektorin