2012.1-I
Vollzug der Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 13. Februar 2026, Az. C21-1119-2-39
Präsidien der Bayerischen Landespolizei
Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei
Bayerisches Landeskriminalamt
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt
nachrichtlich
Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern – Fachbereich Polizei
Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei
1.Allgemeines, Definitionen
- 1.1
- 1Die Richtlinie (EU) 2023/977 dient der Harmonisierung des Rechtsrahmens für den Austausch von Informationen zwischen verschiedenen Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden der Europäischen Union und schengenassoziierten Staaten. 2Dabei regelt die Richtlinie (EU) 2023/977 insbesondere einheitliche Verfahrensvorschriften, Übermittlungspflichten in Einzelfällen und legt ferner eine Zentralstellenfunktion einzelner, von den Mitgliedstaaten einzurichtender sowie optional zu benennender Stellen fest. 3Grundrechtsrelevante Verschärfungen oder Erweiterungen der bereits bestehenden Befugnisse zur Datenübermittlung, die über die bisherigen Befugnisse hinausgehen, werden durch die Richtlinie nicht erforderlich. 4Alle betroffenen Übermittlungen, insbesondere auch solche, die personenbezogene Daten betreffen, sind bereits nach derzeitiger Rechtslage, insbesondere nach Art. 57 PAG, erlaubt und fügen sich in die bestehenden, auch supranationalen Regelungen, beispielsweise nach der Richtlinie (EU) 2016/680 (JI-Richtlinie) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ein. 5Jedoch macht die Richtlinie insbesondere die Festlegung bestimmter Verfahrensregelungen sowie Regelungen zu in Einzelfällen verpflichtenden Übermittlungen von Informationen oder Kopien an bestimmte Stellen notwendig. 6Für alle Datenübermittlungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 sind daher die nachfolgenden Ausführungen zu beachten.
- 1.2
- 1Die Richtlinie (EU) 2023/977 regelt den Informationsaustausch zu Zwecken der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. 2Die nachfolgend dargestellten Regelungen gelten für alle Übertragungen von Informationen im Anwendungsbereich der Richtlinie, wie er sich aus Art. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 ergibt. 3Dabei sind insbesondere die folgenden Definitionen zu beachten, die bei Anwendung der Nrn. 2 und 3 heranzuziehen sind:
- 1.2.1
- 1Informationen sind nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse. 2Der Begriff der Informationen ist demnach weiter als der Begriff der personenbezogenen Daten und kann beispielsweise auch bloße Tatsachen ohne Personenbezug betreffen.
- 1.2.2
- Zuständige Strafverfolgungsbehörde ist nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist, beziehungsweise jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurde, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Art. 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte.
- 1.2.3
- 1Zentrale Kontaktstellen sind nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/977 die zentralen Stellen, die für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig sind. 2In Deutschland ist dies nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) das Bundeskriminalamt.
- 1.2.4
- Straftaten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 sind Straftaten nach Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates sowie Straftaten nach Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794.
- 1.3
- 1Die nachfolgenden Regelungen gelten grundsätzlich für alle Übermittlungen von Informationen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie im Sinne von Nr. 1.2 fallen. 2Handelt es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten, so ist ferner Art. 57 PAG zu beachten, mit der Maßgabe, dass die Übermittlung auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien zu beschränken ist. 3Art. 48 Abs. 1 bis 4 PAG bleibt unberührt. 4Die in Satz 1 genannten Stellen sind andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden im Sinne des Art. 48 PAG.
2.Übermittlung von Informationen durch und an die Bayerische Polizei
- 2.1
- 1Ersucht eine zentrale Kontaktstelle die Bayerische Polizei um die Übermittlung von Informationen und werden ihr solche übermittelt, so ist zugleich eine Kopie der übermittelten Informationen an das Bundeskriminalamt zu übermitteln. 2Ersucht eine sonstige zuständige Strafverfolgungsbehörde die Bayerische Polizei um die Übermittlung von Informationen und werden ihr solche übermittelt oder richtet die Bayerische Polizei selbst ein solches Ersuchen an eine solche zuständige Strafverfolgungsbehörde, übermittelt sie zugleich eine Kopie dieser Informationen oder dieses Ersuchens an das Bundeskriminalamt sowie die zentrale Kontaktstelle des Staates, dem die jeweilige Stelle angehört. 3Ersuchen an oder durch die Bayerische Polizei sollen durch das Landeskriminalamt koordiniert werden.
- 2.2
- 1Informationen, die die Bayerische Polizei selbst erhoben hat, sind aus eigener Initiative den zentralen Kontaktstellen oder zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie zu übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Informationen für den jeweiligen Staat zum Zwecke der Verhütung von Straftaten nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/977 relevant sein könnten und dem Staat nicht bereits anderweitig übermittelt wurden. 2In solchen Fällen besteht auch dann, wenn Art. 57 PAG zur Anwendung kommt, kein Ermessen. 3Die Übermittlung an eine andere zentrale Kontaktstelle erfolgt in einer Sprache, die der andere Staat nach Art. 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 zugelassen hat. 4Dem Bundeskriminalamt und, im Falle der Übermittlung an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, der zentralen Kontaktstelle des anderen Staats, ist eine Kopie zu übermitteln. 5Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen
- a)
- den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,
- b)
- den Zweck polizeilicher Maßnahmen gefährden würde,
- c)
- die Sicherheit einer Person, insbesondere deren Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit, gefährden würde oder
- d)
- schutzwürdigen Interessen einer juristischen Person erheblich schaden würde.
3.Einbindung von Europol
1Soweit nach Nr. 2 übermittelte Informationen sich auf Sachverhalte beziehen, die gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen, prüft die Bayerische Polizei, vorbehaltlich der Ausschlussgründe nach Art. 7 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/794, ob eine Übermittlung einer Kopie der Informationen an Europol erforderlich ist. 2Wird eine Kopie nach Satz 1 übermittelt, so sind auch die Zwecke und etwaige Einschränkungen der Verarbeitung gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2016/794 mitzuteilen. 3Informationen, die die Bayerische Polizei von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erhalten hat, darf diese nur dann gemäß Satz 1 an Europol übermitteln, wenn der andere Staat seine Zustimmung hierzu erteilt hat.
4.Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 5. März 2026 in Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor