Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 92 vom 11.03.2026

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

2126.8.2-F
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Krankenhauswesen
  • Krankenhausfinanzierung

2126.8.2-F

Änderung der Absicherungsrichtlinien (AbR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 23. Februar 2026, Az. 62-FV 6800.9-1/1

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Absicherungsrichtlinien (AbR) vom 21. Januar 2015 (FMBl. S. 53), die durch Bekanntmachung vom 25. März 2020 (BayMBl. Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In Nr. 1.1 Satz 3 wird die Angabe „Nr. 1 des Grundsatzschreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG); Förderrechtliche Abwicklung der Schließung von Krankenhäusern bzw. des teilweisen Ausscheidens von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan vom 25. Juli 2008 (Gz.: 62 - FV 6800 - 008 - 17186/08)“ durch die Angabe „Nr. 1.3 des Fördermittelzweckbindungsschreibens-FM (FöMiZ-FMS) vom 30. Mai 2025 (Az. 62-FV 6800.9-1/32)“ ersetzt.
  2. 2. Nr. 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2
Freistellung

Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und Kommunalunternehmen sind von der Absicherungspflicht freigestellt.“

  1. 3. Nr. 2.1.4 wird wie folgt gefasst:
„2.1.4
Anstelle der Eintragung einer Grundschuld (Nr. 2.1.2) kann auch Sicherheit durch eine Bürgschaft eines von der Absicherung freigestellten Rechtsträgers (Nr. 1.2) geleistet werden.“
  1. 4. Nr. 2.1.5 wird aufgehoben.
  2. 5. Nr. 2.1.6 wird Nr. 2.1.5 und in Satz 1 die Angabe „Nrn. 2.1.4 und 2.1.5 nicht erfüllt sind“ durch die Angabe „Nr. 2.1.4 nicht erfüllt ist“ ersetzt.
  3. 6. Nr. 2.1.7 wird Nr. 2.1.6.
  4. 7. Nr. 2.1.8 wird Nr. 2.1.7 und wie folgt geändert:
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat auf Antrag Anspruch auf Löschung nach Ablauf der für das Einzelvorhaben festgelegten Bindungsfrist (Löschungsfrist); soweit die Bindungsfrist nicht konkret festgelegt ist, bestimmt sich die Löschungsfrist nach der in Nr. 1.1 Satz 2 und 3 FöMiZ-FMS festgelegten durchschnittlichen Nutzungsdauer für das Einzelvorhaben.“

b)
In Satz 3 wird die Angabe „einzelnen Investitionen“ durch die Angabe „Einzelvorhaben“ ersetzt.
  1. 8. Nr. 2.1.9 wird Nr. 2.1.8 und Satz 1 wie folgt geändert:
a)
Die Angabe „Nrn. 2.1.4 bis 2.1.6“ wird durch die Angabe „Nrn. 2.1.4 und 2.1.5“ ersetzt.
b)
Die Angabe „Nr. 2.1.8 Sätze 2 und 3“ wird durch die Angabe „Nr. 2.1.7 Satz 2 und 3“ ersetzt.
  1. 9. In Nr. 2.2.2 Aufzählungspunkt 2 wird die Angabe „nach Nr. 2.2.3“ durch die Angabe „ ; diesbezüglich wird Nr. 2.2.3 angewandt“ ersetzt und nach der Angabe „Betriebsmittelkrediten“ die Angabe „ ; diesbezüglich wird Aufzählungspunkt 1 angewandt“ eingefügt.
  2. 10. In Nr. 3.1 wird die Angabe „frühzeitig“ gestrichen.
  3. 11. In Nr. 3.3 Satz 2 wird die Angabe „im Rahmen der Baunebenkostenpauschale berücksichtigt“ durch die Angabe „in die Förderung einbezogen“ ersetzt.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor