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Änderung der Bekanntmachung über die „Digitale Schule der Zukunft“
– Lernen mit mobilen Endgeräten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 18. Februar 2026, Az. I.4-BO1371.2/44/1
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die „Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten vom 31. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 278), die durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Beteiligte Schularten und Schulen
Die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten nach dem Modell der bezuschussten Eigenbeschaffung gemäß Nr. 6 und 7 ist an Schulen folgender Schularten möglich:
- Mittelschulen,
- Realschulen,
- Wirtschaftsschulen,
- Gymnasien,
- Schulen besonderer Art,
- Freie Waldorfschulen.“
- 1.2
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 3 wird nach der Angabe „sind eine“ die Angabe „jährliche“ eingefügt.
- 1.2.2
- Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„7Die unter Nr. 2 genannten Schulen, die sich bisher nicht an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligen, können auf ein Beratungsangebot der Beratung digitale Bildung in Bayern sowie von Schulentwicklungsmoderatorinnen und -moderatoren zurückgreifen.”
- 1.2.3
- Satz 8 wird aufgehoben.
- 1.2.4
- Die bisherigen Sätze 9 bis 12 werden die Sätze 8 bis 11.
- 1.2.5
- Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:
„10Bereits an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligte Schulen melden für das jeweils folgende Schuljahr über das Schulportal die für die Fortführung vorgesehenen sowie die neu ausgewählten Jahrgangsstufen und Klassen.“
- 1.3
- In Nr. 4.1 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:
- „−
- Fokussierung des Geräteeinsatzes auf die zentralen Qualitätskriterien für guten Unterricht (Veranschaulichung, Lebensweltbezug, Methodenvielfalt, individualisiertes Lernen sowie kompetenzorientierte Aufgabenformate und intelligentes Üben),“
- 1.4
- Nr. 6 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Nr. 6.1.2 wird wie folgt gefasst:
- „6.1.2
- Auswahl der 1:1-Ausstattungsklassen
1Die teilnehmenden Schulen (Nr. 3 Satz 3) wählen auf Basis pädagogischer Überlegungen und des schuleigenen Medienkonzepts jährlich jeweils Klassen von bis zu zwei Jahrgangsstufen als 1:1-Ausstattungsklassen aus. 2Im Bereich der Mittel-, Real- und Wirtschaftsschulen sowie der Schulen besonderer Art können Schulen aus den Jahrgangsstufen 7 und 8, im Bereich der Gymnasien sowie der Freien Waldorfschulen aus den Jahrgangsstufen 7 bis 10 wählen.
3Der Einstieg soll in der Regel ab Jahrgangsstufe 8 beginnen, insbesondere bei Schulen, die bisher noch keine Erfahrungen mit der jahrgangsstufen- oder klassenweisen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten haben. 4Ein Einstieg ab Jahrgangsstufe 7 ist möglich, sofern das pädagogische Konzept der Schule dies vorsieht und die Beteiligung der Jahrgangsstufe 7 im schuleigenen Medienkonzept festgehalten ist.
5Zusätzlich sind die bereits in vorangegangenen Schuljahren im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ ausgewählten und in die nächste Jahrgangsstufe vorgerückten Klassen 1:1-Ausstattungsklassen.
6In den Jahrgangsstufen 5 und 6 sollen die Schülerinnen und Schüler sukzessive an das digitale Lernen herangeführt werden und dabei insbesondere mit schulischen Leihgeräten arbeiten. 7In den Schuljahren 2025/2026 und 2026/2027 ist dessen ungeachtet für die spätestens seit dem Schuljahr 2025/2026 an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligten Schulen abweichend von Nr. 6.1.2 Satz 2 ein Einstieg in die staatlich bezuschusste Eigenbeschaffung ab Jahrgangsstufe 5 möglich, sofern dies im pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen und im schuleigenen Medienkonzept festgehalten ist.“
- 1.4.2
- Nr. 6.1.4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- 1.4.2.1
- Nach dem ersten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
- „−
- Hardwarekomponenten (z. B. Festplatte, integrierte Front- und/oder Rückkamera), ggf. mit entsprechenden Hardwarespezifikationen (z. B. Größe der Festplatte),“
- 1.4.2.2
- Im bisherigen vierten Spiegelstrich wird die Angabe „und/oder Hardwarespezifikationen“ gestrichen.
- 1.4.2.3
- Der bisherige achte Spiegelstrich wird aufgehoben.
- 1.4.2.4
- Im bisherigen neunten Spiegelstrich wird nach der Angabe „Mobile-Device-Management (MDM)“ die Angabe „und/oder Classroom-Management-System“ eingefügt.
- 1.5
- In Nr. 7.4.3 wird die Angabe „(Nr. 2.2)“ gestrichen.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2026 in Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirektor