Veröffentlichung BayMBl. 2026 Nr. 96 vom 11.03.2026

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.3-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Modellversuche (siehe auch die einzelnen Schularten)

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Änderung der Bekanntmachung über die „Digitale Schule der Zukunft“
– Lernen mit mobilen Endgeräten

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 18. Februar 2026, Az. I.4-BO1371.2/44/1

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die „Digitale Schule der Zukunft“ – Lernen mit mobilen Endgeräten vom 31. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 278), die durch Bekanntmachung vom 16. Mai 2025 (BayMBl. Nr. 232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2.
Beteiligte Schularten und Schulen

Die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten nach dem Modell der bezuschussten Eigenbeschaffung gemäß Nr. 6 und 7 ist an Schulen folgender Schularten möglich:

  • Mittelschulen,
  • Realschulen,
  • Wirtschaftsschulen,
  • Gymnasien,
  • Schulen besonderer Art,
  • Freie Waldorfschulen.“
1.2
Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 3 wird nach der Angabe „sind eine“ die Angabe „jährliche“ eingefügt.
1.2.2
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Die unter Nr. 2 genannten Schulen, die sich bisher nicht an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligen, können auf ein Beratungsangebot der Beratung digitale Bildung in Bayern sowie von Schulentwicklungsmoderatorinnen und -moderatoren zurückgreifen.”

1.2.3
Satz 8 wird aufgehoben.
1.2.4
Die bisherigen Sätze 9 bis 12 werden die Sätze 8 bis 11.
1.2.5
Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst:

10Bereits an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligte Schulen melden für das jeweils folgende Schuljahr über das Schulportal die für die Fortführung vorgesehenen sowie die neu ausgewählten Jahrgangsstufen und Klassen.“

1.3
In Nr. 4.1 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:
„−
Fokussierung des Geräteeinsatzes auf die zentralen Qualitätskriterien für guten Unterricht (Veranschaulichung, Lebensweltbezug, Methodenvielfalt, individualisiertes Lernen sowie kompetenzorientierte Aufgabenformate und intelligentes Üben),“
1.4
Nr. 6 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Nr. 6.1.2 wird wie folgt gefasst:
„6.1.2
Auswahl der 1:1-Ausstattungsklassen

1Die teilnehmenden Schulen (Nr. 3 Satz 3) wählen auf Basis pädagogischer Überlegungen und des schuleigenen Medienkonzepts jährlich jeweils Klassen von bis zu zwei Jahrgangsstufen als 1:1-Ausstattungsklassen aus. 2Im Bereich der Mittel-, Real- und Wirtschaftsschulen sowie der Schulen besonderer Art können Schulen aus den Jahrgangsstufen 7 und 8, im Bereich der Gymnasien sowie der Freien Waldorfschulen aus den Jahrgangsstufen 7 bis 10 wählen.

3Der Einstieg soll in der Regel ab Jahrgangsstufe 8 beginnen, insbesondere bei Schulen, die bisher noch keine Erfahrungen mit der jahrgangsstufen- oder klassenweisen Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit mobilen Endgeräten haben. 4Ein Einstieg ab Jahrgangsstufe 7 ist möglich, sofern das pädagogische Konzept der Schule dies vorsieht und die Beteiligung der Jahrgangsstufe 7 im schuleigenen Medienkonzept festgehalten ist.

5Zusätzlich sind die bereits in vorangegangenen Schuljahren im Rahmen der „Digitalen Schule der Zukunft“ ausgewählten und in die nächste Jahrgangsstufe vorgerückten Klassen 1:1-Ausstattungsklassen.

6In den Jahrgangsstufen 5 und 6 sollen die Schülerinnen und Schüler sukzessive an das digitale Lernen herangeführt werden und dabei insbesondere mit schulischen Leihgeräten arbeiten. 7In den Schuljahren 2025/2026 und 2026/2027 ist dessen ungeachtet für die spätestens seit dem Schuljahr 2025/2026 an der „Digitalen Schule der Zukunft“ beteiligten Schulen abweichend von Nr. 6.1.2 Satz 2 ein Einstieg in die staatlich bezuschusste Eigenbeschaffung ab Jahrgangsstufe 5 möglich, sofern dies im pädagogischen Konzept der Schule vorgesehen und im schuleigenen Medienkonzept festgehalten ist.“

1.4.2
Nr. 6.1.4 Satz 3 wird wie folgt geändert:
1.4.2.1
Nach dem ersten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:
„−
Hardwarekomponenten (z. B. Festplatte, integrierte Front- und/oder Rückkamera), ggf. mit entsprechenden Hardwarespezifikationen (z. B. Größe der Festplatte),“
1.4.2.2
Im bisherigen vierten Spiegelstrich wird die Angabe „und/oder Hardwarespezifikationen“ gestrichen.
1.4.2.3
Der bisherige achte Spiegelstrich wird aufgehoben.
1.4.2.4
Im bisherigen neunten Spiegelstrich wird nach der Angabe „Mobile-Device-Management (MDM)“ die Angabe „und/oder Classroom-Management-System“ eingefügt.
1.5
In Nr. 7.4.3 wird die Angabe „(Nr. 2.2)“ gestrichen.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2026 in Kraft.

Martin Wunsch

Ministerialdirektor