Veröffentlichung FMBl. 2015/01 S. 37 vom 09.12.2014

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Az.: 52 - L 9198 - 1/3
7072.1-F
7072.1-F
Bayerisches Programm
zur Umsetzung von Projekten durch Regionalmanagement
in Zukunftsthemen der Landesentwicklung
(Förderrichtlinie Regionalmanagement – FöRReg)
Bekanntmachung
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat
vom 9. Dezember 2014  Az.: 52 - L 9198 - 1/3
Vorbemerkung
Im Rahmen der „Offensive Bayern Regional“ soll die eigendynamische Entwicklung von Regionen durch Regionalmanagement und Regionalmarketing aktiviert werden. Effektives Regionalmanagement/Regionalmarketing setzt neben der Eigeninitiative der Akteure vor Ort gezielte finanzielle Unterstützung durch den Freistaat voraus. Im Zuge dessen erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (im Folgenden: Staatsministerium) die vorliegende Förderrichtlinie Regionalmanagement; die Regelungen sind analog für bestehende Regionalmarketings anzuwenden.
Seit Anfang der 90er Jahre wurden in Bayern über 50 regionale Initiativen erfolgreich etabliert. Die in den letzten Jahren mit staatlicher Anschubhilfe erreichten Erfolge sollen konsequent weiter ausgebaut werden. Dazu wird das Regionalmanagement weiterentwickelt mit dem Ziel, die Kommunen bei der Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels und anderen gemeinsamen Zukunftsthemen zu unterstützen. Das Regionalmanagement wird dafür in seiner Rolle als regionale Drehscheibe gestärkt, die geeignete Zukunftsprojekte identifiziert und gemeinsam mit den Akteuren vor Ort umsetzt. Das Regionalmanagement arbeitet dazu mit weiteren Partnern zusammen, um kommunale Kräfte zu bündeln und vorhandene Potentiale zu aktivieren. Zudem eröffnet sich die Möglichkeit, die Zusammenarbeit zwischen den Regionalmanagements zu vertiefen und gemeinsame Kooperationsprojekte durchzuführen.
Als zusätzliche Unterstützung steht den Regionalmanagements die Servicestelle „Bayern Regional“ des Staatsministeriums in Nürnberg zur Seite.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinn der Art. 23 und 44 BayHO. Die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Juli 1973 (FMBl S. 259), sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P; ANBest-K) sind zum Bestandteil der Förderbescheide zu machen.
1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1
Zweck der Zuwendung
Mit der Unterstützung von Projekten im Rahmen des Regionalmanagements in Bayern sollen folgende Ziele erreicht werden:
Gleichwertige Lebens- und Arbeitsverhältnisse in Bayern sichern,
Wettbewerbsfähigkeit der Regionen stärken, gerade auch im „Raum mit besonderem Handlungsbedarf“ gemäß der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F),
gezielte Impulse für Zukunftsthemen setzen, um die Schwächen einer Region zu kompensieren und die Stärken weiter zu verbessern,
Eigeninitiative der regionalen Akteure unterstützen durch Projekte, die von Partnern aus der Region mitgetragen und umgesetzt werden,
(über-)regionale Netzwerke und Wirtschaftskreisläufe ausbauen, die eine eigendynamische, regional abgestimmte Entwicklung ermöglichen,
kommunale Kräfte bündeln und Potentiale verknüpfen, um Synergieeffekte zu nutzen und einen größeren Wirkungsgrad zu erreichen,
innovative, maßgeschneiderte Lösungen für gemeinsame Zukunftsfragen vor Ort entwickeln.
1.2
Gegenstand der Zuwendung
Gegenstand der Zuwendung ist die Durchführung von Projekten im Rahmen des Regionalmanagements, die sich in ausgewählten Zukunftsthemen der Landesentwicklung bewegen.
Mögliche Handlungsfelder, von denen mindestens eines zu wählen ist, sind:
Handlungsfeld 1: Demografischer Wandel
(insbesondere Daseinsvorsorge, Infrastrukturanpassung)
Handlungsfeld 2: Innovation & Wettbewerbsfähigkeit
(insbesondere Digitalisierung, Wissenstransfer, Fachkräftesicherung, Vereinbarkeit Familie & Beruf, Bildung & Qualifikation)
Handlungsfeld 3: Siedlungsentwicklung
(insbesondere starke Ortskerne, interkommunales Flächenmanagement, angepasste Mobilität)
Handlungsfeld 4: Regionale Identität
(insbesondere Stadt-Land-Partnerschaft, Themen-Netzwerk, regionale Ressourcen & Produkte, regionale Kultur & Lebensqualität)
Handlungsfeld 5: Klimawandel & Energie
(insbesondere Energie- und Klimaschutzkonzepte, Beratungs- und Umsetzungsmaßnahmen).
Die Zuwendung für einzelne, zieldienliche Projekte schließt auch die Förderung der Personalkosten für die Projektumsetzung durch das Regionalmanagement mit ein.
Es besteht die Möglichkeit, Projekte in Kooperation mit mehreren Regionalmanagements durchzuführen, um eine gemeinsame, großräumigere Bearbeitung der Themenfelder zu erreichen und die Vernetzung zwischen den Regionalmanagements zu vertiefen.
Das Gebiet, das sich aus den räumlichen Umgriffen der am Projekt beteiligten Gebietskörperschaften ergibt (Projektraum), muss nicht aus unmittelbar aneinandergrenzenden Teilgebieten bestehen.
Die ausgewählten Handlungsfelder und Projekte sowie deren Umsetzung im Rahmen des Regionalmanagements sind in einem Handlungskonzept (gemäß Nr. 1.4.2) vorzulegen.
Die Erstellung des Handlungskonzepts im Vorfeld einer Projektförderung ist als eigenständiges Projekt grundsätzlich zuwendungsfähig, jedoch nur, wenn der Projektraum mindestens einen Regierungsbezirk umfasst.
Bei den Projekten kann es sich auch um Vorhaben im Rahmen von Förderprogrammen der EU oder des Bundes handeln, die einer nationalen Kofinanzierung bedürfen (Kofinanzierung EU/Bund).
1.3
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind die rechtsfähigen öffentlichen oder privaten Stellen, die ein Regionalmanagement in Abstimmung mit dem Staatsministerium eingerichtet haben.
Wenn mehrere Regionalmanagements kooperieren, bleibt jedes Regionalmanagement antragsberechtigt, soweit es gemäß dem Handlungskonzept nach Nr. 1.4.2 Projekte/Projektmaßnahmen umsetzt.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn unbeschadet der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.4.1
Materielle Voraussetzungen
1.4.1.1
Die ausgewählten Handlungsfelder und Projekte müssen im Einklang mit vorhandenen (teil-)regionalen Entwicklungsstrategien stehen.
1.4.1.2
Die ausgewählten Handlungsfelder und Projekte müssen im Einklang mit übergeordneten landesplanerischen Vorgaben (Landesentwicklungsprogramm, Regionalplan) stehen.
1.4.1.3
Die Projekte müssen den Handlungsfeldern der Landesentwicklung zugeordnet werden, ihnen muss ein querschnittsorientierter, fachübergreifender Ansatz zugrunde liegen.
1.4.1.4
Die Projekte müssen durch ein oder mehrere Regionalmanagement/s betreut und sollen gemeinsam mit weiteren Partnern durchgeführt werden; das Regionalmanagement übernimmt dabei die Koordination mit den Projektpartnern.
1.4.1.5
Die Projekte müssen innerhalb der Region nachvollziehbar von Nutzen sein. Der Nutzen der Projekte muss anhand von Evaluierungs-Indikatoren belegt werden.
1.4.1.6
Bezüglich der Auswahl und Umsetzung der Projekte ist eine Abstimmung mit anderen Initiativen der Regionalentwicklung vorzunehmen, insbesondere wenn sich die Initiativen ganz oder teilweise räumlich überlagern.
1.4.1.7
Die Kofinanzierung der Projekte muss gesichert sein.
1.4.2
Formelle Voraussetzungen
1.4.2.1
Im Vorfeld der Antragstellung ist mit der Servicestelle „Bayern Regional“ (siehe Nr. 3) sowie dem zuständigen „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ an der Regierung Kontakt aufzunehmen; diese Stellen beraten bei der Auswahl der Projekte und ggf. dem Zusammenschluss zu Kooperationen.
1.4.2.2
Der Förderantrag muss den vom Staatsministerium festgelegten formalen Kriterien entsprechen. Als Hilfestellung für die Antragstellung sind eine Muster-Gliederung für das Handlungskonzept sowie Formdatenblätter für einzelne Projekte als Vorlage zu verwenden.
1.4.2.3
Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen (VV Nr. 3 zu Art. 44 BayHO) muss dem Zuwendungsantrag ein Handlungskonzept beiliegen, das insbesondere zu folgenden Punkten Angaben macht:
Auswahl und Kurzbeschreibung des Handlungsfeldes/der Handlungsfelder
(mit Angaben zur Ausgangssituation für jeweiliges Handlungsfeld, wie raumstrukturelle Grundlagendaten, Bezug zu vorhandenen Entwicklungsstrategien, übergeordnete landesplanerische Vorgaben).
Handlungszielrahmen für die Projektumsetzung
(mit Angaben zum Handlungsbedarf und Zielstellungen für das jeweilige Handlungsfeld, Bezug zu konkreten Projekten).
Maßnahmenplan für die Projektdurchführung
(Formdatenblätter zu einzelnen Projekten mit Benennung von Evaluierungs-Indikatoren; im Falle von Investitionsmaßnahmen mit Darstellung der voraussichtlichen Nutzung und Nutzungsdauer, einschließlich Restwert und Verwertungsmöglichkeiten nach Ablauf der Nutzungsdauer).
Detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
(vgl. Nr. 3.2.1 VV zu Art. 44 BayHO).
Organisatorische Grundlagen des Regionalmanagements
(Organisations- und Personalstruktur des/der Regionalmanagements, ggf. Kooperation für Projektumsetzung).
Im Falle einer Kooperation mehrerer Regionalmanagements ist im Handlungskonzept darzustellen, welche Projekte/Projektmaßnahmen durch das jeweilige Regionalmanagement umgesetzt werden. Es muss ein gesonderter Kosten- und Finanzierungsplan für jedes Regionalmanagement, das in seinem eigenen Namen Ausgaben tätigt, vorgelegt werden. Die Kooperationspartner müssen gemeinsam erklären, dass sie sich gegenseitig verpflichtet haben, die Projekte in nachhaltiger und effizienter Zusammenarbeit umzusetzen. Dies gilt analog, wenn das Regionalmanagement mit weiteren öffentlichen und/oder privaten Institutionen/Personen als Kooperationspartnern zusammenarbeitet, die in eigenem Namen Ausgaben tätigen.
1.4.2.4
Bei einer Kofinanzierung EU/Bund ist die Vorlage der Genehmigung des Projekts durch die zuständige Bewilligungsbehörde formelle Voraussetzung für die Bewilligung. Für die Antragstellung bei EU/Bund kann zugesichert werden, dass im Falle einer Genehmigung eine nationale Kofinanzierung gewährt wird (Kofinanzierungserklärung).
1.5
Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1
Art der Förderung
Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung.
1.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1.5.2.1
Zuwendungsfähig sind:
Personalausgaben für die Mitarbeiter im Regionalmanagement, soweit sie für die Projektdurchführung im Bewilligungszeitraum entstehen, sofern keine anderweitige Förderung hierfür besteht (z. B. im Rahmen der Anschubförderung für das Regionalmanagement).
Personalausgaben sind nur bis zur Höchstgrenze der nach TV-L für vergleichbare Beschäftigte gewährten Vergütung zuwendungsfähig.
Zuwendungsfähige Bestandteile sind: Bruttolohn-/Gehaltskosten zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, außerdem alle gesetzlich oder per Tarifvertrag geregelten Gehaltsbestandteile und Leistungen, die aufgrund von Regelungen, die für alle Bediensteten des Zuwendungsempfängers und über einen längeren Zeitraum gelten. Werden die Mitarbeiter im Projekt nach TVöD entlohnt, so erfordert das Besserstellungsverbot zwingend einen pauschalen Abschlag von 5 v. H.
Für Mitarbeiter, die nur zu einem Teil ihrer vertraglichen Arbeitszeit für das geförderte Projekt tätig sind, ist ein Leistungsnachweis durch monatlich geführte Stundennachweise zu führen. Diese sind durch den Vorgesetzten zu unterschreiben.
Für die geförderten Projekte erforderliche Fahrt- und Übernachtungsausgaben in Anlehnung an das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F) in der jeweils geltenden Fassung.
Für die geförderten Projekte erforderliche Ausgaben für Bewirtung, zuwendungsfähig nur bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen.
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit, wie Druckerzeugnisse, Darstellung von Aktivitäten im Internet, die für die Projektdurchführung erforderlich sind.
Ausgaben für externe Beratungs- und Serviceleistungen, zu marktüblichen Preisen, die für die Projektdurchführung erforderlich sind.
Kleinere Investitionsmaßnahmen zum Erwerb beweglicher Sachen im Sinn von Obergruppe 81 BayGPl, die für die Projektdurchführung zwingend notwendig sind und bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die eine besondere Förderwürdigkeit begründen, insbesondere soll die Investition einen Kaufpreis von 20.000 Euro nicht überschreiten, einen pilothaften, innovativen Charakter haben und nicht vom Projektträger selbst vollumfänglich finanziert werden können.
1.5.2.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
Laufende Ausgaben, wie Mieten, Leasingkosten, Pachten, Zinsen, Versicherungen, Telefon, Büroausstattung/Büromittel (institutionelle Förderung); davon ausgenommen sind laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 1.5.2.1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen.
Ausgaben für Investitionsmaßnahmen im Übrigen, auch Ausgaben für Baumaßnahmen und für Grunderwerb.
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen des für das Projekt tätigen Personals.
1.5.2.3
Eine Förderung erfolgt nicht, wenn die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für alle Projekte 25.000 Euro nicht überschreiten.
1.5.2.4
Eine Förderung erfolgt in der Regel nicht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Einzelprojekt 10.000 Euro nicht überschreiten.
1.5.2.5
Für den Fördergegenstand darf keine Förderung im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU erfolgen (z. B. Leader). Davon ausgenommen ist eine Kofinanzierung EU/Bund nach der FöRReg.
1.5.3
Höhe der Förderung
1.5.3.1
Die Förderung beträgt (kumulativ):
50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben als Basisfördersatz.
Befindet sich das Gebiet des Regionalmanagements mit mindestens 50 v. H. der Fläche im ländlichen Raum gemäß LEP in der jeweils geltenden Fassung oder in der erweiterten Fördergebietskulisse, wird die Förderung um zehn v. H. aufgestockt.
Befindet sich das Gebiet des Regionalmanagements mit mindestens 50 v. H. der Fläche im Raum mit besonderem Handlungsbedarf gemäß LEP in der jeweils geltenden Fassung oder in der erweiterten Fördergebietskulisse, wird die Förderung um 20 v. H. aufgestockt.
Geht der Projektraum über einen Landkreis hinaus, wird die Förderung um zehn v. H. aufgestockt.
1.5.3.2
Die Zuwendung ist grundsätzlich auf maximal 100.000 Euro pro Jahr begrenzt.
1.5.3.3
Eine Eigenbeteiligung von mindestens zehn v. H. der zuwendungsfähigen Projektausgaben ist erforderlich, auch sofern die Mittel im Rahmen einer Kofinanzierung EU/Bund eingesetzt werden sollen.
2.
Verfahren
2.1
Antragstellung
Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind zu richten an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Referat 52: Servicestelle „Bayern Regional“, Bankgasse 9, 90402 Nürnberg.
Das Antragsformular kann unter www.landesentwicklung-bayern.de bezogen werden.
2.2
Bewilligung
2.2.1
Der Bewilligungszeitraum für die Projektumsetzung beträgt maximal drei Jahre.
2.2.2
Zuwendungen können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn mit dem jeweiligen Projekt noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall ausnahmsweise dem vorzeitigen Maßnahmenbeginn zustimmen; daraus kann kein Anspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.
2.2.3
Nach Vorprüfung durch das Staatsministerium, oberste Landesplanungsbehörde, entscheiden die Regierungen, höhere Landesplanungsbehörden, über die Zuwendungen (Bewilligungsbehörden). Die Regierungen sind auch zuständig für die weitere fördertechnische Abwicklung.
2.2.4
Kooperationsprojekte auf größerer Handlungsebene (insbesondere mehrere Landkreise, Planungsregion, grenzüberschreitend) und Projekte bereits bestehender Regionalmanagements (Stand: 1. Januar 2015) werden vorrangig bewilligt (je nach Mittelverfügbarkeit).
2.2.5
Folgende Verpflichtungen sind zusätzlich als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
Eine Lenkungsgruppe für die Projektumsetzung trifft sich mindestens einmal jährlich, um sich über den Stand der Projekte zu informieren und über Projektänderungen und neue Projekte zu entscheiden; die Abteilung Landesentwicklung im Staatsministerium und der „Beauftragte für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ der Regierung sind Mitglieder der Lenkungsgruppe.
Sachstandsberichte sind gemäß Nr. 2.3.6 vorzulegen.
Das Regionalmanagement hat sich an den Erfahrungsaustauschen und anderen Maßnahmen der Servicestelle zu beteiligen und der Servicestelle auf Anfrage Auskunft über Projektfortschritte zu erteilen.
Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in geeigneter Weise hinzuweisen.
2.2.6
Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass das Regionalmanagement die Zuwendung zur Erfüllung des Projekts teilweise an weitere Kooperationspartner weiterleiten muss; für die obligatorische Weiterleitung von Mitteln gelten die Bestimmungen der Nrn. 12.2 bis 12.7 VV zu Art. 44 BayHO.
2.3
Mittelabruf und Verwendungsnachweis
2.3.1
Die Zuwendung kann nur für zuwendungsfähige Ausgaben in Anspruch genommen werden, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes entstanden sind.
2.3.2
Die Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. Eine Übertragung der im jeweiligen Haushaltsjahr eingeplanten, jedoch nicht abgerufenen Mittel ist nicht gesichert.
2.3.3
Fördermittel können höchstens zweimal je Haushaltsjahr abgerufen werden.
2.3.4
Bei jedem Mittelabruf ist die laufend fortzuführende chronologische Liste der bezahlten Rechnungen im aktuellen Stand vorzulegen (laufende Nummer, Zahlungsdatum, Rechnungsdatum, Empfänger der Zahlung, Grund der Zahlung, Betrag, nach Zahlungsdatum geordnet).
2.3.5
Eingeräumte Preisnachlässe aller Art (z. B. Skonti, Rabatte) müssen in Anspruch genommen und von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen werden. Dies gilt auch für nachträglich in Form von Spenden gewährte Preisnachlässe, die nicht als Einnahmen zu buchen, sondern von den Gesamtausgaben abzuziehen sind.
2.3.6
Bei jedem Mittelabruf, jedoch mindestens zweimal jährlich, ist ein Sachstandsbericht vorzulegen, der Aussagen über die Projektfortschritte enthält. Die Angaben sind anhand der im Antrag aufgeführten Maßnahmen und festgelegten Evaluierungs-Indikatoren zu belegen.
2.3.7
Bis zum Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises werden beim letzten Mittelabruf 20 v. H. des Gesamtbetrags einbehalten.
2.3.8
Fördermittel können bei einer Kofinanzierung EU/Bund erst dann ausgezahlt werden, wenn die in Nr. 1.4.2.4 genannte Genehmigung vorgelegt wurde.
2.3.9
Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde lässt zunächst einen einfachen Verwendungsnachweis zu, behält sich jedoch die Anforderung von Originalunterlagen vor. Der Verwendungsnachweis ist in Form eines ausführlichen Sachberichts und eines zahlenmäßigen Nachweises zu erstellen. Im Sachbericht sind Aussagen über die erzielten Ergebnisse der durchgeführten Einzelprojekte auch anhand der festgelegten Indikatoren zu treffen.
2.3.10
Die Prüfung des Verwendungsnachweises beinhaltet auch eine eventuell erforderliche ganze oder teilweise Rückforderung des Zuschusses sowie die Geltendmachung etwaiger Zinsansprüche.
2.3.11
Ein ohne ausreichende Begründung nicht fristgerecht vorgelegter oder unvollständiger Verwendungsnachweis kann zum Widerruf des Zuwendungsbescheids führen.
2.3.12
Die Bewilligungsbehörde kann Mittelabruf und Verwendungsnachweis durch Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid in Anlehnung an die Förderabwicklung der EU oder des Bundes gesondert regeln.
3.
Betreuung durch Servicestelle „Bayern Regional“ und Regierungen
Die Servicestelle „Bayern Regional“ des Staatsministeriums in Nürnberg unterstützt das Regionalmanagement in enger Abstimmung mit den Regierungen und übernimmt die bayernweite Koordinierung.
Die Servicestelle berät insbesondere bei Projekten, die gemeinsam mit (externen) Kooperationspartnern finanziert und umgesetzt werden, und bei Kofinanzierungen EU/Bund.
Die „Beauftragten für Regionalmanagement und regionale Initiativen“ an den Regierungen übernehmen die fachliche Betreuung der Initiativen im jeweiligen Regierungsbezirk und sind während der Projektdurchführung einzubinden (regelmäßige Lenkungsgruppensitzungen, Sachberichte).
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2015 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
 
Lazik
Ministerialdirektor