Fundstelle GVBl. 2010 S. 10

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Verordnung

2038-3-3-16-J, 2038-3-3-14-J, 2038-3-3-11-J, 2038-3-3-9-J, 2038-3-3-6-J, 2038-3-3-8-J, 2038-3-3-7-J, 2038-3-3-15-J, 2038-3-3-17-J, 2038-3-3-2-J
Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie der Verordnung über die Zuständigkeit in richterrechtlichen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung


Vom 29. Dezember 2009


Auf Grund von

1.
Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816 und 817),

2.
Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 26 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605),

3.
Art. 2 Abs. 1, Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348),

4.
§ 72 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F),

5.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643),

erlassen die Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Rechtspfleger

     Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Rechtspfleger – ZAPO/RPfl – (BayRS 2038-3-3-9-J), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird bei § 45 das Wort „Prüfungsvergünstigungen“ durch das Wort „Nach-teilsausgleich“ ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Satznummerierung entfällt.

bbb)
Nr. 2 wird gestrichen.

ccc)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

ddd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und erhält folgende Fassung:

„3.
am besonderen Auswahlverfahren (§ 15 LbV) mit Erfolg teilgenommen hat.“

cc)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

3.
§ 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „§ 5a“ durch die Worte „§ 5b“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

4.
In § 18 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 43 BayBG)“ gestrichen.

5.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Gerichtsvollzieher

     Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher – ZAPO/GV – (BayRS 2038-3-3-14-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2004 (GVBl S. 407), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird bei § 45 das Wort „Prüfungsvergünstigungen“ durch das Wort „Nachteilsausgleich“ ersetzt.

2.
In § 4 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „und höchstens 43“ gestrichen.

3.
In § 4a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Art. 24“ durch die Worte „Art. 32“ ersetzt.

4.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.


§ 3

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den mittleren Justizdienst

     Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst (ZAPO/mJD) vom 2. August 2005 (GVBl S. 358, BayRS 2038-3-3-8-J) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird bei dem Dritten Teil die Überschrift „Anstellungsprüfung“ durch die Überschrift „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

2.
In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „bayerischen“ die Worte „Beamtinnen und“ eingefügt sowie die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, BayRS 2030-2-1-2-F)“ durch die Worte „vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F)“ ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird gestrichen.

bb)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; die Worte „§ 16“ werden durch die Worte „§ 15“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 13 LbV)“ gestrichen.

b)
In Abs. 7 werden die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.

5.
In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

6.
In der Überschrift zum Dritten Teil sowie in § 16 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

7.
§ 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.

8.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nrn. 1 bis 3 werden jeweils nach den Worten „eine Note“ die Worte „im Schwerpunkt“ eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Worte „Bei der Vergabe der drei Einzelnoten sind“ durch die Worte „Mindestens eine der drei Einzelnoten hat“ ersetzt.


§ 4

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den gehobenen Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

     Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten – ZAPO/gVVD – (BayRS 2038-3-3-7-J), zuletzt geändert durch § 27 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift zu III. das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

2.
In § 2 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 2 wird gestrichen.

bbb)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

ccc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; die Worte „§16“ werden durch die Worte „§ 15“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

4.
In § 12 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

5.
In § 18 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(Art. 43 BayBG)“ gestrichen.

6.
In der Überschrift zu III. sowie in § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 45a Abs. 6 wird jeweils das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.


§ 5

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

     Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten – ZAPO/aVD – (BayRS 2038-3-3-15-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 1998 (GVBl S. 920), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Bei § 3 wird das Wort „Ausleseverfahren“ durch das Wort „Auswahlverfahren“ ersetzt.

b)
Bei III. wird die Überschrift „Anstellungsprüfung“ durch die Überschrift „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
Nr. 2 wird gestrichen.

cc)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

dd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; die Worte „§ 16“ werden durch die Worte „§ 15“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausleseverfahren“ durch das Wort „Auswahlverfahren“ ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Worte „Ausleseverfahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 4)“ durch die Worte „Auswahlverfahren (§ 2 Nr. 3)“ ersetzt.

c)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes (AVfV) vom 8. Februar 2000 (GVBl S. 48, BayRS 2038-3-1-3-F) gilt in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.“

d)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Ausleseverfahren“ durch das Wort „Auswahlverfahren“ ersetzt.

4.
In der Überschrift zu III. sowie in § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 32b Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.


§ 6

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den mittleren Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten

     Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Verwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten – ZAPO/mVDJVz – (BayRS 2038-3-3-16-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 42 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird bei III. die Überschrift „Anstellungsprüfung“ durch die Überschrift „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird gestrichen.

bb)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und erhält folgende Fassung:

„3.
am besonderen Auswahlverfahren (§ 15 LbV) mit Erfolg teilgenommen hat.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

3.
In der Überschrift zu III. sowie in § 20 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.


§ 7

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für den mittleren Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten

     Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten – ZAPO/mWD – (BayRS 2038-3-3-17-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 1998 (GVBl S. 891), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird bei III. die Überschrift „Anstellungsprüfung“ durch die Überschrift „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
Nr. 2 wird gestrichen.

cc)
Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 2 und 3.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

3.
In der Überschrift zu III. sowie in § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 32 b Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.


§ 8

Änderung der Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst

     In § 3 Nr. 2 der Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst (AO/JwD) vom 7. Januar 2008 (GVBl S. 21, BayRS 2038-3-3-6-J) werden die Worte „Art. 23“ durch die Worte „Art. 31“ ersetzt.


§ 9

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

     Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J) wird wie folgt geändert:

1.
§ 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

     „(6)1Die Entscheidung über die Rechtsfolgen nach Abs. 1 bis 5 wird durch schriftlichen Verwaltungsakt bekannt gegeben. 2Ist die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, so ist sie nachträglich für nicht bestanden zu erklären oder die Prüfungsgesamtnote entsprechend zu berichtigen. 3Das Prüfungszeugnis ist einzuziehen.“

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ ein Komma sowie die Worte „soweit die Behinderung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „körperlichen“ gestrichen und werden nach dem Wort „werden“ ein Komma sowie die Worte „soweit die Behinderung nicht das abgeprüfte Leistungsbild betrifft“ eingefügt.

3.
§ 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 Buchst. c erhält folgende Fassung:

„c)
das Erbrecht (nur gesetzliche Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben, Pflichtteilsrecht, Wirkungen des Erbscheins und gewillkürte Erbfolge ohne Testamentsvollstreckung und ohne Erbverzicht) in Grundzügen;“.

b)
In Nr. 5 Buchst. c werden nach der Zahl „6“ die Worte „und ohne Art. 45 und 46“ eingefügt.

4.
§ 19 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „fünf“ wird durch das Wort „sechs“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

5.
In § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a werden nach dem Wort „Professoren“ die Worte „und Juniorprofessoren“ eingefügt.

6.
In § 22 Abs. 3 werden die Worte „Art. 71 Abs. 4 Satz 1“ durch die Worte „Art. 57 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

7.
§ 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Worte „Art. 64“ durch die Worte „Art. 48“ ersetzt.

b)
Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3Wer die Frist nach Satz 1 überschreitet, dessen Prüfung gilt vorbehaltlich § 10 als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, die Fristüberschreitung beruht auf von ihm nicht zu vertretenden Gründen. 4Gründe nach Satz 3 sind beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen; im Fall einer Krankheit ist der Nachweis auf Verlangen des Landesjustizprüfungsamts durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen.“

8.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung kann Bewerbern versagt werden,
1.
gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren läuft, das zu einer Entscheidung nach Abs. 1 Nr. 4 führen kann;

2.
die an einer Krankheit leiden, die die Gesundheit anderer erheblich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung erheblich beeinträchtigen würde;

3.
für die ein Betreuer bestellt ist.“

9.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgen“ ein Strichpunkt und die Worte „dies gilt nicht im Fall eines Nichtbestehens nach § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 oder nach § 26 Abs. 2 Satz 3“ eingefügt.

b)
Abs. 3 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2Wer die Frist nach Satz 1 überschreitet, dessen Prüfung gilt vorbehaltlich § 10 als wiederholt abgelegt und endgültig nicht bestanden, es sei denn, die Fristüberschreitung beruht auf von ihm nicht zu vertretenden Gründen. 3Gründe nach Satz 2 sind beim Landesjustizprüfungsamt geltend zu machen und nachzuweisen; im Fall einer Krankheit ist der Nachweis auf Verlangen des Landesjustizprüfungsamts durch ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu erbringen.“

10.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Art. 64“ durch die Worte „Art. 48“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 Buchst. b werden nach dem Wort „anderen“ die Worte „nicht anders abwendbaren“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 wird vor dem Wort „fachspezifische“ das Wort „zusätzliche“ eingefügt.

d)
In Abs. 7 werden die Worte „Abs. 6 Satz 1“ durch die Worte „Abs. 6 Satz 2“ ersetzt.

11.
In § 38 Satz 2 werden die Worte „Art. 72“ durch die Worte „Art. 58“ und die Worte „Art. 81“ durch die Worte „Art. 61“ ersetzt.

12.
In § 43 Satz 1 werden die Worte „Art. 82“ durch die Worte „Art. 63“ ersetzt.

13.
In § 46 Abs. 5 Nr. 1 werden die Worte „und deren Strafe noch nicht getilgt worden ist“ durch die Worte „und deren Verurteilung noch in das Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist“ ersetzt.

14.
§ 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Präsidenten der Oberlandesgerichte können die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 ändern, falls Belange der Ausbildung dies erfordern; sie können die Ausbildungsabschnitte nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 zugunsten eines anderen Ausbildungsabschnitts bis auf drei Monate verkürzen, wenn das Ausbildungsziel auch in der gekürzten Zeit erreicht werden kann.“

b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

    „4Soweit der Ausbildungsabschnitt nach Satz 1 Nr. 2 betroffen ist, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit der jeweiligen Regierung.“

15.
In § 50 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des Vorbereitungsdienstes bei der Justiz und bei der Verwaltung“ durch die Worte „der Ausbildungsabschnitte nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3“ ersetzt.

16.
In § 53 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Mutterschutzzeiten sowie eine daran anschließende Elternzeit“ durch die Worte „Mutterschutz- und Elternzeiten“ ersetzt.

17.
In § 54 Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „unter Angabe der Gründe“ gestrichen.

18.
In § 57 Abs. 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

19.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a werden nach der Zahl „6“ die Worte „und ohne Art. 45 und 46“ eingefügt.

b)
Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d erhält folgende Fassung:
„d)
Bayerisches Strafvollzugsgesetz einschließlich Jugendstrafvollzug (nur Grundsätze, gelockerter Vollzug, Verkehr mit der Außenwelt, Freizeit und Disziplinarmaßnahmen – jeweils ohne sonstige besondere Vollzugsarten) sowie Rechtsbehelfe im Strafvollzugsrecht.“

20.
§ 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

    „1Die §§ 44 ff. gelten sinngemäß.“

b)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2.

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der Strichpunkt und die Worte „§ 52 Abs. 1 gilt entsprechend“ werden gestrichen.



§ 10

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit in richterrechtlichen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung

     Die Verordnung über die Zuständigkeit in richterrechtlichen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung (ZustV-JM) vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 353, BayRS 2030-3-3-2-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 2003 (GVBl S. 59), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird gestrichen.

bb)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1; das Wort „übrigen“ wird gestrichen.

cc)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „§ 60“ durch die Worte „§ 72“ ersetzt.

bb)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    „2. Entscheidungen nach
§ 6 Abs. 2 Satz 6,
§ 6 Abs. 3 Satz 2,
§ 12 Abs. 3 Satz 4, soweit es der Zustimmung des Landespersonalausschusses nicht bedarf,
§ 17 Abs. 2,
§ 36 Abs. 2 Satz 2,
§ 37 Abs. 2,
§ 37 Abs. 3 Satz 1,
§ 40 Abs. 2, sofern in der Laufbahnprüfung die Gesamtnote „gut“ erreicht wurde und das Prüfungsergebnis im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegt,
§ 40 Abs. 3 Satz 1,
§ 44 Abs. 2, soweit in der Laufbahnprüfung die Gesamtnote „gut“ erreicht wurde und das Prüfungsergebnis im ersten Fünftel der festgesetzten Platzziffern liegt,
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und
§ 54 für die Laufbahn der Bewährungs- und Gerichtshelfer.“


2.
In § 2 werden die Worte „Art. 80e Abs. 1“ durch die Worte „Art. 92 Abs. 2“, die Worte „Art. 8d Abs. 1 Satz 1“ durch die Worte „Art. 8d Abs. 2“ ersetzt und werden die Worte „dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dem Generalstaatsanwalt bei diesem Gericht sowie“ und die Worte „bei den Oberlandesgerichten“ gestrichen.


3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dem Generalstaatsanwalt bei diesem Gericht,“ sowie die Worte „bei den Oberlandesgerichten“ gestrichen.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „bei den Oberlandesgerichten“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Art. 35 Abs. 2 BayBG zuständigen Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder“ durch die Worte „Art. 49 Abs. 2 BayBG zuständigen Präsidenten“ ersetzt.


4.
In § 4 werden die Worte „Art. 73 Abs. 6 Satz 1 und Art. 78“ durch die Worte „Art. 81 Abs. 6 Satz 1 und Art. 86“ ersetzt und die Worte „dem Präsidenten des Bayerischen Obersten Landesgerichts, dem Generalstaatsanwalt bei diesem Gericht,“ sowie die Worte „bei den Oberlandesgerichten“ gestrichen.


§ 11

Inkrafttreten

     (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.

     (2) 1Abweichend von Abs. 1 treten § 9 Nrn. 7 und 9 Buchst. b am 1. September 2011 in Kraft. 2Sie finden ab diesem Zeitpunkt auch auf Bewerber Anwendung, die sich vor diesem Zeitpunkt exmatrikuliert haben; dies gilt auch für Bewerber, die die Erste Juristische Staatsprüfung als Hochschulabschlussprüfung abgelegt haben. 3Abweichend hiervon besteht die Berechtigung des Landesjustizprüfungsamts, im Fall einer Krankheit als Nachweis ein Zeugnis eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamts zu verlangen, bereits ab Inkrafttreten dieser Verordnung.

     (3) § 9 Nr. 19 Buchst. b tritt am 1. April 2010 in Kraft; er gilt erstmals ab dem Prüfungstermin der Zweiten Juristischen Staatsprüfung 2009/2.




Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Dr. Beate Merk, Staatsministerin



Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim Herrmann, Staatsminister



Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister



Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg Fahrenschon, Staatsminister



Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine Haderthauer, Staatsministerin