Fundstelle GVBl. 2010 S. 114

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Verordnung

2030-2-3-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-3-I

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

Vom 23. Februar 2010


     Auf Grund von Art. 26 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

     Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes (LbV-Fw) vom 7. September 1993 (GVBl S. 630, BayRS 2030-2-3-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2006 (GVBl S. 123), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten“ durch das Wort „Laufbahnverordnung“ ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden die Worte „(§ 13 LbV)“ durch die Worte „(§ 12 LbV)“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 werden die Worte „(§ 55 LbV)“ durch die Worte „(§ 67 LbV)“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „(§ 13 LbV)“ durch die Worte „(§ 12 LbV)“ ersetzt.

4.
In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

5.
§ 4a erhält folgende Fassung:

㤠4a

Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst für besondere Verwendungen

Zum Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst für besondere Verwen­dungen können abweichend von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 LbV nur Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht, die Hauptbrandmeisterprüfung bestanden und sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der Verleihung des Beförderungsamtes des Hauptbrandmeisters im Hauptbrandmeisterdienst bewährt haben.“

6.
In § 5 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

    „(2) Beamte, die bis zum Ablauf des 31. März 2010 zum Aufstieg für besondere Verwendungen nach § 4a in der bis 31. März 2010 geltenden Fassung zugelassen wurden, führen ihn nach den dort geltenden Voraussetzungen fort.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

München, den 23. Februar 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r