Fundstelle GVBl. 2010 S. 155

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Verordnung

2038-3-4-8-7-UK

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-4-8-7-UK

Dritte Verordnung zur Änderung der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern

Vom 12. März 2010


     Auf Grund von Art. 125 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 89 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), und Art. 26 Abs. 2, Art. 33 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss, folgende Verordnung:


§ 1

     Die Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern (FISO) vom 9. August 2005 (GVBl S. 436, ber. S. 516, BayRS 2038-3-4-8-7-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2009 (GVBl S. 329), wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Erlaubnis zum Vorrücken in die pädagogisch-didaktische Ausbildung erhält, wer

1.
die erforderliche fachliche Abschlussprüfung bestanden hat,

2.
bei allen Fächerverbindungen in den Fächern Deutsch und Pädagogik mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat,

3.
bei den Fächerverbindungen mit Kommunikationstechnik zusätzlich im Fach Informationstechnische Bildung mindestens die Jahresfortgangsnote „ausreichend“ erzielt hat und

4.
den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für Erste Hilfe vorgelegt hat.“

2.
§ 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     „(2) 1Die Zulassung zur pädagogisch-didaktischen Abschlussprüfung setzt voraus je eine Gesamtnote von mindestens „ausreichend“ für

1.
die schulpraktischen Leistungen aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung,

2.
die Leistungen in den Seminaren zur Didaktik aus den Fächern der gewählten Fächerverbindung.

2Bei der Berechnung der jeweiligen Gesamtnote ist die Notensumme durch die Zahl der Prüfungsleistungen oder Prüfungen zu teilen. 3§ 37 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. 4Jede der schulpraktischen Leistungen ist im Umfang von maximal zwei Unterrichtsstunden an einer vom Staatsins-titut zu benennenden Schule (Praktikumsschule) zu erbringen. 5Eine Woche vor der jeweiligen schulpraktischen Leistung ist eine schriftliche Ausarbeitung der schulpraktischen Leistung bei der Praktikumslehrkraft abzugeben mit der Erklärung, dass die Ausarbeitung ohne fremde Hilfe angefertigt wurde. 6Die schulpraktische Leistung wird von der Praktikumslehrkraft und an Grund- und Hauptschulen von einer vom Staatlichen Schulamt benannten Lehrkraft bzw. an Realschulen vom Schulleiter bzw. von der Schulleiterin oder einer von ihm bzw. ihr benannten Lehrkraft oder einer Lehrkraft des Staatsinstituts bewertet. 7Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Lehrkräfte eine Einigung über die Benotung versuchen. 8Falls keine Einigung zustande kommt, erhalten die Studierenden die Note nach § 37 Abs. 3 analog, die sich auf zwei Dezimalstellen aus den Bewertungen der beiden Lehrkräfte ergibt. 9§ 23 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.“

3.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Nach der Zahl „25“ wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)
Die Worte „und § 35 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3“ werden gestrichen.

b)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Die Gesamtnote der schulpraktischen Leistungen muss mindestens ausreichend sein. 3Für die schulpraktischen Leistungen gelten § 35 Abs. 2 Sätze 2 bis 8 entsprechend.“

4.
In § 46 Abs. 1 werden die Worte „35 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3“ durch die Worte „42 Sätze 2 und 3“ ersetzt.


§ 2

     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2009 in Kraft.

München, den 12. März 2010

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister