Fundstelle GVBl. 2010 S. 160

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Sonstiges

1100-1-2-I
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-1-2-I

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags

Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags vom 4. März 2010


     Auf Grund von Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82, BayRS 1100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 373), wird Folgendes bekannt gemacht:

     Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes hat das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.

     In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2008 und dem Juli 2009 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 0,1 v. H. und die Preisentwicklungsrate mit – 0,2 v. H. beziffert.

Demnach betragen ab 1. Juli 2010

die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes)    6 648 €,

die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes)    3 103 €.


München, den 4. März 2010

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags


Barbara S t a m m