Fundstelle GVBl. 2010 S. 169

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Gesetz

630-2-17-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt
  • Haushaltsordnung, Rechnungsprüfung, Oberster Rechnungshof
630-2-17-F

Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz – NHG – 2010)

Vom 12. April 2010


     Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010

     Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2009 und 2010 (Haushaltsgesetz – HG – 2009/2010) vom 14. April 2009 (GVBl S. 86, BayRS 630-2-17-F) wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Für das Haushaltsjahr 2010 wird die Zahl „42 746 762 600“ durch die Zahl „42 346 695 400“ ersetzt.

b)
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.

2.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „1. September 2010“ durch die Worte „1. Januar 2011“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „können“ die Worte „in begründeten Einzelfällen“ eingefügt und wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b)
Es werden folgende Abs. 11 bis 15 angefügt:

    „(11) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ausbau der bayerischen Hochschulen zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen aus den im Hochschulpakt und dem Programm Bayern 2020 hierfür vorgesehenen Personalmitteln in den Kapiteln 15 06 und 13 30 (Plan-) Stellen zu schaffen. 2Zehn v.H. der Stellen erhalten den Vermerk „kw zum 01.01.2015“. 3Die restlichen Stellen erhalten den Vermerk „kw bei entsprechend wertgleicher Stellenumsetzung aus dem Einzelplan 05“.

    (12) 1Aus Kapitel 0101 (Landtag) wird eine Planstelle der BesGr A14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) in das Kapitel 0201 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr B6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) umgewandelt. 2Die Planstelle erhält den Vermerk „Umgewandelt nach BesGr A14 mit Ausscheiden des Stelleninhabers“. 3Im Kapitel 0104 (Landesbeauftragter für den Datenschutz) wird bei Titel 422 01 eine neue Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) ausgebracht. 4Die Stelle steht für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens des Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Verfügung und ist bis dahin gesperrt.

    (13) 1Im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) werden bei Titel 422 01 eine halbe Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und bei Titel 428 01 eine halbe Stelle der EGr 9 neu ausgebracht. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2010“.

    (14) Im Kapitel 0701 werden für die Gefahrenabwehr bei Anlagen des Altbergbaus und für die Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36) bei Titel 422 01 eine Planstelle der BesGr A15 (Bergdirektor, Bergdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Bergoberrat, Bergoberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) neu ausgebracht und bei Titel 422 31 drei Stellen für abgeordnete Beamte der BesGr A 16+AZ bis BesGr A 13 und eine Stelle für abgeordnete Beamte der BesGr A 10 eingespart.

    (15) Im Stellenplan werden im Kapitel 03 07 (Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung)

1.
zehn Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 92) kostenneutral in zehn Stellen für planmäßige Beamte (Titel 422 01) umgewandelt, und zwar in sechs Planstellen der BesGr A13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), in drei Planstellen der BesGr A10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und in eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin),

2.
im allgemeinen Vermerk zu Titel 428 92 die Zahl „10“ durch die Zahl „25“ ersetzt,

3.
acht Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 94) kostenneutral in acht Stellen für planmäßige Beamte (Titel 422 01) umgewandelt, und zwar in drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), in zwei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), in eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und in zwei Planstellen der BesGr A 9 (Amtsinspektor, Amtsinspektorin) und

4.
im allgemeinen Vermerk zu Titel 428 94 die Zahl „105“ durch die Zahl „97“ ersetzt.“

3.
Art. 6d wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „bis 4“ durch die Worte „bis 3“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden.“

bb)
In Satz 4 werden die Worte „die Hälfte“ durch die Worte „40 v.H.“ ersetzt.

cc)
Satz 6 wird aufgehoben.

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG (Teilzeitmodell), in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 BayRiG (Blockmodell) und in den Fällen des Art. 8c Abs. 3 Satz 1 BayRiG (modifiziertes Blockmodell) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung.“

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

d)
Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

    „(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit Abs. 1 bis 8 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.“

4.
Art. 6e wird aufgehoben.

5.
In Art. 6f Abs. 4 Satz 2 werden das Komma und die Worte „6c und 6e“ durch die Worte „und 6c“ ersetzt.

6.
Art. 6g wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „wird“ durch das Wort „würde“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Der Zustimmung zu einer Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 bei der neuen Beschäftigungsbehörde bedarf es nicht bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zum Freistaat Bayern oder bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen staatlichen Verwaltungen.“

7.
Es wird folgender Art. 6h eingefügt:

„Art. 6h

Verkürzung der Wochenarbeitszeit der Beamten

    (1) 1Bei Kap. 1303 Tit. 42221 werden 870 Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes geschaffen. 2Die Stellen werden wie folgt zugewiesen:

Einzelplan
Mittlerer
Dienst
Gehobener Dienst
Höherer
Dienst
Summe
02
1
1
2
03A
749
23
772
03B
5
5
04
57
20
77
05
1
1
06
1
1
2
10
2
2
12
3
3
15
3
3
6
Summe
808
58
4
870

3Die Zuweisung innerhalb des jeweiligen Einzelplans erfolgt durch die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde. 4Die obersten Dienstbehörden können die Zuweisung nach Satz 2 einvernehmlich einzelplanübergreifend ändern; eine laufbahngruppenübergreifende Änderung ist nicht zulässig. 5Eine einzelplanübergreifende Zuweisung ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen. 6Im Einzelplan 03A können die Stellen für die Polizei nach dem ersten Ausbildungsjahr auch mit Polizeivollzugsbeamten in Ausbildung besetzt werden.

    (2) 1Die Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ab dem Ersten des Kalendermonats besetzbar, in dem das Nachtragshaushaltsgesetz – NHG – 2010 bekannt gemacht ist; dabei sind die vorhandenen Ausbildungskapazitäten zu beachten. 2Der Nachweis der Anwärterbezüge erfolgt bei Titel 422 2. der einschlägigen Kapitel der jeweiligen Einzelpläne, für die diese Stellen in Anspruch genommen werden.“

8.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Betrag „5 Mio. €“ durch den Betrag „10 Mio. €“ und das Wort „zehn“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „70“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

    „(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für bestehende staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 v.H. des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall eine Mio. € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 Mio. €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen. 3Darüber hinaus gilt die Ermächtigung nach Satz 1 für folgende Einzelvorhaben:

1.
die Versorgung der Universität Bayreuth (Kap. 15 24 Tit. 517 05) und

2.
die Versorgung der Universität Erlangen-Nürnberg (Kap. 15 19 Tit. 517 05).“

c)
Abs. 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Die Ermächtigung für das Haushaltsjahr 2010 erhöht sich insoweit, als die im Haushaltsjahr 2009 von der LfA Förderbank Bayern übernommenen und wirksam in die Rückbürgschaft einbezogenen Bürgschaften nach Abzug des Anspruchs des Freistaates Bayern auf Schadloshaltung durch die Rückgarantie des Bundes vom 23. März 2009 den Gesamthöchstbetrag der Rückbürgschaft von 100 Mio. € unterschreiten. 3Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Gewährleistungen auch in Form von Garantieverträgen zu übernehmen.“

d)
Abs. 11 erhält folgende Fassung:

    „(11) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, der Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. und dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. unentgeltliche Erbbaurechte von insgesamt rund 20 400 m² an den für die Bebauung vorgesehenen Teilgrundstücken der staatseigenen Grundstücke Flst. Nrn. 5371/2 mit 17 211 m², 5371/33 mit 1 006 m² und 6152 mit 195 619 m² jeweils der Gemarkung Augsburg sowie Flst. Nr. 1070 der Gemarkung Göggingen mit 22 470 m² für die Ansiedlung von Forschungseinrichtungen einzuräumen.“

e)
Es wird folgender Abs. 12 angefügt:

    „(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die in früheren Jahren aus der Offensiven Zukunft Bayern I an die NürnbergMesse GmbH aus dem Grundstockvermögen ausgereichten Gesellschafterdarlehen des Freistaates Bayern in Höhe von rund 28,1 Mio. € in Eigenkapital der Gesellschaft umzuwandeln.“

9.
Es wird folgender Art. 8a eingefügt:

„Art. 8a

Grundstockmaßnahmen

1Aus dem Grundstock der allgemeinen Landesverwaltung erfolgt im Haushaltsjahr 2010 eine rückzahlbare Ablieferung an den Haushalt bis zur Höhe von 480 000 000 €. 2Die Mittel sind spätestens im Haushaltsjahr 2016 an den Grundstock der allgemeinen Landesverwaltung zurückzuführen.“

10.
Es wird folgender Art. 22a eingefügt:

„Art. 22a

Neues Dienstrecht in Bayern

    1Soweit Beamte oder Richter, deren Ämter in den Besoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht sind, nach dem 31. Dezember 2010 auf Grund einer Änderung der Einstufung, der Amtszulagen oder der Amtsbezeichnungen gesetzlich in ein anderes Amt übergeleitet werden, können diese weiterhin auf ihren bisherigen Planstellen verrechnet werden. 2Dies gilt auch für Beamte und Richter, bei denen sich nur die Funktionsbezeichnung ändert oder entfällt. 3Satz 1 gilt entsprechend auch für Beamte und Richter, denen eine Stellenzulage zugestanden hat, die durch Gesetz in eine Amtszulage oder eine vergleichbare Zulage umgewandelt wird, für die im Haushaltsplan Planstellen mit Amtszulage auszuweisen wären. 4Weitere Abweichungen von der Stellenbesetzung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.“

11.
Die Anlage DBestHG 2009/2010 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1.3 wird aufgehoben.

b)
Es wird folgende Nr. 3.9.9 eingefügt:

„3.9.9
Unter den Voraussetzungen der Nr. 3.9.5 dürfen auf Stellen für Juniorprofessoren (BesGr W1) Akademische Räte auf Zeit (BesGr A13) sowie entsprechend eingestufte Arbeitnehmer und wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem Bachelor-Abschluss verrechnet werden.“

c)
In Nr. 4.3 Satz 2 werden die Worte „Art. 2 Abs. 6“ durch die Worte „Art. 4 Abs. 3“ ersetzt.


§ 2

Aussetzung der Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“

     Gemäß Art. 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern werden die Zuführungen des Jahres 2010 an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ insoweit ausgesetzt, als sie den Betrag von 70 000 000 € übersteigen.


§ 3

Änderung des Kostengesetzes

     Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), wird wie folgt geändert:

1.
In Buchst. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

2.
Es wird folgender Buchst. d angefügt:

„d)
Kosten werden zudem erhoben für Einsätze von Hubschraubern der Polizei zur Suche und Rettung von Personen, sofern die Gefahr von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst wurde.“


§ 4

Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

     Das Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256), wird wie folgt geändert:

1.
Art 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Präsident“.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) 1Der Präsident wird nach Maßgabe der Satzung vom Rat aus dem Kreis der Fachbereichsleiter gewählt und der Staatsregierung zur Bestellung vorgeschlagen. 2Der Präsident wird durch die Staatsregierung zum Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 Buchst. a BeamtStG) ernannt; das Beamtenverhältnis auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit. 3Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 4Wiederwahl ist zulässig. 5Während der Amtszeit gilt der Präsident hinsichtlich des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. 6Tritt der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in den Ruhestand, endet auch die Amtszeit als Präsident.“

c)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „ist Leiter der“ durch die Worte „leitet und vertritt die“ ersetzt.

d)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Der Präsident nimmt daneben die bisherigen Aufgaben als Fachbereichsleiter gemäß Art. 12 Abs. 2 und 3 wahr.“

2.
Es wird folgender Art. 6a eingefügt:

„Art. 6a

Stellvertretung des Präsidenten

    (1) 1Die Stellvertretung des Präsidenten wird nach Maßgabe der Satzung vom Rat aus dem Kreis der Fachbereichsleiter auf die Dauer von vier Jahren gewählt. 2Sie wird durch das Staatsministerium der Finanzen bestellt. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Die Stellung als Fachbereichsleiter bleibt unberührt.

    (2) 1Die Stellvertretung unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 und 3 und vertritt ihn bei Verhinderung. 2Der Präsident kann der Stellvertretung bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.“


§ 5

Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes

     Das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

2Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststelle befindet, bei der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten haben. 3Haben Dienstreisende keine Dienststelle im Sinn von Satz 2, gilt die Dienststelle, der Berechtigte organisatorisch zugeordnet sind, als Dienststelle im Sinn dieses Gesetzes; dies gilt auch bei Tele- oder Wohnraumarbeit.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

2.
Art. 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Wird die Dienstreise an der Wohnung angetreten oder beendet, werden höchstens die Fahrkosten erstattet, die bei der Abreise oder Ankunft an der Dienststelle angefallen wären.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 6 Satz 2 werden die Worte „Satz 3“ durch die Worte „Satz 4“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

    „(7) Art. 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“


§ 6

Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

     Das Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 604), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des Art. 55 folgende Fassung:

„Verordnungsermächtigungen für besondere Zuständigkeiten“.

2.
Art. 55 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verordnungsermächtigungen für besondere Zuständigkeiten“.

b)
Es wird folgender Abs. 1 eingefügt:

    „(1) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern abweichend von Art. 6 die Sicherheitsbehörden bestimmen, die für die Abwehr von Gefahren aus bergbaulichen Anlagen zuständig sind, welche nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die in der Verordnung bestimmten Behörden Anordnungen für den Einzelfall nach Art. 7 Abs. 2 oder Art. 26 Abs. 2 treffen oder Verordnungen nach Art. 26 Abs. 1 erlassen.“

c)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.


§ 7

Inkrafttreten

     (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

     (2) Abweichend von Abs. 1 treten §§ 3 bis 6 am 1. Mai 2010 in Kraft.

München, den 12. April 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

Anlage