Fundstelle GVBl. 2010 S. 185

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Verordnung

2232-2-UK

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Volksschulen (Grundschulen und Mittelschulen)
2232-2-UK

Verordnung zur Änderung der Volksschulordnung

Vom 31. März 2010


     Auf Grund von Art. 7 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 89, 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

     Die Schulordnung für die Grund- und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), geändert durch § 1 der Verordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308, ber. S. 346), wird wie folgt geändert:

1.
In die Inhaltsübersicht wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a
Überschulische Zusammenarbeit der Schülervertretungen“.

2.
Es wird folgender § 12a eingefügt:

㤠12a

Überschulische Zusammenarbeit der Schülervertretungen (vgl. Art. 62 BayEUG)

(1) 1Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsame Veranstaltungen durchführen oder auf andere Weise zusammenarbeiten. 2Zusammenschlüsse von Schülervertretungen mehrerer Schulen sind nicht zulässig.

(2) 1Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Hauptschulen jeder kreisfreien Stadt und jedes Landkreises wählen spätestens drei Wochen nach ihrer Wahl aus ihrer Mitte für die jeweilige Stadt bzw. den jeweiligen Landkreis je eine Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder einen Stadt- bzw. Landkreisschülersprecher und jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 2Spätestens drei Wochen nach dieser Wahl wählen die Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und die Stadt- und Landkreisschülersprecher in einem Regierungsbezirk aus ihrer Mitte je eine Bezirksschülersprecherin bzw. einen Bezirksschülersprecher und jeweils eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter. 3Die Amtszeit der Stadt- und Landkreisschülersprecherinnen und Stadt- und Landkreisschülersprecher sowie der Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter beträgt jeweils ein Jahr. 4Über das Wahlverfahren entscheiden die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher bei der Wahl der Stadt- bzw. Landkreisschülersprecherin oder des Stadt- bzw. Landkreisschülersprechers im Einvernehmen mit dem Staatlichen Schulamt und bei der Wahl der Bezirksschülersprecherin bzw. des Bezirksschülersprechers im Einvernehmen mit der Regierung. 5§ 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) 1Für den Erfahrungsaustausch und die Erörterung von Wünschen und Anregungen richten die Staatlichen Schulämter für jede kreisfreie Stadt und für jeden Landkreis, die Regierungen für jeden Regierungsbezirk jeweils Aussprachetagungen für die jeweiligen Schülersprecherinnen und Schülersprecher ein. 2Dafür stehen insgesamt vier Unterrichtstage zur Verfügung. 3Im Rahmen dieser Tagungen erfolgen die Wahlen nach Abs. 2.

(4) Die Stadt- und Landkreisschülersprecherin oder der Stadt- und Landkreisschülersprecher sowie die Bezirksschülersprecherin oder der Bezirksschülersprecher haben insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Übernahme des Vorsitzes bei Aussprachetagungen (unbeschadet der Gesamtleitung durch das Staatliche Schulamt bzw. die Regierung),

2.
Weitergabe von Informationen an die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Stadt, des Landkreises oder des Bezirks (mit Zustimmung des Staatlichen Schulamts bzw. der Regierung).“

3.
In § 20 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2“ gestrichen.

4.
§ 29 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „und Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler“ gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Worte „und für Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler“ gestrichen.

5.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „und bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern“ gestrichen.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „oder Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler“ gestrichen.

c)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) In besonderen Fällen kann eine andere Bewerberin, die nicht Schülerin, oder ein anderer Bewerber, der nicht Schüler einer allgemein bildenden Schule ist, in die Jahrgangsstufe 10 aufgenommen werden, wenn sie als andere Bewerberin oder er als anderer Bewerber im qualifizierenden Hauptschulabschluss die Gesamtbewertung 2,3 und eine Durchschnittsnote von mindestens 1,66 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht hat.“

6.
§ 35 Abs. 4 wird aufgehoben.

7.
§ 43 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Bewertete Probearbeiten sind den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause zu geben; in begründeten Einzelfällen kann von dieser Regelung abgewichen werden.“

b)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die Probearbeiten sind der Schule binnen einer Woche zurückzugeben und werden von der Schule bis zum Ablauf des übernächsten Schuljahres aufbewahrt.“

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

8.
§ 46 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „und für Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschüler“ gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Worte „und bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern“ gestrichen.

9.
§ 53 Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben.

10.
§ 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

11.
In § 60 Abs. 2 werden die Worte „und bei Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern“ gestrichen.


§ 2

     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.

München, den 31. März 2010

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister