Fundstelle GVBl. 2010 S. 190

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0ec21fd154752a70696fecd9b5edc46aae3d220313cb9bd7daa5bd1c7a120892

Gesetz

2012-1-1-I, 2180-4-I
2180-4-I , 2012-1-1-I

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes

Vom 22. April 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes

Das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421, BayRS 2180-4-I) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Bei Art. 3 werden die Worte „und Einladung“ gestrichen.

b)
Bei Art. 4 werden das Wort „Veranstalterpflichten“ und das nachfolgende Komma gestrichen.

c)
Bei Art. 7 werden die Worte „Uniformierungsverbot, Militanzverbot“ durch die Worte „Uniformierungs- und Militanzverbot“ ersetzt.

d)
Bei Art. 9 werden die Worte „Datenerhebung, Bild- und Tonaufzeichnungen, Übersichtsaufnahmen und -aufzeichnungen“ durch die Worte „Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen“ ersetzt.

2.
Art. 3 erhält folgende Fassung:

„Art. 3

Versammlungsleitung

(1) 1Der Veranstalter leitet die Versammlung. 2Er kann die Leitung einer natürlichen Person übertragen.

(2) Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, ist Leiter die Person, die den Vorsitz der Vereinigung führt, es sei denn, der Veranstalter hat die Leitung nach Abs. 1 Satz 2 auf eine andere natürliche Person übertragen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spontanversammlungen nach Art. 13 Abs. 4.“

3.
Art. 4 erhält folgende Fassung:

„Art. 4

Leitungsrechte und -pflichten

(1) Der Leiter

1.
bestimmt den Ablauf der Versammlung, insbesondere durch Erteilung und Entziehung des Worts,

2.
hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen,

3.
kann die Versammlung jederzeit schließen und

4.
muss während der Versammlung anwesend sein.

(2) 1Der Leiter kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer angemessenen Anzahl volljähriger Ordner bedienen. 2Die Ordner müssen weiße Armbinden mit der Aufschrift „Ordner“ oder „Ordnerin“ tragen; zusätzliche Kennzeichnungen sind nicht zulässig. 3Der Leiter darf keine Ordner einsetzen, die Waffen oder sonstige Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen.

(3) 1Polizeibeamte haben das Recht auf Zugang und auf einen angemessenen Platz

1.
bei Versammlungen unter freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,

2.
bei Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vorliegen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.

2Polizeibeamte haben sich dem Leiter zu erkennen zu geben; bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt es, wenn dies die polizeiliche Einsatzleitung tut.“

4.
Art. 7 erhält folgende Fassung:

„Art. 7

Uniformierungs- und Militanzverbot

Es ist verboten,

1.
in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen oder

2.
an einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Versammlung in einer Art und Weise teilzunehmen, die dazu beiträgt, dass die Versammlung oder ein Teil hiervon nach dem äußeren Erscheinungsbild paramilitärisch geprägt wird,

sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht.“

5.
Art. 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Störungen, die bezwecken, die ordnungsgemäße Durchführung öffentlicher oder nichtöffentlicher Versammlungen zu verhindern, sind verboten.“

6.
Art. 9 erhält folgende Fassung:

„Art. 9

Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen

(1) 1Die Polizei darf bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen von Teilnehmern nur offen und nur dann anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Die Polizei darf Übersichtsaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel und ihrem Umfeld zur Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes nur offen und nur dann anfertigen, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Versammlung im Einzelfall erforderlich ist. 2Übersichtsaufnahmen dürfen aufgezeichnet werden, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. 3Die Identifizierung einer auf den Übersichtsaufnahmen oder -aufzeichnungen abgebildeten Person ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.

(3) 1Die nach Abs. 1 oder 2 angefertigten Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen sind nach Beendigung der Versammlung unverzüglich auszuwerten und spätestens innerhalb von zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

1.
zur Verfolgung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung oder

2.
im Einzelfall zur Gefahrenabwehr, weil die betroffene Person verdächtig ist, Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Versammlung vorbereitet oder begangen zu haben, und deshalb zu besorgen ist, dass von dieser Person erhebliche Gefahren für künftige Versammlungen ausgehen.

2Soweit die Identifizierung von Personen auf Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen für Zwecke nach Satz 1 Nr. 2 nicht erforderlich ist, ist sie technisch unumkehrbar auszuschließen. 3Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen, die aus den in Satz 1 Nr. 2 genannten Gründen nicht gelöscht wurden, sind spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Entstehung zu löschen, es sei denn, sie werden inzwischen zur Verfolgung von Straftaten nach Satz 1 Nr. 1 benötigt.

(4) 1Soweit Übersichtsaufzeichnungen nach Abs. 2 Satz 2 zur polizeilichen Aus- und Fortbildung benötigt werden, ist hierzu eine eigene Fassung herzustellen, die eine Identifizierung der darauf abgebildeten Personen unumkehrbar ausschließt. 2Sie darf nicht für andere Zwecke genutzt werden. 3Die Herstellung einer eigenen Fassung für Zwecke der polizeilichen Aus- und Fortbildung ist nur zulässig, solange die Aufzeichnung nicht nach Abs. 3 zu löschen ist.

(5) 1Die Gründe für die Anfertigung von Bild-, Ton- und Übersichtsaufzeichnungen nach Abs. 1 und 2 und für ihre Verwendung nach Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 sind zu dokumentieren. 2Werden von Übersichtsaufzeichnungen eigene Fassungen nach Abs. 4 Satz 1 hergestellt, sind die Notwendigkeit für die polizeiliche Aus- und Fortbildung, die Anzahl der hergestellten Fassungen sowie der Ort der Aufbewahrung zu dokumentieren.

(6) Die Befugnisse zur Erhebung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.“

7.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3) 1Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und Anschrift (persönliche Daten) des Leiters mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 2Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.

(4) 1Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung die persönlichen Daten eines Ordners im Sinn des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 2Die zuständige Behörde kann den Ordner ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.“

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen, wenn ohne die Erhöhung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.“

8.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Wer eine Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe fernmündlich, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift anzuzeigen. 2Bei der Berechnung der Frist bleiben Samstage, Sonn- und Feiertage außer Betracht. 3Bei einer fernmündlichen Anzeige kann die zuständige Behörde verlangen, die Anzeige schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift unverzüglich nachzuholen. 4Eine Anzeige ist frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich. 5Bekanntgabe einer Versammlung ist die Mitteilung des Veranstalters von Ort, Zeit und Thema der Versammlung an einen bestimmten oder unbestimmten Personenkreis.

(2) 1In der Anzeige sind anzugeben

1.
der Ort der Versammlung,

2.
der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung,

3.
das Versammlungsthema,

4.
der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 sowie

5.
bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf.

2Der Veranstalter hat wesentliche Änderungen der Angaben nach Satz 1 der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

b)
Abs. 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5) Die zuständige Behörde kann den Leiter ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet.

(6) 1Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde auf Anforderung die persönlichen Daten eines Ordners im Sinn des Art. 10 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser die Friedlichkeit der Versammlung gefährdet. 2Die zuständige Behörde kann den Ordner ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen.“

c)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die zuständige Behörde kann dem Veranstalter aufgeben, die Anzahl der Ordner zu erhöhen, wenn ohne die Erhöhung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu besorgen ist.“

9.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Maßnahmen nach Abs. 1 oder 2 sind rechtzeitig vor Versammlungsbeginn zu treffen.“

b)
Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden Abs. 4 bis 6.

10.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „oder im Zusammenhang mit“ gestrichen und nach dem Wort „Himmel“ die Worte „oder auf dem Weg dorthin“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „oder im Zusammenhang mit“ gestrichen und nach dem Wort „Veranstaltungen“ die Worte „oder auf dem Weg dorthin“ eingefügt.

11.
Art. 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Worte „Abs. 4“ durch die Worte „Abs. 2“ ersetzt.

b)
Nrn. 2, 6, 7, 8 und 9 werden gestrichen.

c)
Die bisherigen Nrn. 3, 4 und 5 werden Nrn. 2, 3 und 4; die bisherige Nr. 10 wird Nr. 5.

d)
In Nr. 4 werden nach den Worten „Art. 15“ die Worte „Abs. 1 Satz 1, Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 1, 2 oder 4“ ersetzt.

12.
Art. 21 erhält folgende Fassung:

„Art. 21

Bußgeldvorschriften

(1) Mit Geldbuße bis zu dreitausend Euro kann belegt werden, wer

1.
als Leiter entgegen Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Polizeibeamten keinen Zugang oder keinen angemessenen Platz einräumt,

2.
entgegen Art. 7 Nr. 1 eine Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück trägt,

3.
entgegen Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Pressevertreter ausschließt,

4.
als Veranstalter Personen als Leiter der Versammlung einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 3 Satz 2 oder Art. 13 Abs. 5 abgelehnt wurden,

5.
als Veranstalter Ordner einsetzt, die von der zuständigen Behörde nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 oder nach Art. 13 Abs. 6 Satz 2 abgelehnt wurden,

6.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 Satz 1, Art. 15 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt,

7.
als Veranstalter oder als Leiter eine Versammlung unter freiem Himmel ohne Anzeige nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 durchführt, ohne dass die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 4 vorliegen,

8.
entgegen Art. 16 Abs. 1 eine Schutzwaffe oder einen Gegenstand mit sich führt,

9.
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 1 an einer Versammlung teilnimmt oder den Weg zu einer Versammlung zurücklegt oder

10.
entgegen Art. 18 Satz 1 an einer dort genannten Versammlung teilnimmt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer

1.
als Leiter Ordner einsetzt, die anders gekennzeichnet sind, als es nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 zulässig ist,

2.
entgegen Art. 5 Abs. 2 die Versammlung nicht unverzüglich verlässt,

3.
entgegen Art. 5 Abs. 3 sich nicht unverzüglich entfernt,

4.
trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, entgegen Art. 8 Abs. 1 eine Versammlung zu stören,

5.
als Veranstalter entgegen Art. 10 Abs. 3 Satz 1 persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitteilt,

6.
entgegen Art. 13 Abs. 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht macht oder

7.
entgegen Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 einen Gegenstand mit sich führt.“

13.
In Art. 22 Satz 1 werden die Worte „Art. 21 Abs. 1 Nr. 6, 10 oder 13“ durch die Worte „Art. 21 Abs. 1 Nr. 6 oder 10“ ersetzt und nach den Worten „Art. 21 Abs. 2“ die Worte „Nr. 4 oder 7“ eingefügt.

14.
In Art. 24 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Abs. 5, Abs. 6 Sätze 2 und 3“ durch die Worte „Abs. 5 bis 7“ ersetzt.

§ 2

Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

In Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl S. 397, BayRS 2012-1-1-I), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), werden die Worte „Nrn. 10 bis 12“ durch die Worte „Nr. 5 oder Ordnungswidrigkeiten im Sinn von Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9“ ersetzt.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2010 in Kraft.

München, den 22. April 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r