Fundstelle GVBl. 2010 S. 202

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0ec21fd154752a70696fecd9b5edc46aae3d220313cb9bd7daa5bd1c7a120892

Verordnung

800-21-21-A

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
  • Berufsbildung
800-21-21-A

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung

Vom 15. April 2010


Auf Grund von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160), und Art. 2 Abs. 1 und 3, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Der dritte Teil der Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579, BayRS 800-21-21-A), zuletzt geändert durch § 136 Abs. 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ und nach dem Wort „Frauen“ ein Komma eingefügt; die Worte „sowie für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ werden durch die Worte „Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ und die Worte „bis 14“ durch die Worte „bis 14a“ ersetzt.

2.
Der Überschrift zu Abschnitt 3 werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ angefügt.

3.
In der Überschrift zu Abschnitt 6 wird nach dem Wort „Frauen“ ein Komma eingefügt; die Worte „sowie für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ werden durch die Worte „Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ ersetzt.

4.
In der Überschrift zu Abschnitt 7 werden die Worte „Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

5.
Es wird folgender Abschnitt 8 angefügt:

„Abschnitt 8

Aufgaben des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

§ 14a

Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter bzw. Sozialversicherungsfachangestellte im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist für die Aufgaben nach § 5 mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 5 Nr. 1 Buchst. g das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zuständig.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

München, den 15. April 2010

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister