Fundstelle GVBl. 2010 S. 230

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Gesetz

2230-1-1-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-1-1-UK

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Vom 20. Mai 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 467), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach Art. 85 wird folgender Art. 85a eingefügt:

„Art. 85a
Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulen“.

b)
Es werden folgender neuer Art. 113a und folgender Art. 113b eingefügt:

„Art. 113a
Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung

Art. 113b
Statistik“.

c)
Der bisherige Art. 113a wird Art. 113c.

2.
In Art. 82 Abs. 5 Satz 5 werden die Worte „Art. 113a“ durch die Worte „Art. 113c“ ersetzt.

3.
Art. 85 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die Schulen dürfen die zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Daten erheben, verarbeiten und nutzen. 2Dazu gehören personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals. 3Es sind dies bei den Schülerinnen und Schülern insbesondere Name, Adressdaten, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Leistungsdaten, Daten zur schulischen und beruflichen Vorbildung sowie zur Berufsausbildung, bei den Lehrkräften insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Angaben zur Lehrbefähigung und zum Unterrichtseinsatz, bei den Erziehungsberechtigten Name und Adressdaten. 4Die Betroffenen sind zur Angabe der Daten verpflichtet und sind bei der Datenerhebung auf diese Rechtsvorschrift hinzuweisen. 5Die Schulen sind verpflichtet,

1.
Daten gemäß Art. 85a Abs. 2 und Art. 113a Abs. 2 mittels des vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms zu verarbeiten,

2.
Daten gemäß Art. 85a Abs. 2 laufend zu aktualisieren und zeitnah sowie plausibel an die gemäß Art. 85a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle weiterzugeben,

3.
soweit erforderlich, Daten gemäß Art. 113a Abs. 2 zum 1. Oktober betreffend Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen bzw. zum 20. Oktober betreffend Lehrkräfte an beruflichen Schulen plausibel über die gemäß Art. 113a Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle an die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln; staatliche Schulen sind darüber hinaus verpflichtet, im Zeitraum April bis Mai eine Übermittlung vorzunehmen.

6§ 50 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) und Art. 102 bis 111 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) bleiben unberührt.“

4.
Nach Art. 85 wird folgender Art. 85a eingefügt:

„Art. 85a

Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulen

(1) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann für die Schulen eine öffentliche Stelle gemäß Art. 6 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) beauftragen, personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten zu den in Abs. 2 genannten schulübergreifenden Verwaltungszwecken zu verarbeiten; die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet; sie bleiben für diese Daten verantwortlich. 2Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung liegt beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

(2) Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle können zur Unterstützung der Schulanmeldung, des Schulwechsels, der Kooperation von Schulen und zur Überwachung der Schulpflicht folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

1.
Daten von Schülerinnen und Schülern:

a)
nicht schuljahresbezogene Daten:

Name, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Jahr der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse, Adressdaten;

b)
schuljahresbezogene Daten:

Daten zur Förderung (sonderpädagogische Förderung, Teilleistungsstörungen, sonstige Fördermaßnahmen), ganztägige Betreuung, Schülerheim oder Internat, Gastschulverhältnis, übertrittsrelevante Daten zur Schullaufbahn (aktuell besuchte Schule, Schulpflicht, Feststellung zur Übertrittseignung betreffend Hauptschule, Realschule und Gymnasium, Vorbildung, Austrittsdatum, Zielschule), Daten zum aktuellen Unterricht (Jahrgangsstufe, Bildungsgang, Fremdsprachen, Berufsausbildung, Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe [ja/nein], Art der Wiederholung, Art des Vorrückens);

2.
Daten der Erziehungsberechtigten (an öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter öffentlicher Schulen auch Daten früherer Erziehungsberechtigter gemäß Art. 88a):

Name, Adressdaten;

3.
die unter Nr. 1 Buchst. a genannten Daten von externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgenommen die Religionszugehörigkeit.

(3) 1Ausschließlich den Schulen und nur zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben dürfen von der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle die in Abs. 2 genannten Daten weitergegeben werden. 2Dies ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu gewährleisten. 3Datenabrufe sind an den Schulen zu protokollieren. 4Soweit zur Herstellung der landesweiten Eindeutigkeit Ordnungsmerkmale technisch erzeugt werden, dürfen diese weder bei der beauftragten Stelle noch bei den Schulen einsehbar sein.

(4) Die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 genannten Daten werden sechs Jahre nach dem Ausscheiden der Schülerin oder des Schülers aus dem bayerischen Schulsystem gelöscht; die übrigen in Abs. 2 genannten Daten werden spätestens ein Jahr nach der Erhebung gelöscht.“

5.
In Art. 92 Abs. 5 Satz 1 wird nach den Worten „Art. 56 Abs. 4“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Worten „Art. 80“ die Worte „, 85, 85a und 113b“ eingefügt.

6.
Dem Art. 102 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf angezeigte Ergänzungsschulen finden Art. 85, 85a und 113b Anwendung; Art. 90 bleibt unberührt.“

7.
In Art. 113 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Berichte“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden die Worte „und statistische Angaben“ gestrichen.

8.
Es werden folgender neuer Art. 113a und folgender Art. 113b eingefügt:

„Art. 113a

Automatisiertes Verfahren zur Unterstützung der Schulverwaltung

(1) 1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann für die Schulaufsichtsbehörden eine öffentliche Stelle gemäß Art. 6 BayDSG beauftragen, personenbezogene Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals zu den in Abs. 2 genannten schulübergreifenden Verwaltungszwecken zu verarbeiten; die Schulaufsichtsbehörden werden von der Auftragserteilung unterrichtet; sie bleiben für diese Daten verantwortlich. 2Die datenschutzrechtliche Gesamtverantwortung liegt beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

(2) Bei der gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragten Stelle können zur Unterstützung von Dienstaufgaben der Schulaufsichtsbehörden (Unterrichtsplanung der staatlichen Schulen, Prüfung der Unterrichtssituation, Bezuschussung nichtstaatlicher Schulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz) folgende personenbezogenen Daten verarbeitet werden:

1.
Daten des staatlichen und des nicht staatlichen Personals:

a)
nicht schuljahresbezogene Daten:

Name, Vornamen, Geschlecht, Geburtsname, akademische Grade, Tag der Geburt, Arbeitgeber bzw. Dienstherr, Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, Rechtsverhältnis, Funktion in der Schulleitung, Beginn/Ende des Dienstverhältnisses, Personenkennzahl, Lehrbefähigung (Lehramt/abgelegte Prüfungen, Fächer der Lehrbefähigung, Unterrichtsgenehmigung);

b)
schuljahresbezogene Daten:

Daten zur Beschäftigung und zum Einsatz (Schule[-n], Unterrichtspflichtzeit, Teilzeit [Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmodell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit, Beschäftigungskategorie, Beurlaubung, außerschulische Abordnung, längerfristige Abwesenheit, Reduktionen [wegen Behinderung, Alter, Anrechnungen], Zugangsart, Abgangsart, erteilter Unterricht [Beziehung zu den Unterrichtseinheiten]);

2.
von staatlichem Personal darüber hinaus:

a)
nicht schuljahresbezogene Daten:

Adressdaten, Geburtsort, Amts- bzw. Dienstbezeichnung;

b)
schuljahresbezogene Daten:

Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Einsatz als mobile Reserve, Arbeitszeitkonto.

(3) 1Ausschließlich die jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörden dürfen zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Dienstaufgaben die in Abs. 2 genannten Daten verarbeiten und nutzen. 2Dies ist durch entsprechende organisatorische und technische Vorkehrungen dauerhaft zu gewährleisten. 3Die Schulaufsichtsbehörden können über die gemäß Abs. 1 Satz 1 beauftragte Stelle

1.
den Schulen Daten gemäß Abs. 2 zur Unterstützung der Planung und Durchführung des Unterrichts an der jeweiligen Schule,

2.
den Kirchen Daten gemäß Abs. 2 der Religionsunterricht erteilenden oder zur Erteilung befähigten Lehrkräfte (mit Ausnahme der Adressdaten) zur Ausübung der Fachaufsicht im Fach Religionslehre und zur Planung des Unterrichtseinsatzes des kirchlichen Personals

übermitteln.

(4) Die in Abs. 2 genannten Daten werden wie folgt gelöscht:

1.
spätestens zum Ende des jeweils nächsten Schuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b genannten Daten des nicht staatlichen Personals;

2.
zum Ende des jeweils übernächsten Schuljahres die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b genannten Daten des staatlichen Personals;

3.
drei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis die in Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a genannten Daten.

(5) § 50 BeamtStG und Art. 102 bis 111 BayBG bleiben unberührt.

Art. 113b

Statistik

(1) Zu Zwecken der Bildungsplanung und der Organisation des Schulwesens werden die Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6 und die Ergebnisstatistiken gemäß Abs. 7 als Landesstatistiken gemäß Art. 9 des Bayerischen Statistikgesetzes durchgeführt.

(2) Erhebungseinheiten sind:

1.
die Schulen einschließlich der Schulvorbereitenden Einrichtungen,

2.
das Telekolleg und die Staatsinstitute für die Ausbildung von Fach- bzw. Förderlehrern.

(3) 1Bei den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellen werden für die Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6 folgende Erhebungsmerkmale erhoben:

1.
Daten der Schülerinnen und Schüler und der externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer:

a)
Daten der Schülerinnen und Schüler:

Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Jahr der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse, Daten zur Förderung (sonderpädagogische Förderung, Teilleistungsstörungen, sonstige Fördermaßnahmen), ganztägige Betreuung, Schülerheim oder Internat, Gastschulverhältnis, übertrittsrelevante Daten zur Schullaufbahn (aktuell besuchte Schule, Schulpflicht, Feststellung zur Übertrittseignung betreffend Hauptschule, Realschule und Gymnasium, Vorbildung, Austrittsdatum, Zielschule), Daten zum aktuellen Unterricht (Jahrgangsstufe, Bildungsgang, Fremdsprachen, Berufsausbildung, Erreichen des Ziels der Jahrgangsstufe [ja/nein], Art der Wiederholung, Art des Vorrückens);

b)
Daten der externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer:

Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Jahr der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse;

2.
Daten der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals:

a)
Daten des staatlichen und des nicht staatlichen Personals:

Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Arbeitgeber bzw. Dienstherr, Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe, Rechtsverhältnis, Funktion in der Schulleitung, Beginn/Ende des Dienstverhältnisses, Lehrbefähigung (Lehramt/abgelegte Prüfungen, Fächer der Lehrbefähigung, Unterrichtsgenehmigung), Daten zur Beschäftigung und zum Einsatz (Schule[-n], Unterrichtspflichtzeit, Teilzeit [Stundenzahl, Grund, Arbeitszeitmodell], Mehrarbeit/Nebentätigkeit, Beschäftigungskategorie, Beurlaubung, außerschulische Abordnung, längerfristige Abwesenheit, Reduktionen [wegen Behinderung, Alter, Anrechnungen], Zugangsart, Abgangsart, erteilter Unterricht [Beziehung zu den Unterrichtseinheiten]);

b)
von staatlichem Personal darüber hinaus:

Amts- bzw. Dienstbezeichnung, Ausbildungsabschnitt bei Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Einsatz als mobile Reserve, Arbeitszeitkonto;

3.
die von Schülerinnen und Schülern im laufenden Schuljahr besuchten Unterrichtseinheiten;

4.
Daten der Schule (Schulnummer, Schulbezeichnung, Adressdaten, Außenstellen, Ansprechpartner, zuständige Schulaufsicht, Schulträger, Schulaufwandsträger, organisatorische Verkettung mit anderer Schule, Schulart, Bildungsgänge [Ausbildungsrichtung, Fachrichtung, Fremdsprachenprofil], Angebot für ganztägige Betreuung, Unterbringungsangebot, sonstige Zusatzangebote, informationstechnische Ausstattung, sonstige Ausstattung);

5.
Daten zum Unterricht und dessen Organisation:

a)
Daten der Klassen (Schule, Bezeichnung, Jahrgangsstufe, Klassenart, Bildungsgang, Fachklassengliederung, Blockunterricht, Förderschwerpunkt, Organisationsform, Auslagerung);

b)
Daten der Unterrichtseinheiten (Klassen/Klassengruppen, Fach, Art des Unterrichts, zeitlicher Umfang, Stundenkürzung/zusätzlicher Lehrerbedarf [Stunden, Grund]).

2Bei den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Stellen werden folgende Daten der Absolventen, die schulische Abschlüsse erworben haben, erhoben:

Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund (Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch), Religionszugehörigkeit (soweit für die Schulpraxis erforderlich), Jahr der Ersteinschulung, erworbene Abschlüsse.

(4) 1Hilfsmerkmale der Erhebungen gemäß Abs. 3 sind:

1.
Name, Vornamen, Tag der Geburt sowie der Geburtsort der Schülerinnen und Schüler bzw. der externen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sowie das in Art. 85a Abs. 3 Satz 4 genannte Ordnungsmerkmal;

2.
Name, Vornamen, Geburtsname, Tag der Geburt, Geburtsort, akademischer Grad und die Personenkennzahl der Lehrkräfte und des nicht unterrichtenden Personals an öffentlichen und privaten Schulen.

2Es ist im Rahmen des für die statistische Auswertung genutzten Datenverarbeitungsvorgangs sicherzustellen, dass die Hilfsmerkmale von den Erhebungsmerkmalen schnellstmöglich, spätestens aber nach Plausibilisierung und Generierung des Pseudonyms (Abs. 9), getrennt und gelöscht werden.

(5) 1Bei den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellen werden für die Ergebnisstatistiken gemäß Abs. 7 folgende anonymisierte Leistungsdaten der Schülerinnen und Schüler erhoben:

1.
Ergebnisse der Jahrgangsstufentests und der Orientierungsarbeiten (Schule, Klasse, Bildungsgang, Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund [Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch], Grund für Nichtteilnahme [sonderpädagogische Förderung, Lese-Rechtschreibschwäche], erreichte Punkte je Aufgabe);

2.
Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen (Schule, Klasse, Bildungsgang, Geschlecht, Geburtsmonat und -jahr, Staatsangehörigkeit, Migrationshintergrund [Geburtsland, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Muttersprache deutsch/nicht deutsch], Förderschwerpunkt, Prüfungsart, Prüfungsfach, Punkte/Note je Prüfungsfach und Prüfungsteil, Abschlusszeugnisnote, Teilnahme am Nachtermin, Herkunftsschule bei Externen).

2Die in Satz 1 genannten Daten werden ohne Verknüpfung mit personenbezogenen Daten und ohne Verknüpfung mit einem Pseudonym (Abs. 9) in den statistischen Auswertungsprozess eingespeist.

(6) 1Die Amtliche Schulstatistik wird einmal jährlich durchgeführt. 2Die Erhebungsmerkmale nach Abs. 3 werden für

1.
die Beschreibung der Unterrichtssituation an allgemein bildenden Schulen zum 1. Oktober und an beruflichen Schulen zum 20. Oktober,

2.
die Darstellung der Absolventen und Abgänger von Schulen sowie Absolventen von außerschulischen Einrichtungen, soweit diese schulische Abschlüsse erwerben, an allgemein bildenden Schulen vom 2. Oktober des Vorjahres bis 1. Oktober des laufenden Jahres und an beruflichen Schulen vom 21. Oktober des Vorjahres bis 20. Oktober des laufenden Jahres (Stichtag: 1. bzw. 20. Oktober)

erfasst.

(7) 1Die Ergebnisstatistiken werden einmal jährlich auf gesonderte Anweisung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus durchgeführt. 2Die Erhebungsmerkmale gemäß Abs. 5 werden für

1.
die Ergebnisse der Jahrgangsstufentests,

2.
die Ergebnisse der Orientierungsarbeiten in der Grundschule,

3.
die Ergebnisse der zentralen Abschlussprüfungen

jeweils im Anschluss an die Leistungsfeststellungen erfasst. 3Satz 2 Nrn. 1 und 2 gelten nur für öffentliche Schulen; Satz 2 Nr. 3 gilt für öffentliche Schulen und staatlich anerkannte Ersatzschulen. 4Die genauen Berichtszeitpunkte werden jeweils vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.

(8) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2Auskunftspflichtig sind

1.
für die Erhebungseinheiten nach Abs. 2 Nr. 1 die Schulleiterinnen und Schulleiter,

2.
für die Erhebungseinheiten nach Abs. 2 Nr. 2 die Kolleggruppenleiter des Telekollegs und die Leitungen der Staatsinstitute für die Ausbildung von Fach- bzw. Förderlehrern.

3Die Auskünfte sind unter Verwendung des vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Schulverwaltungsprogramms an die in Abs. 10 genannten Stellen vollständig und rechtzeitig zu erteilen.

(9) 1Um schuljahresübergreifende statistische Auswertungen zu ermöglichen, wird für jeden Datensatz auf Grundlage von Hilfsmerkmalen nach Abs. 4 ein Pseudonym erzeugt. 2Das Pseudonym ist nach dem jeweils neuesten Stand der Technik so zu gestalten, dass ein Rückschluss auf Einzelpersonen ausgeschlossen ist.

(10) 1Die Amtliche Schulstatistik gemäß Abs. 6 wird vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung durchgeführt. 2Die Ergebnisstatistiken nach Abs. 7 werden von den Statistikstellen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung durchgeführt.

(11) Schulübergreifende Geschäftsstatistiken werden von den Statistikstellen des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsinstituts für Schulqualität und Bildungsforschung erstellt.

(12) § 50 BeamtStG und Art. 102 bis 111 BayBG bleiben unberührt.“

9.
Der bisherige Art. 113a wird Art. 113c.

10.
In Art. 125 Abs. 4 Satz 1 wird nach den Worten „Abs. 2 und 3“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach den Worten „Art. 89“ die Worte „und 113b“ eingefügt.


§ 2

1Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2010 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 7 am 1. Juni 2012 in Kraft.


§ 3

Die Staatsregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag zwei Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme des neuen Verfahrens, spätestens aber fünf Jahre nach Inkrafttreten, ob sich die Regelung insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht und in Hinblick auf den Verwaltungsaufwand bewährt hat.

München, den 20. Mai 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r