Fundstelle GVBl. 2010 S. 258

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Gesetz

605-1-F

  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)
605-1-F

Bekanntmachung der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes

Vom 3. Juni 2010


Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2010) vom 12. April 2010 (GVBl S. 166) wird nachstehend der Wortlaut des Finanzausgleichsgesetzes in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung ergibt sich aus den Änderungen durch

1.
§ 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2005) vom 8. März 2005 (GVBl S. 72), geändert durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 191),

2.
§ 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951),

3.
das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2009) vom 14. April 2009 (GVBl S. 111), geändert durch § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 166),

4.
§§ 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 634),

5.
§§ 1 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Finanzausgleichsänderungsgesetz 2010) vom 12. April 2010 (GVBl S. 166).

München, den 3. Juni 2010

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister


605-1-F

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2010


Art. 1

(1) 1Der Staat gewährt den Gemeinden und Landkreisen im Rahmen des allgemeinen Steuerverbunds in jedem Haushaltsjahr (Finanzausgleichsjahr) 12 v.H. (Anteilmasse) des Istaufkommens der Landesanteile der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und der Gewerbesteuerumlage (Verbundmasse), die ihm im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugeflossen sind. 2Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum. 3Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese

1.
den Gemeinden für den Verbundzeitraum als Zuweisungen nach Art. 1b überlassen werden,

2.
den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum als Zuweisungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren überlassen werden; maßgebend ist der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagte Betrag, der gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt wird, und

3.
die Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 im Verbundzeitraum erhöhen; bei Verminderung der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 ist die Verbundmasse entsprechend zu erhöhen.

(2) 1Der Anteilmasse sind die Schlüsselmasse, die Mittel für die Verstärkungsbeträge für Zuwendungen nach Art. 10, für die Investitionspauschalen nach Art. 12 und für Leistungen nach Art. 15 (Verbundleistungen) zu entnehmen. 2Für die Höhe der einzelnen Verbundleistungen ist die Bewilligung im Staatshaushaltsplan maßgebend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(3) 1Die Schlüsselmasse wird über die Schlüsselzuweisungen dergestalt an die Gemeinden und Landkreise verteilt, dass die Gemeinden 64 v.H. und die Landkreise 36 v.H. der Schlüsselmasse erhalten. 2Der Schlüsselmasse werden vorweg die Beträge für Zuwendungen an das Bayerische Selbstverwaltungskolleg und den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband sowie die Mittel für Erstattungen entsprechend der Regelung in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) an Gemeinden und Gemeindeverbände für schulpflichtige Personen nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans entnommen. 3Der Schlüsselmasse für die Gemeinden wird vorweg ein Verstärkungsbetrag in Höhe von 2 500 000 € für die Investitionspauschalen nach Art. 12 entnommen. 4Die Schlüsselzuweisungen werden nach einem Schlüssel berechnet, der für jedes Haushaltsjahr aufgestellt wird; sie werden in vierteljährlichen Teilbeträgen verteilt.


Art. 1a

(aufgehoben)


Art. 1b 1)

1Die Gemeinden erhalten als Ausgleich für die überproportionalen Belastungen durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs 26,08 v.H. des nach § 1 Sätze 6 bis 15 und 18 bis 20 FAG erhöhten Landesanteils an der Umsatzsteuer (Einkommensteuerersatz). 2Für die Aufteilung des Einkommensteuerersatzes ist § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Art. 2

(1) 1Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jeder Gemeinde wird von der durchschnittlichen Ausgabebelastung und der eigenen Steuerkraft ausgegangen. 2Dabei ist der Mehrbelastung auf Grund Strukturschwäche Rechnung zu tragen; bei kreisfreien Gemeinden werden zusätzlich ihre besondere Aufgabenstellung und ihre Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigt.

(2) 1Die Schlüsselzuweisung wird in der Weise gefunden, dass von einer in Euro ausgedrückten Messzahl, in der die in Abs. 1 genannten Tatsachen berücksichtigt werden (Ausgangsmesszahl), eine andere Messzahl abgezogen wird, die der eigenen Steuerkraft der Gemeinde Ausdruck gibt (Steuerkraftmesszahl). 2Ist die Ausgangsmesszahl größer als die Steuerkraftmesszahl, so erhält die Gemeinde 55 v.H. des Unterschiedsbetrags als Schlüsselzuweisung.

(3) 1Die Ausgangsmesszahl wird nach einem einheitlichen Grundbetrag berechnet. 2Der Grundbetrag wird für jedes Haushaltsjahr so festgesetzt, dass der als Gemeindeschlüsselmasse (Art. 1) zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird.


Art. 3

(1) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze nach der Einwohnerzahl zusammengerechnet und mit dem nach Art. 2 Abs. 3 festgesetzten Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei werden für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl und des Hauptansatzes nach Nr. 1 die Personen mit Nebenwohnung sowie drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger in der Gemeinde der Einwohnerzahl der Gemeinde zugerechnet:

1.
Ein Hauptansatz nach der Gemeindegröße

Der Hauptansatz beträgt für eine Gemeinde

mit nicht mehr als
5 000 Einwohnern 108 v.H. der Einwohnerzahl,
mit
10 000 Einwohnern 115 v.H. der Einwohnerzahl,
mit
25 000 Einwohnern 125 v.H. der Einwohnerzahl,
mit
50 000 Einwohnern 135 v.H. der Einwohnerzahl,
mit
100 000 Einwohnern 140 v.H. der Einwohnerzahl,
mit
250 000 Einwohnern 145 v.H. der Einwohnerzahl,
mit
500 000 Einwohnern 150 v.H. der Einwohnerzahl;

bei Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern beträgt der Hauptansatz 150 v.H. zuzüglich 1 v.H. für je weitere 100 000 Einwohner.

Für Gemeinden mit dazwischenliegenden Einwohnerzahlen gelten die entsprechenden dazwischenliegenden Beträge.

2.
Ein Ansatz für kreisfreie Gemeinden

Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 10 v.H. des Hauptansatzes.

3.
Ein Ansatz für Strukturschwäche

1Gemeinden, die eine überdurchschnittliche Zahl an Arbeitslosen im Verhältnis zu ihrer Steuerkraft aufweisen, wird ein Ergänzungsansatz für Strukturschwäche gewährt. 2Dabei wird die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen in das Verhältnis zu einem Tausendstel der Steuerkraft des laufenden Jahres gesetzt. 3Der den Landesdurchschnitt übersteigende Teil des sich für eine Gemeinde ergebenden Prozentsatzes wird mit 1,7 multipliziert. 4Soweit der sich so ergebende Wert 20 Prozentpunkte überschreitet, werden die darüber liegenden Prozentpunkte zur Hälfte angesetzt. 5Der Ergänzungsansatz beträgt höchstens 35 v.H. 6Er wird dem Vomhundertsatz des Hauptansatzes hinzugerechnet. 7Als durchschnittliche Zahl der Arbeitslosen wird der Jahresdurchschnitt der „Arbeitslosen nach Gemeinden, Kreisen, Regierungsbezirken und Ländern“ der Statistik der Arbeitslosen und Arbeitsuchenden der Bundesagentur für Arbeit für das vorvorhergehende Jahr herangezogen.

4.
Ein Ansatz für Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende

1Kreisfreie Gemeinden erhalten einen Ergänzungsansatz für ihre Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende. 2Die Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich aus dem Verhältnis der Aufwendungen einer kreisfreien Gemeinde nach Satz 3 zu ihren Umlagegrundlagen (Art. 21 Abs. 3). 3Als Aufwendungen werden berücksichtigt

die reinen Ausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der jeweils geltenden Fassung abzüglich der Erstattungsleistungen nach Art. 88 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in der jeweils geltenden Fassung und

die reinen Ausgaben der kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) in der jeweils geltenden Fassung abzüglich der Erstattungsleistungen nach Art. 3 AGSG

und abzüglich der Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGSG. 4Der Ergänzungsansatz beträgt das Zweieinhalbfache der Summe der Prozentpunkte, die sich aus 75 v.H. der über dem landesdurchschnittlichen Belastungssatz der kreisfreien Gemeinden und Landkreise liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende und 25 v.H. der dem Landesdurchschnitt entsprechenden oder darunter liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt. 5Er wird dem Vomhundertsatz des Hauptansatzes hinzugerechnet.

(2) 1Bei Gemeinden, deren durchschnittliche Einwohnerzahl der dem maßgeblichen Stichtag entsprechenden Stichtage der fünf vorangegangenen Jahre über der Einwohnerzahl am maßgeblichen Stichtag liegt, wird für die Ermittlung der Ausgangsmesszahl nach Abs. 1 und des Hauptansatzes nach Abs. 1 Nr. 1 die durchschnittliche Einwohnerzahl angesetzt. 2Satz 1 gilt für die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger entsprechend.

(3) Gemeinden, deren Steuerkraftmesszahl je Einwohner unter 75 v.H. des mit dem Vomhundertsatz ihres Hauptansatzes angesetzten Landesdurchschnitts bleibt, erhalten zur stärkeren Auffüllung ihrer unterdurchschnittlichen Steuerkraft 15 v.H. des Unterschieds als Sonderschlüsselzuweisung.


Art. 4

(1) Als Steuerkraftmesszahl (Art. 2 Abs. 2) gilt die Summe der Steuerkraftzahlen.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:

1.
bei der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) die Grundbeträge mit 250 v.H.,

2.
bei der Grundsteuer von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge mit 250 v.H.,

3.
bei der Gewerbesteuer die Grundbeträge mit 300 v.H. abzüglich des jeweils geltenden Vomhundertsatzes der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung,

4.
bei dem um die Ausgleichsleistung nach Art. 1b erhöhten Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, soweit die Beteiligungsbeträge je Einwohner unter 50 v.H. des Landesdurchschnitts liegen, 65 v.H., im Übrigen 100 v.H.,

5.
der Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen nach dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2590) und der Ausgleich nach Art. 16 mit 100 v.H.

(3) Die Grundbeträge werden in der Weise ermittelt, dass das Istaufkommen einer Gemeinde durch den für das jeweilige Erhebungsjahr festgesetzten Hebesatz geteilt wird.

(4) 1Werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in einer Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens zwischen bayerischen Gemeinden getroffen, so können diese auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Gemeinden bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl berücksichtigt werden. 2Die Gemeinden sind an den Antrag auf die Dauer von fünf Jahren gebunden.


Art. 5

(1) 1Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jedes Landkreises wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. 2Dabei wird der Mehrbelastung des Landkreises Rechnung getragen, die sich aus der Zusammensetzung der Bevölkerung und aus seiner Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt.

(2) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze nach der Einwohnerzahl zusammengerechnet und mit einem Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei wird als Einwohnerzahl die Summe der nach Art. 3 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Einwohnerzahlen, jedoch ohne Zurechnungen, der Gemeinden im Landkreis angesetzt und wird die Summe der nach Art. 3 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Teile der Zahlen der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger der Gemeinden im Landkreis zugerechnet:

1.
Ein Hauptansatz nach der Zusammensetzung der Bevölkerung

1Er beträgt bei Landkreisen, bei denen der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren nicht über dem Landesdurchschnitt liegt, 100 v.H. der Einwohnerzahl. 2Bei einem Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren über dem Landesdurchschnitt erhöht sich der Ansatz um das Eineinhalbfache der Prozentpunkte, um die der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren den Landesdurchschnitt übersteigt.

2.
Ein Ansatz für Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende

1Die Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich aus dem Verhältnis der Aufwendungen eines Landkreises nach Satz 2 zu seinen Umlagegrundlagen (Art. 21 Abs. 3). 2Als Aufwendungen werden berücksichtigt

die reinen Ausgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der jeweils geltenden Fassung abzüglich der Erstattungsleistungen nach Art. 88 Abs. 4 AGSG und

die reinen Ausgaben der kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II abzüglich der Erstattungsleistungen nach Art. 3 AGSG

und abzüglich der Zuweisungen nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGSG. 3Der Ergänzungsansatz beträgt das Zweieinhalbfache der Summe der Prozentpunkte, die sich aus 75 v.H. der über dem landesdurchschnittlichen Belastungssatz der kreisfreien Gemeinden und Landkreise liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende und 25 v.H. der dem Landesdurchschnitt entsprechenden oder darunter liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt. 4Er wird dem Vomhundertsatz des Hauptansatzes hinzugerechnet.

(3) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 40 v.H. der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3) zuzüglich 40 v.H. der Steuerkraftzahlen der gemeindefreien Gebiete und 50 v.H. des Kommunalanteils an der Grunderwerbsteuer nach Art. 8, der dem Landkreis im vorvorhergehenden Jahr zugeflossen ist.

(4) Jeder Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung 50 v.H. des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurückbleibt.

(5) Art. 2 Abs. 3 gilt entsprechend.


Art. 6

1Stellen sich nach der Berechnung der Schlüsselzuweisungen erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich bei der Berechnung des Schlüssels für das nächste Haushaltsjahr vorgenommen. 2In Fällen von schwerwiegender Bedeutung kann die Schlüsselzuweisung mit Genehmigung der Staatsministerien der Finanzen und des Innern mit Wirkung für das laufende Haushaltsjahr berichtigt werden.


Art. 7

(1) Die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften und die Landkreise erhalten Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils übertragenen Wirkungskreises, die Landkreise auch als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 der Landkreisordnung).

(2) Als Finanzzuweisungen werden gewährt:

1.
den Landkreisen das volle Aufkommen der vom Landratsamt als Staatsbehörde festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die von den staatlichen Gesundheits- und Veterinärämtern festgesetzten Benutzungsgebühren für das Haushaltsjahr,
2.
den Landkreisen ferner Zuweisungen in Höhe von 16,70 € je Einwohner und Haushaltsjahr,

3.
den kreisangehörigen Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 16,70 € je Einwohner und Haushaltsjahr. Bei Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, werden die Zuweisungen unmittelbar an die Verwaltungsgemeinschaft ausbezahlt. Die Staatsministerien der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine abweichende Regelung zu treffen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung geboten ist,

4.
den kreisfreien Gemeinden Zuweisungen in Höhe von 33,40 € je Einwohner und Haushaltsjahr,

5.
den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen das jeweilige örtliche Aufkommen der von ihnen, den Landkreisen auch das jeweilige örtliche Aufkommen der von den Landratsämtern als Staatsbehörden erhobenen Verwarnungsgelder und Geldbußen.

(3) Zum Ersatz der Leistungen nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 BaySchFG erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden als Finanzzuweisungen auch das volle Aufkommen der vom Staatlichen Schulamt festgesetzten Kosten für das Haushaltsjahr und Zuweisungen in Höhe von 0,16 € pro Einwohner und Haushaltsjahr.

(4) 1Landkreise und kreisfreie Gemeinden erhalten ergänzende Finanzzuweisungen, soweit sie die Kosten für die Amtsermittlung bei der Erkundung von Altlastverdachtsflächen oder für die Ersatzvornahme bei der sonstigen Erkundung oder bei der Sanierung von Altlasten zu tragen haben und nicht von dritter Seite, insbesondere von Seiten des Störers, Ersatz der Kosten erlangen können. 2Erstattet werden die notwendigen Kosten, soweit sie den Betrag von 2,00 € pro Einwohner und Jahr übersteigen. 3Die Kostenerstattung durch das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit setzt voraus, dass die Maßnahmen jeweils in eine vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel jährlich aufzustellende Liste der fachlich vordringlichsten Vorhaben aufgenommen sind.


Art. 8 2) 3)

1Der Staat stellt den Gemeinden und Landkreisen acht Einundzwanzigstel des Aufkommens an Grunderwerbsteuer zur Verfügung (Kommunalanteil an der Grunderwerbsteuer). 2Der Kommunalanteil fließt nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens den kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädten in voller Höhe, im Übrigen den kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von drei Siebteln und den Landkreisen in Höhe von vier Siebteln zu. 3Für Grundstücke in gemeindefreien Gebieten fließt der Kommunalanteil den Landkreisen in voller Höhe zu.


Art. 9

(1) 1Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als staatliche Gesundheitsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,76 € je Einwohner. 2Einwohner von kreisfreien Gemeinden und anderen Landkreisen, für deren Gebiet das Landratsamt die Aufgabe des staatlichen Gesundheitsamts wahrnimmt, werden bei der Berechnung der Zuweisungen der nach Satz 1 maßgeblichen Einwohnerzahl hinzugerechnet. 3Einwohner kreisfreier Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, werden mit 70 v.H. berücksichtigt.

(2) 1Die kreisfreien Gemeinden, die Träger eines Gesundheitsamts sind, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 7,60 € je Einwohner. 2Kreisfreie Gemeinden, deren Gesundheitsamt nur die Aufgaben der Jugendgesundheitspflege wahrnimmt, erhalten jährlich eine Zuweisung in Höhe von 2,25 € je Einwohner. 3Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) folgende jährliche Zuweisung:

1.
Für jede neu hinzukommende Einrichtung nach Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 PfleWoqG pauschal
1 700 €.
2.
Für je angefangene 100 neu hinzukommende Einrichtungsplätze der in Nr. 1 genannten Einrichtungen pauschal
1 700 €.

(3) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhalten zu dem Aufwand für den Vollzug der Aufgaben der Veterinärämter und des Futtermittelrechts eine jährliche pauschale Zuweisung, die sich nach der Zahl der Tierärzte wie folgt bemisst:

1.
bis zu 2,5 Tierärzten
70 000 €.
2.
mehr als 2,5 Tierärzten bis zu 4,5 Tierärzten
86 000 €.
3.
mehr als 4,5 Tierärzten bis zu 6 Tierärzten
119 000 €.

2Für jeden weiteren vollzeitbeschäftigten Tierarzt erhöht sich die Zuweisung um 12 500 €. 3Bei teilzeitbeschäftigten Tierärzten ist die Summe ihrer Beschäftigungszeiten maßgebend. 4Für Grenzkontrollstellen, die als Außenstellen des staatlichen Veterinäramts betrieben werden, erhalten die Landkreise eine zusätzliche Zuweisung in Höhe von 66 000 € jährlich.

(4) 1Die kreisfreien Gemeinden, denen durch Verordnung gemäß Art. 34 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes die Wahrnehmung von Veterinäraufgaben neu übertragen wird, erhalten zur Abgeltung der Personalkosten für jeden hierfür erforderlichen vollzeitbeschäftigten Tierarzt 73 368 € jährlich. 2Den gleichen Ausgleich erhalten diejenigen kreisfreien Gemeinden, die diese Veterinäraufgaben bereits am 31. Dezember 2007 wahrgenommen haben. 3Teilzeitbeschäftigte Tierärzte werden bei der Ermittlung der Zuweisungen anteilig berücksichtigt.

(5) 1Die Landkreise erhalten zu dem Aufwand der Landratsämter als Lebensmittelüberwachungsbehörde jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,13 € je Einwohner. 2Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,26 € je Einwohner.

(6) 1Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Wahrnehmung der ihnen als Kreisverwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben der Wasserwirtschaftsämter jährlich eine Zuweisung in Höhe von 0,80 € je Einwohner, höchstens jedoch 115 000 €. 2Daneben erhalten sie eine jährliche pauschale Zuweisung in folgender Höhe:

Kreisfreie Gemeinden mit

1.
bis zu 90 000 Einwohnern
25 000 €
2.
über 90 000 bis zu 300 000 Einwohnern
35 000 €
3.
über 300 000 bis zu 600 000 Einwohnern
50 000 €
4.
über 600 000 Einwohnern
100 000 €.

(7) Art. 7 bleibt unberührt.


Art. 10

(1) 1Der Staat gewährt nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt zuzüglich der gemäß Art. 1 Abs. 2 bereitgestellten Verstärkungsmittel an Gemeinden und Gemeindeverbände Zuweisungen zum Bau von

1.
Schulen (einschließlich schulischer Sportanlagen),

2.
Kindertageseinrichtungen,

3.
sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Eine anderweitige Verwendung der nach Abs. 1 geförderten Baumaßnahmen gilt nicht als zweckwidrige Verwendung nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG, solange und soweit die geförderten Baumaßnahmen für andere förderfähige kommunale Zwecke oder zur Erfüllung anderer kommunaler Aufgaben des Zuweisungsempfängers verwendet werden; dies gilt nicht, wenn die anderweitige Verwendung zu entsprechenden Einnahmen führt.


Art. 10a

(1) 1Der Staat gewährt Gemeinden und Gemeindeverbänden pauschale Zuweisungen zu den Kosten der notwendigen Beförderung der Volks- und Sonderschüler auf dem Schulweg (Art. 5 Abs. 2 BaySchFG). 2Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gehören auch die notwendigen Kosten der Beaufsichtigung der Schüler im Schulbus und während der Wartezeiten in der Schulanlage außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts.

(2) 1Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 4 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes (SchKfrG) sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. 2Die pauschalen Zuweisungen werden so festgesetzt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. 3Von dem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich entnommen werden.


Art. 10b 4)

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die Kosten des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG), soweit sie nicht durch Finanzhilfen des Bundes gedeckt werden, insgesamt zur Hälfte zu tragen (Kommunalanteil).

(2) 1Der Staat, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (Aufgabenträger) erbringen

zu Investitionsmaßnahmen an Krankenhäusern, die sie betreiben, eine Beteiligung in Höhe von 10 v.H. der nach Art. 11 BayKrG förderfähigen Kosten (örtliche Beteiligung). 2Dies gilt auch, wenn Träger des Krankenhauses eine andere natürliche oder juristische Person ist, auf die der Aufgabenträger unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; ausgenommen sind Krankenhäuser, die von kommunalen oder staatlich verwalteten Stiftungen betrieben werden. 3Ist der Aufgabenträger an dem Träger des Krankenhauses unmittelbar oder mittelbar beteiligt, ohne auf ihn einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können, oder sind mehrere Aufgabenträger unmittelbar oder mittelbar an ihm beteiligt, so bestimmt sich die örtliche Beteiligung nach dem Beteiligungsverhältnis.

(3) 1Der durch die örtliche Beteiligung nicht gedeckte Kommunalanteil ist von den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden in Form einer Umlage aufzubringen (Krankenhausumlage). 2Bei der Berechnung des Kommunalanteils bleiben die Beträge, die der Staat als örtliche Beteiligung zu erbringen hat, außer Betracht. 3Die Umlage wird je zur Hälfte nach den Umlagegrundlagen (Art. 21 Abs. 3) und der Einwohnerzahl der Landkreise und kreisfreien Gemeinden erhoben. 4Wird sie nicht rechtzeitig entrichtet, können Zinsen in Höhe von 6 v.H. erhoben werden.


Art. 10c

1Der Staat gewährt Gemeinden, Gemeindeverbänden und anderen natürlichen oder juristischen Personen, auf die Gemeinden und Gemeindeverbände mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können, nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt Zuwendungen zum Bau von Abfallentsorgungsanlagen im Sinn von Art. 23 und 25 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes. 2Art. 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Art. 11

(1) Der Staat gewährt den Gemeinden und Gemeindeverbänden Bedarfszuweisungen in Form von Zuweisungen und rückzahlbaren Überbrückungsbeihilfen nach Maßgabe der Bewilligung im Staatshaushalt.

(2) 1Die Mittel für die Bedarfszuweisungen sind dazu bestimmt, der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Gemeinden und Gemeindeverbänden im Einzelfall Rechnung zu tragen. 2Bedarfszuweisungen werden auch zum Ausgleich von Härten gewährt, die sich bei der Verteilung von Schlüsselzuweisungen oder im Zug der Gebietsreform ergeben.

(3) 1Die Bedarfszuweisungen werden vom Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern bewilligt. 2Ein aus Vertretern der Gemeinden und Gemeindeverbände gebildeter Ausschuss ist vorher gutachtlich zu hören.


Art. 12

(1) 1Die Gemeinden und Landkreise erhalten aus den nach Art. 1 Abs. 2 und 3 Satz 3 bereitgestellten Mitteln pauschale Zuweisungen, die für die Finanzierung von Investitions-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen bestimmt sind (Investitionspauschalen). 2Von der für Investitionspauschalen zur Verfügung stehenden Finanzmasse nach Art. 1 Abs. 2 Satz 1 erhalten die kreisfreien Gemeinden 20 v.H., die kreisangehörigen Gemeinden 45 v.H. und die Landkreise 35 v.H.; sie wird nach der Einwohnerzahl unter Berücksichtigung der Umlagekraft verteilt. 3Die Investitionspauschalen für kreisangehörige Gemeinden nach Satz 2 werden mit dem nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 zur Verfügung stehenden Verstärkungsbetrag auf einen nach der Umlagekraft gestaffelten Mindestbetrag nach Abs. 3 je Gemeinde erhöht; soweit der Verstärkungsbetrag nach Art. 1 Abs. 3 Satz 3 für die Anhebung auf den Mindestbetrag nicht ausreicht, werden die darüber hinaus benötigten Mittel vor der Aufteilung nach Satz 2 auf kreisfreie Gemeinden, kreisangehörige Gemeinden und Landkreise vorweg entnommen. 4Umlagekraft im Sinn der Sätze 2 und 3 ist für die kreisangehörigen Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2, für die kreisfreien Gemeinden die Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des laufenden Jahres.

(2) 1Die Umlagekraft wird dadurch berücksichtigt, dass die Einwohnerzahl

1.
bei kreisfreien Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von

a)
bis unter 80 v.H. des Landesdurchschnitts mit 145 v.H.

b)
80 v.H. bis unter 88 v.H. des Landesdurchschnitts mit 130 v.H.

c)
88 v.H. bis unter 96 v.H. des Landesdurchschnitts mit 115 v.H.

d)
96 v.H. bis unter 104 v.H. des Landesdurchschnitts mit 100 v.H.

e)
104 v.H. bis unter 112 v.H. des Landesdurchschnitts mit 85 v.H.

f)
112 v.H. bis unter 120 v.H. des Landesdurchschnitts mit 70 v.H.

g)
120 v.H. und mehr des Landesdurchschnitts mit 55 v.H.

angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisfreien Gemeinden;

2.
bei kreisangehörigen Gemeinden mit einer Umlagekraft je Einwohner von

a)
bis unter 50 v.H. des Landesdurchschnitts mit 145 v.H.

b)
50 v.H. bis unter 70 v.H. des Landesdurchschnitts mit 130 v.H.

c)
70 v.H. bis unter 90 v.H. des Landesdurchschnitts mit 115 v.H.

d)
90 v.H. bis unter 110 v.H. des Landesdurchschnitts mit 100 v.H.

e)
110 v.H. bis unter 130 v.H. des Landesdurchschnitts mit 85 v.H.

f)
130 v.H. bis unter 150 v.H. des Landesdurchschnitts mit 70 v.H.

g)
150 v.H. und mehr des Landesdurchschnitts mit 55 v.H.

angesetzt wird; maßgebend ist der Landesdurchschnitt der kreisangehörigen Gemeinden.

2Gemeinden mit einer Umlagekraft von mehr als 200 v.H. des für sie nach Satz 1 maßgebenden Landesdurchschnitts erhalten keine Investitionspauschale. 3Die Landkreise erhalten 35/45 der Summe der Investitionspauschalen ihrer kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 1 Satz 2.

(3) 1Der Basisbetrag des nach der Umlagekraft gestaffelten Mindestbetrags beträgt 26 000 €. 2Der Basisbetrag wird mit den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Vomhundertsätzen angesetzt, soweit die Umlagekraft je Einwohner der kreisangehörigen Gemeinden innerhalb der jeweils zugehörigen Umlagekraftgrenzen liegt. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.


Art. 13 5)

(1) 1Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden

1.
51 v.H. des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer,

2.
51 v.H. des auf Bayern entfallenden Betrags nach §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung (Kompensationsbetrag),

3.
51 v.H. des auf Bayern entfallenden positiven oder negativen Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3122) in der jeweils geltenden Fassung und

4.
51 v.H. des als Ausgleich für die befristete Kraftfahrzeugsteuerentlastung durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2896) in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I S. 1170) auf Bayern entfallenden erhöhten oder geminderten Landesanteils an der Umsatzsteuer

zur Verfügung. 2Die Mittel dienen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung von Kreisstraßen und Gemeindestraßen sowie von Ortsdurchfahrten im Zug von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt. 3Sie dürfen auch für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden, insbesondere für den Bau von den in § 4 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes näher bezeichneten Einrichtungen sowie die für den S-Bahn-Bereich erforderlichen Parkplätze verwendet werden. 4Sie dürfen ferner mit Zustimmung der Staatsministerien der Finanzen und für Umwelt und Gesundheit für den Bau von Abwasseranlagen verwendet werden, wenn die ordnungsmäßige Klärung der Abwässer gesichert ist. 5In den Jahren 2006 bis 2010 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 30 000 000 € der Mittel nach Art. 13e auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.

(2) 1Die Finanzmasse jedes Haushaltsjahres errechnet sich aus der Summe des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), des auf Bayern entfallenden Kompensationsbetrags (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), des auf Bayern entfallenden Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 ABMG (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der auf Bayern entfallenden erhöhten Umsatzsteuer für die befristete Kraftfahrzeugsteuerentlastung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4); maßgebend sind die Beträge, die dem Staat jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Kalenderjahres bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zugeflossen oder die abgeflossen sind. 2Der Kommunalanteil an dieser Finanzmasse wird nach Art. 13a bis 13e aufgeteilt.


Art. 13a 6)

(1) Gemeinden, die Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zug von Bundesstraßen sind, erhalten 15,9 v.H. ihres örtlichen Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer im Bezugszeitraum.

(2) Gemeinden der Größengruppe von Gemeinden, die Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zug von Staatsstraßen sind, und Gemeinden, die gemäß Art. 42 Abs. 1 Satz 6 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die Baulast an Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen tragen, erhalten, soweit sie nicht unter Abs. 1 fallen, 11,7 v.H. ihres örtlichen Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer im Bezugszeitraum.

(3) 1Gemeinden, die am 30. Juni des vorvorhergehenden Kalenderjahres mehr als 5 000 Einwohner hatten, erhalten, sofern sie nicht unter Abs. 1 oder 2 fallen, 7,6 v.H. ihres örtlichen Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer im Bezugszeitraum. 2Sie können zwischen der Beteiligung am örtlichen Aufkommen und Zuweisungen gemäß Art. 13b Abs. 2 wählen. 3Das Wahlrecht muss spätestens vier Monate vor Beginn des Haushaltsjahres durch Erklärung gegenüber der für die Festsetzung von Leistungen nach Satz 1 zuständigen Behörde ausgeübt werden. 4Die Gemeinden sind an die Erklärung auf die Dauer von fünf Jahren gebunden.


Art. 13b

(1) 1Die Landkreise erhalten folgende Zuweisungen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen:

1.
für jeden ersten Kilometer je 1 000 Einwohner
660 €,
2.
für jeden zweiten Kilometer je 1 000 Einwohner
2 900 €,
3.
für jeden dritten Kilometer je 1 000 Einwohner
3 890 €,
4.
für jeden vierten und weiteren Kilometer je 1 000 Einwohner
5 450 €.

2Die Landkreise können aus den ihnen zufließenden Mitteln Zuweisungen für Straßenbaumaßnahmen und nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 Zuweisungen für den Bau von Abwasseranlagen von Gemeinden geben.

(2) 1Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht am örtlichen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer beteiligt sind, erhalten nach Maßgabe der Bestandsverzeichnisse Zuweisungen in Höhe von 1200 € je (vollen) Kilometer für ihre Gemeindestraßen; die Zuweisungen sind in erster Linie für die Straßenunterhaltung bestimmt. 2Obliegt die Straßenbaulast für eine Gemeindeverbindungsstraße ausnahmsweise einem anderen Träger als einer Gemeinde, so kann auch dieser Zuweisungen erhalten.


Art. 13c

(1) 1Von der nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 maßgeblichen Finanzmasse werden 10,39 v.H. zugunsten einer Ausgleichsmasse einbehalten. 2Diese Masse dient dem Ausgleich besonderer Belastungen und der Minderung von Härten.

(2) 1Für sonstige Maßnahmen im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 3 dürfen nicht mehr als 60 v.H. der Masse nach Abs. 1 verwendet werden. 2Dabei können für den Bau oder Ausbau von auf besonderen Bahnkörpern geführten Verkehrswegen der Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen und Bahnen besonderer Bauart sowie für den Bau oder Ausbau von Betriebshöfen, zentralen Werkstätten, zentralen Omnibusbahnhöfen, verkehrswichtigen Umsteigeanlagen und Kreuzungsmaßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahnen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz auch nichtkommunale Träger Zuwendungen erhalten, soweit solche Maßnahmen dem öffentlichen Personennahverkehr dienen und zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse einer Gemeinde dringend erforderlich sind.


Art. 13d

Von der nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 maßgeblichen Finanzmasse werden 51 300 000 € vorweg zusätzlich für Finanzhilfen nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern verwendet.


Art. 13e

Von der nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 maßgeblichen Finanzmasse können bis zu 141 250 000 € vorweg zusätzlich für den Bau von Abwasserentsorgungs- und Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.


Art. 14

Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 entnommen; der Kostenanteil ist grundsätzlich den jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mitteln zu entnehmen; im Härtefall werden Zuschüsse aus Art. 13c gewährt.


Art. 15

(1) 1Der Staat gewährt den Bezirken eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen insbesondere als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erwachsen. 2Für die Höhe der Zuweisungsmasse ist die Bewilligung im Staatshaushaltsplan maßgebend.

(2) Die Zuweisungsmasse wird nach folgendem Schlüssel verteilt:

1.
1Bei der Berechnung der Zuweisung jedes Bezirks wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. 2Jeder Bezirk erhält als Zuweisung 75 v.H. des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurückbleibt.

2.
Die Umlagekraftmesszahl beträgt 17 v.H. der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2.

3.
1Die Ausgangsmesszahl eines Bezirks wird gefunden, indem zunächst eine fiktive Einwohnerzahl des Bezirks errechnet wird. 2Diese wird dann mit einem Grundbetrag vervielfältigt. 3Der Grundbetrag wird so festgesetzt, dass der nach Maßgabe des Staatshaushalts zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht wird.

4.
1Die fiktive Einwohnerzahl eines Bezirks errechnet sich, indem die Einwohnerzahl Bayerns mit einem für diesen Bezirk ermittelten Prozentsatz vervielfacht wird. 2Dieser Prozentsatz setzt sich aus einer Bevölkerungskomponente und einer Ausgabenkomponente zusammen, die addiert werden. 3Die Bevölkerungskomponente berücksichtigt die unterschiedliche Zusammensetzung der Einwohner eines Bezirks, die Ausgabenkomponente die Nettoausgaben, die einem Bezirk als überörtlichem Träger der Sozialhilfe, abzüglich von Erstattungsleistungen nach Art. 88 Abs. 4 AGSG, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, abzüglich von Erstattungsleistungen nach Art. 3 AGSG, und der Kriegsopferfürsorge sowie nach dem Unterbringungsgesetz erwachsen sind.

5.
1Für die Bevölkerungskomponente werden zunächst alle Einwohner des Bezirks mit dem 0,3fachen angesetzt. 2Hierzu addieren sich die Einwohner mit schwerer Behinderung, vervielfacht mit dem Faktor 6, sowie die Einwohner, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, vervielfacht mit dem Faktor 1,5. 3Sodann wird für jeden Bezirk festgestellt, mit welchem Prozentsatz er an der Gesamtsumme der so errechneten Bevölkerung der Bezirke beteiligt ist. 4Der jeweilige Prozentsatz wird mit 65 v.H. angesetzt.

6.
1Für die Ausgabenkomponente werden für jeden Bezirk die unter Nr. 4 genannten Nettoausgaben addiert und sodann festgestellt, mit welchem Prozentsatz er an der Gesamtsumme der entsprechenden Ausgaben aller Bezirke beteiligt ist. 2Der jeweilige Prozentsatz wird mit 35 v.H. angesetzt.


Art. 16

Zum Ausgleich besonderer finanzieller Nachteile bei der Gewerbesteuer als Folge der Regelungen in den Art. 1 bis 4 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2590) wird ein Härteausgleich nach Maßgabe des § 5a Abs. 3 Satz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes gewährt.


Art. 17

(aufgehoben)


Art. 18

(1) Die Landkreise legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisangehörigen Gemeinden um (Kreisumlage).

(2) Die Umlagebeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn das Umlagesoll das des vorausgegangenen Haushaltsjahres um mehr als 20 v.H. übersteigt.

(3) 1Die Kreisumlage wird in Vomhundertsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. 2Umlagegrundlagen für die Kreisumlage sind die für die kreisangehörigen Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen (Art. 4) sowie 80 v.H. der Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden des vorangegangenen Haushaltsjahres. 3Werden die Vomhundertsätze, die der Landkreis von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Kreisumlage erhebt (Umlagesätze), verschieden festgesetzt, so darf der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen; bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 4Der Umlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Umlagesatz der Steuerkraftzahlen.


Art. 19

(1) 1Die Kreisumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. 2Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags am 25. eines jeden Monats fällig. 3Werden die Kreisumlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen Gemeinden Zinsen in Höhe von 0,5 v.H. für jeden vollen Monat erhoben werden.

(2) 1Die Umlagesätze können im Lauf eines Haushaltsjahres einmal geändert werden. 2Sofern dabei die Umlagesätze erhöht werden, muss die Erhöhung vor dem 1. Juni beschlossen sein; das gilt auch für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Umlagesätzen. 3Die Änderung der Umlagesätze muss den kreisangehörigen Gemeinden unverzüglich mitgeteilt werden. 4Die Änderung der Umlagesätze wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.

(3) 1Ist die Kreisumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so können die Landkreise bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. 2Nach Festsetzung der Kreisumlage für das laufende Haushaltsjahr ist über diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) abzurechnen.


Art. 20

Für einzelne kreisangehörige Gemeinden können je nach Teilnahme an den Vorteilen einer Einrichtung des Landkreises die Vomhundertsätze nach Art. 18 Abs. 3 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.


Art. 21

(1) Die Bezirke legen ihren durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Bedarf auf die kreisfreien Gemeinden und Landkreise um (Bezirksumlage).

(2) Die Umlagebeschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn das Umlagesoll das des vorausgegangenen Haushaltsjahres um mehr als 20 v.H. übersteigt.

(3) 1Die Bezirksumlage wird in Vomhundertsätzen der Umlagegrundlagen bemessen. 2Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage sind die für die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete geltenden Steuerkraftzahlen (Art. 4) sowie 80 v.H. der Gemeindeschlüsselzuweisungen des vorangegangenen Haushaltsjahres. 3Werden die Vomhundertsätze, die der Bezirk von den Steuerkraftzahlen der einzelnen Steuern als Bezirksumlage erhebt (Umlagesätze), verschieden festgesetzt, so darf der höchste Umlagesatz den niedrigsten um nicht mehr als ein Drittel übersteigen. 4Bei stärkerer Abweichung bedarf der Umlagebeschluss der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. 5Der Umlagesatz, der von den Schlüsselzuweisungen erhoben wird, darf nicht höher sein als der niedrigste Umlagesatz der Steuerkraftzahlen.


Art. 22

(1) 1Die Bezirksumlage wird für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. 2Sie wird mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags bei den kreisfreien Gemeinden am 25., bei den Landkreisen am Letzten eines jeden Monats fällig. 3Werden die Bezirksumlagen nicht rechtzeitig entrichtet, so können von den säumigen kreisfreien Gemeinden und Landkreisen Zinsen in Höhe von 0,5 v.H. für jeden vollen Monat erhoben werden.

(2) 1Die Umlagesätze können im Lauf eines Haushaltsjahres einmal geändert werden. 2Sofern dabei die Umlagesätze erhöht werden, muss die Erhöhung vor dem 1. Mai beschlossen sein; das gilt auch für die erstmalige Festsetzung von gegenüber dem Vorjahr höheren Umlagesätzen. 3Die Änderung der Umlagesätze muss den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen unverzüglich mitgeteilt werden. 4Die Änderung der Umlagesätze wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück.

(3) 1Ist die Bezirksumlage bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so können die Bezirke bis zur Festsetzung vorläufige monatliche Teilbeträge in Höhe der im abgelaufenen Haushaltsjahr zuletzt erhobenen monatlichen Teilbeträge erheben. 2Nach Festsetzung der Bezirksumlage für das laufende Haushaltsjahr ist über diese vorläufigen Zahlungen zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2) abzurechnen.


Art. 23

(1) 1Vor Beschlussfassung der Staatsregierung über die Ausstattung des kommunalen Finanzausgleichs im Rahmen der Haushaltsaufstellung erörtert der Staatsminister der Finanzen im Beisein des Staatsministers des Innern den Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs mit den kommunalen Spitzenverbänden, um die kommunalen Belange für die Bemessung der den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Verfügung zu stellenden Gesamtmittel möglichst umfassend zu ermitteln, zu bewerten und unter Abwägung mit weiteren ausgaberelevanten Belangen in die Erarbeitung des endgültigen Entwurfs einzubeziehen. 2Der Vorsitzende des Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen des Bayerischen Landtags ist zur Teilnahme an diesem Gespräch berechtigt. 3Zur Vorbereitung dieses Gesprächs übermittelt das Staatsministerium der Finanzen den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vorher den Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs und bespricht ihn mit diesen.

(2) Dem Entwurf sind beizufügen:

1.
eine Darstellung der Finanzentwicklung des Staates sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände anhand nachvollziehbarer Vergleichsmaßstäbe,

2.
eine auf Kennzahlen der Finanzstatistik beruhende Schätzung des den Gemeinden zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags und

3.
ein Ausblick auf bedarfsprägende Umstände, die im zu planenden Haushaltsjahr für die vertikale Aufgabenverteilung zwischen Staat und Kommunen zu erwarten sind.


Art. 24

(1) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt mit Wirkung vom 1. April 1948 in Kraft 7).

(2) 1Die Staatsministerien der Finanzen und des Innern werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung näher zu regeln,

1.
welche Einwohnerzahlen für die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7, 9, 12, 13b und 15 sowie für die Festsetzung der Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 3 und welche Straßenlängen für die Leistungen nach Art. 13b jeweils maßgebend sind und wie die durchschnittliche Einwohnerzahl fünf vorangegangener Jahre nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und die zu berücksichtigende Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger des entsprechenden Zeitraums nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 berechnet werden,

1a.
wie der Einkommensteuerersatz nach Art. 1b aufgeteilt wird und wann er auszuzahlen ist,

2.
wie die Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2) ermittelt wird,

3.
wie die Steuerkraftmesszahlen nach Art. 4 ermittelt werden,

4.
wie die Grunderwerbsteuer (Art. 8) aufgeteilt wird, wenn sich ein einheitlicher Erwerbsvorgang auf das Gebiet von mehreren Gemeinden oder von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten erstreckt und bis zu welchem Grundstückswert in solchen Fällen eine Aufteilung unterbleibt,

5.
wie die pauschalen Zuweisungen nach Art. 10a berechnet und die Belastungen durch Art. 3 Abs. 2 SchKfrG abgegolten werden,

6.
wie die örtliche Beteiligung (Art. 10b Abs. 2) festgesetzt und erhoben und die Krankenhausumlage (Art. 10b Abs. 3) erhoben und abgerechnet sowie

die Verteilung der Fördermittel nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz finanziell abgewickelt werden,

7.
für welche mit dem Straßenbau zusammenhängenden Aufwendungen die Zuweisungen nach Art. 13a, 13b und 13c noch verwendet werden dürfen,

8.
welche Belastungen nach Art. 15 ausgleichsfähig sind und wie die Ausgleichsleistungen ermittelt werden,

9.
nach welchem Verfahren die Umlagen erhoben werden und welchen Inhalt die Umlagebescheide aufweisen müssen,

10.
wie die Leistungen nach Art. 2, 3, 5, 7 Abs. 1 bis 3, Art. 8, 9, 10a, 12, 13a, 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und Art. 15 festgesetzt werden und wann sie auszuzahlen sind und die Krankenhausumlage nach Art. 10b Abs. 3 fällig ist,

11.
welche Staatsbehörden für die Festsetzung von Leistungen nach Art. 1b, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 10a, 12, 13a, 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und Art. 15 sowie für die Festsetzung der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 3) und der Kommunalanteile gemäß Art. 10b Abs. 2 und 3 zuständig sind.

2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nrn. 6 und 8 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Inhalt, Methodik und Datenquellen der nach Art. 23 Abs. 2 beizufügenden Entscheidungsgrundlagen für die Bemessung des Finanzausgleichsvolumens und der Schätzung des den Kommunen zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben verbleibenden Gesamtbetrags zu bestimmen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird zum Erlass der von § 8 des Gemeindefinanzreformgesetzes umfassten Rechtsverordnungen ermächtigt. 2Die näheren Bestimmungen zur Bemessung, Festsetzung und Auszahlung des Härteausgleichs nach Art. 16 werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen getroffen. 3Die Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

(5) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Bewilligung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4 näher zu regeln und die für die Bewilligung und Auszahlung zuständigen Staatsbehörden zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.



1) Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2010 vom 12. April 2010 (GVBl S. 166) enthält in § 5 Abs. 2 folgende Bestimmung:
„(2) In Ergänzung des Art. 1b FAG werden die Gemeinden zusätzlich an dem nach Art. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl I S. 416) im Jahr 2010 erhöhten Landesanteil an der Umsatzsteuer mit 26,08 v.H. beteiligt.“

2) Das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl S. 505) enthält in § 3 Abs. 2 Satz 2 folgende Bestimmung:
2Für die Verteilung des Aufkommens aus Rechtsvorgängen auf Grund § 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777) gilt Art. 8 in der bisherigen Fassung weiter.“

3) Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 1997 vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 543) enthält in § 2 Abs. 3 folgende Bestimmung:
„(3) Für die Verteilung des Aufkommens an Grunderwerbsteuer aus Erwerbsvorgängen, die dem bisherigen Steuersatz nach § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1983 vom 17. Dezember 1982 (BGBl I S. 1777), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1781, 1791) in Höhe von 2 vom Hundert unterliegen, gilt Art. 8 Satz 1 in der bisherigen Fassung.“
4) Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2005 vom 8. März 2005 (GVBl S. 72), geändert durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 191), enthält in § 5 Abs. 5 folgende Bestimmung:
„(5) Abweichend von Art. 10b Abs. 2 Satz 1 FAG gilt für bereits begonnene Maßnahmen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine örtliche Beteiligung unter 10 v.H. festgesetzt war oder mit der ersten Bewilligung festzusetzen wäre, Art. 10b Abs. 2 Satz 1 FAG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 DVBayKrG/FAG 1993 in der bisherigen Fassung für die gesamte Maßnahme weiter.“

5) Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2009 vom 14. April 2009 (GVBl S. 111), geändert durch § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S.166), enthält in § 2 Abs. 2, 3, 4 und 5 folgende Bestimmungen:
„(2) Abweichend von Art. 13 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 aus der ungekürzten Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG jeweils 236 000 000 € zur Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke nach Art. 15 FAG verwendet werden.
(3) 1Dem Kommunalanteil aus der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 jährlich bis zu 17 900 000 € für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zug von Staatsstraßen sowie für die Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Kommunen die Änderungskosten übernehmen, und für den Bau von unselbstständigen Radwegen sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt, entnommen werden. 2Für die Förderhöhe und das Förderverfahren gelten die für den kommunalen Straßenbau geltenden Bestimmungen entsprechend.
(4) Dem Kommunalanteil aus der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 jeweils bis zu 30 000 000 € für Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, entnommen werden.
(5) Abweichend von Art 13 Abs. 2 FAG errechnet sich die jeweils maßgebliche Masse für die Aufteilung der Leistungen nach Art. 13a bis 13e FAG für die Jahre 2009 und 2010 aus der um jeweils 462 745 098,04 € gekürzten Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG.“

6) Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2009 vom 14. April 2009 (GVBl S. 111), geändert durch § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S.166), enthält in § 2 Abs. 6 folgende Bestimmung:
„(6) Abweichend von Art. 13a FAG ist für die Jahre 2009 und 2010 zur Errechnung des Gemeindeanteils das jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des vorhergehenden Jahres angefallene örtliche Aufkommen der Gemeinden an Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2009 um 27,96 v.H. zu kürzen und für das Jahr 2010 um 0,63 v.H. zu erhöhen.“

7) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 10. August 1948 (GVBl S. 138). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.