Fundstelle GVBl. 2010 S. 334

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Gesetz

2230-1-1-UK, 2232-2-UK, 2230-7-1-UK, 2230-7-1-1-UK, 2230-5-1-1-UK, 2238-1-UK, 2230-5-1-UK, 605-11-F
2230-1-1-UK, 2230-7-1-UK, 2230-7-1-1-UK, 2230-5-1-UK, 2230-5-1-1-UK, 605-11-F, 2232-2-UK, 2238-1-UK

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften1)

Vom 23. Juli 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtwesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2010 (GVBl S. 230), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht des Zweiten Teils wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des Art. 7 werden die Worte „die Volksschule“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt.

b)
Abschnitt III wird wie folgt geändert:

aa)
Der Überschrift werden die Worte „; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; Kooperations- und Außenklassen“ angefügt.

bb)
Es wird folgender neuer Art. 30 eingefügt:

„Art. 30
Schulveranstaltungen“.

cc)
Der bisherige Art. 30 wird Art. 30a; nach dem Wort „Schulen“ werden die Worte „, Kooperations- und Außenklassen“ angefügt.

dd)
Es wird folgender Art. 32a eingefügt:

„Art. 32a
Zusammenarbeit in Schulverbünden, besondere Sprengelregelungen“.

c)
In Abschnitt IV Buchst. d werden in der Überschrift die Worte „kranker Schülerinnen und Schüler“ durch die Worte „Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit längerfristiger Erkrankung“ ersetzt.

2.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a werden die Worte „die Volksschule“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Auf Antrag des Schulaufwandsträgers können an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien sowie an Sonderpädagogischen Förderzentren und Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen, schulische Ganztagsangebote in eigenen Ganztagsklassen in rhythmisierter Form eingerichtet werden (gebundenes Ganztagsangebot). 2An Hauptschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Gymnasien sowie an der Hauptschulstufe von Sonderpädagogischen Förderzentren und Förderzentren, Förderschwerpunkt Lernen, können auf Antrag des Schulaufwandsträgers schulische Ganztagsangebote in klassen- und jahrgangsübergreifender Form eingerichtet werden (offenes Ganztagsangebot). 3Die Planungen zu Ganztagsangeboten erfolgen im Benehmen mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 4Die Einrichtung gebundener und offener Ganztagsangebote erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Haushalt bereit gestellten Stellen und Mittel. 5Die Wahlfreiheit zwischen Halbtagsschule und Ganztagsangeboten im Bereich der staatlichen Schulen wird gewährleistet; es besteht kein Rechtsanspruch von Schülerinnen und Schülern auf den Besuch eines gebundenen oder offenen Ganztagsangebots. 6Eine Verpflichtung zum Besuch von Ganztagsangeboten besteht für Schülerinnen und Schüler, soweit deren Erziehungsberechtigte sie für den Besuch eines gebundenen oder offenen Ganztagsangebots angemeldet haben.“

3.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „die Volks- schule“ durch das Wort „Volksschulen“ ersetzt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Volksschulen sind Grundschulen und Hauptschulen.“

c)
In Abs. 3 Satz 4 werden vor dem Wort „er“ die Worte „sie bzw.“ eingefügt.

d)
In Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „dem Kindergarten“ durch die Worte „den Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.

e)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

f)
Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) 1Hauptschulen, die allein oder gemeinsam in einem Schulverbund nach Art. 32a Abs. 1 und 2 den Schülerinnen und Schülern ein Bildungsangebot vermitteln, das regelmäßig die drei Zweige der Berufsorientierung (Technik, Wirtschaft, Soziales) und ein Ganztagsangebot umfasst sowie zum mittleren Schulabschluss führt, erhalten die Bezeichnung Mittelschule. 2Mittelschulen sollen ausgestaltete Kooperationen mit einer beruflichen Schule, der regionalen Wirtschaft und der Arbeitsverwaltung pflegen. 3Der Erwerb eines mittleren Schulabschlusses kann mit Genehmigung der Regierung auch in Kooperation mit einer anderen öffentlichen Schule, insbesondere einer anderen Schulart, angeboten werden.“

4.
In Art. 8 Abs. 3 werden die Worte „ab der Jahrgangsstufe 7“ gestrichen.

5.
Art. 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 werden der Strichpunkt durch einen Schlusspunkt ersetzt und Halbsatz 2 gestrichen.

b)
Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

5Bei erfolgreichem Besuch der Vorklasse wird der mittlere Schulabschluss verliehen.“

c)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 6 und 7.

6.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Nrn. 1 bis 4“ gestrichen und das Wort „Schwerpunkt“ durch das Wort „Förderschwerpunkt“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

2Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung, die die Förderschwerpunkte Sprache, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung umfassen, sind Sonderpädagogische Förderzentren.“

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; die Worte „Sonderpädagogischen Förderzentren“ werden durch das Wort „Förderschulen“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 Buchst. d werden die Worte „(Form B oder C)“ gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Klassen der Hauptschulstufen zur sonderpädagogischen Förderung, die auf der Grundlage der Lehrpläne der Hauptschule unterrichten und die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 9 erfüllen, können die Bezeichnung Mittelschule zur sonderpädagogischen Förderung führen.“

7.
Art. 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „im Kindergarten“ durch die Worte „in den Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Worte „im Kindergarten“ durch die Worte „in den Kindertageseinrichtungen“ sowie die Worte „des Kindergartens“ durch die Worte „der Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.

8.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

b)
In Nr. 5 werden die Worte „im Kindergarten“ durch die Worte „in Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.

9.
In Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

10.
Der Überschrift des Abschnitts III werden die Worte „; Schulveranstaltungen; Zusammenarbeit; Kooperations- und Außenklassen“ angefügt.

11.
Dem Art. 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Art. 32a Abs. 1 bis 6 bleiben unberührt.“

12.
Dem Art. 29 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

5Die Verleihung der Bezeichnung nach Art. 7 Abs. 9 Satz 1 erfolgt auf Antrag der Schulaufwandsträger durch die Regierung. 6Schulaufwandsträger in einem Verbund nach Art. 32a Abs. 1 und 2 können dem Verbund einvernehmlich einen Verbundnamen geben.“

13.
Es wird folgender neuer Art. 30 eingefügt:

„Art. 30

Schulveranstaltungen

1Ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllen die Schulen durch Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen. 2Eine sonstige Schulveranstaltung ist eine Veranstaltung einer Schule, die einen unmittelbaren Bezug zu den Aufgaben der Schule, nämlich Erziehung und Unterricht, aufweist. 3Sie kann den Unterricht sachlich ergänzen, erweitern, unterstützen oder verdeutlichen; sie kann aber auch vorwiegend der Erziehung oder der Bereicherung des Schullebens dienen. 4Sonstige Schulveranstaltungen sind insbesondere Schulfeste und Schülerfahrten. 5Sie finden in der Regel an Unterrichtstagen statt.“

14.
Der bisherige Art. 30 wird Art. 30a und wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Worte „, Kooperations- und Außenklassen“ angefügt.

b)
Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:

1Die Schulen aller Schularten haben zusammenzuarbeiten. 2Dies gilt insbesondere für Schulen im gleichen Einzugsbereich zur Ergänzung des Unterrichtsangebots und zur Abstimmung der Unterrichtszeiten. 3Schulübergreifende Schulveranstaltungen können durchgeführt werden.“

c)
Die bisherigen Sätze 3 bis 7 des Abs. 1 werden neuer Abs. 2 Sätze 1 bis 5.

d)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

15.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden die Worte „(Vollschule)“ und „(Teilschule)“ gestrichen.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Grundschulen und Hauptschulen können zu Grund- und Hauptschulen organisatorisch verbunden sein. 2Dies gilt nicht, soweit eine Hauptschule die Bezeichnung Mittelschule führt.“

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; in Satz 2 werden die Worte „Volksschule, die eine Grundschule und eine Hauptschule umfasst,“ durch die Worte „Grund- und Hauptschule nach Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

f)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8; Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule werden vom Staatlichen Schulamt nach Bedarf eingerichtet.“

16.
Es wird folgender Art. 32a eingefügt:

„Art. 32a

Zusammenarbeit in Schulverbünden, besondere Sprengelregelungen

(1) 1Hauptschulen können in einem Schulverbund zusammenarbeiten. 2Im Verbundgebiet muss das Bildungsangebot einer Mittelschule nach Art. 7 Abs. 9 Satz 1 jeweils an mindestens einer Schule bestehen. 3Die Schulen in einem Verbund sollen ein pädagogisch-fachliches Kooperationskonzept vereinbaren.

(2) 1Die zuständigen Schulaufwandsträger schließen über die Einrichtung eines Schulverbunds einen Vertrag und beantragen die Festlegung eines gemeinsamen Sprengels. 2Erstreckt sich der Schulverbund nur auf das Gebiet eines Schulaufwandsträgers, trifft dieser die erforderlichen Bestimmungen und stellt den Antrag auf Festlegung eines gemeinsamen Sprengels. 3Ein Schulverbund bedarf der Zustimmung der beteiligten Schulen und der Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in den Verbund einbezogen werden soll, gegenüber einem der zuständigen Schulaufwandsträger.

(3) 1Die Regierung bestimmt abweichend von Art. 32 Abs. 6 durch Rechtsverordnung einen gemeinsamen Sprengel für die an einem Schulverbund beteiligten Schulen, sofern die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 erfüllt sind. 2Der Schulverbund wird wirksam mit der Errichtung des gemeinsamen Sprengels.

(4) 1Die Regierung beauftragt eine der Leiterinnen oder einen der Leiter der Schulen im Schulverbund mit der Wahrnehmung ausschließlich verbundbezogener Aufgaben (Verbundkoordinatorin oder Verbundkoordinator). 2In jedem Schulverbund wird ein Verbundausschuss mit beratender Funktion gebildet. 3Dem Verbundausschuss gehören für jede am Schulverbund beteiligte Schule eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulaufwandsträgers, die Schulleiterin oder der Schulleiter, die oder der Elternbeiratsvorsitzende und die Schülersprecherinnen und Schülersprecher an. 4Das Nähere regelt die Schulordnung.

(5) Abweichend von Art. 32 Abs. 7 wird eine Schule, die einem Verbund angehört, erst aufgelöst, wenn sie keine Klasse mehr umfasst, sofern nicht der Schulaufwandsträger einen Antrag auf Auflösung stellt.

(6) 1Der Austritt eines Schulaufwandsträgers aus einem Schulverbund lässt den Verbund im Übrigen unberührt, sofern die im Verbund verbleibenden Schulen das Bildungsangebot einer Mittelschule nach Art. 7 Abs. 9 Satz 1 noch gewährleisten. 2Ist dies nicht mehr der Fall oder treten die verbleibenden Schulen keinem anderen Verbund bei, kann die Regierung schulorganisatorische Maßnahmen treffen, um den Fortbestand von Mittelschulen zu gewährleisten.

(7) 1In Gemeinden mit mehreren Hauptschulen kann abweichend von Art. 32 Abs. 6 auf Antrag des Schulaufwandsträgers für zwei oder mehr Hauptschulen ein gemeinsamer Sprengel gebildet werden. 2Soweit in einer Gemeinde mit zwei oder mehr Hauptschulen eine Hauptschule ausschließlich gebundene Ganztagsklassen führt, kann für diese Schule auf Antrag des Schulaufwandträgers ein gesonderter Sprengel für einen Teil des Gemeindegebiets oder für das ganze Gemeindegebiet festgelegt werden (Ganztagssprengel); die Sprengel der übrigen Hauptschulen bleiben unberührt. 3Satz 2 gilt entsprechend für Grundschulen.“

17.
Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Mit Beginn des Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden oder bereits einmal von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden. 2Ferner wird auf Antrag der Erziehungsberechtigten ein Kind schulpflichtig, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen kann. 3Bei Kindern, die nach dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, ist zusätzliche Voraussetzung für die Aufnahme in die Grundschule, dass in einem schulpsychologischen Gutachten die Schulfähigkeit bestätigt wird.

(2) 1Ein Kind, das am 30. September mindestens sechs Jahre alt ist, kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg oder nach Maßgabe von Art. 41 Abs. 1 am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann. 2Die Zurückstellung soll vor Aufnahme des Unterrichts verfügt werden; sie ist noch bis zum 30. November zulässig, wenn sich erst innerhalb dieser Frist herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gegeben sind. 3Die Zurückstellung ist nur einmal zulässig; Art. 41 Abs. 2 bleibt unberührt. 4Vor der Entscheidung hat die Schule die Erziehungsberechtigten zu hören. 5Für den Widerruf einer Aufnahme auf Antrag gelten Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 4.“

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

18.
Es wird folgender Art. 37a eingefügt:

„Art. 37a

Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache

(1) 1Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, bei denen nicht mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter deutschsprachiger Herkunft ist, nehmen im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, das dem Jahr des Eintritts der Vollzeitschulpflicht vorangeht, an einer Sprachstandserhebung in Kindertageseinrichtungen teil. 2Besucht das Kind keine Kindertageseinrichtung, führt die Sprachstandserhebung die Grundschule durch, in der die Schulpflicht voraussichtlich zu erfüllen ist.

(2) Kinder, die nach dem Ergebnis der Sprachstandserhebung nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der Grundschule notwendig sind, sollen einen Vorkurs zur Förderung der deutschen Sprachkenntnisse besuchen.

(3) Die zuständige Grundschule kann ein Kind, das weder eine Kindertageseinrichtung noch einen Vorkurs nach Abs. 2 besucht hat und bei dem im Rahmen der Schulanmeldung festgestellt wird, dass es nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügt, von der Aufnahme zurückstellen und das Kind verpflichten, im nächsten Schuljahr eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs zu besuchen.“

19.
Dem Art. 38 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die Mittlere-Reife-Klassen besuchen.“

20.
In Abschnitt IV Buchst. d werden in der Überschrift die Worte „für kranke Schülerinnen und Schüler“ durch die Worte „Schulpflicht der Schülerinnen und Schüler mit längerfristiger Erkrankung“ ersetzt.

21.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 5 werden die Worte „des Kindergartens“ durch die Worte „der Kindertageseinrichtung“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, die die Berufsschulstufe nach Art. 20 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c besuchen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Vollzeitschulpflicht ab Jahrgangsstufe 12 beenden, um die Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an Maßnahmen der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen; die Schülerin oder der Schüler wird durch diese Beendigung berufsschulpflichtig.“

22.
Art. 42 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „der Volksschulen“ werden durch die Worte „einer Volksschule“ ersetzt.

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Soweit innerhalb eines Sprengels mehrere Hauptschulen bestehen oder der gewöhnliche Aufenthalt innerhalb mehrerer Grundschulsprengel oder mehrerer Hauptschulsprengel mit unterschiedlichen Bildungsangeboten liegt, haben die Erziehungsberechtigten und die volljährigen Schülerinnen und Schüler das Recht, eine Schule zu wählen. 3Die Wahlfreiheit kann beschränkt werden durch Bestimmungen der Verbundvereinbarung oder des Schulaufwandsträgers nach Art. 32a Abs. 2 Sätze 1 und 2 oder soweit die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Ausbildungsplätze an einer Schule übersteigt oder soweit dies nach Entscheidung der Regierung im Interesse einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen erforderlich ist.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Satz 1 gilt nicht für Schulverbünde im Sinn von Art. 32a Abs. 1 und 2.“

23.
Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Volksschule“ die Worte „mit einem anderen Sprengel“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Volksschule“ die Worte „mit einem anderen Sprengel“ eingefügt.

bb)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Fächern“ die Worte „sowie zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots“ eingefügt.

cc)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Fällen“ die Worte „des Art. 21 Abs. 2 oder“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Satz 1 gilt nicht, soweit ein gemeinsamer Sprengel nach Art. 32a Abs. 7 Satz 1 gebildet ist.“

24.
Art. 49 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Schulordnung kann bestimmen, in welchen Fällen von den festgesetzten Mindest- und Höchstzahlen abgewichen werden kann.“

25.
In Art. 51 Abs. 4 Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „1“ ersetzt.

26.
In Art. 52 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

27.
Dem Art. 53 Abs. 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für Schülerinnen und Schüler in Mittlere-Reife-Klassen ist Abs. 3 Satz 1 anzuwenden.“

28.
In Art. 57 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Bei“ das Wort „Volksschulen,“ eingefügt und werden die Worte „30 Abs. 2“ durch die Worte „30a Abs. 3“ ersetzt.

29.
Dem Art. 59 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Lehrkräften, die unbefristet im Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen Schulen tätig sind, kann für die Dauer ihrer Tätigkeit das Recht eingeräumt werden, Berufsbezeichnungen zu führen, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für bestimmte Gruppen von Lehrkräften allgemein festsetzt. 2Lehrkräfte, die wegen Alters oder Arbeitsunfähigkeit ausscheiden, sind berechtigt, ihre bisherige Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „a.D.“ widerruflich weiterzuführen.“

30.
Art. 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Sonderschullehrerinnen bzw. Sonderschullehrern“ durch die Worte „Lehrkräften für Sonderpädagogik“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Worte „Sonderschullehrerin bzw. dem Sonderschullehrer“ jeweils durch die Worte „Lehrkraft für Sonderpädagogik“ ersetzt.

31.
In Art. 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „nimmt“ die Worte „die Klassenelternsprecherin bzw.“ eingefügt.

32.
Art. 66 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Klassenelternsprechern“ die Worte „Klassenelternsprecherinnen bzw.“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Klassenelternsprecher“ die Worte „Klassenelternsprecherinnen bzw.“ eingefügt.

33.
Art. 69 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „, an denen ein Elternbeirat besteht,“ durch die Worte „mit Ausnahme der Grundschulen“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Bei den Grundschulen ist, soweit nach diesem Gesetz das Schulforum zu beschließen hat oder zu beteiligen ist, der Elternbeirat zu beteiligen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Lehrkräfte,“ die Worte „die oder“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Abweichend von Satz 1 sind an den Schulen des Zweiten Bildungswegs, an den Berufsfachschulen, an denen kein Elternbeirat besteht, an Fachschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien keine Vertreter des Elternbeirats Mitglieder des Schulforums.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

c)
In Abs. 4 Satz 7 werden vor dem Wort „eines“ die Worte „einer oder“ eingefügt.

34.
In Art. 74 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Erziehungsberechtigter“ die Worte „Erziehungsberechtigte bzw.“ eingefügt.

35.
Art. 76 erhält folgende Fassung:

„Art. 76

Pflichten der Erziehungsberechtigten

1Die Erziehungsberechtigten müssen dafür sorgen, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen. 2Nach Maßgabe des Art. 37a sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet dafür zu sorgen, dass ein Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und regelmäßig eine Kindertageseinrichtung mit einem integrierten Vorkurs besucht. 3Die Erziehungsberechtigten sind ferner verpflichtet, um die gewissenhafte Erfüllung der schulischen Pflichten und der von der Schule gestellten Anforderungen durch die Schülerinnen und Schüler besorgt zu sein und die Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen.“

36.
Dem Art. 85 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Werden Schulpflichtige, die nicht Bürgerinnen oder Bürger der Europäischen Union bzw. anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind, erstmals an einer Grundschule angemeldet und stellt die Schule fest, dass sie nicht über hinreichende Deutschkenntnisse für einen erfolgreichen Schulbesuch verfügen, teilt sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mit, damit integrationsfördernde Maßnahmen ergriffen werden können.“

37.
Art. 86 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Fach“ die Worte „oder von einer sonstigen Schulveranstaltung“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Absatz 2“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 Nrn.“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nrn.“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „Absatz 2 Nrn.“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nrn.“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Absatz 2 Nr.“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nr.“, die Worte „Absatz 2 Nrn.“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nrn.“ ersetzt und nach der Zahl „8“ die Worte „, die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses von einer sonstigen schulischen Veranstaltung für die Dauer von bis zu vier Wochen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2) kann auch neben den Ordnungsmaßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4 Alt. 1, Nrn. 5, 6, 6a, 8 und 9“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 Nr. 6“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nr. 6“ und die Worte „Absatz 2 Nr. 3“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt.

e)
In Abs. 7 werden die Worte „Absatz 2 Nr.“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nr.“ und die Worte „Absatz 2 Nrn.“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nrn.“ ersetzt.

f)
In Abs. 9 Satz 2 werden die Worte „Absatz 2 Nrn. 3“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3“ und die Worte „Absatz 2 Nrn. 6a“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nrn. 6a“ ersetzt.

g)
Abs. 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Zahl 2 die Worte „Satz 1“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „Absatz 2 Nr.“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1 Nr.“ ersetzt.

38.
In Art. 88a werden nach den Worten „Abs. 2“ die Worte „Satz 1“ eingefügt.

39.
In Art. 89 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen“ durch die Worte „sowie die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von sonstigen schulinternen wie schulübergreifenden Schulveranstaltungen“ ersetzt.

40.
Art. 92 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „privaten“ durch die Worte „staatlich genehmigten“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Staatlich genehmigte Hauptschulen, die die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 9 Satz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag die Bezeichnung Mittelschule.“

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „genehmigte“ das Wort „staatlich“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Genehmigte“ durch die Worte „Staatlich genehmigte“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Genehmigten“ durch die Worte „Staatlich genehmigten“ ersetzt.

41.
Dem Art. 100 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Einer staatlich anerkannten Hauptschule, die selbst nicht alle Voraussetzungen für eine Mittelschule nach Art. 7 Abs. 9 Satz 1 erfüllt, kann auf Antrag die Bezeichnung Mittelschule verliehen werden, wenn durch Zusammenarbeit mit einer staatlichen Mittelschule erreicht wird, dass für die Schülerinnen und Schüler der staatlich anerkannten Schule der Zugang zu den wesentlichen Bildungsangeboten der Mittelschule gewährleistet ist.“

42.
Art. 102 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden vor den Worten „des Leiters“ die Worte „der Leiterin oder“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Das Anzeigeverfahren nach Abs. 2 und 3 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“

43.
In Art. 103 Satz 1 werden vor dem Wort „Leiter“ die Worte „Leiterinnen oder“ eingefügt.

44.
Art. 107 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden vor den Worten „des Leiters“ die Worte „der Leiterin oder“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Grundschüler“ die Worte „Grundschülerinnen und“ und vor dem Wort „Hauptschüler“ die Worte „Hauptschülerinnen und“ eingefügt.

45.
In Art. 112 Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Vertreter“ die Worte „Vertreterinnen oder“ eingefügt.

46.
In Art. 113 Abs. 2 werden vor den Worten „den Leiter“ die Worte „die Leiterin oder“ eingefügt.

47.
Art. 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 wird gestrichen.

b)
Die bisherigen Nrn. 3 bis 7 werden Nrn. 2 bis 6.

48.
Art. 119 erhält folgende Fassung:

„Art. 119

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer

1.
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Anmeldung einer oder eines Schulpflichtigen zum Besuch der Volksschule, der Berufsschule oder der Förderschule unterlässt (Art. 35 Abs. 4),

2.
entgegen Art. 76 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass minderjährige Schulpflichtige am Unterricht regelmäßig teilnehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besuchen, oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 37a Abs. 3 in Verbindung mit Art. 76 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Kind eine Kindertageseinrichtung mit integriertem Vorkurs besucht; das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist,

3.
entgegen Art. 77 Berufsschulpflichtige nicht zur Teilnahme am Unterricht und zum Besuch der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen anhält; das Gleiche gilt für Personen, denen die Erziehung minderjähriger Schulpflichtiger durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist,

4.
als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen (Art. 56 Abs. 4) vorsätzlich nicht teilnimmt,

5.
eine Schule, ein Heim für Schülerinnen bzw. Schüler oder eine Einrichtung der Mittagsbetreuung

a)
ohne die erforderliche Genehmigung oder die vorgeschriebene Anzeige oder

b)
nach vollziehbarer Rücknahme oder vollziehbarem Widerruf der Genehmigung oder nach vollziehbarer Untersagung der Errichtung oder Fortführung errichtet oder leitet,

6.
eine mit der Genehmigung verbundene vollziehbare Auflage nicht erfüllt,

7.
einer auf Grund von Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Art. 95 oder 100 Abs. 2 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,

8.
unbefugt eine nach Art. 97 Abs. 2 festgesetzte Berufsbezeichnung führt,

9.
als Schulleiterin oder Schulleiter, Lehrkraft oder Erzieherin oder Erzieher an einer Schule tätig ist, obwohl ihm dies untersagt worden ist,

10.
als Unternehmerin, Unternehmer, Leiterin, Leiter oder Lehrkraft den Vorschriften des Art. 105 Satz 1 zuwiderhandelt,

11.
entgegen Art. 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 in Verbindung mit Abs. 3 einen minderjährigen Schulpflichtigen oder eine minderjährige Schulpflichtige nicht dem Gesundheitsamt zuführt oder entgegen Art. 118 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit Abs. 3 sich nicht am Gesundheitsamt untersuchen lässt.

(2) 1Will die Kreisverwaltungsbehörde das Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 einstellen, so hat sie vorher die Schule zu hören. 2Der Erlass eines Bußgeldbescheids ist der Schule mitzuteilen.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In Art. 10 und 19 werden jeweils vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt.

b)
In Art. 20 wird das Wort „Fachschüler“ durch die Worte „Fachschülerinnen und -schüler“ ersetzt.

2.
In Art. 1 Abs. 2 wird vor dem Wort „Landwirtschaft“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

3.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 8 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

b)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Zum Schulaufwand der Volksschulen und der Förderschulen gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg einschließlich der Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 43 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 BayEUG gastweise eine andere Schule besuchen. 2Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Mittlere-Reife-Klassen der Hauptschule auf dem Schulweg, die eine Schule besuchen, die außerhalb des Sprengels liegt, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs, soweit die beteiligten Aufwandsträger keine abweichende Regelung für die Aufgabenwahrnehmung oder die Kostenverteilung vereinbaren.“

c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ sowie vor dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

4.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Staat gewährt zu kommunalen Schulbaumaßnahmen Finanzhilfen nach Maßgabe des Finanzausgleichsgesetzes; bei beruflichen Schulen erstrecken sich die Finanzhilfen auch auf die erstmalige Einrichtung, soweit sie der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung der Schülerinnen und Schüler unmittelbar dient und schulaufsichtlich genehmigt ist.“

b)
In Abs. 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

5.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Der gemeinsame Sprengel für einen Schulverbund nach Art. 32a Abs. 1 bis 3 BayEUG lässt die Zuständigkeit nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 unberührt. 2Bei Organisationsänderungen innerhalb eines Verbunds setzt die Regierung mit der jeweiligen Errichtungsverordnung Einzugsbereiche für die Schulen fest. 3Die Aufwandsträger in einem Schulverbund sollen in dem Vertrag nach Art. 32a Abs. 2 Satz 1 BayEUG Regelungen zur Tragung der Kosten für die Schülerbeförderung und anderer Aufwendungen treffen, die für den Schulverbund insgesamt von Bedeutung sind.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4; in Satz 1 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt und vor dem Wort „Schüler“ werden die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

6.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „2“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

c)
Abs. 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Schulverbände gelten als kommunale Zweckverbände, für die die Bestimmungen für Zweckverbände des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.“

7.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Vor den Worten „jeden Gastschüler“ werden die Worte „jede Gastschülerin und“, vor den Worten „Gastschüler an Berufsschulen“ die Worte „Gastschülerinnen und“ sowie vor dem Wort „Volksschüler“ die Worte „Volksschülerinnen und“ eingefügt.

bbb)
Nach den Worten „gestattet ist“ werden die Worte „, die nur zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots nach Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG einer anderen Schule zugewiesen sind,“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ und jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ und vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

dd)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt und das Wort „Berufsschüler“ durch die Worte „Berufsschülerinnen und -schüler“ ersetzt.

ee)
In Satz 5 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ und nach dem Wort „auch“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

ff)
In Satz 6 werden jeweils vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ sowie jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerin bzw.“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen oder“ eingefügt.

d)
In Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerin bzw.“ eingefügt.

e)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen oder“ eingefügt.

f)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ bzw. dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Im Fall des Abs. 1 Satz 5 ist Beitragsschuldner die kommunale Körperschaft, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler vor ihrer oder seiner Aufnahme in ein Heim für Schüler, ein Krankenhaus oder eine ähnliche Einrichtung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, im Fall des Abs. 1 Satz 4 der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde, in deren Gebiet die Berufsschülerin oder der Berufsschüler vor Aufnahme der Ausbildung in einer zentralen Einrichtung ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und im Fall des Abs. 1 Satz 6 die nach Satz 1 Nr. 4 zuständige Körperschaft, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler vor Aufnahme in die Schule ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

g)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Berufsschüler“ die Worte „Berufsschülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ und vor dem Wort „Berufsschülern“ die Worte „Berufsschülerinnen und“ eingefügt.

h)
In Abs. 9 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

8.
Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Der Schulleiter“ durch die Worte „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt und vor dem Wort „er“ die Worte „sie oder“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Worte „Sie oder er“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden vor den Worten „dem Schulleiter“ die Worte „der Schulleiterin oder“ sowie vor dem Wort „dessen“ die Worte „deren oder“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Der Schulleiter“ durch die Worte „Die Schulleiterin oder der Schulleiter“ ersetzt sowie vor dem Wort „seiner“ die Worte „ihrer oder“ eingefügt.

c)
In Abs. 3 werden vor den Worten „dem Schulleiter“ die Worte „der Schulleiterin oder“ eingefügt.

9.
Dem Art. 18 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Bei der Berechnung des Lehrpersonalzuschusses werden nur solche Unterrichtsstunden berücksichtigt, die von Lehrkräften erteilt werden, die für die Schulart voll ausgebildet sind bzw. die schulaufsichtlich genehmigt sind und deren Besoldung bzw. Entgelt sich nach den Vorschriften für vergleichbare staatliche Lehrkräfte richtet.“

10.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „für“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor den Worten „jeden Gastschüler“ die Worte „jede Gastschülerin und“ und vor den Worten „Gastschüler an Berufsschulen“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerin bzw.“ eingefügt.

c)
In Abs. 2 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt.

11.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Fachschüler“ durch die Worte „Fachschülerinnen und -schüler“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 werden die Worte „Berufsschülern und Schülern“ durch die Worte „Berufsschülerinnen und -schülern sowie Schülerinnen und Schülern“ ersetzt.

12.
In Art. 21 Abs. 2 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

13.
In Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach den Worten „im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen“ die Worte „und im Berufsvorbereitungsjahr an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung“ eingefügt.

14.
Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Der Schulträger erhält für jedes Schuljahr für den notwendigen Personalaufwand pauschale Zuschüsse, soweit ihm nicht staatliches Personal nach Abs. 5 zugeordnet wird. 2Die pauschalen Zuschüsse errechnen sich aus der Zahl der nach Abs. 2 zu ermittelnden förderfähigen Lehrerwochenstunden multipliziert mit den nach Abs. 4 zu errechnenden pauschalen Kosten einer Lehrpersonalstunde. 3Soweit ein Anteil von mehr als 25 v.H. der nach Abs. 2 Satz 1 förderfähigen Lehrerwochenstunden von Lehrpersonal, das nach Maßstab des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nach Besoldungsgruppe A 10 oder niedriger zu vergüten wäre, erbracht wird, ist der sich aus Satz 2 ergebende pauschale Zuschuss wie folgt zu kürzen:

1.
bei einem Anteil von mehr als 25 v.H. um 5 v.H.,

2.
bei einem Anteil von mehr als 50 v.H. um 10 v.H.,

3.
bei einem Anteil von mehr als 75 v.H. um 15 v.H.“

b)
Es werden folgende neue Abs. 2 und 3 und folgender Abs. 4 eingefügt:

„(2) 1Die förderfähigen Lehrerwochenstunden einer Schule werden unter Zugrundelegung der nachfolgenden Tabellen ermittelt.

A: Grundschulen bzw. Grundschulstufen

Schülerzahlbereich
je Schüler
… LWStd
Für die ersten
… Schüler
LWStd
14 bis 50
1,30
13
20
51 bis 100
1,20
50
68
101 bis 150
1,20
100
127
151 bis 200
1,15
150
185
201 bis 250
1,15
200
240
251 bis 300
1,15
250
296
301 bis 350
1,10
300
352
351 bis 400
1,10
350
406
401 bis 450
1,10
400
461
451 bis 500
1,05
450
515
ab 501
1,05
500
566

B: Hauptschulen bzw. Hauptschulstufen

Schülerzahlbereich
je Schüler
… LWStd
Für die ersten
… Schüler
LWStd
14 bis 50
1,85
13
20
51 bis 100
1,80
50
86
101 bis 150
1,75
100
176
151 bis 200
1,70
150
260
201 bis 250
1,60
200
345
251 bis 300
1,60
250
425
301 bis 350
1,60
300
503
351 bis 400
1,60
350
583
401 bis 450
1,55
400
663
451 bis 500
1,55
450
740
ab 501
1,55
500
816

2Von den nach Satz 1 ermittelten Lehrerwochenstunden sind die auf das nach Abs. 5 zugeordnete staatliche Personal entfallenden Lehrerwochenstunden in Abzug zu bringen.

(3) 1Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr; bei Neugründungen sind in den ersten beiden Schuljahren die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. 2Die Tabellen in Abs. 2 sind im Abstand von jeweils vier Jahren zu überprüfen und in angemessener Weise anzupassen, wenn sich die Schüler-Lehrer-Relation an staatlichen Volksschulen wesentlich verändert hat.

(4) 1Als Kosten einer Lehrpersonalstunde gelten die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 28,75 bei Grundschulen und 27,75 bei Hauptschulen. 2Der Berechnung der Bezüge werden zugrunde gelegt das Grundgehalt der achten Stufe, der Familienzuschlag der Stufe 1, die jährliche Sonderzahlung sowie ein Versorgungszuschlag von 25 v. H. aus diesen Bezügen.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schulträger“ die Worte „einer staatlich anerkannten Schule“ eingefügt und die Worte „im notwendigen Umfang“ durch die Worte „im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel“ ersetzt.

bb)
In Satz 8 werden vor den Worten „den Schulleiter“ die Worte „die Schulleiterin oder“ eingefügt.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 6; folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:

3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Hauptschulstufe oder eine bereits bestehende Hauptschule um eine Grundschulstufe erweitert wird. 4Eine Schule mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhält keine Leistungen nach den Abs. 1 bis 5.“

15.
In Art. 32 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

16.
Art. 33 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „werden“ die Worte „im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.

cc)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Einer staatlichen Schulleiterin oder einem staatlichen Schulleiter, die oder der zur Dienstleistung zugeordnet ist, können Befugnisse der Dienstaufsicht über die staatlichen Lehrkräfte übertragen werden.“

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

17.
In Art. 34 Satz 1 werden nach dem Wort „Schulen“ die Worte „zu 100 v.H.“ durch die Worte „von 100 v.H.“ ersetzt und vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

18.
In Art. 35 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

19.
In Art. 37 Satz 1 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

20.
In Art. 38 Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

21.
Art. 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „beträgt“ folgender Halbsatz eingefügt:

„; außerdem muss die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte nach Art. 97 Abs. 1 BayEUG genügend gesichert sein, ansonsten entfällt ein Zuschuss für die betreffenden Unterrichtswochenstunden“.

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Möglichkeit des Widerrufs der Genehmigung der privaten Ersatzschule bleibt davon unberührt.“

c)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

22.
Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Freie Waldorfschule gilt für die Bezuschussung ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasium; der Kollegstufenzuschlag des Art. 17 Abs. 2 Tabelle A wird für Schülerinnen und Schüler der 13. Jahrgangsstufe gewährt, darüber hinaus auch für Schülerinnen und Schüler der 12. Jahrgangsstufe, soweit dort Kursunterricht wie in der Kollegstufe des Gymnasiums eingerichtet ist.“

cc)
In Satz 3 Nr. 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ sowie nach dem Wort „Oktober“ die Worte „bzw. bei beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung am 20. Oktober“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „als Gymnasium mindestens sechs,“ gestrichen und nach dem Wort „Realschule“ die Worte „oder als Gymnasium“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

23.
In Art. 46 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

24.
Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden vor dem Wort „Schüler“ sowie vor dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

c)
In Abs. 5 werden vor dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

25.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit am 1. August 2010 einer staatlich genehmigten Volksschule eine staatliche Lehrkraft nach Art. 31 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung zugeordnet ist, bleibt die Zuordnung weiter bestehen, solange nicht die Lehrkraft oder der Schulträger eine Beendigung der Zuordnung verlangen.“

26.
In Art. 57 Abs. 1 Sätze 2 und 4 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

27.
Art. 60 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 werden vor den Worten „eines Berufsschülers“ die Worte „einer Berufsschülerin oder“ und vor den Worten „des Schülers“ die Worte „der Schülerin oder“ eingefügt.

b)
In Nr. 4 werden vor den Worten „eines Schülers“ die Worte „einer Schülerin oder“ und vor den Worten „des Schülers“ die Worte „der Schülerin oder“ eingefügt.

c)
In Nr. 10 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.


§ 3

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2009 (GVBl S. 208), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In § 8 werden vor dem Wort „Berufsschülern“ die Worte „Berufsschülerinnen und“ eingefügt.

b)
Es wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a
Verwendungsbestätigung bei privaten Volksschulen“

c)
In § 16 wird das Wort „Volksschulen,“ gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Schülern“ sowie vor dem Wort „Schüler“ jeweils die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Berufsschülern“ die Worte „Berufsschülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Berufsschüler“ die Worte „Berufsschülerinnen und“ eingefügt.

cc)
In Satz 5 werden vor dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Schulaufwandsträger kann für Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG einer anderen Schule zugewiesen wurden, Ersatz des notwendigen Beförderungsaufwands von dem Schulaufwandsträger verlangen, in dessen Sprengel oder in dessen maßgeblichem Gebiet nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BaySchFG die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerin bzw.“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden vor den Worten „ein Schüler“ die Worte „eine Schülerin oder“ eingefügt.

cc)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In die Überschrift werden vor dem Wort „Berufsschülern“ die Worte „Berufsschülerinnen und“ eingefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Berufsschüler“ sowie vor dem Wort „Berufsschülern“ jeweils die Worte „Berufsschülerinnen und“ eingefügt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

d)
In Abs. 3 Satz 1 werden vor den Worten „einem Schüler“ die Worte „einer Schülerin oder“ sowie vor dem Wort „seines“ die Worte „ihres oder“ eingefügt.

e)
In Abs. 4 Satz 4 werden vor den Worten „einem Schüler“ die Worte „einer Schülerin oder“ eingefügt.

f)
In Abs. 5 werden vor den Worten „vom Schüler“ die Worte „von der Schülerin oder“ eingefügt.

g)
In Abs. 6 Satz 1 werden vor den Worten „des Schülers“ die Worte „der Schülerin bzw.“ eingefügt.

h)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Berufsschüler“ die Worte „Berufsschülerinnen und“ eingefügt.

i)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor den Worten „des Berufsschülers“ die Worte „der Berufsschülerin bzw.“ eingefügt.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Gastschüler“ die Worte „Gastschülerinnen und“ sowie vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

7.
In § 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden jeweils vor dem Wort „Studierendem“ die Worte „Studierender bzw.“, jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerin bzw.“ sowie vor dem Wort „Praktikant“ die Worte „Praktikantin bzw.“ eingefügt.

8.
Es wird folgender § 14a eingefügt:

㤠14a

Verwendungsbestätigung bei privaten Volksschulen (zu Art. 31 BaySchFG)

Die Zuschüsse nach Art. 31 Abs. 1 BaySchFG dürfen nur gewährt werden, wenn der Schulträger schriftlich bestätigt hat, dass die Mittel ausschließlich für Personalaufwand im Sinn des Art. 2 BaySchFG der zu fördernden Schule verwendet werden.“

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Zahl „30“ durch die Zahl „32“ ersetzt.

b)
Im Wortlaut wird die Zahl „31“ durch die Zahl „32“ ersetzt.

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Wort „Volksschulen,“ gestrichen und die Worte „, 31, 33“ durch die Worte „und 33“ ersetzt.

b)
In Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „, an Volksschulen wie Volksschullehrer“ gestrichen.

11.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 4 werden vor den Worten „eines Schülers“ die Worte „einer Schülerin oder“ eingefügt.

b)
In Abs. 6 Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerin bzw.“ eingefügt.

12.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor den Worten „den einzelnen Schüler“ die Worte „die einzelne Schülerin bzw.“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

13.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1.2 werden vor dem Wort „Berufsschülern“ die Worte „Berufsschülerinnen und“ eingefügt.

b)
In Nr. 4.3 werden nach dem Wort „drei“ die Worte „Schülerinnen bzw.“, jeweils vor dem Wort „einem“ die Worte „einer Schülerin bzw.“, nach dem Wort „zwei“ die Worte „Schülerinnen bzw.“ sowie vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

14.
In Anlage 2 Nr. 1.1.1 werden jeweils vor dem Wort „Lehrer“ die Worte „Lehrerinnen und“ sowie vor dem Wort „Schulleiter“ die Worte „Schulleiterin oder“ eingefügt.


§ 4

Änderung des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes

Das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452, BayRS 2230-5-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 271), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ und vor den Worten „des Schülers“ die Worte „der Schülerin oder“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Gymnasien“ das Wort „Realschulen,“, vor dem Wort „Fachoberschulen“ das Wort „Wirtschaftsschulen,“ sowie vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

2.
In Art. 2 Abs. 3 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

3.
Art. 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 1, 3 und 6 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

b)
In Satz 7 werden vor den Worten „ein in Satz 1 genannter Schüler“ die Worte „eine in Satz 1 genannte Schülerin bzw.“ eingefügt.


§ 5

Änderung der Schülerbeförderungsverordnung

Die Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung – SchBefV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1994 (GVBl S. 953, BayRS 2230-5-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2008 (GVBl S. 414), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor dem Wort „Schüler“ werden die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Nr. 4 werden vor dem Wort „Gymnasien“ das Wort „Realschulen,“ sowie vor dem Wort „Fachoberschulen“ das Wort „Wirtschaftsschulen,“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Bei Tagesheimschulen sowie Schulen mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Diese“ durch die Worte „Nächstgelegene Schule“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 4 bis 6; in Satz 6 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

dd)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

b)
Es werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) 1In Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 1 und 2 BayEUG ist nächstgelegene Schule die Schule im Schulverbund, an der das von der Schülerin oder vom Schüler gewählte Bildungsangebot eingerichtet ist und die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. 2Als Bildungsangebote im Sinn von Satz 1 gelten die Wahlpflichtfächer der Berufsorientierung, Klassen oder Unterrichtsgruppen für besondere pädagogische Aufgaben gemäß Art. 43 Abs. 2 Nr. 1 BayEUG sowie offene Ganztagsangebote (Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayEUG). 3Eine Beförderungspflicht besteht auch, soweit Schülerinnen und Schüler in einem Schulverbund aus Gründen der Klassenbildung oder auf Grund einer Beschränkung der Wahlfreiheit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 3 BayEUG eine andere Schule im Verbund als die nächstgelegene Schule besuchen, sowie in den Fällen des Art. 21 Abs. 2 und des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 BayEUG. 4Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gemeinsamen Sprengeln nach Art. 32a Abs. 7 Satz 1 BayEUG.

(1b) An Hauptschulen in Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 1 und 2 BayEUG gilt als Schulweg auch der Weg von einer Schule zu einer anderen Schule, wenn dort ein Wahlpflichtfach der Berufsorientierung oder ein offenes Ganztagsangebot besucht wird.“

c)
In Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ bzw. dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

d)
In Abs. 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ und nach dem Wort „Tagesheimschule“ die Worte „, eine Schule mit gebundenem oder offenem Ganztagsangebot“ eingefügt.

e)
In Abs. 4 Nr. 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Schulleiterin oder der“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

4.
In § 5 Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.


§ 6

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs

Dem § 4 der Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (DVFAG/SchKFrG) vom 4. August 1986 (GVBl S. 262, BayRS 605-11-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2008 (GVBl S. 778), wird folgender Satz 3 angefügt:

3Wenn ein Beförderungsanspruch gegenüber mehreren Aufgabenträgern besteht, ist die Schülerin oder der Schüler nur von demjenigen Aufgabenträger nach § 5 zu melden, in dessen Gebiet nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG die Schülerin oder der Schüler wohnhaft ist.“


§ 7

Änderung der Verordnung zur Änderung der Volksschulordnung, der Realschulordnung und der Gymnasialschulordnung

Die Verordnung zur Änderung der Volksschulordnung, der Realschulordnung und der Gymnasialschulordnung vom 6. Juli 2009 (GVBl S. 308, ber. S. 346) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa, Buchst. e und f werden aufgehoben.

2.
In § 4 Abs. 2 werden die Worte „§ 1 Nr. 2 b) aa), e),“ gestrichen.


§ 8

Änderung der Volksschulordnung

Die Schulordnung für die Grund- und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl S. 185), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung wird das Wort „Grund-“ durch das Wort „Grundschulen“ ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift des Teil 2 Abschnitt 6 werden die Worte „und Verbundausschuss“ angefügt.

b)
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

„§ 22a Verbundausschuss“.

c)
Es wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a Gastschulverhältnisse“.

d)
In der Überschrift des § 29 werden die Worte „, an eine Realschule oder an eine Wirtschaftsschule“ durch die Worte „oder an eine Realschule“ ersetzt.

e)
In die Überschrift des § 33 werden nach dem Wort „Arbeitsgemeinschaften“ die Worte „, Be- such eines offenen Ganztagsangebots“ eingefügt.

f)
Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:

㤠53a
Erfolgreicher Hauptschulabschluss der Praxisklasse“.

g)
Die Überschriften der Anlagen 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„Anlage 4 Stundentafel für die Übergangsklassen

Anlage 5 Stundentafel für die Praxisklassen

Anlage 6 Schülerliste“.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Bei Schulämtern nimmt die rechtliche Leiterin oder der rechtliche Leiter die Aufgaben vorwiegend rechtlicher Natur nach Art. 115 Abs. 4 BayEUG wahr, die fachliche Leiterin oder der fachliche Leiter die Aufgaben vorwiegend fachlicher Natur nach Art. 111 Abs. 1 BayEUG; für den Aufgabenbereich der fachlichen Leiterin oder des fachlichen Leiters kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) Richtlinien für die Geschäftsverteilung erlassen. 2Angelegenheiten vorwiegend rechtlicher Natur sind alle Angelegenheiten, bei deren Erledigung der Hauptzweck in der Gestaltung oder Feststellung von Rechtsbeziehungen besteht; hierzu gehören insbesondere Rechtsbehelfsverfahren, Verwaltungszwangs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren und der Vollzug sicherheits- und gesundheitsrechtlicher Vorschriften. 3Angelegenheiten vorwiegend fachlicher Natur sind alle Angelegenheiten, die nicht unter Satz 2 fallen; hierzu gehören insbesondere Organisation des Unterrichts und der Schulen, Personalmanagement und Personalförderung, Qualitätssicherung von Unterricht und Erziehung, systemische Beratung, Kooperation und Vernetzung. 4Die Leiterinnen bzw. Leiter des Schulamts sind zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. 5Jede Leiterin und jeder Leiter des Schulamts erledigt die zu ihrem oder seinem Aufgabenbereich gehörenden Angelegenheiten grundsätzlich in eigener Verantwortung und ist befugt, im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereichs das Schulamt nach außen zu vertreten. 6Fällt eine Angelegenheit in die Aufgabenbereiche beider Leiterinnen bzw. Leiter, sollen Entscheidungen einvernehmlich getroffen werden. 7Kommt eine Einigung beider Leiterinnen bzw. Leiter nicht zustande, ist die Angelegenheit der Regierung vorzulegen.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; die Worte „für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium)“ werden gestrichen.

4.
Der Überschrift des Teil 2 Abschnitt 6 werden nach dem Wort „Schulforum“ die Worte „und Verbundausschuss“ angefügt.

5.
§ 22 Abs. 4 wird aufgehoben.

6.
Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a

Verbundausschuss

1Der Verbundausschuss wird von der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator einberufen und geleitet. 2Er ist vor der Klassenbildung im Schulverbund zu beteiligen. 3Die Verbundkoordinatorin oder der Verbundkoordinator strebt bei der Klassenbildung das Benehmen mit dem Verbundausschuss an.“

7.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Informationen der Kindertageseinrichtungen zu dem Kind dürfen nur mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten oder durch die Erziehungsberechtigten an die Schule weitergegeben werden.“

bb)
Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden Sätze 3 bis 7.

b)
Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.

8.
Es wird folgender § 27a eingefügt:

㤠27a

Gastschulverhältnisse

(1) Wird ein Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG gestellt, fordert die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers unverzüglich eine Stellungnahme des Schulaufwandsträgers der aufnehmenden Schule sowie der betroffenen Schulen an.

(2) 1Die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 BayEUG ist widerruflich. 2Sie kann nach vorheriger Anhörung der betroffenen Schulen widerrufen werden, wenn die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen. 3Der Widerruf kann nur zum Schuljahresende ausgesprochen werden.

(3) Liegt der gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, so entscheidet die für die Gastschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit der für die Gastschule zuständigen Schulaufsichtsbehörde; die Gemeinde gibt der für den gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers zuständigen Schulaufsichtsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4) Liegen die Sprengelschule und die Gastschule in den Zuständigkeitsbereichen verschiedener Schulämter, entscheidet über Zuweisungen nach Art. 43 Abs. 2 BayEUG das für die Sprengelschule zuständige Schulamt; es gibt dem anderen Schulamt Gelegenheit zur Stellungnahme.“

9.
§ 29 erhält folgende Fassung:

㤠29

Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule

(1) 1In den Jahrgangstufen 3, 4 und 6 führt die Volksschule Informationsveranstaltungen zur Wahl des schulischen Bildungswegs und zum Übertrittsverfahren durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an weiterführenden Schulen sollen zu den Informationsveranstaltungen hinzugezogen werden. 2Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten. 3Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.

(2) 1Alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 öffentlicher oder staatlich anerkannter Volksschulen erhalten am ersten Unterrichtstag des Monats Mai ein Übertrittszeugnis. 2Das Übertrittszeugnis stellt fest, für welche Schulart die Schülerin oder der Schüler geeignet ist; es gilt nur für den Übertritt im jeweils folgenden Schuljahr.

(3) Das Übertrittszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern, in den Fächern Deutsch und Mathematik mit zusätzlichen Erläuterungen, die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Heimat- und Sachunterricht, eine zusammenfassende Beurteilung zur Übertrittseignung, eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens gemäß § 50 Abs.1 Satz 2 und – soweit erforderlich – einen Hinweis entsprechend § 50 Abs. 8  Satz 3.

(4) 1Die Eignung für einen weiterführenden Bildungsweg wird in der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt. 2Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,33 beträgt. 3Die Eignung für den Bildungsweg der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote mindestens 2,66 beträgt.

(5) 1In der Jahrgangsstufe 5 wird eine Eignung für die Bildungswege des Gymnasiums und der Realschule im Jahreszeugnis festgestellt. 2Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 beträgt. 3Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. 4Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn in Folge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 3 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde (z.B. wegen Krankheit), und für die Schülerin oder den Schüler auf Grund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen. 5Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,0 beträgt.

(6) 1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann auch bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen. 2Die Eignung für den Bildungsweg des Gymnasiums oder der Realschule setzt für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache grundsätzlich die Bestätigung im Übertrittszeugnis voraus, dass die Schülerin oder der Schüler dem deutschsprachigen Unterricht folgen kann.“

10.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1In die Jahrgangsstufe 7 werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 6 eine Durchschnittsnote von mindestens 2,66 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben oder die eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. 2In die Jahrgangsstufen 8 und 9 werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Zwischenzeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe eine Durchschnittsnote von mindestens 2,33 aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch erreicht haben oder die eine Aufnahmeprüfung bestanden haben. 3In die Jahrgangsstufe 10 werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im qualifizierenden Hauptschulabschluss in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtbewertung von mindestens 2,33 oder besser erreicht haben oder die eine Aufnahmeprüfung bestanden haben; wurde der qualifizierende Hauptschulabschluss mit dem Fach Muttersprache erworben, so tritt dieses an die Stelle des Fachs Englisch. 4Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die in die Jahrgangsstufe 7, 8 oder 9 des Mittlere-Reife-Zugs eintreten möchten, gilt § 29 Abs. 6 entsprechend.“

b)
Abs. 2 Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

1Die Aufnahmeprüfung nach Abs. 1 erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch bzw. Muttersprache; abzulegen ist die Prüfung nur in den Fächern, in denen im Zwischenzeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss nicht mindestens die Note 2 erzielt wurde. 2Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen können, tritt an Stelle einer Aufnahmeprüfung im Fach Englisch ein Aufnahmegespräch, in dem zu klären ist, ob die Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen des Mittlere-Reife-Zugs voraussichtlich entsprechen kann. 3Eine Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn in jedem Fach, in dem eine Aufnahmeprüfung abzulegen ist, der Durchschnitt aus der Zeugnisnote und der in der Aufnahmeprüfung erzielten Note 2,5 oder besser beträgt.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „beantragen,“ die Worte „in der Abschlussprüfung“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird nach dem Wort „werden“ das Wort „je“ eingefügt.

d)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1In die Jahrgangsstufe 10 kann in besonderen Fällen auch eine andere Bewerberin, die nicht Schülerin, oder ein anderer Bewerber, der nicht Schüler einer allgemein bildenden Schule ist, aufgenommen werden, wenn sie als andere Bewerberin oder er als anderer Bewerber im qualifizierenden Hauptschulabschluss die Gesamtbewertung 2,3 oder besser erreicht hat. 2Im Übrigen kann eine Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse nur erfolgen, wenn die Jahrgangsstufe 10 spätestens im zwölften Schulbesuchsjahr erreicht werden kann.“

11.
§ 31 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:

4§ 30 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“

12.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Arbeitsgemeinschaften“ die Worte „, Besuch eines offenen Ganztagsangebots“ eingefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2In Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 1 und 2 BayEUG obliegt die Klassenbildung im Rahmen des zugeteilten Lehrerstundenbudgets der Verbundkoordinatorin oder dem Verbundkoordinator; von den vom Staatsministerium festgelegten Richtlinien nach Satz 1 kann bei Bedarf abgewichen werden, soweit für die Schülerinnen und Schüler der Grundsatz der Chancengleichheit gewahrt bleibt.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Schulamt“ die Worte „, in Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 1 und 2 BayEUG die Leiterin oder der Leiter einer Schule,“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Schulleiter“ die Worte „unter Beachtung der amtlichen Vorgaben für die Klassen- und Gruppenbildung“ gestrichen.

d)
Dem Abs. 3 wird folgender Satz 5 angefügt:

5In Schulverbünden nach Art. 32a Abs. 1 und 2 BayEUG erfolgt die Einrichtung von Wahlpflichtfächern der Berufsorientierung in Abstimmung mit den anderen Schulen im Verbund.“

e)
In Abs. 4 werden nach dem Wort „führt“ die Worte „, keinem Schulverbund angehört“ eingefügt.

f)
Es wird folgender neuer Abs. 8 eingefügt:

„(8) 1Der Besuch eines offenen Ganztagsangebots nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayEUG ist während des gesamten Zeitraums, für den eine Anmeldung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 5 BayEUG erfolgt ist, verpflichtend. 2Auf schriftlichen Antrag kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in begründeten Ausnahmefällen Schülerinnen und Schüler von der Teilnahmepflicht befreien; eine Beendigung des Besuchs während des Schuljahres kann nur aus zwingenden persönlichen Gründen gestattet werden.“

g)
Die bisherigen Abs. 8 und 9 werden Abs. 9 und 10.

h)
Es wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) In Hauptschulen können in Maßnahmen der Berufsorientierung auch Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere auch Maßnahmen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch einbezogen werden.“

13.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „30 Abs. 1 Sätze 4, 6 und 7“ durch die Worte „30a Abs. 2 Sätze 2, 4 und 5“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „30 Abs. 1 Satz 4“ durch die Worte „30a Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

14.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Entscheidung trifft das Staatliche Schulamt.“

bb)
In Satz 3 werden die Worte „einer zweisprachigen Klasse nicht zugewiesen werden können oder die“ gestrichen.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; die Worte „weder einer zweisprachigen noch einer“ werden durch das Wort „keiner“ ersetzt.

15.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 6 Satz 4 werden nach dem Wort „Schülern,“ die Worte „die die nicht bestandene Jahrgangsstufe bereits zum zweiten Mal besuchen oder“ gestrichen.

16.
In § 49 Abs. 3 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

17.
Es wird folgender § 53a eingefügt:

㤠53a

Erfolgreicher Hauptschulabschluss der Praxisklasse

(1) 1Schülerinnen und Schüler, die mindestens im 9. Schulbesuchsjahr sind und die eine Praxisklasse besuchen, haben die Möglichkeit, den erfolgreichen Hauptschulabschluss mit dem Bestehen einer theorieentlasteten Abschlussprüfung zu erlangen. 2Für die Prüfung ist an Schulen, die eine Praxisklasse führen, eine Prüfungskommission zu bilden; § 53 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) 1Die Prüfung umfasst

1.
im Fach Deutsch einen schriftlichen und einen mündlichen Teil,

2.
im Fach Mathematik einen schriftlichen Teil,

3.
im Fächerverbund Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie insgesamt einen schriftlichen Teil,

4.
eine Projektprüfung aus Arbeit-Wirtschaft-Technik.

2Die Prüfungsaufgaben werden von der Schule gestellt. 3Die Arbeitszeit beträgt im Fach Deutsch 90 Minuten (75 Minuten für den schriftlichen, 15 Minuten für den mündlichen Teil), im Fach Mathematik 60 Minuten und in der schriftlichen Prüfung aus dem Bereich Arbeit-Wirtschaft-Technik, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie 45 Minuten; für die Projektprüfung in Arbeit-Wirtschaft-Technik ist eine angemessene Prüfungszeit vorzusehen. 4Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote 4,0 oder besser beträgt. 5Die Durchschnittsnote errechnet sich aus der Summe der Noten aus den vier Prüfungsteilen nach Satz 1, wobei die Note der Projektprüfung doppelt zählt; das Ergebnis der Notensumme wird durch die Zahl 5 geteilt. 6Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss.

(3) An der Prüfung können auch Schülerinnen und Schüler, die keine Praxisklasse besuchen, teilnehmen.“

18.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich oder Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich“ durch die Worte „Technik, Wirtschaft oder Soziales“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Englisch das Fach Muttersprache, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache besondere Leistungsnachweise, deren Ergebnisse als Jahresfortgangsnote zu werten sind, und Prüfungsaufgaben anbieten kann, sofern die Schülerin oder der Schüler einen schulischen Leistungsnachweis in Muttersprache erbracht hat; zur Vorbereitung auf die besondere Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache wird den Schülerinnen und Schülern empfohlen, soweit möglich einen Lehrgang Muttersprache zu besuchen.“

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können an der besonderen Leistungsfeststellung nach §§ 54 bis 58 auch Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs teilnehmen; an Stelle der Jahresfortgangsnoten sind die Noten des Zwischenzeugnisses in die Gesamtbewertung einzubeziehen.“

c)
In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich, Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich“ durch die Worte „Technik, Wirtschaft, Soziales“ und die Worte „Hauswirtschaft-Sozialer Bereich“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich, Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich“ durch die Worte „Technik, Wirtschaft, Soziales“ ersetzt.

e)
In Abs. 7 Satz 1 werden die Worte „Gewerblich-technischer Bereich“ durch das Wort „Technik“, die Worte „Kommunikationstechnischer Bereich“ durch das Wort „Wirtschaft“ und die Worte „Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt.

19.
In § 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in den für die besondere Leistungsfeststellung gewählten Fächern“ gestrichen.

20.
In § 59 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „teilnehmen,“ die Worte „die die Jahrgangsstufe 9 oder 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde oder“ eingefügt.

21.
In § 60 Abs. 6 werden die Worte „Gewerblich-technischer Bereich“ durch das Wort „Technik“, die Worte „Kommunikationstechnischer Bereich“ durch das Wort „Wirtschaft“ und die Worte „Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt.

22.
In § 64 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „, ausgenommen das Fach Kurzschrift“ gestrichen.

23.
In Anlage 2 werden die Bestimmungen zur Stundentafel wie folgt geändert:

a)
Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.
Zahl der Unterrichtsstunden

Die Zahl der Pflichtstunden ist zugleich die Höchstzahl der Unterrichtsstunden, soweit nicht die Schülerin oder der Schüler den Förderkurs für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens oder sonstige schulische Förderangebote besucht.

2.
Bewegungsübungen

In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind innerhalb des Unterrichts regelmäßig Bewegungsübungen nach dem Konzept VOLL IN FORM durchzuführen.“

b)
In Nr. 3 werden die Worte „Schüler und“ durch die Worte „Schülerinnen und Schüler oder“ ersetzt und werden nach dem Wort „alle“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

c)
Nr. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden vor den Worten „der Klassenleiter“ die Worte „die Klassenleiterin oder“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „vom“ die Worte „von der Klassenleiterin oder“ eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden vor dem Wort „Lehramtsanwärtern“ die Worte „Lehramtsanwärterinnen und“ eingefügt.

dd)
In Satz 4 werden vor den Worten „der Klassenleiter“ die Worte „die Klassenleiterin oder“ und vor dem Wort „seiner“ die Worte „ihrer oder“ eingefügt.

ee)
In den Sätzen 6 und 7 werden jeweils vor dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

ff)
In Satz 8 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt und wird das Wort „liegt“ durch das Wort „liegen“ ersetzt.

d)
In Nr. 5 werden vor dem Wort „Schulanfänger“ die Worte „Schulanfängerinnen und“ eingefügt und die Worte „vom Kindergarten“ durch die Worte „von Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.

e)
Nr. 6 erhält folgende Fassung:

„6.
Fremdsprache

Die Teilnahme im Fach Fremdsprache wird im Zeugnis mit einer Bemerkung festgehalten.“

f)
In Nr. 7 werden die Worte „insbesondere Schulspiel, Schulchor, Instrumentalspiel und Schulgarten,“ gestrichen.

24.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Stundentafel wird wie folgt geändert:

aa)
Bei „1. Pflichtfächer“ wird die Tabelle zu den Fächern „Gewerblichtechnischer Bereich“, „Kommunikationstechnischer Bereich“, „Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich“, „Förderunterricht“ durch folgende Tabelle ersetzt:

„Technik
-
-
}
-
-
-
Wirtschaft
-
-
5
-
-
-
Soziales
-
-
-
-
-
Förderunterricht
1
1
-
-
-
-

bb)
Bei „Gesamtstundenzahl im Bereich der Pflichtfächer“ wird in der Spalte „Jgst. 6“ die Zahl „29“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

cc)
Bei „2. Wahlpflichtfächer“ wird die Tabelle zu den Fächern „Gewerblich-technischer Bereich“, „Kommunikationstechnischer Be- reich“, „Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich“ durch folgende Tabelle ersetzt:

„Technik
-
-
-
4
4
3
Wirtschaft
-
-
-
4
4
3
Soziales
-
-
-
4
4
3

dd)
Bei „3. Wahlfächer“ wird die Zeile „Kurzschrift“ gestrichen.

ee)
Die Tabelle zu „5. Muttersprache“ wird aufgehoben.

b)
Die Bestimmungen zur Stundentafel werden wie folgt geändert:

aa)
Die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 5 bis 9 werden wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2.1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

bbb)
Nr. 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2
In den Jahrgangsstufen 8, 9 und 10 wählen die Schülerinnen und Schüler eines der berufsorientierenden Wahlpflichtfächer Technik, Wirtschaft und Soziales. In der Jahrgangsstufe 8 soll die Möglichkeit geboten werden, ein weiteres Wahlpflichtfach als Wahlfach oder Arbeitsgemeinschaft zu wählen.

Wenn ein entsprechendes Schulkonzept besteht, kann die Schule alternativ bestimmen, dass in der Jahrgangsstufe 8 zwei Wahlpflichtfächerbereiche mit je zwei Unterrichtsstunden zu wählen sind; in diesem Fall ist aus beiden Teilbereichen eine Zeugnisnote als Gesamtnote festzusetzen.

Im Schuljahr 2010/2011 gilt für die Jahrgangsstufe 10, dass die Wahlpflichtfächer Technik, Wirtschaft, Soziales die Bezeichnungen Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich führen.“

ccc)
In Nr. 3 werden vor dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

ddd)
In Nr. 4.2 werden die Worte „Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich“ durch die Worte „Technik, Wirtschaft und Soziales“ und die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

eee)
In Nr. 4.3 werden jeweils vor dem Wort „Schülern“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

fff)
In Nr. 4.4 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

ggg)
In Nr. 5 wird das Wort „Lehrereinsatz“ durch die Worte „Einsatz der Lehrkräfte“ ersetzt.

hhh)
In Nr. 5.1 wird das Wort „Der“ durch die Worte „Die Klassenleiterin oder der“ ersetzt und werden vor dem Wort „seiner“ die Worte „ihrer oder“ eingefügt.

iii)
Nr. 5.2 erhält folgende Fassung:

„5.2
Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter hält grundsätzlich an jedem Unterrichtstag Unterricht in ihrer oder seiner Klasse. Die Lehrkräfte in den Fächern Arbeitslehre, Technik, Wirtschaft und Soziales arbeiten zusammen.“

jjj)
Nr. 7 erhält folgende Fassung:

„7.
Förderunterricht

Der Förderunterricht in den Jahrgangsstufen 5 und 6 hat als Ziel die Stärkung der Kernkompetenzen in den Fächern Deutsch und Mathematik. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Förderunterricht auch zur Differenzierung eingesetzt werden.“

bb)
In Nrn. 2 und 3 der Bestimmungen für die Jahrgangsstufe 10 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

25.
Anlage 4 wird aufgehoben.

26.
Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 4 und wie folgt geändert:

a)
In der Stundentafel für die Übergangsklassen – Hauptschule – werden in Spalte 1 die Worte „Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich, Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich“ durch die Worte „Technik, Wirtschaft, Soziales“ ersetzt.

b)
Die Bestimmungen zur Stundentafel werden wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

bb)
Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:

„3.
Im Schuljahr 2010/2011 gilt für die Jahrgangsstufe 10, dass die Wahlpflichtfächer Technik, Wirtschaft, Soziales die Bezeichnungen Gewerblich-technischer Bereich, Kommunikationstechnischer Bereich und Hauswirtschaftlich-sozialer Bereich führen.“

cc)
Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.

dd)
In der Fußnote wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

27.
Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 5 und wie folgt geändert:

a)
In der Stundentafel wird nach dem Wort „Deutsch“ das Wort „, Mathematik“ angefügt und die Zeile „Mathematik“ gestrichen.

b)
Die Bestimmungen zur Stundentafel werden wie folgt geändert:

aa)
In Nrn. 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Schüler“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

bb)
In Nr. 3 wird das Wort „Schülerinteressen“ durch die Worte „Interessen der Schülerinnen und Schüler“ ersetzt.

28.
Die bisherige Anlage 7 wird Anlage 6.


§ 9

Änderung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes

In Art. 21 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), werden nach dem Wort „stehen“ die Worte „oder ein Einsatz im Rahmen von Maßnahmen erfolgt, die Schülerinnen und Schülern den Übertritt in eine andere Schulart erleichtern und damit die Durchlässigkeit zwischen den Schularten erhöhen sollen“ eingefügt.


§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2010 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 1 Nr. 42 Buchst. b mit Wirkung vom 28. Dezember 2009,

2.
§ 2 Nr. 4 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2010,

3.
§ 1 Nrn. 17, 18, 35, 36 und § 8 Nr. 7 mit Wirkung vom 1. März 2010,

4.
§ 7 am 31. Juli 2010 und

5.
§ 1 Nr. 23 Buchst. b Doppelbuchst. bb, § 2 Nr. 7 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Buchst. b, § 5 Nr. 2 Buchst. a und d und § 8 Nr. 21 am 1. August 2011

in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Juli 2010 treten

1.
die Verordnung zum Verfahren bei Gastschulverhältnissen an Volksschulen und Sonderschulvolksschulen (GastSchulV) vom 12. Juni 1986 (GVBl S. 104, BayRS 2232-1-5-UK) und

2.
die Verordnung über Aufgabenbereiche, Leitung und Vertretung der Staatlichen Schulämter (8. AVVoSchG) vom 13. April 1977 (GVBl S. 163, BayRS 2232-1-6-UK)

außer Kraft.


§ 11

Übergangsvorschriften

(1) Zweisprachige Klassen, die im Schuljahr 2009/2010 nach § 35 Abs. 1 VSO in der bis zum 31. Juli 2010 geltenden Fassung eingerichtet waren, können fortgeführt werden.

(2) Für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 gilt Art. 43 Abs. 2 Nr. 2 BayEUG in folgender Fassung:

„2.
zum Unterricht in einzelnen Fächern sowie zum Besuch eines offenen Ganztagsangebots an einer Mittelschule,“.

(3) Für die Zeit vom 1. August 2010 bis 31. Juli 2011 gilt § 2 Abs. 1 SchBefV in folgender Fassung:

„(1) 1Die Beförderungspflicht besteht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. 2Bei Tagesheimschulen, Schulen mit gebundenem Ganztagsangebot sowie Mittelschulen mit offenem Ganztagsangebot wird auch das Nachmittagsangebot von der Beförderungspflicht umfasst. 3Nächstgelegene Schule ist

1.
die Pflichtschule (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) oder

2.
die Schule, der die Schülerinnen und Schüler zugewiesen sind oder

3.
diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

4Das humanistische Profil im Sinn von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayEUG, das wirtschaftswissenschaftliche und das sozialwissenschaftliche Profil im Sinn von Art. 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayEUG gelten jeweils als eigene Ausbildungsrichtung. 5Beim sprachlichen Gymnasium tritt an die Stelle der Ausbildungsrichtung die erste Fremdsprache, wenn Latein oder Französisch gewählt wird. 6Private Schulen mit Ausnahme der Förderschulen gelten für Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen Schule nicht als nächstgelegen. 7Bei Gastschulverhältnissen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG besteht keine Beförderungspflicht.“

(4) Soweit eine private Grundschule bis zum 31. März 2011 die Erweiterung um eine Hauptschulstufe beantragt, sind für die Hauptschulstufe Art. 31 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 BaySchFG nicht anzuwenden.

(5) Abweichend von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BaySchFG sind bei privaten Grundschulen bzw. bei privaten Hauptschulen, die spätestens mit Wirkung zum 1. August 2010 schulaufsichtlich genehmigt sind, für die Berechnung der pauschalen Personalkostenzuschüsse in den ersten vier Jahren des Bestehens der Grundschule bzw. in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Hauptschule die tatsächlichen Schülerzahlen maßgebend.

München, den 23. Juli 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r


1) § 1 Nr. 42 Buchst. b dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).