Fundstelle GVBl. 2010 S. 378

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Verordnung

2038-3-5-2-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-5-2-F

Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation

Vom 1. Juli 2010


Auf Grund von Art. 26 Abs. 2, Art. 36 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:


§ 1

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren technischen Dienst für Vermessung und Geoinformation (VermZAPO/mD) vom 2. August 2002 (GVBl S. 396, BayRS 2038-3-5-2-F), geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. August 2005 (GVBl S. 379), wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Wort „Ausbildungsamt“ ein Komma und die Worte „davon vier Wochen an einem anderen Vermessungsamt“ eingefügt.

2.
In § 11 Nr. 1 wird die Zahl „13“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

3.
In § 14 Abs. 1 und 2 Nr. 1 wird jeweils die Zahl „33“ durch die Zahl „41“ ersetzt.

4.
In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „13“ durch die Zahl „12“ ersetzt.

5.
In § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und § 21 wird jeweils das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

6.
In § 23 Abs. 1 wird das Wort „Beschäftigte“ durch das Wort „Angehörige“ ersetzt.

7.
In § 26 Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

8.
In § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 2 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Anstellungsprüfung“ durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.


München, den 1. Juli 2010

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister