Fundstelle GVBl. 2010 S. 380

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Verordnung

2038-3-7-15-L

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-7-15-L

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen und höheren Forstdienst (ZAPOgtF/hF)

Vom 2. Juli 2010


Auf Grund von Art. 26 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Umwelt und Gesundheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeine Vorschriften

§  1 Geltungsbereich
§  2 Erwerb der Laufbahnbefähigung


Teil 2

Zulassung und Ausbildung

§  3 Zulassungsvoraussetzungen
§  4 Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstbezeichnung
§  5 Ziele der Vorbereitungsdienste
§  6 Ausbildungsverlauf, Ausbildungsleitstelle
§  7 Dienstaufsicht, Aufsicht, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung
§  8 Befähigungsbericht
§  9 Entlassung


Teil 3

Prüfungsordnung

§ 10 Laufbahnprüfung
§ 11 Zweck der Prüfung
§ 12 Durchführung der Prüfungen
§ 13 Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungsausschüsse
§ 14 Prüferinnen und Prüfer
§ 15 Prüfungsamt
§ 16 Bestandteile der Prüfung
§ 17 Schriftliche Prüfung
§ 18 Schriftliche Waldprüfung
§ 19 Mündliche Waldprüfung
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 21 Projektarbeiten
§ 22 Ermittlung der Noten in den Prüfungsabschnitten
§ 23 Bewertung der Gesamtprüfung
§ 24 Festsetzung der Platzziffer
§ 25 Zeugnisausstellung
§ 26 Nichtbestehen der Prüfung
§ 27 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
§ 28 Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
§ 29 Berufsbezeichnung


Teil 4

Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten




Teil 1

Allgemeine Vorschriften


§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die Laufbahnen des gehobenen technischen und des höheren Forstdienstes beim Staat, bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Für Tatbestände, die in dieser Verordnung nicht geregelt sind, gelten die Vorschriften der Laufbahnverordnung (LbV) und der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).


§ 2

Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Forstdienstes erwirbt, wer den einjährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Forstinspektorenprüfung) bestanden hat.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes erwirbt, wer den zweijährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Laufbahnprüfung (Große Forstliche Staatsprüfung) bestanden hat.




Teil 2

Zulassung und Ausbildung


§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Forstzulassungsgesetzes zugelassen, wer über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 hinaus

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung ins Beamtenverhältnis auf Widerruf erfüllt,

2.
die für die spätere Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung (Forstdiensttauglichkeit), mindestens aber die für die Ausbildung erforderliche Eignung (Ausbildungstauglichkeit), besitzt und

3.
im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.

(2) In den Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Forstdienstes kann eingestellt werden, wer einen Bachelor-Abschluss oder die erfolgreich bestandene Abschlussprüfung einer Fachhochschule oder einer Hochschule in einem mindestens dreijährigen Fachhochschulstudiengang jeweils in einer forstwirtschaftlichen Fachrichtung nachweist.

(3) 1In den Vorbereitungsdienst des höheren Forstdienstes kann eingestellt werden, wer einen Master- oder einen Diplom-Abschluss einer wissenschaftlichen Hochschule oder einen Master-Abschluss einer Fachhochschule jeweils in einer forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fachrichtung nachweist. 2Bei Master-Abschlüssen muss auch das grundständige Studium in einem Studiengang einer forstwissenschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen worden sein.

(4) 1Als Studiengänge forstwirtschaftlicher oder forstwissenschaftlicher Fachrichtung im Sinn der Abs. 2 und 3 gelten Studiengänge, in denen Fächer in der Regel mit nachfolgenden Lehrinhalten erfolgreich belegt wurden:
Waldökologie, Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz, Wildtiermanagement und Jagd, Naturschutz/Landschaftspflege, forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstliche Arbeitslehre, forstliche Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik, Forstnutzung und Holzmarkt, allgemeine Rechtsgrundlagen, forstliches Recht, Forstpolitik, forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit, Führung und Kommunikation. 2Der Nachweis über die Lehrinhalte ist grundsätzlich durch Vorlage des Abschlusszeugnisses des Studiengangs zu führen. 3Soweit erforderlich sind von den Bewerberinnen und Bewerbern weitere Unterlagen vorzulegen, die Aufschluss über die Lehrinhalte des Studiengangs geben können (z. B. Studienordnungen, Modulbeschreibungen, Vorlesungsverzeichnisse).

(5) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (im Folgenden: Staatsministerium).

(6) 1Bewerbungen um Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei der Bayerischen Forstschule einzureichen. 2Termine und nähere Verfahrensregelungen des Zulassungsverfahrens werden im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gegeben.

(7) Einzelheiten über die Anforderungen und den Nachweis der für den Forstdienst erforderlichen gesundheitlichen Eignung (Forstdiensttauglichkeit) bzw. über die Ausbildungstauglichkeit regelt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.


§ 4

Beamtenverhältnis auf Widerruf, Dienstbezeichnung

1Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. 2Während des Vorbereitungsdienstes führen die Beamtinnen und Beamten im gehobenen technischen Forstdienst die Dienstbezeichnung „Forstanwärterin“ bzw. „Forstanwärter“, im höheren Forstdienst die Dienstbezeichnung „Forstreferendarin“ bzw. „Forstreferendar“.


§ 5

Ziele der Vorbereitungsdienste

(1) 1Die Vorbereitungsdienste haben zum Ziel, die Beamtinnen und Beamten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben ihrer Laufbahn zu befähigen und die erforderliche Fach-, Methoden-, Führungs-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz zu vermitteln. 2Mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigungen wird eine vielseitige berufliche Verwendbarkeit in Forstbetrieben aller Waldbesitzarten, öffentlichen Forstverwaltungen sowie in verwandten Berufen als Fach- und Führungskräfte sichergestellt; in der Laufbahn des höheren Forstdienstes gilt dies auch für wissenschaftliche Einrichtungen.

(2) Die Forstanwärterinnen und Forstanwärter sollen befähigt werden, die in ihrer Laufbahn zu erfüllenden Führungs-, Verwaltungs- und Beratungsaufgaben sowie praktisch-technische Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Die Forstreferendarinnen und Forstreferendare sollen befähigt werden, die in ihrer Laufbahn zu erfüllenden Leitungs-, Führungs- und Planungsaufgaben sowie wissenschaftliche Aufgaben wahrzunehmen.

(4) 1Die Wechselwirkungen zwischen Wald und Umwelt, allgemeine gesellschaftliche Entwicklungen in Bezug auf den Wald, die Beziehungen zwischen Forstwirtschaft und anderen Wirtschaftszweigen und den Aufgabenbereichen anderer Staatsverwaltungen sind bei der Ausgestaltung der Vorbereitungsdienste angemessen zu berücksichtigen. 2Die Vorbildlichkeit der Waldbewirtschaftung im Staats- und Körperschaftswald ist in der Ausbildung besonders zu berücksichtigen.

(5) 1Die Beamtinnen und Beamten sollen möglichst eigenständig tätig sein. 2Art und Umfang der ihnen zu übertragenden Arbeiten richten sich nach den Ausbildungszielen.


§ 6

Ausbildungsverlauf, Ausbildungsleitstelle

(1) 1Die Durchführung der Vorbereitungsdienste ist Aufgabe der Bayerischen Forstverwaltung. 2Der Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich bei Behörden der Bayerischen Forstverwaltung abzuleisten. 3Für den Ausbildungsabschnitt Forstbetrieb erfolgt im Einvernehmen mit der Bayerischen Staatsforsten eine Zuweisung zu einem ihrer Forstbetriebe. 4Das Staatsministerium kann weitere Ausbildungsstellen zulassen.

(2) Ausbildungsleitstelle ist die Bayerische Forstschule.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Forstdienstes dauert ein Jahr. 2Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:

1.
Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt:
3 Monate
Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge sowie die persönliche Vorbereitungszeit für die Laufbahnprüfung.

2.
Berufspraktische Ausbildungsabschnitte:
3 Monate
a)
Untere Forstbehörde
4 Monate
b)
Forstbetrieb des Staatswalds
4 Monate
c)
Projektarbeit
1 Monat.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst des höheren Forstdienstes dauert zwei Jahre. 2Er gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:


1.
Fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt:
5 Monate.
Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge sowie die persönliche Vorbereitungszeit für die Laufbahnprüfung.

2.
Berufspraktische Ausbildungsabschnitte:
a)
Forsteinrichtung
4 Monate
b)
Untere Forstbehörde
7 Monate
c)
Forstbetrieb des Staatswalds
7 Monate
d)
Projektarbeit
1 Monat.

(5) Grundsätzliche Entscheidungen über den Ausbildungsverlauf trifft das Staatsministerium, im Übrigen die Ausbildungsleitstelle.

(6) 1Zeitraum, Inhalte und Gliederung der fachtheoretischen Ausbildung werden jeweils in Lehrplänen geregelt. 2Diese werden von der Ausbildungsleitstelle erstellt und fortgeführt. 3Die Ausbildungsinhalte der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte werden durch Ausbildungsrahmenpläne konkretisiert. 4Maßgebend für die Gestaltung der Ausbildung ist der Ablauf des Betriebs- und Verwaltungsgeschehens. 5Die berufspraktische Ausbildung kann eine mehrtägige forstfachlich ausgerichtete Exkursion umfassen.

(7) 1Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag Zeiten einer praktischen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums im Sinn des § 3, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, bis zur Höchstdauer von einem Monat für den Vorbereitungsdienst des gehobenen technischen Forstdienstes bzw. bis zur Höchstdauer von zwei Monaten für den Vorbereitungsdienst des höheren Forstdienstes angerechnet werden. 2Die Entscheidung über die Anrechnung trifft das Staatsministerium.

(8) 1Auf Antrag kann die Ausbildungsleitstelle eine Ausbildung bis zu zwei Monaten außerhalb der Forstverwaltung oder eines Forstbetriebs genehmigen, wenn eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und der geregelte Ausbildungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. 2Während dieser Zeit bleibt das Beamtenverhältnis auf Widerruf bestehen.


§ 7

Dienstaufsicht, Aufsicht, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung

(1) 1Personalverwaltende Stellen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf sind für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, denen sie zur Ausbildung zugewiesen sind; dies gilt auch für die Dauer einer Zuweisung zur Bayerischen Staatsforsten. 2Die jeweilige Behördenleiterin ist Dienstvorgesetzte bzw. der jeweilige Behördenleiter ist Dienstvorgesetzter.

(2) 1Ausbildungsstellen sind regelmäßig die Bayerische Forstschule, die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Untere Forstbehörden) sowie die Forstbetriebe und sonstige an der Ausbildung beteiligte Einrichtungen der Bayerischen Staatsforsten. 2Die Zuweisung zu personalverwaltenden Stellen und Ausbildungsstellen erfolgt durch die Ausbildungsleitstelle.

(3) Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter während der jeweiligen Ausbildungsabschnitte sind die Leiterinnen und Leiter der Unteren Forstbehörden, der Forstbetriebe der Bayerischen Staatsforsten und der Bayerischen Forstschule; sie lenken und überwachen die Ausbildung für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt.

(4) Vorgesetzte sind Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie weitere Beschäftigte der Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten, die ausdrücklich mit der Ausbildung beauftragt sind.

(5) Für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen technischen Forstdienstes in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten werden Ausbilderinnen und Ausbilder aus dem Revierdienst bestellt.

(6) 1Mit der Ausbildung betraute Beschäftigte müssen persönlich und fachlich geeignet sein. 2Sie haben auf eine vielseitige und gründliche Ausbildung zu achten.


§ 8

Befähigungsbericht

1Am Ende der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte an der Unteren Forstbehörde und am Forstbetrieb oder aus besonderem Anlass erstellt bei Forstanwärterinnen und Forstanwärtern die Ausbilderin oder der Ausbilder bzw. bei Forstreferendarinnen und Forstreferendaren die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter je einen Befähigungsbericht. 2In diesem werden insbesondere die Eignung, die Fähigkeiten, die praktischen Leistungen, die Führung sowie der Stand der Ausbildung beurteilt und die vollständige Ableistung des Ausbildungsabschnitts bestätigt. 3Der Befähigungsbericht wird den Beamtinnen und Beamten auf Widerruf vor Beendigung des Ausbildungsabschnitts eröffnet. 4Die Einzelheiten regelt die Ausbildungsleitstelle.


§ 9

Entlassung

(1) 1Für die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gelten die gesetzlichen Vorschriften. 2Die Entlassung verfügt das Staatsministerium.

(2) 1Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet, wenn die Laufbahnprüfung nicht innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist. 2Bei Vorliegen besonderer Härten kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden. 3Die Entscheidung über den Antrag trifft das Staatsministerium.




Teil 3

Prüfungsordnung


§ 10

Laufbahnprüfung

(1) 1Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf haben nach vollständiger Ableistung des Vorbereitungsdienstes die Laufbahnprüfung zum nächsten Termin abzulegen. 2Ob der Vorbereitungsdienst vollständig abgeleistet wurde, stellt das Prüfungsamt (§ 15) fest. 3Die Zulassung zur Prüfung ist beim Prüfungsamt zu beantragen.

(2) Die Einzelheiten über die Prüfungszulassung, insbesondere über die Zulassung nicht im Vorbereitungsdienst stehender Prüfungswiederholerinnen und -wiederholer (§§ 27 und 28), regelt das Staatsministerium.


§ 11

Zweck der Prüfung

(1) Die Forstinspektorenprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Forstdienstes und die Große Forstliche Staatsprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn des höheren Forstdienstes im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes.

(2) 1Die Prüflinge haben nachzuweisen, dass sie ihre während des Studiums und des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen in der Praxis anwenden, für eine konkrete Problemstellung adäquate Lösungen systematisch erarbeiten und diese schriftlich und mündlich zutreffend darstellen können. 2Führungs-, Methoden-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz sollen bei allen Prüfungsbestandteilen möglichst umfassend einbezogen und bei der Bewertung angemessen berücksichtigt werden.


§ 12

Durchführung der Prüfungen

1Die Laufbahnprüfungen für den gehobenen technischen Forstdienst sowie für den höheren Forstdienst werden in der Regel einmal jährlich abgehalten. 2Das Staatsministerium bestellt für die Durchführung der Prüfungen jeweils einen Prüfungsausschuss. 3Die Aufgaben des Prüfungsamts nach § 15 bleiben unberührt.


§ 13

Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungsausschüsse

(1) 1Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. 2Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Große Forstliche Staatsprüfung soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt sein.

(2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende und jedes Mitglied im Prüfungsausschuss haben je eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(3) Der Prüfungsausschuss sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Staatsministerium in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(4) 1Der Prüfungsausschuss für den gehobenen technischen Forstdienst führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Forstinspektorenprüfung in Bayern“. 2Der Prüfungsausschuss für den höheren Forstdienst führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Große Forstliche Staatsprüfung in Bayern“.


§ 14

Prüferinnen und Prüfer

Der Prüfungsausschuss bestellt als Prüferinnen und Prüfer in der Regel geeignete Beschäftigte der Bayerischen Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten.


§ 15

Prüfungsamt

(1) Prüfungsamt ist die Bayerische Forstschule.

(2) Dem Prüfungsamt werden die Aufgaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 APO und § 13 Abs. 2 Nr. 4 APO gemäß § 13 Abs. 3 APO übertragen.


§ 16

Bestandteile der Prüfung

(1) Die Forstinspektorenprüfung besteht aus den Prüfungsbestandteilen

1.
schriftliche Prüfung,

2.
mündliche Waldprüfung,

3.
mündliche Prüfung und

4.
Projektarbeit.

(2) Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsbestandteilen

1.
schriftliche Prüfung,

2.
schriftliche Waldprüfung,

3.
mündliche Waldprüfung,

4.
mündliche Prüfung und

5.
Projektarbeit.

(3) Die Ausgestaltung der Prüfungen orientiert sich an den Aufgaben, die nach § 5 Abs. 2 und 3 in der jeweiligen Laufbahn zu erledigen sind.

(4) Der Prüfungsausschuss kann die Reihenfolge der Prüfungsbestandteile festlegen und legt den Ablauf und die Ausgestaltung der Prüfungsbestandteile, die jeweilige Arbeitszeit sowie zugelassene Hilfsmittel fest.


§ 17

Schriftliche Prüfung

(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge zu zeigen, ob sie alle Aufgaben eines Forstbetriebs sowie der behördlichen Verwaltungstätigkeit mit den für die Prüfung zugelassenen Hilfsmitteln zu bewältigen verstehen. 2Die Prüfungsaufgaben können auf einzelne oder auf mehrere der in Abs. 2 genannten Fachgebiete in berufsbezogener Zusammenfassung abgestellt werden. 3Sie sollen auf der Basis praxisnaher Fragestellungen vom Prüfling problemlösendes und zielgruppenortientiertes Denken fordern. 4Die Prüfung kann auch mit Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durchgeführt werden.

(2) In der Forstinspektorenprüfung und der Großen Forstlichen Staatsprüfung können Aufgaben aus folgenden Fachgebieten gestellt werden:

1.
Waldbau, Standortkunde, mittel- und langfristige forstliche Planung,

2.
Waldschutz,

3.
Forstnutzung, Holzmarkt, weitere Geschäftsfelder eines Forstbetriebs,

4.
Forstliche Arbeitslehre, Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik,

5.
Forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstbetriebliches Rechnungswesen,

6.
Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft,

7.
Wildtiermanagement und Jagd,

8.
Verwaltung und Recht,

9.
Natur- und Landschaftsschutz, Raumordnung und Landesplanung,

10.
Forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit,

11.
Personalführung,

12.
Staatskunde und Gesellschaftspolitik.

(3) Zusätzlich können in der Großen Forstlichen Staatsprüfung Aufgaben aus den Fachgebieten

1.
Forstpolitik,

2.
Leitungsaufgaben sowie

3.
Waldbewertung

gestellt werden.


(4) 1Die Forstinspektorenprüfung besteht im schriftlichen Teil aus drei Aufgaben und einer Doppelaufgabe. 2Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. 4Die Gesamtbearbeitungszeit soll 20 Stunden nicht überschreiten.

(5) 1Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht im schriftlichen Teil aus vier Aufgaben und einer Doppelaufgabe oder aus zwei Aufgaben und zwei Doppelaufgaben. 2Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. 4Die Gesamtbearbeitungszeit soll 24 Stunden nicht überschreiten.


§ 18

Schriftliche Waldprüfung

(1) 1In der schriftlichen Waldprüfung werden Aufgaben aus dem Fachgebiet Waldbau, Standortkunde, mittel- und langfristige forstliche Planung (Forsteinrichtung) gestellt. 2Es können auch Fragen aus den übrigen Fachgebieten der schriftlichen Prüfung einbezogen werden. 3Dabei haben die Prüflinge zu zeigen, ob sie über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten verfügen und es verstehen, diese im Wald richtig anzuwenden.

(2) Die Prüfung besteht aus einer Doppelaufgabe.


§ 19

Mündliche Waldprüfung

(1) In der mündlichen Waldprüfung haben die Prüflinge an Prüfungsobjekten im Wald zu zeigen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzen, diese auf die vorliegenden Problemstellungen sachgerecht und objektbezogen anwenden sowie Lösungen klar, gewandt und zielgruppenorientiert darlegen können.

(2) 1Die mündliche Waldprüfung umfasst zwei Prüfungsgebiete, die sich aus Fachgebieten nach §17 Abs. 2 und 3 zusammensetzen. 2Der Prüfungsausschuss legt die Fachgebiete je Prüfungsgebiet fest und gibt diese den Prüflingen bekannt. 3Die Prüfung dauert in jedem der beiden Prüfungsgebiete für jeden Prüfling bis zu 30 Minuten.

(3) Jeder Prüfling ist in beiden Prüfungsgebieten jeweils von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern gemeinsam zu prüfen.


§ 20

Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsteilen:

1.
einem Kurzvortrag mit anschließender Aussprache sowie

2.
einem Rollenspiel.

2In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge zeigen, dass sie über die erforderliche methodische und soziale Kompetenz verfügen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss legt die Themen und die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag fest. 2Die Prüfer geben den Prüflingen das jeweilige Thema zu Beginn der Vorbereitungszeit bekannt. 3Im Kurzvortrag haben die Prüflinge einen Sachverhalt einem definierten Zuhörerkreis fundiert, strukturiert und verständlich darzustellen. 4Der Kurzvortrag soll ca. 15 Minuten dauern. 5Dem Kurzvortrag schließt sich eine Aussprache von bis zu 15 Minuten an.

(3) 1Im Rollenspiel werden Fragestellungen insbesondere aus dem Bereich Personalführung oder Führen von Beratungsgesprächen behandelt. 2Die Prüflinge sollen zeigen, dass sie auf die Gesprächssituation eingehen können und durch ihr Verhalten zu einer konstruktiven Lösung beitragen. 3Das Rollenspiel einschließlich Aussprache dauert bis zu 30 Minuten.

(4) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 21

Projektarbeiten

(1) 1Die Prüflinge haben während des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts eine Projektarbeit zu erstellen. 2Dabei sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie ausgehend von konkreten Situationen aus dem laufenden Verwaltungs- oder Betriebsgeschehen Zusammenhänge in einem komplexen Sinn erfassen, analysieren sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzen können. 3Die Projektarbeit besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Prüfungsgespräch.

(2) 1Die Prüflinge legen dem Prüfungsausschuss mit Zustimmung der Ausbildungsleiterin bzw. des Ausbildungsleiters jeweils zwei Themenvorschläge für die geplante Projektarbeit vor. 2Der Prüfungsausschuss prüft die Vorschläge, legt das zu bearbeitende Projektthema fest und gibt dieses zu einem Stichtag den Prüflingen bekannt. 3Der Prüfungsausschuss kann dabei die Vorschläge ergänzen, ändern oder durch einen eigenen Vorschlag ersetzen. 4Die Bearbeitungszeit ab Bekanntgabe des Themas beträgt bis zu vier Wochen. 5Die Ausarbeitung ist bis zum festgesetzten Termin dem Prüfungsausschuss gegen Nachweis zuzustellen. 6Verspätet abgegebene Projektarbeiten sind mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(3) 1Nach der Korrektur der schriftlichen Ausarbeitungen stellen die Prüflinge ihre Projektarbeiten in einer maximal 15-minütigen Präsentation den Prüferinnen bzw. Prüfern vor. 2Daran schließt sich unmittelbar ein bis zu 30-minütiges Gespräch zu der vorgelegten Ausarbeitung an.

(4) 1Die Projektarbeit wird durch zwei Prüferinnen bzw. Prüfer bewertet. 2Jede Prüferin bzw. jeder Prüfer bewertet die Projektarbeit eigenständig.

(5) Einzelheiten zur Gestaltung der Themenvorschläge, der schriftlichen Ausarbeitung und dem Gespräch gemäß Abs. 3 sowie zu organisatorischen Abläufen regelt das Prüfungsamt.

(6) 1Die Projektarbeit kann durch eine zusätzliche schriftliche Prüfungsaufgabe ersetzt werden, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern. 2Die Entscheidung trifft das Staatsministerium zu Beginn des berufspraktischen Ausbildungsabschnitts an Forstbehörde oder Forstbetrieb. 3Die in § 6 Abs. 3 und 4 aufgeführte Zeit für die Projektarbeiten verteilt sich in diesem Fall hälftig auf die berufspraktischen Abschnitte bei der Forstverwaltung und beim Forstbetrieb. 4Die in § 17 Abs. 4 und 5 genannte Anzahl an schriftlichen Prüfungsaufgaben erhöht sich um jeweils eine. 5 Die Aufgaben sind dann an fünf Prüfungstagen zu bearbeiten. 6Die Gesamtbearbeitungszeit erhöht sich damit um jeweils höchstens fünf Stunden. 7Die zusätzliche schriftliche Prüfung geht wie die Projektarbeit mit einer Note in das Prüfungsergebnis ein.


§ 22

Ermittlung der Noten in den Prüfungsabschnitten

(1) Die Bewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgt gemäß § 21 APO.

(2) 1Die Leistung in der mündlichen Waldprüfung, bei der mündlichen Prüfung und bei der Projektarbeit bewertet jede Prüferin und jeder Prüfer eigenständig. 2Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Benotung anstreben. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Note der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten ersten Prüferin oder des ersten Prüfers ausschlaggebend, wenn die Bewertungen nur um eine Notenstufe voneinander abweichen. 4Weichen sie um zwei Notenstufen voneinander ab, erhält der Prüfling die Note, die sich als Mittel aus den beiden Bewertungen ergibt. 5Bei einer Abweichung von mehr als zwei Notenstufen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.


§ 23

Bewertung der Gesamtprüfung

(1) 1Bei der schriftlichen Prüfung wird für jede Prüfungsarbeit eine Note erteilt. 2Die Note einer Doppelaufgabe zählt zweifach. 3Das ergibt bei der Forstinspektorenprüfung fünf und bei der Großen Forstlichen Staatsprüfung sechs Noten.

(2) Bei der schriftlichen Waldprüfung wird eine Note erteilt; die Note zählt zweifach.

(3) Bei der mündlichen Waldprüfung wird für jedes Prüfungsgebiet (§ 19 Abs. 2) jeweils eine Note erteilt.

(4) Bei der mündlichen Prüfung wird für den Kurzvortrag und das Rollenspiel (§ 20 Abs. 1 Satz 1) jeweils eine Note erteilt.

(5) 1Für die Projektarbeit wird eine Note erteilt. 2§ 21 Abs. 6 Satz 7 bleibt unberührt.

(6) 1Die Gesamtprüfungsnote für die Forstinspektorenprüfung wird gebildet, indem die Summe der Noten durch 10 geteilt wird. 2Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet.

(7) 1Die Gesamtprüfungsnote für die Große Forstliche Staatsprüfung wird gebildet, indem die Summe der Noten durch 13 geteilt wird. 2Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.


§ 24

Festsetzung der Platzziffer

1Bei der Festsetzung der Platzziffer erhält bei gleicher Gesamtprüfungsnote der Prüfling die bessere Platzziffer, der das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prüfung erzielt hat. 2Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung entscheidet die bessere Note bei der mündlichen Waldprüfung. 3Sind auch hier die Ergebnisse gleich, erhalten die Prüflinge die gleiche Platzziffer.


§ 25

Zeugnisausstellung

(1) 1Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses erstellt

das Zeugnis über die Laufbahnprüfung für den gehobenen technischen Forstdienst (Forstinspektorenprüfung) bzw.

das Zeugnis über die Laufbahnprüfung für den höheren Forstdienst (Große Forstliche Staatsprüfung).

2Das Zeugnis weist die Gesamtprüfungsnote nach dem Zahlenwert und der Notenstufe, die Einzelnoten, die erreichte Platzziffer sowie die Anzahl der Prüfungsteilnehmer aus.

(2) 1Wer die Gesamtprüfungsnote ,,ausreichend“ erhalten hat, kann auf Antrag ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ohne Notenangabe und Platzziffer erhalten. 2Das zuerst ausgestellte Zeugnis ist an das Prüfungsamt zurückzugeben.


§ 26

Nichtbestehen der Prüfung

(1) 1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung im Durchschnitt eine schlechtere Note als „ausreichend“ (4,50) erzielt hat. 2Die Ergebnisse der übrigen Prüfungsabschnitte werden in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling in der mündlichen Waldprüfung und der mündlichen Prüfung im Durchschnitt der vier Einzelnoten eine schlechtere Note als „ausreichend“ (4,50) erzielt hat.

(3) Die Prüfung ist ferner nicht bestanden, wenn der Prüfling eine schlechtere Gesamtprüfungsnote als „ausreichend“ (4,50) erzielt hat.


§ 27

Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

(1) 1Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann auf Antrag am nächsten Prüfungstermin die Prüfung einmal wiederholen. 2Kann die Bewerberin bzw. der Bewerber aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, an diesem Termin die Prüfung nicht ablegen, kann sie bzw. er auf Antrag zu dem nächsten Termin zugelassen werden, der nach dem Wegfall des Hindernisses stattfindet.

(2) 1Die Projektarbeit kann nicht wiederholt werden. 2Das Ergebnis aus der vorhergehenden Prüfung wird übernommen. 3War die Projektarbeit nach § 21 Abs. 6 im regulären Vorbereitungsdienst der Wiederholerin bzw. des Wiederholers ausgesetzt, so ist auch bei der Wiederholungsprüfung eine zusätzliche schriftliche Prüfungsaufgabe zu bearbeiten. 4Wird im Jahr der Wiederholungsprüfung die Projektarbeit durch eine zusätzliche schriftliche Prüfungsaufgabe ersetzt, so nimmt die Wiederholerin bzw. der Wiederholer auch an dieser Prüfung teil. 5Die Note einer gegebenenfalls zuvor erarbeiteten Projektarbeit geht in diesem Fall nicht in das Prüfungsergebnis ein. 6Die Einzelheiten regelt das Prüfungsamt.


§ 28

Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung

Bei der Wiederholung zur Notenverbesserung gilt § 27 Abs. 2 entsprechend.


§ 29

Berufsbezeichnung

1Wer die Forstinspektorenprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstingenieurin“ oder „Staatlich geprüfter Forstingenieur“ zu führen. 2Wer die Große Forstliche Staatsprüfung bestanden hat ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Forstassessorin“ oder „Staatlich geprüfter Forstassessor“ zu führen.




Teil 4

Schlussbestimmungen


§ 30

Übergangsbestimmungen

(1) 1Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die einem Einstellungsjahrgang bis einschließlich 2009 angehören, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und erstmalig geprüft. 2Wiederholungsprüfungen bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung sind nach den Vorschriften dieser Verordnung abzulegen, sofern keine Laufbahnprüfungen nach den bisherigen Vorschriften im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs angeboten werden. 3Wird ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung unterbrochener Vorbereitungsdienst fortgesetzt, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung. 4Über Härtefälle entscheidet das Staatsministerium.

(2) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Forstdienst im Jahr 2010 richtet sich nach der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst (ZAPO/gtF) vom 23. September 1977 (GVBl S. 522, BayRS 2038-3-7-14-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (GVBl S. 281). 2Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren Forstdienst im Jahr 2010 richtet sich nach der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst (ZAPO/hF) vom 8. November 1974 (BayRS 2038-3-7-15-L).

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Prüfungsausschüsse für die Laufbahnprüfungen des gehobenen technischen Forstdiensts und des höheren Forstdienstes für die Jahre 2009 bis 2011 bleiben für die Dauer ihrer Berufung bestehen.


§ 31

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2010 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2010 treten die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Forstdienst (ZAPO/gtF) vom 23. September 1977 (GVBl S. 522, BayRS 2038-3-7-14-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 1983 (GVBl S. 281), und die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst (ZAPO/hF) vom 8. November 1974 (BayRS 2038-3-7-15-L) außer Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 2 finden bis zum Inkrafttreten einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Forstdiensttauglichkeit nach § 3 Abs. 7 die Anlage der in Abs. 2 genannten Verordnungen über die Forstdiensttauglichkeit weiterhin Anwendung.

München, den 2. Juli 2010

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister