Fundstelle GVBl. 2010 S. 410

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Gesetz

2032-1-1-F, 34-1-I, 1100-1-I, 2030-1-1-F, 2033-1-1-F, 2031-1-1-F, 2035-1-F, 2030-1-4-F, 2032-5-1-F, 630-1-F, 2211-1-UK, 2032-0-F, 35-1-F, 301-1-J, 630-15-F, 2032-4-1-F, 1102-1-F
Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern

Vom 5. August 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Inhaltsübersicht

§ 1 Bayerisches Besoldungsgesetz

§ 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz

§ 3 Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen

§ 4 Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

§ 5 Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

§ 6 Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

§ 7 Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

§ 8 Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

§ 9 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 10 Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

§ 11 Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

§ 12 Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes

§ 13 Änderung des Bayerischen Umzugskostengesetzes

§ 14 Änderung des Rechnungshofgesetzes

§ 15 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

§ 16 Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

§ 17 Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 1

2032-1-1-F

Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)


Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Bestandteile der Besoldung
Art. 3 Gesetzesvorbehalt
Art. 4 Anspruch auf Besoldung
Art. 5 Besoldung bei mehreren Hauptämtern
Art. 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung
Art. 7 Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit
Art. 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung
Art. 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst
Art. 10 Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung
Art. 11 Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Art. 12 Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Art. 13 Verjährung der Besoldung
Art. 14 Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung
Art. 15 Rückforderung der Besoldung
Art. 16 Anpassung der Besoldung
Art. 17 Dienstlicher Wohnsitz
Art. 18 Zahlungsweise


Teil 2

Grundbezüge

Abschnitt 1

Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 19 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
Art. 20 Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt
Art. 21 Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes
Art. 22 Besoldungsordnungen A und B
Art. 23 Eingangsämter
Art. 24 Besondere Eingangsämter
Art. 25 Beförderungsämter
Art. 26 Obergrenzen für Beförderungsämter
Art. 27 Leitungsämter von Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen
Art. 28 Ämter für Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen
Art. 29 Ämter für Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung
Art. 30 Bemessung des Grundgehalts
Art. 31 Berücksichtigungsfähige Zeiten
Art. 32 Grundgehaltssätze
Art. 33 Strukturzulage
Art. 34 Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen
Art. 35 Grundlage des Familienzuschlags
Art. 36 Stufen des Familienzuschlags
Art. 37 Änderung des Familienzuschlags
Art. 38 Auslandsbesoldung

Abschnitt 2

Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Art. 39 Anwendungsbereich
Art. 40 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt
Art. 41 Besoldungsordnung W
Art. 42 Grundgehaltssätze
Art. 43 Weitere Vorschriften

Abschnitt 3

Regelungen für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Art. 44 Allgemeine Vorschriften
Art. 45 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt
Art. 46 Besoldungsordnung R
Art. 47 Bemessung des Grundgehalts
Art. 48 Grundgehaltssätze
Art. 49 Weitere Vorschriften

Abschnitt 4

Regelung für Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

Art. 50 Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof


Teil 3

Nebenbezüge

Abschnitt 1

Zulagen

Art. 51 Stellenzulagen
Art. 52 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen
Art. 53 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
Art. 54 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Art. 55 Zulagen für besondere Erschwernisse
Art. 56 Besondere Zulage für Richter und Richterinnen
Art. 57 Zulagen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

Abschnitt 2

Zuschläge

Art. 58 Zuschlag bei Altersteilzeit
Art. 59 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit
Art. 60 Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

Abschnitt 3

Vergütungen

Art. 61 Mehrarbeitsvergütung
Art. 62 Vergütung von Arbeitszeitguthaben (Ausgleichszahlung)
Art. 63 Vergütung im Vollstreckungsdienst
Art. 64 Sitzungsvergütung
Art. 65 Prüfungsvergütung

Abschnitt 4

Leistungsbezüge

Unterabschnitt 1

Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B

Art. 66 Leistungsstufe
Art. 67 Leistungsprämie
Art. 68 Vergabebudget und -verfahren

Unterabschnitt 2

Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen

Art. 69 Hochschulleistungsbezüge
Art. 70 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Art. 71 Besondere Leistungsbezüge
Art. 72 Funktions-Leistungsbezüge
Art. 73 Vergaberahmen
Art. 74 Verordnungsermächtigung

Abschnitt 5

Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen

Art. 75 Grundlage der Anwärterbezüge
Art. 76 Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung
Art. 77 Anwärtergrundbetrag
Art. 78 Anwärtersonderzuschläge
Art. 79 Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen
Art. 80 Anrechnung auf die Anwärterbezüge
Art. 81 Kürzung der Anwärterbezüge

Abschnitt 6

Jährliche Sonderzahlung

Art. 82 Anspruch und Bestandteile
Art. 83 Grundbetrag
Art. 84 Erhöhungsbetrag
Art. 85 Sonderbetrag für Kinder
Art. 86 Ausschlusstatbestand
Art. 87 Zahlungsweise, Teilsonderzahlung

Abschnitt 7

Vermögenswirksame Leistungen

Art. 88 Anspruch
Art. 89 Höhe und Fälligkeit
Art. 90 Anlage und Verfahren


Teil 4

Sonstige Leistungen

Art. 91 Leistungen außerhalb der Besoldung
Art. 92 Aufwandsentschädigungen
Art. 93 Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen
Art. 94 Ballungsraumzulage
Art. 95 Gemeinschaftsunterkunft
Art. 96 Heilfürsorge
Art. 97 Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen
Art. 98 Nebenamtsvergütung für Beamte und Beamtinnen an staatlichen Unterrichtseinrichtungen
Art. 99 Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren und Hochschulprofessorinnen sowie für Leiter und Leiterinnen von Materialprüfungsämtern


Teil 5

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Art. 100 Dienstordnungsmäßig Angestellte
Art. 101 Sachbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen


Teil 6

Sonstige Zuständigkeitsregelung

Art. 102 Vollzugsvorschriften


Teil 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 103 Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Art. 104 Überführung oder Überleitung in die Besoldungsordnungen A, B, W und R
Art. 105 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Art. 106 Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen der Besoldungsordnungen A und R in die neuen Grundgehaltstabellen
Art. 107 Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C
Art. 108 Sonstige Übergangsregelungen


Anlage 1 Besoldungsordnungen

Anlage 2 Hinzufügung von Zusätzen zu den Amtsbezeichnungen

Anlage 3 Grundgehaltstabellen

Anlage 4 Strukturzulage und Amtszulagen

Anlage 5 Familienzuschlag

Anlage 6 Auslandsbesoldung

Anlage 7 Stellenzulagen

Anlage 8 Sonstige Zulagen

Anlage 9 Mehrarbeitsvergütungssätze

Anlage 10 Anwärtergrundbetrag

Anlage 11 Übersicht zur Überleitung von Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen in die neuen Ämter und zur Darstellung der konsolidierten Ämter


Teil 1

Allgemeine Vorschriften


Art. 1

Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Berechtigte). 2Es trifft ferner Regelungen für sonstige Leistungen außerhalb der Besoldung für die Berechtigten sowie für Leistungen an Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 30 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG).

(2) Die Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Von diesem Gesetz ausgenommen sind:

1.
die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen,

2.
die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen,

3.
die nach dem Gesetz zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen.

(4) Teil 5 dieses Gesetzes gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften und deren Verbände.


Art. 2

Bestandteile der Besoldung

(1) Die Besoldung setzt sich aus Grundbezügen und Nebenbezügen zusammen.

(2) Zu den Grundbezügen gehören:

1.
Grundgehalt (Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 30, 40 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2, Art. 47, 108 Abs. 9),

2.
Strukturzulage (Art. 33),

3.
Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34),

4.
Familienzuschlag (Art. 35 bis 37),

5.
Auslandsbesoldung (Art. 38).

(3) Zu den Nebenbezügen gehören:

1.
Zulagen (Art. 51 bis 57),

2.
Zuschläge (Art. 58 bis 60),

3.
Vergütungen (Art. 61 bis 65),

4.
Leistungsbezüge (Art. 66 bis 74),

5.
Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 75 bis 81),

6.
jährliche Sonderzahlung (Art. 82 bis 87),

7.
vermögenswirksame Leistungen (Art. 88 bis 90).


Art. 3

Gesetzesvorbehalt

(1) Die Besoldung wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Die Berechtigten können auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind vermögenswirksame Leistungen.


Art. 4

Anspruch auf Besoldung

(1) 1Die Berechtigten haben Anspruch auf Besoldung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes. 2Dieser entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren wirksam wird, und endet mit Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Bei einer rückwirkenden Planstelleneinweisung gemäß Art. 20 Abs. 5 entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Die Bezüge nach Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 2 und 5 (mit Ausnahme Art. 79) werden monatlich im Voraus gezahlt. 2Die anderen Nebenbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(5) 1Bei der Berechnung der Bezüge nach Art. 2 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen bei Bezügen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.


Art. 5

Besoldung bei mehreren Hauptämtern

1Hat ein Berechtigter oder eine Berechtigte gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, so wird die Besoldung aus dem Amt mit den höheren Grundbezügen oder entsprechenden Bezügen gewährt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Sind für die Ämter Grundbezüge oder entsprechende Bezüge in gleicher Höhe vorgesehen, so werden die Bezüge aus dem zuerst übertragenen Amt gezahlt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Für die Nebenbezüge oder entsprechende Bezüge gelten die Vorschriften des Dienstherrn, der die Grundbezüge nach den Sätzen 1 und 2 gewährt.


Art. 6

Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung (Art. 88, 89 und 91 BayBG, Art. 8, 8a und 8c des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG) wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.


Art. 7

Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

1Bei begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –, Art. 78a BayRiG) findet auf die zustehende Besoldung Art. 6 entsprechend Anwendung. 2Die Besoldung nach Satz 1 wird mindestens in Höhe des Ruhegehalts gewährt, das zustehen würde, wenn der oder die begrenzt Dienstfähige in den Ruhestand versetzt werden würde. 3Die Bezüge nach Satz 1 oder Satz 2 werden um einen Zuschlag nach Art. 59 ergänzt.


Art. 8

Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

(1) 1Wird aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung gewährt, wird die Besoldung gekürzt. 2Die Kürzung beträgt 1,79375 v.H. für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr; es verbleiben jedoch mindestens 40 v.H. der Besoldung. 3Wird als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt, wird die Besoldung um 60 v.H. gekürzt. 4Der Kürzungsbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. 5Als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst wird auch die Zeit gerechnet, in der ohne Ausübung eines Amtes bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ein Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung besteht und Ruhegehaltsansprüche erworben werden. 6Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Bezieht ein Berechtigter als Abgeordneter oder eine Berechtigte als Abgeordnete Versorgung oder nach Art. 14 bis 17 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments – ABl L 262 S. 1), so wird die Besoldung um 50 v.H. der Versorgungsbezüge gekürzt, höchstens jedoch um 50 v.H. der Besoldung.


Art. 9

Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

(1) 1Wer ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, verliert für die Zeit des Fernbleibens den Anspruch auf Besoldung. 2Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. 3Der Verlust der Besoldung ist festzustellen. 4 Weitergehende Regelungen des Bayerischen Disziplinargesetzes bleiben unberührt.

(2) 1Der Vollzug einer Freiheitsstrafe, die rechtskräftig von einem deutschen Gericht verhängt wurde, gilt als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst. 2Für die Zeit einer Untersuchungshaft wird die Besoldung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt. 3Die Besoldung ist zurückzuerstatten, wenn der oder die Betroffene wegen des dem Haftbefehl zugrunde liegenden Sachverhalts rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.


Art. 10

Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

(1) 1Besteht Anspruch auf Besoldung für eine Zeit, in der die Berechtigten nicht zur Dienstleistung verpflichtet waren, können infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielte andere Bruttoeinkünfte auf die Besoldung angerechnet werden. 2Die Berechtigten nach Satz 1 sind zur Auskunft verpflichtet. 3In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens gelten die besonderen Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes.

(2) 1Erhalten Berechtigte aus einer Verwendung nach § 20 BeamtStG anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. 2In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.


Art. 11

Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung

(1) Sachbezüge werden unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmung des Sachbezugswerts und dessen Anrechnung nach Abs. 1 trifft für den Bereich des Staates das Staatsministerium der Finanzen, für den Bereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

(3) Die Ermittlung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung einer Dienstwohnung richtet sich nach dem örtlichen Mietwert.


Art. 12

Abtretung der Besoldung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Besoldung können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Der Dienstherr kann gegenüber Ansprüchen auf Besoldung ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen den Berechtigten oder die Berechtigte ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.


Art. 13

Verjährung der Besoldung

1Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückforderung von Besoldung verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Besoldung bewirkt wurde. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.


Art. 14

Zuständigkeit für die Festsetzung und Anordnung der Besoldung

1Das Landesamt für Finanzen ist mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar nachgeordnet. 2Es setzt für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der bei der Bayerischen Versorgungskammer beschäftigten Beamten und Beamtinnen, die Besoldung der Berechtigten fest und ordnet deren Bezüge zur Zahlung an; die örtliche Zuständigkeit sowie gegebenenfalls eine andere sachliche Zuständigkeit kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 3Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse nach Satz 2 Halbsatz 1 durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen; sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen.


Art. 15

Rückforderung der Besoldung

(1) Wird ein Berechtigter oder eine Berechtigte durch eine gesetzliche Änderung seiner oder ihrer Besoldung einschließlich der Einreihung seines oder ihres Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Die Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger oder die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. 3 Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Für die Rückforderung von Besoldung nach Abs. 2 ist im staatlichen Bereich das Landesamt für Finanzen zuständig, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(4) 1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des oder der Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Im Fall der Rückforderung findet § 12 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung.

(5) 1Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des oder der Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Abs. 4 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. 2Hat ein Geldinstitut eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, gilt § 12 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.


Art. 16

Anpassung der Besoldung

Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.


Art. 17

Dienstlicher Wohnsitz

(1) Dienstlicher Wohnsitz des oder der Berechtigten ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat.

(2)  1Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:

1.
den Ort, der Mittelpunkt der dienstlichen Tätigkeit des oder der Berechtigten ist,

2.
den Ort, in dem der oder die Berechtigte mit Zustimmung der vorgesetzten Dienststelle wohnt,

3.
einen Ort im Inland, wenn der oder die Berechtigte im Ausland an der deutschen Grenze beschäftigt ist.

2Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.

Art. 18

Zahlungsweise

 1Für Zahlungen nach diesem Gesetz hat der oder die Berechtigte auf Verlangen der zuständigen Behörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Dienstherr; bei einer Überweisung der Besoldung auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gebühr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung. 3Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.




Teil 2

Grundbezüge


Abschnitt 1

Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B


Art. 19

Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

(1) Die Funktionen der Beamten und Beamtinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) 1Bei der Einstufung von Ämtern der Leitungsebene von Besoldungsgruppe B 2 an ist zwischen den Behördenleitern oder Behördenleiterinnen und ihren Stellvertretungen ein Mindestabstand von drei Besoldungsgruppen einzuhalten. 2Ein geringerer Abstand ist nur dann zulässig, wenn die Wertigkeit des Leitungsamtes unter der Besoldungsgruppe B 5 einzustufen ist oder die besondere Leitungsstruktur eine Abweichung vom Grundsatz des Satzes 1 rechtfertigt.


Art. 20

Bestimmung des Grundgehalts nach dem Amt

(1) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Die Ämter der Beamten und Beamtinnen sowie ihre Besoldungsgruppen sind in den Besoldungsordnungen (Art. 22) geregelt. 3Die darin aufgeführten Ämter sind unter Berücksichtigung des maßgeblichen Eingangsamtes (Art. 23, 24) aufsteigend geordnet.

(2) Ist ein Amt noch nicht in einer Besoldungsordnung ausgebracht oder ist es mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet, bestimmt sich das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung (Art. 49 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung) bestimmt ist; die Einweisung bedarf bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in den Fällen, in denen das Amt in einer Besoldungsordnung noch nicht enthalten ist, der Zustimmung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(3) Ist einem Amt durch Rechtsvorschrift eine Funktion zugeordnet oder richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach einem durch Rechtsvorschrift festgelegten Bewertungsmaßstab, insbesondere nach der Zahl der Planstellen, nach der Einwohnerzahl einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands oder nach der Schülerzahl einer Schule, so gibt die Erfüllung dieser Voraussetzungen allein keinen Anspruch auf die Besoldung aus diesem Amt.

(4) 1Im Fall des Abs. 3 begründet ein Absinken der Zahl der Planstellen, Einwohner und Einwohnerinnen oder Schüler und Schülerinnen unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, die Beamten und Beamtinnen gemäß Art. 48 BayBG in ein anderes Amt ihrer Fachlaufbahn zu versetzen. 2Werden Beamte und Beamtinnen aus anderen Gründen in ein anderes Amt versetzt oder scheiden sie aus dem Beamtenverhältnis aus, so gelten ihre Planstellen in Planstellen der Besoldungsgruppe umgewandelt, die der tatsächlichen Zahl der Planstellen, Einwohner und Einwohnerinnen oder Schüler und Schülerinnen entspricht.

(5) 1Eine rückwirkende Einweisung in eine höherwertigere Planstelle ist bei einer Ernennung im Sinn des § 8 BeamtStG nur innerhalb des Kalendermonats zulässig, in dem die Ernennung wirksam wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn einer Planstelleneinweisung keine Ernennung zugrunde liegt.


Art. 21

Grundgehalt bei Verleihung eines anderen Amtes

(1) 1 Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach Art. 1 Abs. 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus dienstlichen Gründen, ist abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 das Grundgehalt zu zahlen, das bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. 2 Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34) und die Strukturzulage (Art. 33) auch dann, wenn eine andere Funktion übertragen worden ist. 4Sätze 1 bis 3 gelten für Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit. 5Satz 4 gilt nicht in Fällen, in denen das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Zeit vor Ablauf der Amtszeit endet, weil der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des Amtes nicht gerecht wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Rückstufung auf einer Disziplinarmaßnahme beruht.


Art. 22

Besoldungsordnungen A und B

(1) 1Die Besoldungsordnungen A und B dieses Gesetzes (Anlage 1) enthalten die Ämter der Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 20 mit Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe. 2Abschnitte 2 und 3 bleiben unberührt.

(2) 1Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. 2Soweit Amtsbezeichnungen der Besoldungsordnung A nicht auf eine Fachlaufbahn oder eine Fachrichtung hinweisen, können durch die zuständigen Stellen Zusätze nach Anlage 2 hinzugefügt werden. 3Art. 76 Abs. 1 BayBG ist zu beachten.

(3) Abweichend von den gesetzlich festgelegten Zusätzen nach Abs. 2 kann für den außerstaatlichen Bereich in besonderen Fällen das als oberste Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen andere Zusätze durch Rechtsverordnung bestimmen.


Art. 23

Eingangsämter

1Eingangsämter der Beamten und Beamtinnen sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:

1.
bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (erste Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 3, A 4 oder A 5,

2.
bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (zweite Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 6 oder A 7,

3.
bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (dritte Qualifikationsebene) den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 (Fachlaufbahnen Naturwissenschaft und Technik sowie Polizei und Verfassungsschutz mit dem Schwerpunkt Technik),

4.
bei Erfüllung der in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG geregelten Zugangsvoraussetzungen (vierte Qualifikationsebene) der Besoldungsgruppe A 13; für Grund- oder Hauptschullehrer und Grund- oder Hauptschullehrerinnen gilt abweichend die Besoldungsgruppe A 12.

2Die Zuordnung eines Amtes zu einer höheren Besoldungsgruppe innerhalb der Bandbreiten des Satzes 1 ist zulässig, wenn sich die mit dem Amt verbundenen Anforderungen von denen der niedrigeren Besoldungsgruppe wesentlich abheben. 3Ist diese Voraussetzung erfüllt, ist das höhere Eingangsamt in der Besoldungsordnung besonders zu kennzeichnen.


Art. 24

Besondere Eingangsämter

1Abweichend von Art. 23 können in den Besoldungsordnungen besondere Eingangsämter ausgebracht werden, wenn

1.
der Aufgabenbereich besondere, von den Anforderungen eines regelmäßigen Eingangsamtes abweichende Erfordernisse stellt, die sich aus der Eigenart des Dienstes ergeben, und

2.
die Ausbildungsanforderungen des besonderen Eingangsamtes wesentlich über die des regelmäßigen Eingangsamtes hinausgehen.

2Art. 23 Satz 3 gilt entsprechend.

Art. 25

Beförderungsämter

Beförderungsämter heben sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich ab.


Art. 26

Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) 1Die Anteile der Beförderungsämter bei einem Dienstherrn dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen (Stellenobergrenzen) nicht überschreiten:

in der Besoldungsgruppe A 15   5 v.H.,

in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 1,5 v.H.

2Die Vomhundertsätze des Satzes 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 16 und B 2.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

1.
oberste Dienstbehörden, das Landesamt für Verfassungsschutz, die Landesanwaltschaft Bayern und die staatlichen Rechnungsprüfungsämter,

2.
Lehrkräfte sowie Förderlehrer und Förderlehrerinnen an öffentlichen Schulen,

3.
Lehrkräfte an Hochschulen, hauptamtliche Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen und sonstigen Verwaltungsschulen,

4.
Professoren und Professorinnen,

5.
Beamte und Beamtinnen an Hochschulen in wissenschaftlichen Fachlaufbahnen,

6.
Beamte und Beamtinnen im Schulaufsichtsdienst und an schul- oder vorschulbezogenen Einrichtungen,

7.
wissenschaftliche Anstalten.

(3) Bei der Anwendung der Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich (Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise, Bezirke und sonstige der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern oder einer ihm nachgeordneten Behörde unterstehenden kommunalen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Bayerischen Verwaltungsschule) können die Planstellen von Beamten und Beamtinnen unberücksichtigt bleiben, wenn sie überwiegend in den nachfolgend bezeichneten Funktionen oder Einrichtungen tätig sind:

1.
bei Feuerwehren,

2.
bei Kommunalunternehmen, Eigenbetrieben, in nach Eigenbetriebsrecht oder herkömmlich als Regiebetriebe geführten Einrichtungen,

3.
in Einrichtungen, die für mehrere Dienstherren betrieben werden,

4.
in besonderen Einrichtungen der Jugendhilfe und Jugendpflege, der Sozialhilfe, des Bildungs- und Gesundheitswesens,

5.
im kommunalen Forstdienst, Gartenbau- und Friedhofsdienst,

6.
in anderen Einrichtungen, denen sie entweder gegen volle Kostenerstattung zugewiesen sind oder zu denen sie unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

(4) Im kommunalen Bereich können statt der allgemeinen Stellenobergrenzen des Abs. 1 folgende absolute Stellenobergrenzen angewandt werden:

in der Besoldungsgruppe A 15 bis zu 3 Stellen,

in der Besoldungsgruppe A 16 bis zu 5 Stellen.

(5) 1Innerhalb der Stellenobergrenzen der Abs. 1 und 4 und unbeschadet der Abs. 2 und 3 dürfen zur sachgerechten Bewertung der Funktionen im kommunalen Bereich Ämter in

1.
Gemeinden und Landkreisen höchstens eine Besoldungsgruppe unter der Besoldungsgruppe des jeweils vorgesetzten berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamten oder der jeweils vorgesetzten berufsmäßigen kommunalen Wahlbeamtin,

2.
kreisangehörigen Gemeinden, die nicht Große Kreisstadt sind, und in Verwaltungsgemeinschaften

a)
mit bis zu 10 000 Einwohnern höchstens in Besoldungsgruppe A 13,

b)
mit mehr als 10 000 Einwohnern höchstens in Besoldungsgruppe A 15,

3.
Großen Kreisstädten und Landkreisen höchstens in Besoldungsgruppe A 16

eingestuft werden; die Einschränkung nach Nr. 2 Buchst. a gilt nicht, soweit auf Grund besonderer Rechtsvorschrift für das Eingangsamt Zugangsvoraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG vorgeschrieben sind. 2Einwohnerzahl im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 ist die vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung vor Beginn des Haushaltsjahres zuletzt veröffentlichte Einwohnerzahl, bei Verwaltungsgemeinschaften die Summe der Einwohnerzahlen der Mitgliedsgemeinden.

(6) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Stellenobergrenzen für unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des kommunalen Bereichs festzulegen.

(7) 1Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, so können diese ab 0,5 aufgerundet werden. 2Als Planstellen zählen die im Stellenplan in Übereinstimmung mit den haushaltsrechtlichen Vorschriften für das laufende Haushaltsjahr ausgewiesenen Stellen für planmäßige Beamte und Beamtinnen. 3Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Beamtinnen, Stellen für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter und Anwärterinnen) sowie Ersatzstellen bleiben außer Betracht. 4Stellenanteile in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2, die nicht ausgeschöpft werden, dürfen der Besoldungsgruppe A 15 zugerechnet werden. 5Planstellen, die mit Wegfall- oder Umwandlungsvermerken gekennzeichnet sind, gelten als weggefallen oder umgewandelt. 6Dies gilt regelmäßig nicht, wenn der Zeitpunkt des Wegfalls oder der Umwandlung im Vermerk näher bestimmt ist und dieser Zeitpunkt erst nach der Laufzeit des aktuellen Haushaltsplans liegt. 7Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen und in der Funktion vergleichbaren Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt; Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(8) Art. 19 und 25 bleiben unberührt.


Art. 27

Leitungsämter von Verwaltungsbehörden und von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen

(1) Die Ämter der Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen (Art. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG) sind nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einzustufen.

(2) Für die Leiter und Leiterinnen von besonders großen und bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie für die Leiter und Leiterinnen von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) nach Anlage 4 ausgestattet werden.

(3) 1Für die Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden, die sich in Personalstärke (mindestens 2500 Beschäftigte) und Bedeutung wesentlich von den Behörden nach Abs. 2 abheben, können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen in der Besoldungsgruppe A 16 mit einer besonderen Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 Satz 3) nach Anlage 4 ausgebracht werden. 2Soweit die Führungsspanne dies zusätzlich rechtfertigt, gilt Entsprechendes für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Behördenleiter und Behördenleiterinnen nach Satz 1.

(4) 1Die Anteile der Ämter nach Abs. 2 und 3 dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

in der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage 30 v.H.,

in der Besoldungsgruppe A 16 mit einer besonderen Amtszulage 5 v.H.

2Die Vomhundertsätze des Satzes 1 beziehen sich auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von unteren Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden in der Besoldungsgruppe A 16. 3Art. 26 Abs. 7 Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend.

(5) 1Abs. 2 gilt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch für Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen, soweit für diese in der Besoldungsordnung Ämter in der Besoldungsgruppe A 16 ausgebracht sind. 2In diesen Fällen bezieht sich der Vomhundertsatz des Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich auf die Summe der Planstellen für Leiter und Leiterinnen von allgemeinbildenden oder beruflichen Schulen in der Besoldungsgruppe A 16.

(6) 1Bei der Einstufung der Leitungsämter an Schulen im Sinn von Abs. 1 zu den Besoldungsgruppen der Bayerischen Besoldungsordnung A werden Rektoren und Rektorinnen an Grundschulen, Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14, mit mehr als 360 Schülern und Schülerinnen der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage zugeordnet. 2Die Zuordnung der Ämter der ständigen Vertreter und Vertreterinnen der in Satz 1 bezeichneten Schulleiter und Schulleiterinnen zu den in der Bayerischen Besoldungsordnung A dafür vorgesehenen Besoldungsgruppen erfolgt nach Maßgabe sachgerechter Bewertung in Anwendung des Art. 20 Abs. 2 Halbsatz 1; Art. 19 Abs. 2 ist dabei entsprechend zu berücksichtigen.


Art. 28

Ämter für Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen

1Die Ämter der Kanzler und Kanzlerinnen von Hochschulen werden den Besoldungsordnungen A und B zugeordnet und dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung höchstens in die in Satz 3 festgelegte für die jeweilige Messzahl sich ergebende Besoldungsgruppe eingestuft werden. 2Messzahl ist die Gesamtzahl der für die Hochschule im Haushaltsplan des jeweiligen Kalenderjahres oder in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesenen Stellen für vollzeitbeschäftigte Bedienstete zuzüglich eines Drittels der Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studenten und Studentinnen; bei im Aufbau befindlichen Hochschulen kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zugrunde gelegt werden. 3Die Höchsteinstufung stellt sich wie folgt dar:

– Messzahl
bis 1 000
Besoldungsgruppe A 15,
– Messzahl
bis 1 001 bis 2 000
Besoldungsgruppe A 16,
– Messzahl
bis 2 001 bis 4 000
Besoldungsgruppe B 2,
– Messzahl
bis 4 001 bis 6 000
Besoldungsgruppe B 3,
– Messzahl
bis 6 001 bis 10 000
Besoldungsgruppe B 4,
– Messzahl
von mehr als 10 000
Besoldungsgruppe B 5.


Art. 29

Ämter für Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung

1Die in diesem Gesetz ausgebrachten Ämter der Ersten Direktoren und Ersten Direktorinnen eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung auf der Grundlage der in Anlage I Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung festgelegten Zahl der Versicherten und laufenden Rentenfällen zu verleihen. 2Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die in Satz 1 genannten Bewertungskriterien bei Bedarf durch Rechtsverordnung fortentwickeln. 3Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin oder das Mitglied der Geschäftsführung (Direktor oder Direktorin) werden jeweils eine Besoldungsgruppe niedriger eingestuft als der Erste Direktor oder die Erste Direktorin. 4Das Amt eines Abteilungsdirektors oder einer Abteilungsdirektorin in Besoldungsgruppe B 2 darf nur verliehen werden, wenn es sich dabei um den Leiter oder die Leiterin einer großen und bedeutenden Abteilung handelt und der Erste Direktor oder die Erste Direktorin mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist.


Art. 30

Bemessung des Grundgehalts

(1) 1Das Grundgehalt in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. 2Bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren (Diensteintritt) erfolgt vorbehaltlich des Abs. 4 und des Art. 31 Abs. 1 und 2 die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe); war vor diesem Zeitpunkt ein Amt der Besoldungsordnung R übertragen, ist Art. 47 Abs. 1 Satz 3 zu beachten. 3In Fachlaufbahnen mit fachlichem Schwerpunkt nach Art. 34 Abs. 3 LlbG bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene gilt als Anfangsstufe nach Satz 2 die Stufe 2, wenn eine Regelstudiendauer von mehr als sechs Semester an einer Fachhochschule oder in einem gleichwertigen Studiengang festgelegt ist. 4Satz 3 gilt entsprechend bei sonstigem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn nach Art. 39 Abs. 1 LlbG. 5Die nach den Sätzen 2 bis 4 maßgebliche Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung nach Satz 2 Halbsatz 1 wirksam wird. 6Ausgehend von diesem Zeitpunkt regeln sich der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe sowie das Aufsteigen in den Stufen nach Abs. 2 (Regelstufe).

(2) 1Das Grundgehalt steigt bei einer Leistung, die den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entspricht, in regelmäßigen Zeitabständen in den Stufen bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe) an. 2Die Zeitabstände nach Satz 1 betragen bis zu der in Anlage 3 dargestellten vierten Stufe zwei Jahre, danach bis zur achten Stufe drei Jahre und darüber hinaus vier Jahre. 3Zeiten ohne Anspruch auf Grundgehalt verzögern den Stufenaufstieg, soweit in Art. 31 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. 4Die Zeiten nach Satz 3 werden auf volle Monate abgerundet.

(3) 1 Voraussetzung für den Stufenaufstieg nach Abs. 2 ist, dass der Dienstherr feststellt, dass die Leistungen des Beamten oder der Beamtin den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. 2Das Nähere kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 3Zeiten, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorliegen, verzögern den Stufenaufstieg solange, bis festgestellt wird, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen entsprechen. 4Zwischen der Feststellung nach Satz 1 und der nach Satz 3 muss ein Zeitraum von einem Jahr liegen. 5Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen gelten während der Zeiten nach Art. 31 Abs. 3 als erfüllt.

(4) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. 2Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn des Abs. 1 Sätze 2 und 5 gilt dabei der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. 3 Von diesem Zeitpunkt berechnen sich die nach Art. 31 Abs. 1, 2, 4 und 5 Satz 2 ergebende Stufe, der Zeitraum des Verbleibens in der Anfangsstufe oder das Aufsteigen in den Stufen in entsprechender Anwendung des Abs. 2. 4Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistung bis zu einer Leistungsfeststellung nach Abs. 3 als den Mindestanforderungen entsprechend gilt, wenn nach den Vorschriften des früheren Dienstherrn regelmäßig ein Stufenaufstieg erfolgt ist.

(5) Die Entscheidungen zur Stufenfestsetzung nach Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 bis Abs. 4 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.


Art. 31

Berücksichtigungsfähige Zeiten

(1) Für die Stufenfestlegung nach Art. 30 Abs. 1 Sätze 2 und 6 ist der Diensteintritt um folgende berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen:

1.
Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 und 8 LlbG vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,

2.
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen auszugleichen sind; Entsprechendes gilt für das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3.
Elternzeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind,

4.
Zeiten der tatsächlichen Betreuung oder Pflege von einem oder einer nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden Pflegebedürftigen oder jede Pflegebedürftige,

5.
auf Antrag Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, im Bayerischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, des Bundes oder der Europäischen Union, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird,

6.
Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz.

(2) 1Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. 2Die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 3Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts.

(3) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 3 wird das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

1.
Zeiten nach Abs. 1 Nrn. 3 bis 6,

2.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen oder infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

3.
Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.

(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 werden auf volle Monate aufgerundet.

(5) 1Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Anwendung des Art. 30 Abs. 4. 2Eine Mehrfachberücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist unzulässig.

(6) Die Entscheidungen nach Abs. 1, 2 Satz 3 und Abs. 3 sind dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen.


Art. 32

Grundgehaltssätze

Die Beträge der aufsteigenden Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung A sowie der festen Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung B sind in Anlage 3 ausgewiesen.


Art. 33

Strukturzulage

1Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis einschließlich A 13 sowie Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in der Besoldungsgruppe A 5 erhalten eine unwiderrufliche, das Grundgehalt ergänzende Strukturzulage nach Anlage 4. 2Satz 1 gilt nicht für Fachlehrer und Fachlehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 10, Lehrer und Lehrerinnen ab Besoldungsgruppe A 12 sowie Studienräte und Studienrätinnen im Förderschuldienst, im Grundschuldienst, im Hauptschuldienst oder im Realschuldienst ab Besoldungsgruppe A 13. 3Die Strukturzulage wird entsprechend dem Grundgehalt nach Maßgabe des Art. 16 erhöht.


Art. 34

Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen

(1) 1Für dauerhaft wahrzunehmende, herausgehobene Funktionen, die dem Statusamt zuzurechnen sind, in ihrer Wertigkeit den Abstand zum Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe aber nicht erfüllen, werden unwiderrufliche Amtszulagen vorgesehen. 2Entsprechendes gilt, wenn in einer Fachlaufbahn zwischen dem Eingangsamt und dem nächstfolgenden funktionsbezogenen Beförderungsamt ein Zwischenbeförderungsamt eingefügt wird. 3Die Amtszulagen, mit Ausnahme der Zulage nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1, dürfen höchstens 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen der letzten Stufe des Grundgehalts (Endgrundgehalt) der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe betragen.

(2) 1Eine dem Abs. 1 entsprechende Amtszulage (Zulage für besondere Berufsgruppen) wird bei Verwendung von Beamten und Beamtinnen bzw. deren Tätigkeiten in folgenden Bereichen gewährt:

1.
für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Art. 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes oder im Verfassungsschutzdienst bei einer Tätigkeit für eine Stelle im Sinn von Art.  3 Abs. 1 Nr. 3 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes,

2.
im Polizeivollzugsdienst (Art. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, Art. 1 des Polizeiaufgabengesetzes),

3.
in Justizvollzugsanstalten, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei psychiatrischen Krankenhäusern oder bei Entziehungsanstalten (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Unterbringungsgesetzes), die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen,

4.
im Einsatzdienst der Feuerwehr (Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes),

5.
im Steuerfahndungsdienst (§§ 208 und 404 der Abgabenordnung),

6.
als Hubschrauberführer oder Hubschrauberführerin sowie als Flugtechniker oder Flugtechnikerin mit einem gültigen Luftfahrtschein bei der Polizeihubschrauberstaffel in Bayern.

2Satz 1 Nr. 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung B; Satz 1 gilt bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Maßgabe der Anlage 4 entsprechend auch für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3).

(3) 1Die Amtszulagen nach Abs. 1 im Einzelnen ergeben sich aus den Besoldungsordnungen. 2Die Beträge der Amtszulagen nach Abs. 1 und 2 ergeben sich aus Anlage 4.


Art. 35

Grundlage des Familienzuschlags

(1) 1Der Familienzuschlag wird nach Anlage 5 gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten oder der Beamtin entspricht. 3Für Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eintritt. 4Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.

(2) 1Bei ledigen Beamten und Beamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 5 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. 2Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der Kinder entspricht. 3Art. 36 Abs. 5 gilt entsprechend.


Art. 36

Stufen des Familienzuschlags

(1) 1Zur Stufe 1 gehören

1.
verheiratete Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes),

2.
verwitwete Beamte und Beamtinnen sowie hinterbliebene Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft,

3.
geschiedene Beamte und Beamtinnen sowie Beamte und Beamtinnen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie gegenüber dem früheren Ehegatten, der früheren Ehegattin, dem früheren Lebenspartner oder der früheren Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind und diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Betrags der Stufe 1 der maßgebenden Besoldungsgruppe erreicht.

2Zur Stufe 1 gehören auch andere Beamte und Beamtinnen, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. 3Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kindbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 übersteigen. 4Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte oder die Beamtin es auf seine oder ihre Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm oder ihr aufgehoben werden soll. 5Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung oder derselben Person in jeweils ihre Wohnungen einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Berechtigten oder die Berechtigte maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

(2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten und Beamtinnen der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. 3Die Entscheidung der Familienkasse ist bindend.

(3) 1Ledige Beamte und Beamtinnen, geschiedene Beamte und Beamtinnen oder Beamte und Beamtinnen, deren Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. 2Abs. 5 gilt entsprechend.

(3a) Abs. 2 und 3 gelten für Beamte und Beamtinnen, die eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, entsprechend, sofern sie ein Kind ihres Lebenspartners oder ihrer Lebenspartnerin in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(4) 1Steht die Ehegattin eines Beamten als Beamtin, Richterin, Soldatin oder Arbeitnehmerin oder steht der Ehegatte einer Beamtin als Beamter, Richter, Soldat oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder liegt auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Versorgungsberechtigung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vor und stünde ihr oder ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags zu, so erhält der Beamte oder die Beamtin den Betrag der Stufe 1 des maßgebenden Familienzuschlags zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die die Ehegattin des Beamten Mutterschaftsgeld bezieht. 2Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamte und Beamtinnen in einer Lebenspartnerschaft.

(5) 1Stünde neben dem Beamten oder der Beamtin einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten oder der Beamtin gewährt, wenn und soweit ihm oder ihr das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 EStG oder des § 4 BKGG vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 2Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 3Art. 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer oder eine der Anspruchsberechtigten im Sinn des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung erreichen.

(6) 1Öffentlicher Dienst im Sinn der Abs. 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder weltanschaulichen Gemeinschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbstständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altenheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt sind. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Landesamt für Finanzen.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Abs. 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.


Art. 37

Änderung des Familienzuschlags

1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags.


Art. 38

Auslandsbesoldung

1Die Auslandsbesoldung der Beamten und Beamtinnen mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland (allgemeine Verwendung im Ausland) regelt sich in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes. 2Bei Anwendung des § 54 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes tritt Art. 6 an die Stelle des § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes. 3Bei Anwendung der Tabelle VI zum Bundesbesoldungsgesetz treten an die Stelle der dort dargestellten Beträge zur Grundgehaltsspanne die in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge. 4Bei Gewährung der jährlichen Sonderzahlung (Art. 82) findet § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend Anwendung. 5Bei einer besonderen Verwendung im Ausland gelten für die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes und die Auslandsverwendungszuschlagsverordnung entsprechend.


Abschnitt 2

Regelungen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen


Art. 39

Anwendungsbereich

1Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen. 2Zu den hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen im Sinn dieses Abschnitts gehören nicht die Kanzler und Kanzlerinnen.


Art. 40

Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

(1) Die Funktionen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) und des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Art. 20 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.


Art. 41

Besoldungsordnung W

(1) 1Die Ämter und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 1) geregelt. 2Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, bis zu 10 v.H. der insgesamt für Professoren und Professorinnen an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen an anderen staatlichen Hochschulen zur Verfügung stehenden Stellen als Stellen der Besoldungsgruppe W 3 auszubringen.

(2) Für die Leitung der Hochschulen sind die Ämter mit einer alternativen Amtsbezeichnung je nach der Grundordnung der Hochschule ausgebracht.


Art. 42

Grundgehaltssätze

Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung W sind in Anlage 3 ausgewiesen.


Art. 43

Weitere Vorschriften

Art. 35 bis 38 gelten entsprechend.


Abschnitt 3

Regelungen für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen


Art. 44

Allgemeine Vorschriften

Die Regelungen dieses Abschnitts gelten für Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.


Art. 45

Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt

(1) Die Funktionen der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen unter Berücksichtigung des Deutschen Richtergesetzes sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

(2) 1Das Grundgehalt bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. 2Ist dem Richter oder der Richterin kein Amt verliehen, so bestimmt sich das Grundgehalt des Richters oder der Richterin nach der Besoldungsgruppe R 1. 3Art. 20 Abs. 3 bis 5 und Art. 21 gelten entsprechend.


Art. 46

Besoldungsordnung R

1Die Ämter der Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 1) geregelt. 2Art. 25 gilt entsprechend.


Art. 47

Bemessung des Grundgehalts

(1) 1Das Grundgehalt ist, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. 2Die erste Stufe beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Diensteintritt erfolgt. 3Als Diensteintritt gilt der Tag der erstmaligen Ernennung zum Richter, zur Richterin, zum Staatsanwalt oder zur Staatsanwältin, soweit hieraus ein Anspruch auf Grundgehalt entsteht. 4Bestand vor diesem Zeitpunkt ein Beamtenverhältnis zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren, wird der Diensteintritt auf die Begründung dieses Beamtenverhältnisses vorverlegt.

(2) 1Ab dem Zeitpunkt des Diensteintritts steigt das Grundgehalt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Stufe an. 2Art. 30 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und Abs. 5 sowie Art. 31 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 4 Satz 3 in entsprechender Anwendung des Satzes 1 berechnet.


Art. 48

Grundgehaltssätze

Die Grundgehaltssätze für die Besoldungsordnung R sind in Anlage 3 ausgewiesen.


Art. 49

Weitere Vorschriften

Art. 34 bis 38 gelten entsprechend.


Abschnitt 4

Regelung für Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof


Art. 50


beim Bayerischen Obersten Rechnungshof

Die Ämter der Prüfungsgebietsleiter und Prüfungsgebietsleiterinnen beim Bayerischen Obersten Rechnungshof sind entsprechend den gestellten Anforderungen als Ämter für Leitende Ministerialräte und Leitende Ministerialrätinnen einzustufen.




Teil 3

Nebenbezüge


Abschnitt 1

Zulagen


Art. 51

Stellenzulagen

(1) Für herausgehobene Funktionen, die bei der Ämterbewertung unberücksichtigt bleiben und deshalb von Art. 34 nicht erfasst werden, können Stellenzulagen in folgenden Fällen vorgesehen werden:

1.
Tätigkeit als Lehrende im Rahmen der Ausbildung von Nachwuchskräften oder der dienstlichen Fortbildung, sofern die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit mindestens die Hälfte des Hauptamtes umfasst und nicht zu den herkömmlichen Aufgaben des Amtes gehört (Lehrzulage); bei Teilzeitbeschäftigung gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Verpflichtung zur Lehrtätigkeit,

2.
Lehrer und Lehrerinnen mit besonderen Funktionen, die sich von den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben abheben (Lehrerfunktionszulage),

3.
Tätigkeit an einer obersten Dienstbehörde des Staates und bei Abordnung an eine oberste Bundesbehörde oder an einen obersten Gerichtshof des Bundes (Ministerialzulage),

4.
Tätigkeit als Nachprüfer und Nachprüferinnen von Luftfahrtgerät (Nachprüferzulage),

5.
Beamte und Beamtinnen im Außendienst der Steuerverwaltung sowie Prüfungsbeamte und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte (Steuerprüferzulage),

6.
Beamte und Beamtinnen, die eine vorgeschriebene Meisterprüfung oder staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule (Technikerschule) bestanden haben (Meisterzulage).

(2) 1Die Stellenzulagen dürfen 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. 2Die in Anlage 7 ausgebrachten Höchstgrenzen oder Vomhundertsätze bleiben unberührt.

(3) 1Die Stellenzulagen werden nur für die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt und sind widerruflich. 2Eine Ausnahme vom Erfordernis der tatsächlichen Wahrnehmung gilt insbesondere im Fall

1.
eines Erholungsurlaubs,

2.
einer Erkrankung einschließlich Kur,

3.
einer Dienstbefreiung,

4.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,

5.
eines Dienstgangs oder einer Dienstreise.

3Bei vorübergehender Übertragung einer anderen Funktion, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses wahrgenommen werden muss, wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser anderen Funktion die Stellenzulage weitergewährt; sie wird für höchstens drei Monate auch weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem die betreffende Person eingesetzt wird, dringend erforderlich ist. 4Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrags gewährt. 5Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft im staatlichen Bereich die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.

(4) Das Nähere zur Ausgestaltung des gesetzlichen Rahmens regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung; sie kann dabei auch die Konkurrenz zu anderen Bezügen regeln.


Art. 52

Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

(1) 1Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird durch Ausgleichszulage ausgeglichen, wenn der Beamte oder die Beamtin vor dem dienstlichen Verwendungswechsel mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. 2Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie auf den in Art  31 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Zeiten beruht oder wegen öffentlicher Belange oder aus dienstlichen Gründen geboten ist. 3Der Zeitraum der Unterbrechung nach Satz 2 ist nicht auf den Zeitraum nach Satz 1 anzurechnen. 4Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall der auszugleichenden Stellenzulage zugestanden hat. 5Die Ausgleichszulage vermindert sich frühestens nach Ablauf eines Jahres mit den darauffolgenden linearen Besoldungsanpassungen jeweils um 20 v.H. des nach Satz 4 maßgebenden Betrags. 6Entsteht in der neuen Verwendung ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage, ist diese auf die Ausgleichszulage in voller Höhe anzurechnen.

(2) 1Abs. 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. 2Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wegfall einer Stellenzulage auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.


Art. 53

Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

(1) 1Wird einem Beamten oder einer Beamtin außer in den Fällen des Art. 54 eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann eine Zulage zu den Grundbezügen gewährt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3Die Zulage kann bei ununterbrochener Wahrnehmung der Funktion bis zu einer Dauer von längstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) 1Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. 2Besteht zu den Grundgehältern des Satzes 1 ein Anspruch auf Zulagen nach Art. 33 und 34, sind diese zu berücksichtigen. 3Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. 4Art. 52 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.


Art. 54

Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

(1) Ein Beamter oder eine Beamtin, dem oder der auf Grund besonderer Rechtsvorschrift ein höherwertiges Funktionsamt mit zeitlicher Begrenzung übertragen worden ist, erhält für die Dauer der Wahrnehmung eine Zulage, wenn wegen der besonderen Rechtsvorschrift das höherwertige Funktionsamt auf dem übertragenen Dienstposten nicht durch Beförderung erreicht werden kann.

(2) 1Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das höherwertige Funktionsamt in der Besoldungsordnung zuzuordnen wäre. 2Besteht zu den Grundgehältern des Satzes 1 ein Anspruch auf Zulagen nach Art. 33 und 34, sind diese zu berücksichtigen.


Art. 55

Zulagen für besondere Erschwernisse

(1) 1Zur Abgeltung besonderer Erschwernisse, die nicht schon bei der Ämterbewertung berücksichtigt, anderweitig abgegolten oder ausgeglichen sind, können Erschwerniszulagen gewährt werden. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4; dabei können Regelungen für Anwärter und Anwärterinnen sowie für Konkurrenzen zu anderen Bezügen vorgesehen werden.

(2) 1Anspruch auf eine Erschwerniszulage besteht nur für tatsächlich geleistete Dienste und nur für die Dauer der bestehenden Erschwernis. 2Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten. 3Einzelabgeltung oder Pauschalabgeltung in festen Monatsbeträgen ist möglich; Doppelabgeltungen aus gleichem Sachgrund sind unzulässig. 4Bei Pauschalabgeltung findet Art. 4 Abs. 2 Anwendung.

(3) 1Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 unabhängig von anderen gesetzlich bestimmten Fortzahlungstatbeständen eine monatliche Erschwerniszulage weitergewährt. 2Bei einem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann eine Erschwerniszulage weitergewährt werden. 3Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Kur wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.

(4) 1Wird eine zulageberechtigende Verwendung durch einen Dienstunfall im Sinn des Art. 54 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes unterbrochen, ist die Zulage unabhängig von der Art ihrer Abgeltung (Einzel- oder Pauschalabgeltung) für die Dauer der Unterbrechung weiterzugewähren. 2Bemessungsgrundlage bei Einzelabgeltung ist der Durchschnittsbetrag der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem der Unfall eingetreten ist.


Art. 56

Besondere Zulage für Richter und Richterinnen

(1) 1Wird ein Richter als Generalsekretär des Verfassungsgerichtshofs oder eine Richterin als Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofs verwendet (Art. 11 Satz 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof), erhält er oder sie eine Zulage. 2Diese Zulage wird in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Grundgehalt seiner oder ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R 6 gewährt.

(2) 1Für Richter und Richterinnen, für Vorsitzende Richter und Vorsitzende Richterinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 an einem Verwaltungsgericht, einem Finanzgericht oder beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die zur Unterstützung der Geschäftsleitung mit herausgehobenen Verwaltungsaufgaben von erheblichem Umfang betraut sind, können Stellen mit einer Zulage in Höhe der Zulage, die ein Vorsitzender Richter oder eine Vorsitzende Richterin als weiterer aufsichtführender Richter oder als weitere aufsichtführende Richterin am Landgericht erhält, ausgebracht werden. 2Bei Gerichten mit bis zu 30 Planstellen für Richter und Richterinnen kann höchstens eine zulagenfähige Stelle, bei Gerichten mit mehr als 30 Planstellen für jeweils bis zu zehn weiteren Planstellen jeweils höchstens eine weitere zulagenfähige Stelle ausgewiesen werden.


Art. 57

Zulagen für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen

(1) 1Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Besoldungsordnung W, die im Hauptamt Mittel Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine Zulage gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber mit der Vergabe einverstanden ist (Forschungs- und Lehrzulage). 2Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. 3Die Forschungs- und Lehrzulagen dürfen innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt 100 v.H. des Jahresgrundgehalts des Professors oder der Professorin, des Juniorprofessors oder der Juniorprofessorin grundsätzlich nicht überschreiten; Überschreitungen können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugelassen werden. 4Sie nehmen nicht an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil. 5Die Lehrtätigkeit im Rahmen des Lehrvorhabens, für das eine Lehrzulage gewährt wird, ist auf die jeweils obliegende Lehrverpflichtung nicht anzurechnen.

(2) Professoren, die zugleich das Amt eines Richters, und Professorinnen, die zugleich das Amt einer Richterin der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Besoldung aus ihrem Amt als Professor oder Professorin und eine Zulage (Richterzulage) nach Anlage 8.

(3) Juniorprofessoren, die sich als Hochschullehrer bewährt haben, und Juniorprofessorinnen, die sich als Hochschullehrerinnen bewährt haben (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayHSchPG), erhalten ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine monatliche Zulage nach Anlage 8.


Abschnitt 2

Zuschläge


Art. 58

Zuschlag bei Altersteilzeit

(1) 1Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 BayRiG wird zur Nettobesoldung nach Art. 6 ein Zuschlag gewährt. 2Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt; Art. 7 Sätze 2 und 3 sind zu berücksichtigen. 3Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b EStG), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Zur Nettobesoldung im Sinn des Abs. 1 Satz 2 gehören die in Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 (mit Ausnahme des Art. 55), Nr. 2 (mit Ausnahme des Art. 58), Nr. 4 (mit Ausnahme der Art. 66 und 67) und Nrn. 6 und 7 bezeichneten Besoldungsbestandteile.


Art. 59

Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit

(1) 1Die Bezüge nach Art. 7 werden um einen Zuschlag ergänzt. 2Dieser beträgt 5 v.H. der Besoldung, die begrenzt Dienstfähige bei Vollzeitbeschäftigung erhalten würden, mindestens jedoch 220 €. 3 Werden Bezüge nach Art. 7 Satz 1 gewährt, weil sie höher sind als die Besoldung nach Art. 7 Satz 2, verringert sich der Zuschlag um den Unterschiedsbetrag.

(2) Zur Besoldung nach Abs. 1 Satz 2 gehören die Grundbezüge nach Art. 2 mit Ausnahme der Auslandsbesoldung, von den Nebenbezügen die Zulagen nach Art. 51 und 52 und die Leistungsbezüge nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 mit Ausnahme der Leistungsprämie nach Art. 67 und der als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge.

(3) 1Der Zuschlag wird nicht gewährt, wenn ein Zuschlag nach Art. 58 zusteht. 2Davon unberührt bleibt die Regelung des Art. 58 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2.


Art. 60

Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit

(1) Zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes können Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 Zuschläge gewährt werden, wenn ein bestimmter Dienstposten andernfalls insbesondere im Hinblick auf die fachliche Qualifikation sowie die Bedarfs- und Bewerberlage nicht anforderungsgerecht besetzt werden kann und die Deckung des Personalbedarfs dies im konkreten Fall erfordert.

(2) 1Der Zuschlag darf monatlich 10 v.H. der ersten Stufe des Grundgehalts (Anfangsgrundgehalt) der entsprechenden Besoldungsgruppe, Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Endgrundgehalt der entsprechenden Besoldungsgruppe nicht übersteigen; bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppe W 1 darf der Zuschlag monatlich 10 v.H. des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen. 2Der Zuschlag wird in fünf Schritten um jeweils 20 v.H. seines Ausgangsbetrags jährlich verringert, erstmals ein Jahr nach dem Entstehen des Anspruchs. 3Abweichend von Satz 2 kann der Zuschlag befristet bis zu drei Jahren gewährt werden; ergänzend kann festgelegt werden, dass im Fall einer Beförderung der Zuschlag auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 4Der Zuschlag kann rückwirkend höchstens für drei Monate gewährt werden. 5Er kann nach vollständigem Wegfall erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 wieder oder noch vorliegen. 6Art. 6 gilt entsprechend.

(3) Die Ausgaben für die Zuschläge eines Dienstherrn dürfen 0,1 v.H. der im jeweiligen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten jährlichen Besoldungsausgaben nicht überschreiten.

(4) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuschlägen trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.


Abschnitt 3

Vergütungen


Art. 61

Mehrarbeitsvergütung

(1) 1Eine Vergütung nach Art. 87 Abs. 2 Satz 3 BayBG setzt voraus, dass sich die angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit auf konkrete, zeitlich abgrenzbare und messbare Dienste bezieht. 2Die Mehrarbeitsvergütung kann nur dann geleistet werden, wenn im Einzelnen nachgewiesen ist, dass eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres möglich war; die Ausnahmeregelung des Art. 87 Abs. 5 BayBG bleibt unberührt.

(2) 1Vergütungsfähig ist Mehrarbeit (Art. 87 Abs. 2 Satz 1 BayBG) nur dann, wenn sie im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes, Schichtdienstes oder allgemein geltenden besonderen Dienstplans geleistet wird. 2Mehrarbeitsstunden können ausnahmsweise in Fällen besonderer Dienstleistungen (Sondereinsätze) vergütet werden, wenn unter unverzüglichem Einsatz entsprechender Kräfte ein Arbeitsergebnis erzielt werden muss und dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Allgemeinheit bis zu einem bestimmten, nicht hinauszuschiebenden Termin vorliegen muss. 3Mehrarbeitsstunden zur Erfüllung der den Beamten und Beamtinnen übertragenen fortlaufenden Verwaltungsaufgaben sind nicht zu vergüten.

(3) 1Abrechnungszeitraum von vergütungsfähiger Mehrarbeit ist der Kalendermonat. 2Als Mehrarbeitsstunde gilt die volle Zeitstunde. 3Hiervon abweichend wird eine Stunde Bereitschaftsdienst nur entsprechend dem Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme berücksichtigt; dabei ist schon die Ableistung eines Dienstes in Bereitschaft als solche in jeweils angemessenem Umfang anzurechnen. 4Eine im Bereitschaftsdienst tatsächlich erbrachte Dienstleistung ist dabei in vollem Umfang anzusetzen. 5Ergibt sich bei der monatlichen Mehrarbeitsstundenberechnung ein Bruchteil einer Stunde, so werden 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.

(4) 1Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn von der Lehrkraft Unterricht über die für sie geltende Pflichtstundenzahl hinaus erteilt wird; als Mehrarbeitsstunde gilt eine Unterrichtsstunde. 2Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(5) 1Die Höhe der Vergütung nach Abs. 1 richtet sich nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit. 2Die Beträge der Mehrarbeitsvergütungssätze je Stunde für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A ergeben sich nach Maßgabe der Anlage 9 aus vier Klassifizierungen, im Schuldienst aus zwei Klassifizierungen an jeder Schulart. 3Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, der der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der geleisteten Mehrarbeitsstunden zugeordnet war. 4Teilzeitbeschäftigte erhalten die Mehrarbeitsvergütungssätze, wenn die regelmäßige monatliche Arbeitszeit oder Unterrichtspflichtzeit einer Vollzeitkraft überschritten wird; bis zu dieser Grenze ist ihnen als Mehrarbeitsvergütung mindestens die Besoldung (Art. 2 mit Ausnahme des Abs. 3 Nr. 2 Art. 58, Nr. 4 Art. 67 und Nr. 6 Art. 82 betreffend) nach Art. 6 zu zahlen; stattdessen sind die Mehrarbeitsvergütungssätze zu zahlen, wenn diese höher sind.


Art. 62

Vergütung von Arbeitszeitguthaben (Ausgleichszahlung)

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung für Beamte und Beamtinnen zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.

(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung nach Art. 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3.


Art. 63

Vergütung im Vollstreckungsdienst

(1) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte und Beamtinnen zu regeln. 2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind insbesondere die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) 1Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten oder der Beamtin mit abgegolten wird.


Art. 64

Sitzungsvergütung

(1) 1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen für Beamte und Beamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40 000 Einwohnern zu regeln, soweit diesen Beamten und Beamtinnen Grundbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. 2 Voraussetzung ist, dass die Beamten oder die Beamtinnen als Protokollführer oder Protokollführerinnen regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. 3Mit der Sitzungsvergütung ist ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand abgegolten; die Sitzungsvergütung darf deshalb nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(2) Der Höchstbetrag der Sitzungsvergütung beträgt 130,00 € monatlich.

(3) Eine Vergütung kommt nicht in Betracht, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann.


Art. 65

Prüfungsvergütung

1Beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (Art. 19 bis 22 BayHSchPG), Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen der Besoldungsordnung W kann zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen, die durch die Mitwirkung an Staatsprüfungen entstehen, die gleichzeitig einen Studiengang an einer Hochschule abschließen, eine Vergütung gewährt werden. 2Die Höhe der Vergütung ist nach der Schwierigkeit der Prüfertätigkeit und dem Ausmaß der zusätzlichen Belastung festzulegen. 3Die Regelung der Vergütung trifft das Staatsministerium, das die Staatsprüfung durchführt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.


Abschnitt 4

Leistungsbezüge


Unterabschnitt 1

Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B


Art. 66

Leistungsstufe

(1) 1Für dauerhaft herausragende Leistungen kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung A der Unterschiedsbetrag zur nächsthöheren Stufe des Grundgehalts als Zulage vorweg gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Die Leistungsstufe wird bis zum Erreichen der nächsten Regelstufe ab dem Zeitpunkt gezahlt, der in der Vergabeentscheidung bestimmt ist. 3Eine rückwirkende Festsetzung ist möglich. 4Beamten und Beamtinnen, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht haben, kann die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Endstufe und der vorhergehenden Stufe für maximal vier Jahre gezahlt werden.

(2) 1Eine Leistungsstufe nach Abs. 1 Sätze 1 und 4 wird auf Grund einer Leistungsfeststellung gewährt. 2Übersteigt die Zahl der Beamten und Beamtinnen mit der maßgeblichen Leistungsfeststellung die Vergabemöglichkeiten, ist aus dem betroffenen Beamtenkreis eine Auswahlentscheidung anhand von Leistungskriterien zu treffen. 3Das Nähere kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 4Ein Anspruch auf die Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht.


Art. 67

Leistungsprämie

(1) 1Für eine herausragende besondere Einzelleistung kann Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. 2Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht.

(2) 1Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Anfangsgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung B gewährt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehört. 2Sie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden. 3Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. 4Eine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit gemäß Art. 6 findet nicht statt.

(3) 1Wird eine honorierungsfähige Leistung von mehreren Beamten oder Beamtinnen erbracht, kann jedem Beamten oder jeder Beamtin eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn seine oder ihre wesentliche Beteiligung an der Leistung festgestellt wird. 2Leistungsprämien im Sinn des Satzes 1 dürfen zusammen 150 v.H. des in Abs. 2 Satz 1 genannten Betrags nicht übersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungsgruppe der an der Leistung wesentlich beteiligten Beamten oder Beamtinnen.

(4) Eine Leistungsprämie kann nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung eines anderen Nebenbezugs zugrunde liegt.


Art. 68

Vergabebudget und -verfahren

(1) 1Das Budget eines Dienstherrn für die Leistungsbezüge nach Art. 66 und 67 beträgt im Rahmen bewilligter Haushaltsmittel pro Kalenderjahr maximal bis zu 1,0 v.H. der Grundgehaltssumme im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, die alle unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstherrn in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B im Vorjahr bezogen haben. 2Abgesehen vom Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beträgt das Budget im staatlichen Bereich mindestens 12 200 000 € oder 0,2 v.H. der Grundgehaltssumme nach Satz 1 ohne Berücksichtigung des Polizeibereichs und Justizvollzugsbereichs. 3Im Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beschränkt sich die Vergabemöglichkeit auf 10 v.H. des in Satz 2 genannten Budgets; die Beschränkung gilt nicht für den 12 200 000 € übersteigenden Betrag. 4Bei Dienstherren mit weniger als sieben Beamten und Beamtinnen kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten oder einer Beamtin ein Leistungsbezug gewährt werden.

(2) 1Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle. 2Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist der Dienstvorgesetzte oder die Dienstvorgesetzte oder die von ihm oder ihr bestimmte Stelle zuständig. 3Bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen entscheidet über die Vergabe einer Leistungsprämie der oder die für die Beamten und Beamtinnen der Beschäftigungsdienststelle zuständige Entscheidungsberechtigte. 4 Vor der Gewährung eines Leistungsbezugs sollen die Vorgesetzten des Beamten oder der Beamtin gehört werden. 5Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen; dabei ist die Leistung im Einzelnen darzustellen.


Unterabschnitt 2

Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen


Art. 69

Hochschulleistungsbezüge

(1) Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können neben dem Grundgehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften

1.
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (Art. 70),

2.
besondere Leistungsbezüge (Art. 71) sowie

3.
Funktions-Leistungsbezüge (Art. 72)




(2) 1Hochschulleistungsbezüge können jährlich insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 (individuelle Obergrenze) gewährt werden. 2Die individuelle Obergrenze darf überschritten werden, wenn dies erforderlich ist, um

1.
einen Professor oder eine Professorin aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden oder

2.
einen Professor oder eine Professorin, der oder die bereits Hochschulleistungsbezüge erhält, welche die individuelle Obergrenze erreichen oder übersteigen, für eine bayerische Hochschule zu gewinnen oder seine oder ihre Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern.

(3) 1Hochschulleistungsbezüge dürfen nicht für Tatbestände nach Abs. 1 vergeben werden, für die bereits eine Mitarbeiterbeteiligung nach Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG gewährt wurde. 2Wird eine Mitarbeiterbeteiligung nach Vergabe eines Hochschulleistungsbezugs gewährt, entfällt ein für diesen Tatbestand vergebener Hochschulleistungsbezug; Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 Nr. 1 sind für Personen, die zum Berechtigtenkreis der Mitarbeiterbeteiligung nach Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG gehören, mit einer entsprechenden Maßgabe zu versehen.


Art. 70

Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) 1Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen gewährt werden, um einen Professor oder eine Professorin für die Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge). 2Bleibe-Leistungsbezüge dürfen nur gewährt werden, wenn der Professor oder die Professorin einen Ruf an eine andere, in der Regel außerbayerische Hochschule vorlegt oder das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers glaubhaft macht. 3Bei der Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen sollen Vorteile aus dem nicht erforderlichen Ortswechsel durch einen Abschlag gegenüber dem Berufungsangebot angemessen berücksichtigt werden.

(2) 1Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung gewährt werden. 2Als laufende monatliche Zahlung können sie befristet oder unbefristet vergeben werden. 3Ein neuer oder höherer Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezug soll frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden. 4Bei Gewährung als Einmalzahlung findet keine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 statt.

(3) 1Bei der Gewährung von unbefristeten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen kann festgelegt werden, dass diese an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teilnehmen, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden. 2Es kann ferner festgelegt werden, dass die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge zurückzuzahlen sind, wenn der Professor oder die Professorin innerhalb von drei Jahren seit Gewährung dieser Leistungsbezüge an eine andere Hochschule wechselt.


Art. 71

Besondere Leistungsbezüge

(1) 1Besondere Leistungsbezüge können für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden sollen, gewährt werden. 2Die Einwerbung von Drittmitteln im Hauptamt ist nur berücksichtigungsfähig, soweit nicht hierfür eine Forschungs- oder Lehrzulage nach Art. 57 Abs. 1 gewährt wird. 3Die Ergebnisse der Lehrevaluation nach Art. 10 Abs. 3 BayHSchG können bei der Bewertung der besonderen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) 1Besondere Leistungsbezüge werden als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben. 2Im Fall einer wiederholten Vergabe können besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. 3Bei unbefristeter Vergabe kann der besondere Leistungsbezug für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden. 4Bei Gewährung als Einmalzahlung findet keine Kürzung entsprechend der Arbeitszeit nach Art. 6 statt.

(3) Art. 70 Abs. 3 Satz 1 gilt für die Leistungsbezüge im Sinn des Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.


Art. 72

Funktions-Leistungsbezüge

(1) 1Funktions-Leistungsbezüge können an Mitglieder der Hochschulleitung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben gewährt werden. 2Gleiches gilt für Professoren und Professorinnen, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen (insbesondere Dekane oder Dekaninnen, Studiendekane oder Studiendekaninnen).

(2) 1Die Höhe der Funktions-Leistungsbezüge ist insbesondere nach der im Einzelfall mit der wahrgenommenen Funktion und Aufgabe verbundenen Belastung und Verantwortung sowie der Größe der Hochschule, der Fakultät oder einer vergleichbaren Organisationseinheit zu bemessen. 2Eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung soll berücksichtigt werden. 3Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise leistungs- oder erfolgsabhängig ausgestaltet werden.

(3) Funktions-Leistungsbezüge der Rektoren, Rektorinnen, Präsidenten und Präsidentinnen nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden.


Art. 73

Vergaberahmen

(1) 1Der Gesamtbetrag der Hochschulleistungsbezüge (Vergaberahmen) ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen so zu bemessen, dass die durchschnittlichen jährlichen Besoldungsausgaben je besetzter Stelle den Betrag von 69 880,00 € für Fachhochschulen und 84 000,00 € für Universitäten und Kunsthochschulen (Besoldungsdurchschnitt) nicht überschreiten. 2In diesem Rahmen kann das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für die einzelnen Hochschulen individuelle Besoldungsdurchschnitte vorgeben und in einem zentralen Ansatz eine Reserve für hochschulübergreifende Verlagerungen vorhalten.

(2) 1Besoldungsausgaben im Sinn des Abs. 1 sind Ausgaben für die Besoldung von Professoren und Professorinnen nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und 6 mit Ausnahme der Zulage nach Art. 57 Abs. 1. 2Einzubeziehen sind die Ausgaben für Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 geführt werden, in Höhe der Bruttovergütungen.

(3) Bei Stiftungsprofessuren und sonstigen Personalkostenerstattungen gehen die durch Drittmittel finanzierten Bezüge und die entsprechenden Stellen oder Stellenteile nicht in die Berechnung des Vergaberahmens ein.

(4) 1Der Besoldungsdurchschnitt darf durch Drittmittel um bis zu 5 v.H. der Jahresgrundgehaltssumme der in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Beamten und Beamtinnen überschritten werden, wenn diese Drittmittel ohne Zweckbindung und Vorgaben des Drittmittelgebers dem Staatshaushalt zufließen. 2Soweit aus Drittmitteln laufende Hochschulleistungsbezüge gewährt werden, ist ein Versorgungszuschlag in Höhe von 30/100 einzubehalten. 3Der Besoldungsdurchschnitt darf ferner im Vollzug um bis zu 5 v.H. gegen haushaltsmäßigen Ausgleich im laufenden Haushaltsjahr überschritten werden.

(5) 1Die in Abs. 1 genannten Beträge sind durch Gesetz entsprechend den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach Art. 16 anzupassen. 2Gleiches gilt für Veränderungen der Besoldungs- und Stellenstruktur.


Art. 74

Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Zuständigkeit für die Vergabe von Hochschulleistungsbezügen, die Einzelheiten zum Vergabeverfahren und zu den Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von Hochschulleistungsbezügen zu regeln.




Abschnitt 5

Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen


Art. 75

Grundlage der Anwärterbezüge

(1) 1Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3) erhalten Anwärterbezüge. 2Diese setzen sich aus dem Anwärtergrundbetrag (Art. 77) und den Anwärtersonderzuschlägen (Art. 78) zusammen. 3Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 4Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.

(2) 1Für Anwärter und Anwärterinnen, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht. 2Für die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig.


Art. 76

Anwärterbezüge nach Ablegung der Qualifikationsprüfung

1Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters oder einer Anwärterin gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Qualifikationsprüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. 2 Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder bei einer Ersatzschule (Art. 91 BayEUG) erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tag vor Beginn dieses Anspruchs belassen.


Art. 77

Anwärtergrundbetrag

1Der Anwärtergrundbetrag richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Eingangsamtes, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt. 2Unterschiedliche Eingangsämter können betragsmäßig zusammengefasst werden. 3Die Beträge ergeben sich aus Anlage 10.


Art. 78

Anwärtersonderzuschläge

(1) 1Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern und Bewerberinnen, kann das Staatsministerium der Finanzen Anwärtersonderzuschläge gewähren. 2Sie dürfen 70 v.H. des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen.

(2) Der Anwärter oder die Anwärterin hat nur dann Anspruch auf den Anwärtersonderzuschlag, wenn der Anwärter oder die Anwärterin

1.
nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Qualifikationsprüfung ausscheidet und

2.
nach Bestehen der Qualifikationsprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter oder als Beamtin im öffentlichen Dienst in der Fachlaufbahn verbleibt oder in eine Fachlaufbahn wechselt, für die er oder sie die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Qualifikationsprüfung endet, in einer Fachlaufbahn mit Bewerbermangel in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt.

(3) 1Werden die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen aus Gründen, die der Beamte oder die Beamtin oder der frühere Beamte oder die frühere Beamtin zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. 2Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Qualifikationsprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel. 3Art. 15 bleibt unberührt.


Art. 79

Unterrichtsvergütung für Anwärter und Anwärterinnen

1Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung und Auszahlung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter und Lehramtsanwärterinnen oder Studienreferendare und Studienreferendarinnen regeln. 2 Voraussetzung für die Unterrichtsvergütung ist, dass der Anwärter oder die Anwärterin über zehn Wochenstunden Ausbildungsunterricht oder selbstständigen Unterricht hinaus eigenverantwortlichen Unterricht erteilt. 3Die Höhe der Unterrichtsvergütung nach Satz 2 darf die für das angestrebte Lehramt nach Art. 61 festgelegten Beträge der Mehrarbeitsvergütung nicht überschreiten. 4Die monatlich zu zahlende Unterrichtsvergütung darf den Anwärtergrundbetrag nicht übersteigen. 5Die Auszahlung der Unterrichtsvergütung soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats vorgenommen werden; Abrechnungsmonat ist der Monat, in dem der Anwärter oder die Anwärterin die nach Satz 2 geleisteten Unterrichtsstunden gegenüber der zuständigen Stelle für vergangene Zeiträume abrechnet.


Art. 80

Anrechnung auf die Anwärterbezüge

(1) 1Erhalten der Anwärter oder die Anwärterin eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 BayBG) oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie oder es diese übersteigt. 2Als Anwärtergrundbetrag werden jedoch mindestens 30 v.H. des Anfangsgrundgehalts der maßgeblichen Eingangsbesoldungsgruppe gewährt.

(2) Übt ein Anwärter oder eine Anwärterin gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt Art. 5 entsprechend.


Art. 81

Kürzung der Anwärterbezüge

(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag bis auf 30 v.H. des Anfangsgrundgehalts der maßgeblichen Eingangsbesoldungsgruppe, das dem Beamten oder der Beamtin zustehen würde, herabsetzen, wenn der Anwärter oder die Anwärterin die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von dem Anwärter oder der Anwärterin zu vertretenden Grund verzögert.

(2) Von der Kürzung ist abzusehen

1.
bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,

2.
in besonderen Härtefällen.

(3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken.


Abschnitt 6

Jährliche Sonderzahlung


Art. 82

Anspruch und Bestandteile

1Berechtigte erhalten eine jährliche Sonderzahlung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts. 2Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 83) und einem Erhöhungsbetrag (Art. 84) sowie einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 85). 3Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.


Art. 83

Grundbetrag

(1) 1Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr von demselben Dienstherrn aus den in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen zustehenden Bezüge unter Zugrundelegung der sich aus Abs. 2 ergebenden Vomhundertsätze gewährt. 2Bezüge im Sinn des Satzes 1 sind

1.
die Grundbezüge nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3,

2.
von den Nebenbezügen nach Art. 2 Abs. 3, die nach

a)
Nr. 1 gewährten Zulagen gemäß Art. 51, 52, 54, 56, 57 Abs. 2,

b)
Nr. 2 gewährten Zuschläge gemäß Art. 59,

c)
Nr. 3 gewährte Vergütung gemäß Art. 63 in Höhe des gemäß Art. 12 Abs. 2  BayBeamtVG als ruhegehaltfähig bestimmten Teils,

d)
Nr. 4 gewährten Leistungsbezüge gemäß Art. 66 und Hochschulleistungsbezüge nach Art. 69, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden,

3.
der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag; im Fall der Kürzung des Anwärtergrundbetrags nach Art. 81 ist der herabgesetzte Anwärtergrundbetrag maßgeblich,

4.
die Unterhaltsbeihilfe (Art. 97),
5.
der Familienzuschlag.

(2) Für die Bezüge im Sinn des Abs. 1 gelten folgende Vomhundertsätze:

1.
70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 sowie für Anwärter und Anwärterinnen; für die übrigen Besoldungsgruppen 65 v.H.,

2.
70 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,

3.
70 v.H. für die Unterhaltsbeihilfe nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 4,

4.
84,29 v.H. für den Familienzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 5.

(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt worden ist, sind beim Grundbetrag nicht zu berücksichtigen, solange die Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.


Art. 84

Erhöhungsbetrag

1Beamten und Beamtinnen mit Grundbezügen aus den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8, Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen steht für Monate des Kalenderjahres, in denen an jedem Tag des Monats ein Anspruch auf Bezüge nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 aus einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsverhältnissen besteht, ein monatlicher Erhöhungsbetrag von jeweils 8,33 € vom jeweiligen Dienstherrn zu. 2Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.


Art. 85

Sonderbetrag für Kinder

(1) 1Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Familienzuschlag bei einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Dienstherren gewährt wird, wird vom jeweiligen Dienstherrn ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. 2Art. 6 findet keine Anwendung; Art. 83 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. 2Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder Versorgungsempfängerin vor.


Art. 86

Ausschlusstatbestand

Werden während des Kalenderjahres Bezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen sind.


Art. 87

Zahlungsweise, Teilsonderzahlung

(1) 1Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember gezahlt. 2Art. 38 in Verbindung mit § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu berücksichtigen.

(2) 1Scheidet ein Berechtigter oder eine Berechtigte im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 aus dem zum jeweiligen Dienstherrn bestehenden Rechtsverhältnis während des Kalenderjahres aus und stehen bei diesem aus einem neuen Dienstverhältnis voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr keine laufenden Bezüge mehr zu, so wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Bezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt. 2Entsprechendes gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.


Abschnitt 7

Vermögenswirksame Leistungen


Art. 88

Anspruch

(1) 1Berechtigten werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) vermögenswirksame Leistungen für Kalendermonate gewährt, in denen ihnen Besoldung nach Art. 2 zusteht und sie diese Besoldung auch erhalten. 2Satz 1 gilt entsprechend für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen.

(2) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Abs. 1 entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der oder die Berechtigte die nach Art. 90 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

(3) 1Die vermögenswirksame Leistung wird dem oder der Berechtigten im Kalendermonat nur einmal gewährt. 2Das gilt auch, wenn dem oder der Berechtigten aus mehreren Dienstverhältnissen Leistungen nach Satz 1 zustünden. 3In diesem Fall sind die vermögenswirksamen Leistungen aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis zu zahlen. 4Erreicht die vermögenswirksame Leistung nach Satz 3 nicht den Betrag nach Art. 89 Abs. 1, ist der Unterschiedsbetrag aus dem anderen Dienstverhältnis zu zahlen.


Art. 89

Höhe und Fälligkeit

(1) 1Die vermögenswirksame Leistung beträgt 6,65 € monatlich. 2Anwärter und Anwärterinnen sowie Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten monatlich 13,29 €.

(2) 1Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats maßgebend. 2 Wird das Dienstverhältnis nach dem Ersten des Kalendermonats begründet, ist für diesen Monat der Tag des Beginns des Dienstverhältnisses maßgebend.

(3) Die vermögenswirksame Leistung kann unbeschadet des Art. 88 Abs. 2 bis zum Ablauf der auf den Monat der Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 folgenden drei Kalendermonate nachgezahlt werden; danach gilt Art. 4 Abs. 3.


Art. 90

Anlage und Verfahren

(1) Der oder die Berechtigte teilt der nach Art. 14 zuständigen Stelle schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die vermögenswirksame Leistung überwiesen werden soll.

(2) Der Wechsel der Anlage bedarf im Fall des § 11 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG nicht der Zustimmung der zuständigen Stelle nach Abs. 1, wenn der oder die Berechtigte diesen Wechsel aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung verlangt.



Teil 4

Sonstige Leistungen


Art. 91

Leistungen außerhalb der Besoldung

(1) Zu den in diesem Gesetz geregelten Leistungen außerhalb der Besoldung (sonstige Leistungen) gehören Aufwandsentschädigungen (Art. 92 und 93), Fürsorgeleistungen (Art. 94 bis 96), die Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen (Art. 97) und Nebenamtsvergütungen (Art. 98 und 99).

(2) 1Weitere Leistungen dürfen nur auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 2 BayBG oder einer anderen gesetzlichen Regelung gewährt werden. 2Für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Satz 1 erste Alternative unter der Voraussetzung, dass es für die Beamten und Beamtinnen des Staates entsprechende Regelungen gibt. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für im Wettbewerb stehende Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform und deren Verbände sowie für im Wettbewerb stehende Eigenbetriebe.


Art. 92

Aufwandsentschädigungen

1Aufwandsentschädigungen zur Kostenerstattung von dienstlich veranlasstem Mehraufwand, dessen Übernahme dem oder der Berechtigten nicht zugemutet werden kann, dürfen von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gewährt werden, wenn der Haushaltsplan dafür Mittel zur Verfügung stellt. 2Die maßgeblichen Grundsätze regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Die Staatsregierung kann die Befugnis nach Satz 2 im staatlichen Bereich auf die obersten Dienstbehörden und außerhalb des staatlichen Bereichs auf die Rechtsaufsichtsbehörden übertragen.


Art. 93

Bürokostenentschädigung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen

Die Gewährung der Entschädigung zur Abgeltung der den Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden notwendigen Aufwendungen regelt das Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung.


Art. 94

Ballungsraumzulage

(1) 1Im staatlichen Bereich wird Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz (Art. 15 Abs. 2 des Meldegesetzes) im Stadt- und Umlandbereich München zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten eine Ballungsraumzulage gewährt; auf die Ballungsraumzulage finden die Vorschriften des Teil 1 entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Der Stadt- und Umlandbereich München ist das in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ​ BayRS 230-1-5-W) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.

(2) 1Die Ballungsraumzulage setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag, Anwärtergrundbetrag oder Dienstanfängergrundbetrag und einem Kinderzuschlag. 2Der Grundbetrag beträgt 75 € monatlich. 3Anwärtern und Anwärterinnen wird ein Anwärtergrundbetrag von 37,50 €, Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen ein Dienstanfängergrundbetrag von 22,50 € monatlich gewährt. 4Für jedes Kind, für das Berechtigten oder Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz tatsächlich gezahlt wird, erhöht sich die Ballungsraumzulage um 20 € (Kinderzuschlag); Art. 6 findet insoweit keine Anwendung.

(3) 1Der sich aus Abs. 2 ergebende Grundbetrag wird höchstens in der Höhe gewährt, in der die Grundbezüge der Berechtigten nach Art. 2 Abs. 2 mit Ausnahme der Nrn. 4 und 5 hinter 2 964,43 € monatlich (Grenzbetrag) zurückbleibt. 2Für den Kinderzuschlag gilt ein Grenzbetrag von 4 139,25 € monatlich (Kindergrenzbetrag). 3Art. 6 ist auf den Grenzbetrag und den Kindergrenzbetrag entsprechend anzuwenden. 4Anwärtern und Anwärterinnen sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen wird die Ballungsraumzulage höchstens in der Höhe gewährt, in der der Anwärtergrundbetrag oder die Unterhaltsbeihilfe hinter 1 028,84 € monatlich zurückbleibt (Anwärtergrenzbetrag). 5Grenzbetrag und Kindergrenzbetrag nehmen in prozentualer Höhe und hinsichtlich des Zeitpunkts an linearen Anpassungen des Grundgehalts für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, der Anwärtergrundbetrag an entsprechenden Anpassungen des für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 geltenden Anwärtergrundbetrags teil. 6Das Staatsministerium der Finanzen gibt die jeweils geltende Höhe der Grenzbeträge bekannt. 7Die Ballungsraumzulage kommt nicht zur Auszahlung, wenn sie im betreffenden Monat insgesamt einen Betrag von 10 € nicht überschreitet.

(4) Ein Zuschlag nach Art. 60 kann auf die Ballungsraumzulage ganz oder zum Teil angerechnet werden; die näheren Einzelheiten dazu bestimmt das Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

(5) Im nichtstaatlichen Bereich kann Berechtigten sowie Dienstanfängern und Dienstanfängerinnen mit dienstlichem Wohnsitz und Hauptwohnsitz in dem in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Gebiet eine Ballungsraumzulage höchstens in der in diesem Artikel bestimmten Höhe gewährt werden.

Art. 95

Gemeinschaftsunterkunft

Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen (Art. 127 BayBG), wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.


Art. 96

Heilfürsorge

1Den Beamten und Beamtinnen der Bayerischen Bereitschaftspolizei in Ausbildung (Art. 125 BayBG), die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, und den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten und Beamtinnen der Einsatzstufen wird freie Heilfürsorge gewährt. 2Das Gleiche gilt für alle übrigen Beamten und Beamtinnen der Polizei für die Zeit, in der sie im Rahmen eines Polizeieinsatzes oder von Übungen verwendet werden. 3Die Durchführung der freien Heilfürsorge regelt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.


Art. 97

Unterhaltsbeihilfe für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen

1Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhalten für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. 2Diese beträgt 60 v. H. des Anwärtergrundbetrags (Art. 77), den ein Anwärter oder eine Anwärterin für ein Eingangsamt der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 bezieht. 3Satz 2 gilt für Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen des technischen Dienstes für Vermessung und Geoinformation sowie des technischen Dienstes für Ländliche Entwicklung mit der Maßgabe, dass ab dem zweiten Ausbildungsjahr 66 v.H. und ab dem dritten Ausbildungsjahr 72 v.H. der Bemessungsgrundlage gewährt werden. 4Auf die Unterhaltsbeihilfe sind die für Beamte und Beamtinnen geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.


Art. 98

Nebenamtsvergütung für Beamte und Beamtinnen an staatlichen Unterrichtseinrichtungen

1Für nebenamtliche Lehrkräfte, die an den staatlichen Unterrichtseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Unterricht erteilen, bemisst sich die Unterrichtsvergütung nach den jeweiligen für Mehrarbeit im Schuldienst geltenden Sätzen nach Anlage 9. 2Die Sätze gelten auch für Lehrkräfte mit einer der jeweiligen Lehrbefähigung entsprechenden Ausbildung. 3Der Vergütungssatz für Inhaber und Inhaberinnen von Lehrämtern, deren Eingangsamt nicht der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 zugeordnet ist, gilt auch für Lehrkräfte mit einer für die jeweilige Lehrtätigkeit erforderlichen abgeschlossenen fachlichen Ausbildung; Lehrkräften ohne eine derartige abgeschlossene fachliche Ausbildung wird eine Vergütung in Höhe von 75 v.H. des maßgebenden Satzes nach Anlage 9 gewährt. 4Art. 14 Satz 2 gilt entsprechend.


Art. 99

Nebenamtsvergütung für Hochschulprofessoren und Hochschulprofessorinnen sowie für Leiter und Leiterinnen von Materialprüfungsämtern

(1) 1Präsidenten und Präsidentinnen einer Hochschule im Beamtenverhältnis, denen nach Art. 21 Abs. 5 Halbsatz 2 BayHSchG die Ausübung ihrer bisherigen Rechte als Professoren und Professorinnen in Forschung und Lehre ganz oder teilweise als Nebentätigkeit gestattet ist, erhalten für Lehrveranstaltungen eine Nebenamtsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgelegt wird; eine Nebenamtsvergütung wird höchstens für vier Wochenstunden gewährt. 2Art. 14 gilt entsprechend.

(2) 1Für die nebenamtliche Wahrnehmung der Aufgaben der Leitung eines Materialprüfungsamts an einer Universität erhalten die damit betrauten Professoren und Professorinnen 50 v.H. der von dem Materialprüfungsamt erzielten Reineinnahmen, höchstens jedoch 12 300 € jährlich als Nebenamtsvergütung. 2Bei der Ermittlung der Reineinnahmen sind von den Roheinnahmen die mit den Prüfungen und Untersuchungen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen und ein Pauschbetrag von 10 v.H. der Roheinnahmen für die Benutzung der für Lehre und Forschung vorhandenen Gebäude und Einrichtungen abzusetzen.



Teil 5

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen


Art. 100

Dienstordnungsmäßig Angestellte

(1) 1Die unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, 413 Abs. 2, § 414b der Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten den Rahmen des für die Beamten und Beamtinnen des Staates geltenden Besoldungsrechts, insbesondere das Besoldungsgefüge (Art. 2) und die Stellenobergrenzen (Art. 26 Abs. 1 Satz 1), einzuhalten. 2Sonstige Leistungen sind nach den Grundsätzen der für die Beamten und Beamtinnen des staatlichen Bereichs geltenden Bestimmungen zu regeln.

(2) 1Die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung darf die Besoldungsgruppe B 6 nicht überschreiten. 2Der stellvertretende Geschäftsführer oder die stellvertretende Geschäftsführerin ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin. 3Die Einstufung bis zur Höchstgrenze wird vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen durch Rechtsverordnung festgelegt. 4Die Einstufung ist durch die Anwendung objektiver Bewertungskriterien zu begründen; dabei sind die Besonderheiten der Unfallversicherung der öffentlichen Hand sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zu berücksichtigen.

(3) Art. 14 Satz 3 gilt entsprechend.


Art. 101

Sachbezüge und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Art. 11 und 91 Abs. 2 gelten für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.



Teil 6

Sonstige Zuständigkeitsregelung


Art. 102

Vollzugsvorschriften

1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Rechtsvorschriften erlässt die Staatsregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit den Staatsministerien. 3Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das beteiligte Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.



Teil 7

Übergangs- und Schlussbestimmungen


Art. 103

Rechtsanwendung für vorhandene Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen sowie für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Dieses Gesetz gilt auch für die am 1. Januar 2011 und am 31. Dezember 2010 vorhandenen Berechtigten im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Teil 5 für vorhandene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Art. 1 Abs. 4.


Art. 104

Überführung oder Überleitung in die Besoldungsordnungen A, B, W und R

(1) 1Bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen, deren Ämter am 31. Dezember 2010 in den Bundesbesoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht waren, werden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlage 1 überführt, soweit sich in der Amtsbezeichnung und der Besoldungsgruppe keine Änderung ergibt. 2Dies gilt auch für die bisher in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Grundamtsbezeichnungen, deren Sperrdruck entfällt (Art. 22 Abs. 2).

(2) 1Beamte und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, deren Ämter am 31. Dezember 2010 in den Besoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht waren, gelten als in die in der Anlage 11 ausgebrachten Ämter übergeleitet, soweit sich durch dieses Gesetz die Einstufung, Amtszulagen oder Amtsbezeichnungen ändern (Anlage 11 Abschnitt 1). 2In Anlage 11 Abschnitt 2 sind auch die Ämter enthalten, bei denen sich nur die Funktionsbezeichnung ändert oder entfällt. 3Soweit den bisherigen Amtsbezeichnungen ein Zusatz im Sinn des Art. 22 Abs. 2 Satz 2 beigefügt war, wird dieser Zusatz der Amtsbezeichnung nach diesem Gesetz solange beigefügt, bis die zuständige Stelle einen neuen Zusatz zur Amtsbezeichnung bestimmt.

(3) 1Beamte und Beamtinnen, denen am 31. Dezember 2010 eine Stellenzulage zugestanden hat, die nach Maßgabe des Art. 34 in eine Amtszulage oder eine Zulage für besondere Berufsgruppen umgewandelt ist, gelten kraft Gesetzes in das Amt ihrer Besoldungsgruppe mit Anspruch auf Amtszulage oder auf eine Zulage für besondere Berufsgruppen übergeleitet. 2Gleichzeitig entfällt der Anspruch auf die Stellenzulage nach früherem Recht.


Art. 105

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

(1) 1Ämter, die nicht mehr benötigt werden, werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen in Anlage 1 Besoldungsordnungen kw (= künftig wegfallend) ausgebracht. 2Diese Ämter dürfen anderen Beamten und Beamtinnen nicht verliehen werden. 3Einem Amtsinhaber oder einer Amtsinhaberin nach Satz 1 kann im Weg der Beförderung ein als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, sofern nicht eine Beförderung in ein in den Besoldungsordnungen A, B, W und R ausgebrachtes Amt möglich ist.

(2) Ämter, die am 31. Dezember 2010 in Teil 1 des Anhangs zu den Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgeführt waren, ergeben sich aus Anlage 1 Besoldungsordnung A kw und Besoldungsordnung B kw.


Art. 106

Einordnung der vorhandenen Besoldungsempfänger und Besoldungsempfängerinnen der Besoldungsordnungen A und R in die neuen Grundgehaltstabellen

(1) 1Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 zugeordnet. 2Die Zuordnung erfolgt entsprechend der Besoldungsgruppe des Beamten oder der Beamtin zu der Stufe, die dem Betrag des am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehalts entspricht; in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 ist diesem Betrag ein Betrag von 17,59 € hinzuzurechnen. 3Die Fälle des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 gelten für die Zuordnung nach Satz 2 als zum 31. Dezember 2010 übergeleitet; verringert sich in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 6 durch diese Überleitung die Summe aus vor der Überleitung zustehendem Grundgehalt und Amtszulage, so ist für die Zuordnung nach den Sätzen 1 und 2 dem Betrag des vor der Überleitung zustehenden Grundgehalts der Betrag der vor der Überleitung zustehenden Amtszulage hinzuzurechnen. 4 Weist die Grundgehaltstabelle keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. 5Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2010 maßgebend wäre.

(2) 1Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehalts der Anlage 3 beginnen die für die Regelstufe maßgebenden Zeitabstände des Art. 30 Abs. 2. 2Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag verbrachte Zeiten mit Anspruch auf Grundgehalt werden angerechnet; Art. 31 Abs. 3 gilt entsprechend. 3Liegt für einen nach dem 31. Dezember 2010 erfolgenden regelmäßigen Stufenaufstieg nach Art. 30 Abs. 2 keine Leistungsfeststellung nach Art. 30 Abs. 3 vor, gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen bis zur ersten Leistungsfeststellung nach dem 31. Dezember 2010 als erfüllt. 4Leistungsstufen bleiben bei der Zuordnung nach Abs. 1 Sätze 2 und 3 unberücksichtigt.

(3) 1Richter, Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 zugeordnet. 2Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend; Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Art. 47 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle des Art. 30 Abs. 2 tritt.


Art. 107

Übergangsvorschrift für vorhandene Ämter der Besoldungsordnung C

(1) 1Die Ämter der Professoren und Professorinnen, Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen, Oberingenieure und Oberingenieurinnen sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten und Assistentinnen der Besoldungsordnung C werden für vorhandene Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen als künftig wegfallende Ämter in Anlage 1 Besoldungsordnung C kw fortgeführt; Art. 105 Abs. 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. 2Für diese Personen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4.

(2) 1Das Grundgehalt nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 für die in Abs. 1 genannten Personen ergibt sich aus Anlage 3. 2Die Zuordnung erfolgt betragsmäßig entsprechend dem am 31. Dezember 2010 zustehenden Grundgehalt; Art. 106 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 3Das Grundgehalt steigt mit der Zuordnung im Abstand von zwei Jahren bis zur Endstufe; Art. 106 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Das Aufsteigen in den Stufen ruht für die Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung; führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auch für die Zeit des Ruhens. 5Art. 35 bis 38 gelten entsprechend. 6Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe C 1 kw erhalten eine Strukturzulage nach Art. 33.

(3) 1Ein nach dem früheren Recht zustehender Zuschuss zum Grundgehalt in Höhe des am 31. Dezember 2010 zustehenden Betrags wird unverändert weitergewährt. 2Ist der Zuschuss zum Grundgehalt unter der Voraussetzung gewährt worden, dass er beim Aufsteigen in den Stufen um den Steigerungsbetrag des Grundgehalts zu vermindern ist, ist diese Maßgabe auch im Fall des Stufenanstiegs nach Abs. 2 Satz 3 zu beachten. 3Im Fall eines befristeten Zuschusses gelten Sätze 1 und 2 nur für die Zeit der Befristung. 4Die Gewährung neuer oder die Erhöhung bestehender Zuschüsse ist ausgeschlossen. 5Die Zuschüsse gelten für Zwecke dieses Gesetzes als Leistungsbezug nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 4; sie gehören zu den Bezügen nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

(4) 1Eine Zulage nach Art. 57 Abs. 1 wird nicht gewährt. 2Professoren und Professorinnen, die zusätzlich zu Aufgaben des ihnen verliehenen Amtes Leitungsaufgaben an einer Hochschule wahrnehmen, erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung; sie gehört zu den Bezügen nach Art. 83 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. 3Für Professoren und Professorinnen, Oberassistenten und Oberassistentinnen sowie Oberingenieure und Oberingenieurinnen gilt Art. 65 entsprechend. 4Für Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 kw bis C 4 kw gilt Art. 61 entsprechend; die Mehrarbeitsvergütung wird in Höhe des Vergütungssatzes der Anlage 9 für die Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 gewährt.

(5) 1Auf Antrag wird Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 4 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 kw und C 3 kw ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen; der Antrag ist unwiderruflich. 2In diesen Fällen können abweichend von Art. 71 Abs. 2 Sätze 1 und 2 besondere Leistungsbezüge bereits bei erstmaliger Vergabe unbefristet gewährt werden. 3Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 2 an staatlichen Fachhochschulen und in Fachhochschulstudiengängen anderer staatlicher Hochschulen, die den Ruf auf diese Professur vor dem 1. Juni 2001 angenommen haben, können im Fall eines Antrags auf Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 mit Wirkung von dem Zeitpunkt an, in dem voraussichtlich eine Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe C 3 erfolgt wäre, neben dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe W 2 ruhegehaltfähige besondere Leistungsbezüge nach Maßgabe der nach Art. 74 zu erlassenden Rechtsverordnung gewährt werden.

(6) Wird an Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung C kw auf Grund Antragstellung gemäß Abs. 5 oder in sonstigen Fällen ein Amt der Besoldungsordnung W verliehen, finden Art. 21 und 52 keine Anwendung.


Art. 108

Sonstige Übergangsregelungen

(1) 1Verringern sich die Bezüge von vorhandenen Beamten, Beamtinnen, Richtern und Richterinnen durch Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes (Art. 103), wird eine Überleitungszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den am 31. Dezember 2010 zugestandenen Bezügen und den ab 1. Januar 2011 zustehenden Bezügen gewährt. 2Eine Verringerung der Bezüge nach Satz 1 setzt voraus, dass sich am 1. Januar 2011 bei unveränderten Verhältnissen eine niedrigere Besoldung im Vergleich zum 31. Dezember 2010 ergibt. 3Die Überleitungszulage nach Satz 1 verringert sich bei jeder Erhöhung der Grund- oder Nebenbezüge mit Ausnahme der Art. 36 und 67 um den Erhöhungsbetrag.

(2) 1Soweit am 31. Dezember 2010 Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach früherem Recht gewährt werden, sind diese fortzuzahlen, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und nach Maßgabe des Art. 52 Abs. 1 Satz 5 zu verringern. 2Soweit Ausgleichs- oder Überleitungszulagen nach Satz 1 für die Verringerung des Grundgehalts einschließlich einer Amtszulage gewährt werden, sind die Bezüge zu zahlen, die bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt unter Beachtung des Art. 106 am 1. Januar 2011 zustünden; Art. 21 ist insoweit anzuwenden.

(3) 1Beamte und Beamtinnen, denen für den Monat Dezember 2010 auf der Grundlage der Leistungsstufenverordnung die nächsthöhere Stufe des Grundgehalts tatsächlich gezahlt wird, erhalten diese weiterhin in der bisherigen Höhe, bis sie regulär die nächste Stufe des Grundgehalts erreichen. 2Die Mittel für die weitere Zahlung der Leistungsstufen vom 1. Januar 2011 an sind auf das Vergabebudget des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 anzurechnen.

(4) Beamte und Beamtinnen, denen für den Monat Dezember 2010 Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gezahlt werden, erhalten diese weiterhin in der bisherigen Höhe, soweit diese höher sind als die Auslandsbesoldung nach Art. 38 und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

(5) Soweit nach diesem Gesetz die Staatsregierung oder eine andere Stelle ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung bestimmte Bereiche zu regeln, bleiben die bisherigen Vorschriften für diese Bereiche bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Kraft.

(6) Beamtinnen, die bis zum 1. Januar 2001 eine männliche Amtsbezeichnung geführt haben, sind berechtigt, die Amtsbezeichnung auch künftig in der männlichen Form zu führen.

(7) 1Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind, am 1. Januar 2011 noch nicht begonnen, wird die Frist nach Art. 13 von diesem Zeitpunkt an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. 2Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.

(8) Wurde die Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG oder Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 Satz 1 BayRiG bis zum 31. Dezember 2009 angetreten, gilt Art. 58 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 83 v. H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt wird.

(9) 1Anwärter und Anwärterinnen in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der Besoldungsgruppen bis A 10, die sich am 31. Juli 2010 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befinden und ab dem 1. Januar 2011 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, erhalten ein Grundgehalt nach Anlage 3 mindestens in der Höhe, das sich unter Anwendung der §§ 27 bis 30 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ergibt. 2Ist das sich nach Satz 1 ergebende Grundgehalt höher als das nach Art. 30 und 31, wird dieses Grundgehalt solange gewährt, bis es betragsmäßig der Stufe entspricht, die durch Anwendung des Art. 30 Abs. 2 und 3 tatsächlich erreicht wird.


§ 2

2033-1-1-F

Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)


Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen
Art. 3 Regelung durch Gesetz
Art. 4 Allgemeine Anpassung
Art. 5 Zahlungsweise
Art. 6 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Art. 7 Rückforderung von Versorgungsbezügen
Art. 8 Verjährung
Art. 9 Festsetzung, Zuständigkeit
Art. 10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten


Teil 2

Versorgungsbezüge


Abschnitt 1

Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag

Unterabschnitt 1

Anspruchsvoraussetzungen

Art. 11 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

Unterabschnitt 2

Ruhegehaltfähige Bezüge

Art. 12 Ruhegehaltfähige Bezüge
Art. 13 Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen

Unterabschnitt 3

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Art. 14 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Art. 15 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Art. 16 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Art. 17 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
Art. 18 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Art. 19 Sonstige Zeiten
Art. 20 Ausbildungszeiten
Art. 21 Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
Art. 22 Wissenschaftliche Qualifikationszeiten
Art. 23 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
Art. 24 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten
Art. 25 Ausschlusszeiten

Unterabschnitt 4

Ruhegehalt

Art. 26 Höhe des Ruhegehalts
Art. 27 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Art. 28 Ruhegehaltssatz für Beamte und Beamtinnen auf Zeit

Unterabschnitt 5

Unterhaltsbeitrag; Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

Art. 29 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte und Beamtinnen
Art. 30 Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion


Abschnitt 2

Hinterbliebenenversorgung

Art. 31 Allgemeines

Unterabschnitt 1

Einmalige Leistungen

Art. 32 Bezüge für den Sterbemonat
Art. 33 Sterbegeld

Unterabschnitt 2

Laufende Leistungen

Art. 34 Versorgungsurheber
Art. 35 Witwengeld
Art. 36 Höhe des Witwengeldes
Art. 37 Witwenabfindung
Art. 38 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer oder Witwen
Art. 39 Waisengeld
Art. 40 Höhe des Waisengeldes
Art. 41 Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
Art. 42 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
Art. 43 Beginn der Zahlungen
Art. 44 Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung


Abschnitt 3

Unfallfürsorge

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften; Verfahren

Art. 45 Allgemeines
Art. 46 Dienstunfall
Art. 47 Meldung und Untersuchungsverfahren
Art. 48 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
Art. 49 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

Unterabschnitt 2

Leistungen der Unfallfürsorge

Art. 50 Heilverfahren
Art. 51 Pflegekosten
Art. 52 Unfallausgleich
Art. 53 Unfallruhegehalt
Art. 54 Erhöhtes Unfallruhegehalt
Art. 55 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
Art. 56 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
Art. 57 Unfallsterbegeld
Art. 58 Unfallhinterbliebenenversorgung
Art. 59 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Art. 60 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
Art. 61 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
Art. 62 Einmalige Unfallentschädigung
Art. 63 Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

Unterabschnitt 3

Einsatzversorgung

Art. 64 Einsatzunfall
Art. 65 Unfallfürsorge bei Einsatzunfall
Art. 66 Schadensausgleich

Abschnitt 4

Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit

Art. 67 Übergangsgeld
Art. 68 Bezüge bei Verschollenheit

Abschnitt 5

Familienbezogene Leistungen

Unterabschnitt 1

Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag

Art. 69 Familienzuschlag
Art. 70 Ausgleichsbetrag

Unterabschnitt 2

Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung und der Pflege neben dem Ruhegehalt

Art. 71 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
Art. 72 Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Art. 73 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

Unterabschnitt 3

Zuschlag zum Witwengeld

Art. 74 Kinderzuschlag zum Witwengeld

Abschnitt 6

Sonderzahlung

Art. 75 Anspruch und Bestandteile
Art. 76 Grundbetrag
Art. 77 Sonderbetrag für Kinder
Art. 78 Ausschlusstatbestände
Art. 79 Zahlungsweise, Teilzuwendung

Abschnitt 7

Verlust der Versorgung

Art. 80 Verlust der Versorgung infolge Verurteilung
Art. 81 Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Art. 82 Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung


Teil 3

Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

Abschnitt 1

Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften

Unterabschnitt 1

Ruhensvorschriften

Art. 83 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Art. 84 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
Art. 85 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Art. 86 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
Art. 87 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

Unterabschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 88 Erhöhung der Höchstgrenzen
Art. 89 Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55
Art. 90 Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften
Art. 91 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Abschnitt 2

Versorgungsausgleich

Art. 92 Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs
Art. 93 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge


Teil 4

Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln

Art. 94 Dienstherrenwechsel
Art. 95 Versorgungslastenteilung
Art. 96 Abfindung
Art. 97 Berechnungsgrundlagen
Art. 98 Weitere Zahlungsansprüche
Art. 99 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten


Teil 5

Überleitungs- und Übergangsvorschriften

Abschnitt 1

Überleitung vorhandener Versorgungsberechtigter

Art. 100 Besondere Bestandskraft
Art. 101 Bezügebestandteile
Art. 102 Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich

Abschnitt 2

Übergangsregelung für vorhandene Beamte und Beamtinnen

Art. 103 Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt
Art. 104 Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht
Art. 105 Hinterbliebenenversorgung
Art. 106 Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

Abschnitt 3

Anpassungen der Versorgung

Art. 107 Besondere Maßgaben

Abschnitt 4

Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung

Art. 108 Laufende Erstattungen
Art. 109 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung
Art. 110 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95
Art. 111 Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Art. 112 Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen

Abschnitt 5

Sonstige Übergangsvorschriften

Art. 113 Entpflichtete Professoren und Professorinnen; Hochschulleistungsbezüge
Art. 114 Übergangsvorschrift zur Verjährung


Teil 6

Schlussvorschriften

Art. 115 Gleichstehende Tatbestände
Art. 116 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Art. 117 Ersetzung von Bundesrecht


Teil 1

Allgemeine Vorschriften


Art. 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Staates sowie der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ihrer Hinterbliebenen.

(2) Die Versorgung der kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen wird durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Ehrenbeamte, Ehrenbeamtinnen, ehrenamtliche Richter und ehrenamtliche Richterinnen, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sowie deren Verbände.


Art. 2

Arten der Versorgung, Begriffsbestimmungen

(1) Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (Art. 11 bis 30),

2.
Hinterbliebenenversorgung (Art. 31 bis 44),

3.
Unfallfürsorge (Art. 45 bis 66),

4.
Übergangsgeld (Art. 67),

5.
Bezüge bei Verschollenheit (Art. 68),

6.
familienbezogene Leistungen (Art. 69 bis 74),

7.
Sonderzahlung (Art. 75 bis 79).

(2) 1Soweit Vorschriften dieses Gesetzes auf Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie entlassene Beamte und Beamtinnen Bezug nehmen, gilt dies entsprechend für Richter und Richterinnen, in Ruhestand getretene oder versetzte Richter und Richterinnen sowie entlassene Richter und Richterinnen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Das Richterverhältnis steht dem Beamtenverhältnis im Sinn dieses Gesetzes gleich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.


Art. 3

Regelung durch Gesetz

(1) Die Versorgung wird durch Gesetz geregelt.

(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die eine höhere als die gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.


Art. 4

Allgemeine Anpassung

(1) Wird die Besoldung nach Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) angepasst, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Gesetz entsprechend zu regeln.

(2) Als Anpassung gilt auch die Neufassung der Grundgehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grundgehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Verminderung der Besoldung um feste Beträge.


Art. 5

Zahlungsweise

(1) 1Die Versorgungsbezüge werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, monatlich im Voraus gezahlt. 2Besteht der Anspruch auf Versorgung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(3) Haben Versorgungsberechtigte ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, so kann die Pensionsbehörde die Zahlung der Versorgungsbezüge von der Bestellung eines oder einer Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig machen.

(4) 1Für die Zahlung der Versorgungsbezüge haben Versorgungsberechtigte auf Verlangen der Pensionsbehörde ein Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren tragen die Versorgungsberechtigten. 3Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Versorgungsberechtigten trägt die Pensionsbehörde; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf ein außerhalb der Europäischen Union geführtes Konto tragen die Versorgungsberechtigten die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung. 4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn den Versorgungsberechtigten die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden kann.

(5) 1Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden.


Art. 6

Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können nur abgetreten oder verpfändet werden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) 1Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge geltend machen. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht oder der Dienstherr mit Ansprüchen auf Rückzahlung überzahlter Besoldung oder Versorgungsbezüge für denselben Zeitraum aufrechnet.

(3) 1Ansprüche auf Sterbegeld (Art. 33), auf Erstattung der Kosten des Heilverfahrens (Art. 50) und der Pflege (Art. 51), auf Unfallausgleich (Art. 52), auf Unfallsterbegeld (Art. 57) sowie auf einmalige Unfallentschädigung (Art. 62) und auf Schadensausgleich (Art. 66) können weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden. 2Forderungen des Dienstherrn gegen Verstorbene aus Vorschuss- oder Darlehensgewährungen sowie aus Überzahlungen von Besoldung oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld angerechnet werden.


Art. 7

Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung ihrer Versorgungsbezüge mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) 1Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfänger ihn hätten erkennen müssen. 3Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.


Art. 8

Verjährung

1Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren; Ansprüche auf Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. 2Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 BGB entsprechend anzuwenden.


Art. 9

Festsetzung, Zuständigkeit

(1) Die Festsetzung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Zahlungsempfänger, die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt der Pensionsbehörde.

(2) 1Für die Versorgungsberechtigten des Staates wird die Pensionsbehörde durch Rechtsverordnung der Staatsregierung bestimmt. 2In der Rechtsverordnung kann die Zuständigkeit der Pensionsbehörde für weitere Versorgungsangelegenheiten bestimmt werden. 3Zu diesen Versorgungsangelegenheiten gehört auch die Erteilung einer Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die kraft Gesetzes erfolgte Nachversicherung vorliegen. 4Außerhalb des staatlichen Bereichs werden die Befugnisse der Pensionsbehörden durch die obersten Dienstbehörden wahrgenommen, die diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen können. 5Unberührt bleiben gesetzliche Vorschriften, die eine ausschließliche Zuständigkeit anderer Behörden bestimmen.

(3) Entscheidungen über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalls getroffen werden; vorherige Zusicherungen sind unwirksam.

(4) 1Ob Zeiten auf Grund der Art. 18 bis 20, 22 und 23 Abs. 2 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sind, soll bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. 2Sie werden von der Einstellungsbehörde getroffen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ergehen die Entscheidungen im Einvernehmen mit der Pensionsbehörde, es sei denn, das Staatsministerium der Finanzen ist Einstellungsbehörde.

(5) 1Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Staatsministerium der Finanzen zu treffen. 2Für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen die Befugnisse des Satzes 1 der obersten Dienstbehörde zu.


Art. 10

Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der Pensionsbehörde jede Verwendung von Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Versorgungsberechtigte haben der Pensionsbehörde unverzüglich

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Versorgung erheblich sind, und auf Verlangen der Pensionsbehörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Versorgung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Versorgung Erklärungen abgegeben worden sind, mitzuteilen,

3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pensionsbehörde Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die Versorgungsleistungen zu erstatten haben. 3Die Pensionsbehörde kann Erkenntnisse und Beweismittel an Sachverständige weitergeben, soweit dies zur Entscheidung über die Versorgung notwendig ist.

(3) 1Kommen Versorgungsberechtigte den ihnen nach Abs. 2 oder nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes auferlegten Mitwirkungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihnen die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. 2Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. 3Die Entscheidung trifft die Pensionsbehörde.




Teil 2

Versorgungsbezüge


Abschnitt 1

Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag


Unterabschnitt 1
Anspruchsvoraussetzungen


Art. 11

Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts

(1) 1Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder

2.
infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er oder sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist (Dienstbeschädigung).

2Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. 3Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach Art. 18 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen. 4Satz 3 gilt nicht für Zeiten, die der Beamte oder die Beamtin vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat.

(2) 1Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem Beginn des Ruhestands. 2Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit ruht der Anspruch bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62, 143 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erreicht oder die Dienstunfähigkeit festgestellt wird. 3Satz 2 gilt nicht für den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.

(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet.


Unterabschnitt 2

Ruhegehaltfähige Bezüge


Art. 12

Ruhegehaltfähige Bezüge

(1) 1Ruhegehaltfähige Bezüge sind

1.
das Grundgehalt,

2.
die Strukturzulage,

3.
Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen,

4.
der Familienzuschlag der Stufe 1,

5.
Hochschulleistungsbezüge (Art. 13),

6.
die Vollstreckungsvergütung (Abs. 2),

7.
die besondere Zulage für Richter und Richterinnen (Abs. 3),

die dem Beamten oder der Beamtin nach Nrn. 1 bis 3 zuletzt zugestanden haben oder nach Nr. 4, sofern nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz ein Familienzuschlag zustehen würde. 2Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Grundbezüge (Freistellung) sowie bei eingeschränkter Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sind jeweils die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Bezüge anzusetzen.

(2) 1Die Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen im Vollstreckungsaußendienst ist in Höhe von 8 v.H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegt, ruhegehaltfähig, wenn die Vollstreckungsvergütung für mindestens zehn Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand bezogen wurde oder ohne vorangegangene Dienstunfähigkeit bezogen worden wäre. 2Bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Blockmodell tritt der Beginn der Freistellungsphase an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand nach Satz 1. 3Das Unterschreiten der Mindestbezugsdauer ist unschädlich, wenn es auf einer Dienstbeschädigung beruht. 4Bei anderweitiger Verwendung wegen Verlustes der Tauglichkeit für den Vollstreckungsaußendienst bemisst sich die ruhegehaltfähige Vollstreckungsvergütung höchstens nach der Besoldungsgruppe des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes.

(3) Die besondere Zulage, die ein Richter als Generalsekretär oder eine Richterin als Generalsekretärin des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 56 Abs. 1 BayBesG erhält, ist ruhegehaltfähig, wenn die Tätigkeit mindestens zehn Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand ausgeübt wurde.

(4) 1Ist ein Beamter oder eine Beamtin aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder versetzt worden, das kein Eingangsamt seiner oder ihrer Qualifikationsebene gemäß Art. 23 Abs. 1 BayBesG, kein besonderes Eingangsamt gemäß Art. 24 BayBesG oder ein laufbahnfreies Amt ist, und standen die Grundbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre zu, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. 2Hat der Beamte oder die Beamtin vorher kein Amt bekleidet, so setzt das Staatsministerium der Finanzen die ruhegehaltfähigen Bezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Bezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest.

(5) Das Ruhegehalt eines Beamten oder einer Beamtin, der oder die früher ein höher besoldetes Amt bekleidet hat und dem oder der diese Bezüge mindestens zwei Jahre zustanden, wird nach den höheren ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amtes berechnet, wenn der Übertritt nicht lediglich auf einen im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgte.

(6) 1Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Bezüge, so berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Bezügen des früheren Amtes, sofern die Grundbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre zugestanden haben. 2Ruhegehaltfähig ist die zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Stufe des Grundgehalts. 3Der Zeitraum, in dem der Beamte oder die Beamtin Grundbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, wird angerechnet.

(7) 1In die Zweijahresfrist nach Abs. 4 bis 6 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge einzurechnen, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. 2Die Zweijahresfrist kommt nicht zur Anwendung, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Ablauf der Frist infolge Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(8) Das Ruhegehalt nach einem früheren Amt darf die ruhegehaltfähigen Bezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.


Art. 13

Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen

(1) 1Unbefristete Hochschulleistungsbezüge sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig, soweit sie jeweils zuletzt und mindestens für die Dauer von zwei Jahren zugestanden haben. 2Art. 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 gelten entsprechend. 3In die Zweijahresfrist nach Satz 1 sind Zeiten eines unmittelbar vorhergehenden, unbefristeten Hochschulleistungsbezugs einzurechnen; dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungsbezüge von einem anderen inländischen Dienstherrn in einem Beamtenverhältnis gewährt wurden. 4Wurden die Hochschulleistungsbezüge nach Satz 1 von der Hochschule gewährt und während einer Beurlaubung ohne Grundbezüge von einer außeruniversitären Forschungseinrichtung bezahlt, sind sie unter den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 für die Zweijahresfrist zu berücksichtigen. 5Werden sie ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen, gelten sie insoweit als befristet.

(2) 1Befristete Hochschulleistungsbezüge nach Art. 70 und 71 BayBesG sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 bei wiederholter Vergabe ruhegehaltfähig, soweit sie insgesamt mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben. 2Vergleichbare befristete Leistungsbezüge in einem Beamtenverhältnis bei einem anderen inländischen Dienstherrn sind höchstens für die Dauer von fünf Jahren zu berücksichtigen. 3Hochschulleistungsbezüge, die zunächst befristet und dann unbefristet vergeben wurden, werden spätestens ruhegehaltfähig, wenn sie zehn Jahre zugestanden haben. 4Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Funktions-Leistungsbezüge an Professoren und Professorinnen nach Art. 72 BayBesG für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung sind vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben; Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Wurden mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge gewährt, ist der höchste Betrag, der sich jeweils nach Abs. 1 bis 3 ergibt, anzusetzen. 2Nach Abs. 1 ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge sind zusammenzurechnen. 3Soweit der Gesamtbetrag der über einen Zeitraum von zehn Jahren gleichzeitig bezogenen Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 und 2 höher ist als der sich nach Satz 1 ergebende Betrag, ist dieser Betrag anzusetzen. 4Gleiches gilt, wenn Funktions-Leistungsbezüge für die jeweils nach Abs. 3 maßgebliche Dauer gleichzeitig neben Hochschulleistungsbezügen nach Abs. 1 bis 3 bezogen werden.

(5) 1Hochschulleistungsbezüge nach Abs. 1 bis 4 sind insgesamt bis höchstens 40 v.H. des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig; dynamisierte Hochschulleistungsbezüge sind dabei vorrangig anzusetzen. 2Die Grenze kann durch Erklärung der Hochschule auf bis zu 60 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 12 v.H. der Inhaber der W 2- und W 3-Stellen und auf bis zu 80 v.H. des jeweiligen Grundgehalts für höchstens 5 v.H. der Inhaber der W 3-Stellen überschritten werden. 3Die Erklärung muss spätestens abgegeben werden, wenn mit der Vergabe des Hochschulleistungsbezugs die Höchstgrenzen der Sätze 1 und 2 erstmalig überschritten werden; hat der Professor oder die Professorin mehreren Hochschulen angehört, ist maßgeblich, ob die letzte Hochschule diese Erklärung abgegeben hat.

(6) 1Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen sind ruhegehaltfähig, wenn der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre zugestanden haben. 2Tritt der Beamte oder die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nicht in den Ruhestand, gelten hinsichtlich des zugrunde liegenden Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(7) Hochschulleistungsbezüge, die als Einmalzahlung vergeben werden, sind nicht ruhegehaltfähig.


Unterabschnitt 3

Ruhegehaltfähige Dienstzeit


Art. 14

Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit

(1) 1Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder die Beamtin ab der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis im Dienst eines inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. 2Dies gilt nicht für die Zeit

1.
im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Sinn des § 4 Abs. 4 Buchst. b BeamtStG,

2.
einer Tätigkeit, aus der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen werden,

3.
einer ehrenamtlichen Tätigkeit,

4.
einer Beurlaubung ohne Grundbezüge; die Zeit einer Beurlaubung ohne Grundbezüge kann berücksichtigt werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,

5.
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Grundbezüge,

6.
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde.

3Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG sind mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 ruhegehaltfähig.

(2) 1Die Berücksichtigung der Zeit einer Beurlaubung als ruhegehaltfähige Dienstzeit setzt die Zahlung eines Versorgungszuschlags für die Dauer der Beurlaubung voraus. 2Der Versorgungszuschlag beträgt 30 v.H. der ohne Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12) zuzüglich der auf den Beurlaubungszeitraum entfallenden Sonderzahlung; diese bemessen sich bei Teilbeurlaubung nach dem Umfang der Beurlaubung. 3Unbefristete und befristete Hochschulleistungsbezüge (Art. 13) sind von Anfang an in voller Höhe zu berücksichtigen. 4Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen und nähere Bestimmungen zum Verfahren treffen.

(3) 1Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten

1.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Verlust der Beamtenrechte (§ 24 Abs. 1 BeamtStG) oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist,

2.
in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, das durch Entlassung wegen einer Handlung beendet worden ist, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,

3.
in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin beendet worden ist,

a)
wenn ein Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis drohte oder

b)
wenn der Antrag gestellt wurde, um einer drohenden Entlassung nach Nr. 2 zuvorzukommen.

2Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

(4) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit stehen gleich

1.
die Zeit als Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2.
die Zeit als Parlamentarischer Staatssekretär oder Parlamentarische Staatssekretärin bei einem Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen,

3.
auf Antrag die Zeit als Mitglied des Bundestags oder eines Landtags, wenn das jeweilige Abgeordnetenrecht das vorsieht,

4.
die Zeit des juristischen Vorbereitungsdienstes im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis,

5.
die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienstzeit; Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 findet keine Anwendung.


Art. 15

Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

1Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Art. 14 erhöht sich um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin

1.
in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung im Beamtenverhältnis, im Berufssoldatenverhältnis oder in einem Amtsverhältnis im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,

2.
in einer Tätigkeit im Sinn des Art. 14 Abs. 4 Nr. 5 zurückgelegt hat.

2Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.


Art. 16

Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein Beamter oder eine Beamtin berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr, der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat.

(2) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.


Art. 17

Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten

(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin

1.
nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Vollzugsdienst der Polizei oder Zivildienst geleistet hat oder

2.
sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes nach Nr. 1 oder nach Art. 16 Abs. 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung befunden hat.

(2) Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4 bis 6, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.


Art. 18

Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

1Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat:

1.
Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten oder einer Beamtin obliegenden oder später einem Beamten oder einer Beamtin übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder

2.
Zeiten einer für die Fachlaufbahn des Beamten oder der Beamtin förderlichen Tätigkeit.

2Das gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.


Art. 19

Sonstige Zeiten

Die Zeit, während der ein Beamter oder eine Beamtin

1.
a)
als Rechtsanwalt, Rechtsanwältin oder als Beamter, Beamtin oder Notar, Notarin, der oder die ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren bezogen hat, oder
b)
hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst oder
c)
hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bundestags oder der Landtage oder kommunaler Vertretungskörperschaften oder
d)
hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihren Landesverbänden
tätig gewesen ist oder

2.
hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat oder
3.
a)
auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes bilden, oder
b)
als Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinn des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewesen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Zeit nach Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.


Art. 20

Ausbildungszeiten

(1) Die Mindestzeit

1.
der vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),

2.
einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,

kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahren.

(2) Für Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Abs. 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind.

(3) Die allgemeine Schulbildung zählt nicht zur vorgeschriebenen Ausbildung, auch dann nicht, wenn sie durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wurde.

(4) 1Bei anderen als Regelbewerbern und Regelbewerberinnen können Zeiten nach Abs. 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie für Regelbewerber und Regelbewerberinnen vorgeschrieben sind. 2Ist eine Fachlaufbahn des ausgeübten Amtes bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das Gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Fachlaufbahn mindestens vorgeschrieben werden müssen.


Art. 21

Zeiten in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet

(1) 1Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den Art. 16 und 17, Beschäftigungszeiten nach Art. 18 und sonstige Zeiten nach den Art. 19 und 22, die der Beamte oder die Beamtin vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind. 2Ausbildungszeiten im Sinn des Art. 20 sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. 3Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinn des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes.

(2) Sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Abs. 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort genannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


Art. 22

Wissenschaftliche Qualifikationszeiten

1Für Professoren und Professorinnen ist die Zeit der hauptberuflichen Angehörigkeit zum Lehrkörper einer Hochschule nach der Habilitation, der Erbringung gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur ruhegehaltfähig. 2Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. 3Zeiten für die Erbringung der Habilitationsleistungen, sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer Juniorprofessur, die im Angestelltenverhältnis verbracht wird, können bis zu drei Jahre berücksichtigt werden, es sei denn die Habilitationsordnung schreibt eine andere Mindestzeit vor. 4Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor oder zur Professorin liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes (BayHSchPG) kann als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, soweit sie als Mindestvoraussetzung für die Einstellung gefordert wird; im Übrigen kann eine nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 5Zeiten nach Satz 4 dürfen in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.


Art. 23

Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung

(1) 1Ist der Beamte oder die Beamtin vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird (Zurechnungszeit). 2Ist der Beamte oder die Beamtin nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) 1Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin in Ländern, in denen er oder sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt war, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. 2Entsprechendes gilt für Beurlaubungen, wenn die Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente und dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Abs. 1 als auch die des Abs. 2 erfüllt, findet nur die günstigere Vorschrift Anwendung.


Art. 24

Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten

(1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(2) Zeiten im Sinn der Art. 16 bis 19 und 21 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.

(3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.

(4) Im Rahmen der Ermessensausübung nach Art. 19, 20 und 22 Sätze 3 bis 5 ist zu berücksichtigen, dass die Gesamtversorgung aus den dort genannten Tätigkeiten hervorgehenden Versorgungsleistungen und den nach diesem Gesetz zu leistenden Versorgungsbezügen die Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 nicht übersteigen soll.


Art. 25

Ausschlusszeiten

(1) 1Zeiten einer Tätigkeit

1.
für das Ministerium für Staatssicherheit oder

2.
für das Amt für Nationale Sicherheit oder

3.
die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war,

sind einschließlich der davor zurückgelegten Zeiten nicht ruhegehaltfähig. 2Das Vorliegen der Voraussetzung nach Nr. 3 wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder die Beamtin

1.
vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder

2.
als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirks, als Vorsitzender oder Vorsitzende des Rats eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder

3.
hauptamtlich Lehrender oder Lehrende an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massenorganisation oder gesellschaftlichen Organisation war oder

4.
Absolvent oder Absolventin der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

(2) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger oder Angehörige der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind nicht ruhegehaltfähig.


Unterabschnitt 4

Ruhegehalt


Art. 26

Höhe des Ruhegehalts

(1) 1Das Ruhegehalt wird durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Ruhegehaltssatz) auf die ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12) ermittelt. 2Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 v.H., insgesamt jedoch höchstens 71,75 v.H. 3Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden. 4Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. 5Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das der Beamte oder die Beamtin

1.
vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht wird, nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt wird,

2.
vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird,

3.
vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird,

4.
vor Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach Art. 129 Satz 1, Art. 143 Abs. 2 BayBG erreicht wird, nach Art. 129 Satz 2 BayBG in den Ruhestand versetzt wird; dies gilt auch bei entsprechenden Ruhestandsversetzungen nach Art. 130 bis 132 BayBG

(Versorgungsabschlag). 2Der Versorgungsabschlag darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. 3Abs. 1 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend. 4Gilt für den Beamten oder die Beamtin eine Altersgrenze nach Art. 129 bis 132 und 143 Abs. 2 BayBG, tritt sie im Fall des Satzes 1 Nr. 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.

(3) 1Ein Versorgungsabschlag entfällt

1.
in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird,

2.
in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 40 Jahren erreicht wird,

3.
in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren im Schicht- oder Wechselschichtdienst oder in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten zurückgelegt worden ist; dies gilt auch bei entsprechenden Ruhestandsversetzungen nach Art. 130 bis 132 BayBG.

2Bei der Ermittlung der Dienstzeit nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden Zeiten nach Art. 14, 16 bis 18, 20 und 22 Satz 1 mit der Maßgabe berücksichtigt, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in vollem Umfang Berücksichtigung finden. 3Dem Beamten oder der Beamtin zuzuordnende Zeiten einer Kindererziehung sind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes einzubeziehen. 4Soweit sich Zeiten überschneiden, sind sie nur einmal zu berücksichtigen.

(4) 1Tritt der Beamte oder die Beamtin mit Erreichen einer Altersgrenze nach Art. 62 Satz 2 BayBG oder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 BayHSchPG in den Ruhestand, erhöht sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes volle Jahr, um das die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG überschritten wird (Versorgungsaufschlag). 2Abs. 1 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.

(5) 1Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge (Art. 12). 2An dessen Stelle treten, wenn dies günstiger ist, 66,5 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.

(6) 1Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Abs. 5 mit einer Rente nach Anwendung des Art. 85 die Versorgung das nach Abs. 1 bis 4 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von Art. 103 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. 2Der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht. 3Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 zurückbleiben. 4Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2. 5Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Hinterbliebene.

(7) 1In den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten oder Beamtinnen wird vorübergehend ein erhöhtes Ruhegehalt in Höhe von 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Art. 12 gewährt. 2Das erhöhte Ruhegehalt wird für die Dauer der Zeit gewährt, in der sie das Amt, aus dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erfolgte, innehatten, jedoch mindestens sechs Monate und längstens drei Jahre.


Art. 27

Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

(1) Der nach Art. 26 Abs. 1, Art. 28, 53 Abs. 3 oder Art. 103 Abs. 5 bis 7 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte oder die Beamtin vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG in den Ruhestand getreten oder versetzt worden ist und

1.
bis zum Beginn des Ruhestands die Wartezeit von sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt war,

2.
der Beamte oder die Beamtin

a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinn des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt wurde oder

b)
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,

3.
ein Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. noch nicht erreicht war und

4.
keine Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 4 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat einen Betrag von 470 € nicht überschreiten.

(2) 1Die Erhöhung des Ruhegehalts beträgt 0,95667 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von Art. 73 Abs. 1 erfasst werden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind; Art. 24 gilt entsprechend. 2Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 v.H. nicht überschreiten. 3In den Fällen des Art. 26 Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. 4Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(3) 1Die Erhöhung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht. 2Sie endet vorher, wenn

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2.
in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, mit Ablauf des Monats, in dem der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder

3.
ein Erwerbseinkommen bezogen wird, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

3Art. 45 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) 1Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.


Art. 28

Ruhegehaltssatz für Beamte und Beamtinnen auf Zeit

1Für Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer Amtszeit von acht Jahren als Beamter oder Beamtin auf Zeit 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge und steigt mit jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter oder Beamtin auf Zeit um 1,91333 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge bis zum Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. 2Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt hat. 3Art. 26 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.


Unterabschnitt 5

Unterhaltsbeitrag; Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion


Art. 29

Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte und Beamtinnen

1Einem Beamten oder einer Beamtin auf Lebenszeit, der oder die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BeamtStG entlassen ist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden. 2Gleiches gilt für einen Beamten oder eine Beamtin auf Zeit oder auf Probe, der oder die wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist.


Art. 30

Beamte und Beamtinnen auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion

(1) Art. 29 findet auf Beamtenverhältnisse auf Probe und auf Zeit nach Art. 45 und 46 BayBG keine Anwendung.

(2) Aus diesen Beamtenverhältnissen auf Probe und auf Zeit ergibt sich kein selbstständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge bleibt hiervon unberührt.

(3) Tritt ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit nach Ablauf der Amtszeit wieder in das vorherige Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ein, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zuzüglich eines Unterschiedsbetrags in Höhe eines Viertels zwischen diesen und den Bezügen, die im Beamtenverhältnis auf Zeit ruhegehaltfähig wären.

(4) Wird der Beamte oder die Beamtin auf Zeit während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Bezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit.


Abschnitt 2

Hinterbliebenenversorgung


Art. 31

Allgemeines

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst

1.
Bezüge für den Sterbemonat (Art. 32),

2.
Sterbegeld (Art. 33),

3.
Witwengeld (Art. 35),

4.
Witwenabfindung (Art. 37),

5.
Waisengeld (Art. 39),

6.
Unterhaltsbeiträge (Art. 38, 39 Abs. 2 Satz 2, Art. 42).


Unterabschnitt 1

Einmalige Leistungen


Art. 32

Bezüge für den Sterbemonat

(1) Die Bezüge einschließlich Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat werden nicht zurückgefordert.

(2) Die noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können an die Ehegatten und die Abkömmlinge gezahlt werden.


Art. 33

Sterbegeld

(1) 1Sterbegeld wird bezahlt beim Tode eines Beamten oder einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin sowie eines entlassenen Beamten oder einer entlassenen Beamtin, der oder die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat. 2Anspruch auf Sterbegeld haben

1.
der Ehegatte,

2.
die Abkömmlinge des oder der Verstorbenen,

3.
auf Antrag

a)
die Verwandten der aufsteigenden Linie,

b)
Geschwister,

c)
Geschwisterkinder oder

d)
Stiefkinder,

wenn sie zur Zeit des Todes mit dem oder der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

3Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Rangfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(2) 1Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der laufenden monatlichen Bezüge des oder der Verstorbenen im Sterbemonat ausschließlich der Zuschläge für Personen nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen. 2Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sterbegeld aus anderen Beschäftigungsverhältnissen kann angerechnet werden.

(3) 1Sind Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 Satz 2 nicht vorhanden, ist sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, auf Antrag Kostensterbegeld zu gewähren. 2Es wird bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Abs. 2 gewährt.

(4) 1Stirbt ein Empfänger von Witwengeld, so erhalten die Kinder der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des oder der Verstorbenen gehört haben. 2Das Sterbegeld beträgt das Zweifache des Witwengeldes. 3Dies gilt entsprechend, wenn an Stelle des Witwengeldes Unterhaltsbeitrag bezogen wird. 4Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.


Unterabschnitt 2

Laufende Leistungen


Art. 34

Versorgungsurheber

Versorgungsurheber für die in diesem Unterabschnitt geregelten Ansprüche sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, verstorbene

1.
Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 erfüllt haben,

2.
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, die die Voraussetzungen des Art. 123 BayBG erfüllt haben,

3.
Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie

4.
Beamte und Beamtinnen auf Probe, die an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben sind oder denen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 28 Abs. 2 BeamtStG) zugestellt war.


Art. 35

Witwengeld

(1) Witwer oder Witwen eines Versorgungsurhebers erhalten Witwengeld.

(2) Kein Anspruch besteht, wenn

1.
die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, es sei denn, nach den besonderen Umständen des Falls ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem Witwer oder der Witwe eine Versorgung zu verschaffen oder

2.
der Versorgungsurheber sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits im Ruhestand befand und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht hatte.


Art. 36

Höhe des Witwengeldes

(1) 1Das Witwengeld beträgt 55 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. 2Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des Art. 74 mindestens 60 v.H. des Ruhegehalts nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2. 3Art. 26 Abs. 7 und Art. 27 finden keine Anwendung. 4Änderungen des Mindestruhegehalts (Art. 26 Abs. 5) sind zu berücksichtigen.

(2) 1War der Witwer oder die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Versorgungsurheber und ist aus der Ehe kein Kind hervorgegangen, so wird das Witwengeld nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr des Altersunterschieds über zwanzig Jahre um 5 v. H. gekürzt, höchstens um 50 v. H. 2Dem gekürzten Betrag werden 5 v. H. des Witwengeldes nach Abs. 1 für jedes angefangene Jahr der Ehedauer über fünf Jahre hinaus hinzugerechnet, bis das volle Witwengeld wieder erreicht ist. 3Das nach Sätzen 1 und 2 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld zurückbleiben.


Art. 37

Witwenabfindung

(1) Ein Witwer oder eine Witwe mit Anspruch auf Witwengeld oder auf einen Unterhaltsbeitrag erhält im Fall einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung.

(2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzigfache des Betrags, der in den letzten zwölf Monaten vor Wiederverheiratung nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durchschnittlich monatlich bezahlt wurde; bestand der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unterhaltsbeitrag für einen kürzeren Zeitraum, ist dieser Zeitraum zugrunde zu legen.


Art. 38

Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer oder Witwen

1In den Fällen des Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu gewähren. 2Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. 3Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.


Art. 39

Waisengeld

(1) Kinder des Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.

(2) 1Kein Waisengeld wird gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht hatte. 2In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.


Art. 40

Höhe des Waisengeldes

(1) 1Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v.H. und für die Vollwaise 20 v.H. des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. 2Art. 26 Abs. 7 und Art. 27 finden keine Anwendung. 3Änderungen des Mindestruhegehalts (Art. 26 Abs. 5) sind zu berücksichtigen.

(2) Wenn der überlebende Elternteil nicht zum Bezug von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrags den Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.

(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.


Art. 41

Zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen

(1) 1Witwengeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträge nach Art. 38 oder 105 dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu legenden Ruhegehalts übersteigen. 2Ergibt sich zusammen ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis gekürzt.

(2) Nach dem Ausscheiden Versorgungsberechtigter, die Bezüge nach Abs. 1 erhalten, erhöhen sich die verbleibenden Bezüge vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als sie nach Abs. 1 noch nicht den vollen Betrag erhalten.

(3) Unterhaltsbeiträge nach Art. 39 Abs. 2 Satz 2 dürfen nur insoweit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.


Art. 42

Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

1Dem Witwer oder der Witwe und den Kindern eines Beamten oder einer Beamtin, dem oder der nach Art. 29 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden war oder hätte bewilligt werden können, kann die in den Art. 35, 36 und 38 bis 41 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 2Art. 37 gilt entsprechend.


Art. 43

Beginn der Zahlungen

1Ansprüche nach diesem Unterabschnitt entstehen mit Beginn des Monats, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Sterbemonats. 2Kinder, die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach Art. 42 vom Beginn des Geburtsmonats an.


Art. 44

Erlöschen der Hinterbliebenenversorgung

(1) Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt

1.
für jeden Berechtigten und jede Berechtigte mit dem Ende des Monats, in dem er oder sie stirbt,

2.
für jeden Witwer und jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem er oder sie sich verheiratet,

3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet.

(2) 1Die Ansprüche der Waisen auf Waisengeld und Unterhaltsbeitrag bestehen nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, solange die Waise

1.
sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet,

2.
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen ähnlichen Dienst leistet oder

3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 wird das Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkommen der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes (Art. 26 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1) übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrags (Art. 69 Abs. 2) angerechnet.

(3) 1In den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird eine Waise, die

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder

2.
sich an die Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder

3.
eine vom gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinn des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,

für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes, über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Dem gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst gleich, der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet geleistet worden ist.

(4) Das Waisengeld nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird über das 27. Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn

1.
die Behinderung bei Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem sich nach Abs. 3 ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufsausbildung befunden hat, und

2.
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie nicht unterhält.

(5) 1Hat ein Witwer oder eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag wieder auf. 2Ein von dem Witwer oder der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 anzurechnen; wird eine derartige Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. 3Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. 4Auf das Witwengeld oder den Unterhaltsbeitrag ist ferner die Witwenabfindung (Art. 37) in angemessenen monatlichen Teilbeträgen anzurechnen.


Abschnitt 3

Unfallfürsorge


Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften; Verfahren


Art. 45

Allgemeines

(1) 1Wird ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt, wird Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die allgemein geeignet sind, bei der Mutter eine Erkrankung im Sinn des Art. 46 Abs. 3 zu verursachen.

(2) 1Die Unfallfürsorge umfasst

1.
Heilverfahren (Art. 50, 51),

2.
Unfallausgleich (Art. 52),

3.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (Art. 53 bis 55),

4.
Unfallsterbegeld (Art. 57),

5.
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (Art. 58 bis 61),

6.
einmalige Unfallentschädigung (Art. 62),

7.
Schadensausgleich (Art. 66).

2Im Fall des Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin als Unfallfürsorge Heilverfahren (Art. 50, 51), Unfallausgleich (Art. 52) und Unterhaltsbeitrag (Art. 56).

(3) 1Auf Verlangen der Pensionsbehörde haben sich die Beteiligten von einer von dieser bestimmten Person ärztlich oder psychologisch untersuchen oder beobachten zu lassen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Entscheidung über die Gewährung von Unfallfürsorge erforderlich ist. 2Die Pensionsbehörde ist zur Weitergabe von Erkenntnissen und Beweismitteln an die mit der Begutachtung beauftragte Person berechtigt.

(4) 1Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. 2Der Ersatz von Sachschäden, die durch einen Dienstunfall verursacht wurden, richtet sich nach Art. 98 BayBG.


Art. 46

Dienstunfall

(1) 1Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. 2Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und

3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte oder die Beamtin gemäß Art. 81 BayBG verpflichtet ist oder die auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen werden.

(2) 1Als Dienst gilt auch

1.
das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle,

2.
ein Abweichen in vertretbarem Umfang von dem unmittelbaren Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle, wenn

a)
das dem Grunde nach kindergeldberechtigende Kind des Beamten oder der Beamtin, das mit ihm oder ihr in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder ihrer beruflichen Tätigkeit oder der des Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird oder

b)
der Beamte oder die Beamtin mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt,

3.
das Zurücklegen der mit dem Dienst zusammenhängenden Wege zwischen der Unterkunft, die der Beamte oder die Beamtin wegen der Entfernung der Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe genommen hat, und der Familienwohnung oder der Dienststelle.

2Ein Unfall bei Durchführung des Heilverfahrens (Art. 50) oder auf einem hierzu notwendigen Weg gilt als Folge eines Dienstunfalls.

(3) 1Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer der in der Anlagen zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. 2Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte oder die Beamtin am Ort des dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(4) 1Als Dienstunfall gilt auch ein tätlicher rechtswidriger Angriff auf den Beamten oder die Beamtin außerhalb des Dienstes, der im Hinblick auf pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen der Eigenschaft als Beamter oder Beamtin erfolgt ist und einen Körperschaden verursacht hat. 2Als Dienstunfall gilt ferner ein Körperschaden, den ein Beamter oder eine Beamtin im Ausland erleidet, wenn er oder sie bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er oder sie am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter oder eine Beamtin zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.


Art. 47

Meldung und Untersuchungsverfahren

(1) 1Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, sind dem oder der Dienstvorgesetzten innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls schriftlich zu melden. 2Die Frist nach Satz 1 gilt auch dann als gewahrt, wenn der Unfall bei der Pensionsbehörde gemeldet worden ist.

(2) 1Nach Ablauf der Ausschlussfrist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung auf Grund des Unfallereignisses nicht habe gerechnet werden können oder dass der oder die Berechtigte durch außerhalb seines oder ihres Willens liegende Umstände gehindert war, den Unfall zu melden. 2Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit eines Körperschadens oder einer Erkrankung gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten erfolgen. 3Die Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Meldung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.

(3) 1Der oder die Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm oder ihr gemeldet oder von Amts wegen bekannt wird, sofort zu untersuchen. 2Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen und an die Pensionsbehörde weiterzugeben. 3Die Pensionsbehörde entscheidet über die Anerkennung als Dienstunfall und die Gewährung der Unfallfürsorge.

(4) 1Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 wird nur gewährt, wenn der Unfall der Beamtin innerhalb der Fristen nach den Abs. 1 und 2 gemeldet und als Dienstunfall anerkannt worden ist. 2Der Anspruch auf Unfallfürsorge nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 ist innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Geburt an von den Sorgeberechtigten geltend zu machen. 3Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zehnjahresfrist am Tag der Geburt zu laufen beginnt. 4Der Antrag muss, nachdem mit der Möglichkeit einer Schädigung durch einen Dienstunfall der Mutter während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden.


Art. 48

Nichtgewährung von Unfallfürsorge

(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die Verletzten den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.

(2) 1Haben Verletzte eine die Heilbehandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird dadurch die Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann die Pensionsbehörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. 2Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.


Art. 49

Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) 1Die Verletzten und ihre Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche. 2Ist der Beamte oder die Beamtin nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen nach dem für ihn maßgeblichen Recht; das Gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.

(2) 1Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder

2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 sind Leistungen, die dem Beamten oder der Beamtin und seinen oder ihren Hinterbliebenen nach diesem Gesetz gewährt werden, auf diese weitergehenden Ansprüche anzurechnen; der Dienstherr, der Leistungen nach diesem Gesetz gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet, der zu einem weitergehenden Schadensersatz verpflichtet ist.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

(4) 1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körperschadens im Rahmen einer Verwendung bei der Europäischen Union und deren Organe gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Verletzten beruhen. 4Dies gilt nicht, wenn von den in Sätzen 1 und 2 genannten Stellen mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gezahlt wurden.


Unterabschnitt 2

Leistungen der Unfallfürsorge


Art. 50

Heilverfahren

(1) Das Heilverfahren umfasst die notwendige

1.
ärztliche und zahnärztliche Behandlung,

2.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ergänzende Leistungen,

3.
Pflege (Art. 51),

4.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.

(2) 1Die Verletzten sind verpflichtet, sich Maßnahmen des Heilverfahrens zu unterziehen, wenn sie nach einer von der Pensionsbehörde eingeholten ärztlichen Stellungnahme zur Sicherung des Heilerfolgs notwendig sind. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

(3) Verursachen die Folgen des Dienstunfalls außergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen.

(4) Das Nähere zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.


Art. 51

Pflegekosten

(1) Für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege) werden die notwendigen Kosten erstattet, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann.

(2) Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls so hilflos, dass er oder sie nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, sind die notwendigen Pflegekosten in angemessenem Umfang zu erstatten.


Art. 52

Unfallausgleich

(1) 1Ist der oder die Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v.H. beschränkt, so wird, solange dieser Zustand andauert, neben der Besoldung oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. 2Ein Anspruch auf Unfallausgleich besteht auch während einer Beurlaubung ohne Besoldung.

(2) 1Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 2Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht. 3Beruht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit auf einem früheren Dienstunfall, kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. 4Für äußere Körperschäden können Mindestvomhundertsätze festgesetzt werden. 5Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

(3) Bei Erstattung von Pflegekosten nach Art. 51 Abs. 2 ist der Unfallausgleich um die Hälfte zu mindern.


Art. 53

Unfallruhegehalt

(1) 1Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die wegen dauernder Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wird, erhält Unfallruhegehalt. 2Abweichend von Art. 12 ist den ruhegehaltfähigen Bezügen das Grundgehalt der Stufe zugrunde zu legen, das bei anforderungsgerechten Leistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze hätte erreicht werden können.

(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehalts eines Beamten oder einer Beamtin, der oder die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, wird der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 hinzugerechnet; Art. 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der Ruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 erhöht sich um 20 v.H. 2Er darf 63,78 v.H. nicht unter- und den Höchstruhegehaltssatz nach Art. 26 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 71,75 v.H. aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3.


Art. 54

Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) 1Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er oder sie infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist. 2Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LlbG (erste Qualifikationsebene) die ruhegehaltfähigen Bezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG (zweite Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG (dritte Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für einen Beamten oder eine Beamtin mit einem Einstieg nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LlbG (vierte Qualifikationsebene) mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.

(2) Erhöhtes Unfallruhegehalt wird auch gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen tätlichen rechtswidrigen Angriff oder

2.
außerhalb des Dienstes durch einen Angriff im Sinn des Art. 46 Abs. 4

einen Dienstunfall mit den in Abs. 1 genannten Folgen erleidet.


Art. 55

Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen

(1) Ein früherer Beamter oder eine frühere Beamtin, der oder die durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen oder deren Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (Art. 50, 51) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.

(2) 1Der Unterhaltsbeitrag beträgt

1.
bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63,78 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Abs. 4,

2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v.H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.

2Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. 3Art. 52 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der oder die Verletzte aus Anlass des Unfalls unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhöht werden.

(4) 1Die ruhegehaltfähigen Bezüge bestimmen sich nach Art. 12 Abs. 1. 2Bei einem früheren Beamten oder einer früheren Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind die Bezüge zugrunde zu legen, die er oder sie bei der Ernennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten hätte; das Gleiche gilt bei einem früheren Polizeivollzugsbeamten oder einer früheren Polizeivollzugsbeamtin auf Widerruf mit Bezügen. 3Ist der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, gilt Art. 53 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 4Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren Beamten oder eine frühere Beamtin auf Widerruf, der oder die ein Amt bekleidete, das seine oder ihre Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem Ermessen festzusetzen.

(5) 1Ist der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen worden, darf der Unterhaltsbeitrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfallruhegehalt (Art. 53 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. 2Ist der Beamte oder die Beamtin wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls der in Art. 54 bezeichneten Art entlassen worden und war er oder sie im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt, treten an die Stelle des Mindestunfallruhegehalts 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des Art. 54 ergibt. 3Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Abs. 1 bis 5 gelten entsprechend für frühere Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, wenn diese die Rechte als Ruhestandbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen verloren haben oder das Ruhegehalt aberkannt worden ist.


Art. 56

Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes

(1) Der Unterhaltsbeitrag wird im Fall des Art. 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3 für die Dauer der durch einen Dienstunfall der Mutter verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt

1.
bei Verlust der Erwerbsfähigkeit in Höhe des Mindestunfallwaisengeldes nach Art. 58 Satz 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 3 Satz 3,

2.
bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 v.H. in Höhe eines der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Teils des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1.

(2) 1Art. 55 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 2Bei Minderjährigen wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag beträgt vor Vollendung des 14. Lebensjahres 30 v.H., vor Vollendung des 18. Lebensjahres 50 v.H. der Sätze nach Abs. 1.

(4) Auf den Unterhaltsbeitrag werden erstattete Pflegekosten (Art. 51 Abs. 2) angerechnet.

(5) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag ein Anspruch auf Waisengeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, wird nur der höhere Versorgungsbezug gezahlt.


Art. 57

Unfallsterbegeld

(1) 1Ist der oder die Verletzte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, wird Unfallsterbegeld gewährt. 2Das Unfallsterbegeld beträgt das Dreifache der laufenden monatlichen Bezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderbezüge und des Auslandsverwendungszuschlags, mindestens aber 8000 €. 3Im Übrigen gilt Art. 33 entsprechend.

(2) Auf das Unfallsterbegeld ist Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 1 zu 50 v.H. und Sterbegeld nach Art. 33 Abs. 3 in voller Höhe anzurechnen.


Art. 58

Unfallhinterbliebenenversorgung

1Ist ein Beamter, eine Beamtin oder ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin mit Anspruch auf Unfallruhegehalt verstorben, richtet sich die Hinterbliebenenversorgung nach den allgemeinen Vorschriften unter Berücksichtigung des Unfallruhegehalts, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Ist der Tod infolge des Dienstunfalls eingetreten, beträgt das Waisengeld für jedes waisengeldberechtigte Kind (Art. 39) 30 v.H. des Unfallruhegehalts und wird auch elternlosen Enkeln gewährt, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen oder die Verstorbene bestritten wurde. 3In den Fällen des Art. 38 wird keine Unfallhinterbliebenenversorgung gewährt.


Art. 59

Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie

1Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch den Verstorbenen oder die Verstorbene (Art. 58 Satz 2) bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 v.H. des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 v.H. des nach Art. 53 Abs. 3 Satz 3 errechneten Betrags. 2Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.


Art. 60

Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene

(1) 1Ist in den Fällen des Art. 55 der oder die Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, erhält der Witwer oder die Witwe für die Dauer von zwei Jahren einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ergibt. 2Abweichend hiervon wird Unterhaltsbeitrag gewährt, solange der Witwer oder die Witwe ein Kind des oder der Verstorbenen erzieht.

(2) Der Unterhaltsbeitrag für die Waisen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.


Art. 61

Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung

1Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (Art. 58 bis 60) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. 2Art. 41 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Unfallausgleich (Art. 52) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (Art. 55 Abs. 3) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 60 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach Art. 41 außer Betracht.


Art. 62

Einmalige Unfallentschädigung

(1) 1Ein Beamter oder eine Beamtin, der oder die einen Dienstunfall der in Art. 54 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung, wenn nach Feststellung der Pensionsbehörde die Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls zu diesem Zeitpunkt um wenigstens 50 v.H. beeinträchtigt ist. 2Die einmalige Unfallentschädigung beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. 50000 €, von mindestens 60 v.H. 60000 €, von mindestens 70 v.H. 70000 €, von mindestens 80 v.H. 80000 €, von mindestens 90 v. H. 90000 € und von 100 v.H. 100000 €.

(2) Ist ein Beamter oder eine Beamtin an den Folgen eines Dienstunfalls der in Art. 54 bezeichneten Art verstorben, ohne eine einmalige Unfallentschädigung nach Abs. 1 erhalten zu haben, wird den Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1.
Die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 60 000 €.

2.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinn der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 €.

3.
Sind Anspruchsberechtigte im Sinn der Nrn. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 10 000 €.

(3) 1Einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 wird auch gewährt, wenn Beamte oder Beamtinnen im Sinn der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. Juni 1977 (BGBl I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung, einen Dienstunfall erleiden, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes zurückzuführen ist, und die in Abs. 1 genannten Folgen vorliegen.


Art. 63

Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen

1Erleidet ein Ehrenbeamter oder eine Ehrenbeamtin einen Dienstunfall (Art. 46), so besteht Anspruch auf ein Heilverfahren (Art. 50). 2Außerdem kann Ersatz von Sachschäden (Art. 45 Abs. 4) und, für Ehrenbeamte und Ehrenbeamte des Staates im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen oder der von ihm bestimmten Stelle, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. 3Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.


Unterabschnitt 3

Einsatzversorgung


Art. 64

Einsatzunfall

(1) 1Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin während einer besonderen Auslandsverwendung auf Grund der mit dieser Verwendung verbundenen gesteigerten Gefährdungslage in Ausübung oder infolge des Dienstes bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Sinn von Art. 46 eine gesundheitliche Schädigung, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Dies gilt auch, wenn eine Erkrankung, ihre Folgen oder ein Unfall bei einer besonderen Auslandsverwendung im Sinn von Abs. 2

1.
auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist oder

2.
bei dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft steht oder

3.
darauf beruht, dass der Beamte oder die Beamtin aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(2) 1Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung im Rahmen eines internationalen humanitären, friedenssichernden oder friedensschaffenden Einsatzes im Ausland auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen. 2Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. 3Die Entscheidung, ob eine vergleichbar gesteigerte Gefährdungslage vorliegt, trifft die oberste Dienstbehörde. 4Die Verwendung im Sinn der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets.

(3) Art. 46 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) 1Auf Geldleistungen, die im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung nach diesem Gesetz gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. 2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. 3Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Verletzten beruhen. 4Dies gilt nicht, wenn von den in Satz 2 genannten Stellen mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gezahlt wurden.

(5) 1Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte oder die Beamtin vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat. 2Unfallfürsorge kann ganz oder teilweise gewährt werden, wenn der Ausschluss für die Betreffenden eine unbillige Härte wäre.


Art. 65

Unfallfürsorge bei Einsatzunfall

(1) Erleidet ein Beamter oder eine Beamtin einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichgestelltes Ereignis, wird Unfallfürsorge gemäß Art. 45 Abs. 2 mit der Maßgabe gewährt, dass der Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis als Dienstunfall der in Art. 54 bezeichneten Art gilt, wenn die dort genannten Folgen vorliegen.

(2) Ist der Beamte oder die Beamtin an den Folgen eines Einsatzunfalls oder einem diesem gleichgestellten Ereignis im Sinn des Art. 64 verstorben, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nach Art. 54 der Unfallhinterbliebenenversorgung (Art. 58) zugrunde gelegt und eine einmalige Entschädigung gemäß Art. 62 Abs. 2 gewährt.


Art. 66

Schadensausgleich

(1) 1Schäden, die einem Beamten oder einer Beamtin während einer Verwendung im Sinn des Art. 64 Abs. 2 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge der Ereignisse nach Art. 64 Abs. 1 entstehen, werden im angemessenen Umfang ersetzt. 2Gleiches gilt für Schäden des Beamten oder der Beamtin durch einen Gewaltakt gegen staatliche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn der Beamte oder die Beamtin von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes oder wegen der Beamteneigenschaft betroffen ist.

(2) 1Ist ein Beamter oder eine Beamtin an den Folgen eines schädigenden Ereignisses der in Abs. 1 bezeichneten Art verstorben, wird ein Ausgleich in angemessenem Umfang gewährt

1.
dem Witwer oder der Witwe sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigten Kindern,

2.
den Eltern sowie den nach beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht versorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene nach Nr. 1 nicht vorhanden sind.

2Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die der Beamte oder die Beamtin im Versicherungsvertrag begünstigt hat.

(3) Art. 46 Abs. 5 gilt entsprechend.


Abschnitt 4

Übergangsgeld, Bezüge bei Verschollenheit


Art. 67

Übergangsgeld

(1) 1Ein Beamter oder eine Beamtin mit Grundbezügen, der oder die nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats nach Art. 2 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 BayBesG einschließlich der nicht als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge. 2Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung ohne Grundbezüge beurlaubt war. 4Maßgebend ist die Besoldung, die der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.

(2) 1Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienst des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Grundbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. 2Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

1.
der Beamte oder die Beamtin wegen eines Verhaltens im Sinn der §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wird oder

2.
ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 29 bewilligt wird oder

3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder

4.
der Beamte oder die Beamtin mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit entlassen wird oder

5.
ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.

(4) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Besoldung gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte oder die Beamtin die für sein oder ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. 3Beim Tode der Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.

(5) Bezieht der entlassene Beamte oder die entlassene Beamtin Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des Art. 83 Abs. 4, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.


Art. 68

Bezüge bei Verschollenheit

(1) Verschollene erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die Pensionsbehörde feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.

(2) 1Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Fall des Todes der Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. 2Art. 32 und 33 gelten nicht.

(3) 1Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Abs. 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.

(4) Ergibt sich, dass bei einem Beamten oder einer Beamtin die Voraussetzungen des Art. 9 BayBesG vorliegen, so können die nach Abs. 2 gezahlten Bezüge von ihm oder ihr zurückgefordert werden.

(5) Werden Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des oder der Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung mit Beginn des Folgemonats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunkts neu festzusetzen.


Abschnitt 5

Familienbezogene Leistungen


Unterabschnitt 1

Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag


Art. 69

Familienzuschlag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für Beamte und Beamtinnen geltenden Vorschriften des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung.

(2) 1Der Unterschiedsbetrag des Familienzuschlags zwischen der Stufe 1 und der nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz zustehenden Stufe wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. 2Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen des Beamten, der Beamtin, des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin für die Bemessung des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit der Witwer oder die Witwe Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) haben würde. 3Soweit kein Anspruch nach Satz 2 besteht, wird der Unterschiedsbetrag neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin noch lebte. 4Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.


Art. 70

Ausgleichsbetrag

1Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 EStG entspricht, wenn in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 EStG nicht vorliegen, keine Person vorhanden ist, die nach § 62 EStG oder nach § 1 BKGG anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 BKGG hat. 2Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der Art. 83 und 84 nicht als Versorgungsbezug. 3Besteht Anspruch auf mehrere Waisengelder wird der Ausgleichsbetrag nur neben den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.


Unterabschnitt 2

Zuschlag für Zeiten der Kindererziehung und der Pflege neben dem Ruhegehalt


Art. 71

Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge

(1) 1Hat ein Beamter oder eine Beamtin ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich das Ruhegehalt für jeden Monat einer ihm oder ihr zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten, spätestens mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet. 2Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) gilt § 56 Abs. 2 SGB VI entsprechend.

(4) 1Der Kindererziehungszuschlag beträgt für jeden Monat der Kindererziehung 3,00 €. 2Er darf zusammen mit dem auf die Kindererziehungszeit entfallenden Anteil des Ruhegehalts das Ruhegehalt nicht übersteigen, das sich bei Berücksichtigung des Zeitraums der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit für diesen Zeitraum ergeben würde.

(5) Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, wenn

1.
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 SGB VI) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
a)
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder

b)
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach Art. 72 Abs. 1 Satz 1 zusammentreffen,

2.
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI besteht und
3.
dem Beamten oder der Beamtin die Zeiten nach Abs. 3 zuzuordnen sind.

(6) 1Der Kindererziehungsergänzungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt waren,

1.
im Fall des Abs. 5 Nr. 1 Buchst.
a     0,76 €.
2.
im Fall des Abs. 5 Nr. 1 Buchst.
b     0,57 €.

2Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1Das um Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. 2Errechnet sich das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5, werden der Kindererziehungs- und der Kindererziehungsergänzungszuschlag in Höhe des Betrags gezahlt, um den das erdiente Ruhegehalt und diese Zuschläge das Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5 übersteigen.

(8) Für die Anwendung des Art. 26 Abs. 2 und 4 sowie von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gelten der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag als Teil des Ruhegehalts.

(9) 1Hat ein Beamter oder eine Beamtin vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten Abs. 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. 2§§ 249 und 249a SGB VI gelten entsprechend.


Art. 72

Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) 1War ein Beamter oder eine Beamtin wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege von Pflegebedürftigen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig,wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gezahlt. 2Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.

(2) Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Monat der Zeit der Pflege von

1.
Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens

a)
28 Stunden in der Woche
2,00 €,
b)
21 Stunden in der Woche
1,50 €,
c)
14 Stunden in der Woche
1,00 €,

2.
Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI) bei einem Pflegeaufwand von mindestens

a)
21 Stunden in der Woche
1,30 €,
b)
14 Stunden in der Woche
0,90 €,
c)
14 Stunden in der Woche
1,00 €,

3.
erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI)
0,70 €.

(3) 1Hat ein Beamter oder eine Beamtin ein nach Art. 71 Abs. 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 SGB VI), wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. 2Dieser wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben Leistungen nach Art. 71 oder § 70 Abs. 3a SGB VI gewährt. 3Der Kinderpflegeergänzungszuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Abs. 2 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,76 €.

(4) Art. 71 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für gleiche Zeiträume zustehende Zuschläge nach Art. 71 einzubeziehen sind; Art. 71 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend.


Art. 73

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) 1Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sind oder in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den Art. 71 und 72, wenn

1.
bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2.
a)
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinn des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind oder
b)
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind,
3.
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4.
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. noch nicht erreicht haben und
5.
keine Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 6 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durchschnittlich im Monat 470 € nicht überschreiten.
2Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 v.H. ergibt.

(2) 1Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht. 2Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger oder die Versorgungsempfängerin

1.
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder

2.
ein Erwerbseinkommen über durchschnittlich im Monat 470 € hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.

(3) 1Die Leistung wird auf Antrag gewährt. 2Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts oder der Ruhestandsversetzung gestellt. 3Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.


Unterabschnitt 3

Zuschlag zum Witwengeld


Art. 74

Kinderzuschlag zum Witwengeld

(1) 1Das Witwengeld nach Art. 35 Abs. 1 erhöht sich für jeden Monat einer nach Art. 71 Abs. 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. 2Er beträgt für die ersten 36 Monate der Kindererziehungszeit 1,50 € je Monat und für jeden weiteren Monat 0,75 €. 3Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach Art. 36 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 5 Satz 2.

(2) 1War die Kindererziehungszeit dem oder der vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Verstorbenen zugeordnet, erhalten Witwer und Witwen den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. 2Stirbt ein Beamter oder eine Beamtin vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. 3Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in Art. 71 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. 4Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren.

(3) Der Kinderzuschlag gilt für die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften als Teil des Witwengeldes.


Abschnitt 6

Sonderzahlung


Art. 75

Anspruch und Bestandteile

1Versorgungsberechtigte mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine jährliche Sonderzahlung. 2Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 76) und einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 77).


Art. 76

Grundbetrag

(1) 1Als Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung wird ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr zustehenden Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung der Vomhundertsätze nach Abs. 2 gewährt. 2Versorgungsbezüge im Sinn des Satzes 1 sind

1.
die laufenden Versorgungsbezüge vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften mit Ausnahme des Familienzuschlags, des Unfallausgleichs (Art. 52), des Ausgleichsbetrags (Art. 70) und der Zuschläge nach Art. 71 bis 74,

2.
der Familienzuschlag.

(2) Es gelten folgende Vomhundertsätze:

1.
60 v.H. für Bezüge nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 und 56 v.H. für die übrigen Besoldungsgruppen,

2.
84,29 v.H. für den Familienzuschlag.

(3) Bezüge, deren Zahlung auf Grund eines Verwaltungsakts eingestellt wurde, sind nicht zu berücksichtigen, solange sie nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs auszuzahlen sind.


Art. 77

Sonderbetrag für Kinder

(1) 1Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Familienzuschlag gewährt wird, wird ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. 2Art. 76 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) 1Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. 2Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Versorgungsverhältnis vor. 3Der Anspruch aus einem späteren Versorgungsverhältnis geht dem Anspruch aus einem früheren Versorgungsverhältnis vor.


Art. 78

Ausschlusstatbestände

(1) Werden während des Kalenderjahres Versorgungsbezüge im Rahmen eines Disziplinarverfahrens teilweise einbehalten oder gelten kraft Gesetzes in voller Höhe als einbehalten, besteht Anspruch auf jährliche Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Versorgungsbezüge nachzuzahlen sind.

(2) Kein Anspruch auf jährliche Sonderzahlung besteht, wenn ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarmaßnahme bewilligt ist.


Art. 79

Zahlungsweise, Teilzuwendung

(1) Die jährliche Sonderzahlung wird mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember bezahlt.

(2) 1Entfällt der Anspruch auf Versorgungsbezüge während des Kalenderjahres, wird die bis zu diesem Zeitpunkt zustehende Sonderzahlung mit den laufenden Versorgungsbezügen für den letzten Anspruchsmonat gezahlt oder, wenn dies nicht möglich ist, entsprechend nachgezahlt. 2Beim Tod eines oder einer Versorgungsberechtigten findet Art. 32 entsprechende Anwendung.


Abschnitt 7

Verlust der Versorgung


Art. 80

Verlust der Versorgung infolge Verurteilung

(1) Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die durch ein deutsches Gericht im ordentlichen Strafverfahren

1.
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder

2.
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verurteilt worden sind, verlieren mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre Rechte als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen; dies gilt für Hinterbliebene entsprechend.

(2) Entsprechendes gilt, wenn auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt wurde oder gegen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung ergeht, die nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führt.

(3) Art. 60 und 61 BayBG und Art. 39 bis 41 des Bayerischen Disziplinargesetzes finden entsprechende Anwendung.


Art. 81

Verlust der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung

1Kommt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin seinen oder ihren Verpflichtungen aus § 29 Abs. 2, 4 und 5, § 30 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG schuldhaft nicht nach, obwohl auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er oder sie für diese Zeit die Versorgungsbezüge. 2Die Pensionsbehörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest. 3Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.


Art. 82

Verlust der Versorgung bei verfassungsfeindlicher Betätigung

(1) 1Die Pensionsbehörde kann anordnen, dass Empfänger von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf Zeit oder auf Dauer teilweise oder ganz verlieren, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes betätigt haben. 2Der Sachverhalt ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bayerischen Disziplinargesetzes über die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens zu ermitteln.

(2) Art. 80 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.



Teil 3

Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften


Abschnitt 1

Zusammentreffen mit anderen Bezügen und Einkünften


Unterabschnitt 1

Ruhensvorschriften


Art. 83

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Abs. 4), werden daneben Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie für Witwer und Witwen die ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3,

2.
für Waisen 40 v.H. des Betrags, der sich nach Nr. 1 ergibt,

3.
für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreichen, 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens aus einem Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich 470 €; das gilt auch für Empfänger eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 29 bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit oder nach Art. 55 mit Ausnahme der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls.

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2.

(3) 1Den Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Versorgungsbezugs (Art. 2 Abs. 1) zu belassen. 2Dies gilt nicht bei Bezug von Verwendungseinkommen aus einer den ruhegehaltfähigen Bezügen mindestens vergleichbaren Besoldungs- oder Entgeltgruppe oder sonstigem, in der Höhe vergleichbaren Verwendungseinkommen.

(4) 1Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus gewerblicher sowie land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit abzüglich der Werbungskosten oder Betriebsausgaben. 2Als Erwerbseinkommen gelten auch Gewinne aus Kapitalgesellschaften, in denen Versorgungsberechtigte ohne angemessene Vergütung tätig sind, soweit die Gewinne auf die Tätigkeit entfallen; im Übrigen bleiben Einkünfte aus Kapitalvermögen unberücksichtigt. 3Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich (Art. 52), steuerfreie Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung, Leistungsbezüge im öffentlichen Dienst im Sinn der Art. 66 und 67 BayBesG und vergleichbare tarifliche Leistungen im öffentlichen Dienst sowie Einkünfte aus Tätigkeiten im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBG. 4Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. 5Die Berücksichtigung des Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. 6Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist es mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen.

(5) 1Nach Ablauf des Monats, in dem der oder die Versorgungsberechtigte die Regelaltersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht, gelten die Abs. 1 bis 4 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). 2Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. 3Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinn des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Ab dem Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, ist das Verwendungseinkommen mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat anzusetzen.

(6) Bezieht ein Beamter oder eine Beamtin im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, das nicht Verwendungseinkommen ist, ruhen die Versorgungsbezüge in Höhe von 50 v.H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.


Art. 84

Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge

(1) 1Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5)

1.
ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,

2.
ein Witwer, eine Witwe oder Waise Witwen- oder Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,

3.
ein Witwer oder eine Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung

als neue Versorgungsbezüge, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. 2Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten in Fällen des

1.
Abs. 1 Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,

2.
Abs. 1 Nr. 2 das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt,

3.
Abs. 1 Nr. 3 71,75 v.H., in den Fällen des Art. 54 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2; dabei sind auch die Kinder einzubeziehen, die nur beim Unterschiedsbetrag neben den neuen Versorgungsbezügen berücksichtigt werden. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist Satz 3 entsprechend anzuwenden, wenn das dem Witwengeld zugrunde liegende Ruhegehalt einem Versorgungsabschlag oder Versorgungsaufschlag unterliegt.

(3) Im Fall des Abs. 1 Nr. 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des früheren Versorgungsbezugs zu belassen.

(4) 1Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 sowie eines Betrags in Höhe von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezugs zurückbleiben.

(5) Die nach Abs. 1 oder 4 anzurechnenden Versorgungsbezüge berechnen sich mit einem Zwölftel des Jahresbezugs je Kalendermonat.


Art. 85

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten

(1) 1Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,

2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,

3.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,

4.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (Art. 52) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 v.H. ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,

5.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung,

6.
sonstige Versorgungsleistungen, die auf Grund einer Berufstätigkeit zur Versorgung des oder der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind.

3Zu den Renten und Leistungen rechnet nicht der Kinderzuschuss und der Zuschlag zur Waisenrente. 4Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB, § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder § 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) beruhen einschließlich auf der internen Teilung beamten- oder soldatenversorgungsrechtlicher Anwartschaften nach Bundesrecht oder entsprechendem Landesrecht beruhender Leistungen sowie Zuschläge oder Abschläge nach § 76c SGB VI, bleiben unberücksichtigt. 5Der Verzicht auf eine Rente ist für die Anwendung der Ruhensberechnung unbeachtlich. 6Leistungen nach Satz 2 Nrn. 5 und 6, die während Zeiten einer Beurlaubung ohne Grundbezüge begründet wurden, sind nicht zu berücksichtigen.

(2) 1Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Betrag, der sich als Ruhegehalt ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden

a)
bei den ruhegehaltfähigen Bezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,

b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalls abzüglich von Zeiten nach Art. 25, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalls,

2.
für Witwer, Witwen und Waisen der Betrag, der sich als Witwen- oder Waisengeld aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergeben würde.

2Die Höchstgrenze erhöht sich um den zustehenden Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2. 3Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt entsprechend festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinn des Abs. 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,

2.
bei Witwern, Witwen und Waisen Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) 1Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrags ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. 2Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. 3Die Kapitalbeträge nach Satz 1 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach Art. 4 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. 4Der Verrentungsbetrag nach Satz 1 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 3 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsfaktor, der sich aus dem 12-fachen Betrag des Kapitalwerts nach der vom Bundesministerium der Finanzen zu § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten Tabelle ergibt.

(5) 1Bei der Ermittlung der nach Abs. 1 anzusetzenden Rente bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf freiwilligen Beitragsleistungen oder auf einer Höherversicherung beruht. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(6) Den in Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden.


Art. 86

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

(1) 1Erhält ein Ruhestandsbeamter oder eine Ruhestandsbeamtin aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, um den die Summe aus beiden Versorgungsbezügen die in Abs. 2 genannte Höchstgrenze übersteigt. 2Es ruht mindestens in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht. 3Der Unterschiedsbetrag nach Art. 69 Abs. 2 ruht in Höhe von 2,5 v.H. für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. 4Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 sind jeweils entsprechend anzuwenden. 5Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus dem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. 6Bei Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher der Beamte oder die Beamtin, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehalts wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.

(2) Als Höchstgrenze gelten die in Art. 84 Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß; dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt nach diesem Gesetz zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der nächst höheren Besoldungsgruppe ergibt.

(3) 1Verzichtet der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrags, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrags ergebende Betrag zugrunde zu legen. 2Art. 85 Abs. 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 3Dies gilt nicht, wenn der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.

(4) Hat der Beamte, die Beamtin, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin schon vor dem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Abs. 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrags zu leisten.

(5) 1Erhalten der Witwer, die Witwe oder die Waisen eines Beamten, einer Beamtin, eines Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht das Witwen-, Witwer- oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags, der sich unter Anwendung der Abs. 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. 2Abs. 1 Satz 3, Abs. 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.

(6) 1Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. 2Dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. des Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass

1.
das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrags ruht, der einer Minderung des Vomhundertsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder

2.
Abs. 1 Satz 5 anzuwenden ist.


Art. 87

Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

(1) Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684 EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatus des Europäischen Parlaments – ABl L 262 S. 1), so werden die Versorgungsbezüge um 50 v.H., jedoch höchstens um 50 v.H. der Entschädigung gekürzt.

(2) 1Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Abgeordnetenstatuts, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. 2Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.


Unterabschnitt 2

Gemeinsame Bestimmungen


Art. 88

Erhöhung der Höchstgrenzen

(1) 1Im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung (Art. 79) sind die Höchstgrenzen nach

1.
Art. 83 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 um den Grundbetrag nach Art. 83 BayBesG und

2.
Art. 83 Abs. 2 Nr. 3, Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 2 um den Grundbetrag nach Art. 76

zu erhöhen. 2Zusätzlich sind die Höchstgrenzen um den Sonderbetrag für Kinder nach Art. 77 Abs. 1 zu erhöhen.

(2) Die Höchstgrenzen nach Art. 83 Abs. 2 sind bei Versorgungsberechtigten mit ruhegehaltfähigen Bezügen aus einer der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zusätzlich um den Erhöhungsbetrag nach Art. 84 BayBesG zu erhöhen.


Art. 89

Mindestbelassung bei Unterhaltsbeitrag nach Art. 55

1Bei Bezug eines Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 ist mindestens ein Betrag zu belassen, der unter Berücksichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. 2Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zusteht.


Art. 90

Reihenfolge der Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften

(1) Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach Art. 83 bis 87 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach Art. 83 zu regeln. 2Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. 3Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. 4Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.

(3) Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Renten ist Art. 83 mit der nach Art. 85 verbleibenden Gesamtversorgung anzuwenden.

(4) 1Bei Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach Art. 85 Abs. 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach Art. 84 zu regeln. 2Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach Art. 85 Abs. 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.

(5) Der nach Art. 86 berechnete Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der Art. 83 bis Art. 85 und 87 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.


Art. 91

Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

1Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (Art. 83 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. 2Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.


Abschnitt 2

Versorgungsausgleich


Art. 92

Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs

(1) 1Sind bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) oder entsprechendem Landesrecht rechtskräftig übertragen worden, werden die Versorgungsbezüge des oder der Ausgleichsverpflichteten und seiner oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. 2Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des oder der Ausgleichsberechtigten nicht erfüllt sind.

(2) 1Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten oder übertragenen Anwartschaften. 2Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 3Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte oder die Beamtin erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 105 Abs. 2 wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich oder der §§ 33, 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts des oder der Verpflichteten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an den Ausgleichsberechtigten oder die Ausgleichsberechtigte unter dem Vorbehalt der Rückforderung.


Art. 93

Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge

(1) 1Wurde der Versorgungsausgleich nach §§ 14 und 16 VersAusglG durchgeführt, kann die Kürzung der Versorgungsbezüge nach Art. 92 ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abgewendet werden. 2Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Vomhundertsätze der nach dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrags eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. 3Vom Zeitpunkt des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin von dem Tag, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(2) Bei Zahlung eines Teilbetrags vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis.



Teil 4

Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln


Art. 94

Dienstherrenwechsel

(1) 1Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person, die in einem in Art. 1 Abs. 1 genannten Rechtsverhältnis steht, bei ihrem Dienstherrn ausscheidet und in ein in Art. 1 Abs. 1 genanntes Rechtsverhältnis eines anderen Dienstherrn tritt. 2Einbezogen sind auch Wechsel in kommunale Wahlbeamtenverhältnisse oder in Dienstordnungsangestelltenverhältnisse der Sozialversicherungsträger und umgekehrt. 3Ausgenommen sind Beamte und Beamtinnen auf Widerruf.

(2) Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 BeamtStG und der Art. 51 und 52 BayBG, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.


Art. 95

Versorgungslastenteilung

(1) Eine Versorgungslastenteilung findet bei einem Dienstherrenwechsel statt, wenn der abgebende Dienstherr dem Dienstherrenwechsel zugestimmt hat und zwischen dem Ausscheiden und dem Eintritt keine zeitliche Unterbrechung liegt.

(2) 1Die Zustimmung muss vor dem Wirksamwerden des Dienstherrenwechsels schriftlich gegenüber dem aufnehmenden Dienstherrn erklärt werden. 2Sie darf nur aus dienstlichen Gründen verweigert werden. 3Sie gilt als erteilt, wenn Beamte und Beamtinnen auf Zeit mit Ablauf ihrer Dienst- oder Amtszeit bei einem neuen Dienstherrn eintreten oder wenn eine Wahl Voraussetzung für die Begründung des Beamtenverhältnisses ist.

(3) Eine zeitliche Unterbrechung ist unschädlich, wenn Personen auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung übernommen werden und keine Nachversicherung durchgeführt wurde.


Art. 96

Abfindung

(1) Die Versorgungslastenteilung erfolgt durch Zahlung einer Abfindung.

(2) 1Die Höhe der Abfindung entspricht dem Produkt aus den Bezügen (Art. 97 Abs. 1), den in vollen Monaten ausgedrückten Dienstzeiten (Art. 97 Abs. 2) und einem Bemessungssatz. 2Der Bemessungssatz ist vom Lebensalter der wechselnden Person zum Zeitpunkt des Ausscheidens beim abgebenden Dienstherrn abhängig und beträgt

1.
bis Vollendung des 30. Lebensjahres
15 v.H.,
2.
bis Vollendung des 50. Lebensjahres
20 v.H.,
3.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres
25 v.H.

(3) Maßgebend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens; Nachberechnungen finden nicht statt.

(4) 1Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit, die nach Ablauf ihrer beim abgebenden Dienstherrn begründeten Dienst- und Amtszeit nicht in den Ruhestand getreten wären, ist eine Abfindung in Höhe der Kosten zu zahlen, die im Fall des Ausscheidens zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels für eine Nachversicherung der bei ihm zurückgelegten Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen wären. 2Hat der abgebende Dienstherr auf Grund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) erhalten, so hat er neben der Abfindung nach Satz 1 diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 v.H. pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen.


Art. 97

Berechnungsgrundlagen

(1) 1Bezüge sind die nach Art. 12 und 13 ruhegehaltfähigen Bezüge einschließlich der vom abgebenden Dienstherrn nach Art. 82 bis 87 BayBesG zu leistenden Sonderzahlung. 2Auf die Erfüllung von Mindestdienst- oder -bezugszeiten kommt es nicht an. 3Die Bezüge sind als Monatsbetrag anzusetzen.

(2) 1Dienstzeiten sind die Zeiten, die beim abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren in einem in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. 2Einzubeziehen sind Zeiten, die bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis zurückgelegt wurden, soweit sie ruhegehaltfähig sind. 3Ausgenommen sind Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie Zeiten, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde. 4Dem Dienstherrenwechsel unmittelbar vorangehende Abordnungszeiten beim aufnehmenden Dienstherrn sind diesem zuzurechnen, es sei denn, der aufnehmende Dienstherr hat hierfür einen Versorgungszuschlag an den abgebenden Dienstherrn entrichtet.


Art. 98

Weitere Zahlungsansprüche

(1) Liegt ein Dienstherrenwechsel ohne die Voraussetzungen des Art. 95 vor und hat der abgebende Dienstherr auf Grund eines früheren Dienstherrenwechsels eine Abfindung nach diesem Gesetz oder nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag erhalten, so hat er diesen Betrag zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 v.H. pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an den aufnehmenden Dienstherrn zu bezahlen, wenn nicht bereits eine Nachversicherung durchgeführt wurde.

(2) Hat der aufnehmende Dienstherr auf Grund eines Dienstherrenwechsels eine Abfindung erhalten und scheidet die wechselnde Person beim aufnehmenden Dienstherrn ohne Versorgungsansprüche aus, hat der aufnehmende Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die Kosten einer Nachversicherung zu erstatten oder im Fall eines bestehenden Versorgungsanspruchs gegenüber den abgebenden Dienstherrn die erhaltene Abfindung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,5 v.H. pro Jahr ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung an diesen zurückzuzahlen.


Art. 99

Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten

(1) Der zahlungspflichtige Dienstherr hat die Berechnung des Zahlungsbetrags durchzuführen und dem berechtigten Dienstherrn gegenüber nachzuweisen.

(2) 1Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme beim neuen Dienstherrn zu leisten. 2In Fällen des Art. 95 Abs. 3 beginnt die Frist nach Mitteilung der Aufnahme durch den neuen Dienstherrn.

(3) Die beteiligten Dienstherren können abweichende Zahlungsregelungen vereinbaren.

(4) Die Abwicklung kann auf andere Stellen übertragen werden.



Teil 5

Überleitungs- und Übergangsvorschriften


Abschnitt 1

Überleitung vorhandener Versorgungsberechtigter


Art. 100

Besondere Bestandskraft

(1) 1Der Versorgung der am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die mit dem Anpassungsfaktor belegten ruhegehaltfähigen Bezüge, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. 2Werden nach diesem Zeitpunkt neue Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten Art. 48, 49 und 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend; die Neufestsetzung erfolgt nur in Bezug auf den betroffenen Wert, dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte und Beamtinnen, Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen nach Art. 103 Abs. 5 bis 9 zu ermitteln. 3Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Januar 2011 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden; nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. 4Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Art. 26 Abs. 5 bleiben unberührt. 5Für frühere Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

(2) 1Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist Art. 85 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v.H. gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 v.H. der Versorgungsbezüge belassen wird. 2Der Ausgleichsbetrag nach Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) darf den sich aus Art. 85 ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. 3Der Ausgleichsbetrag vermindert sich um die Hälfte des Betrags, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Bezügeanpassung nach Art. 4 erhöhen; er ist auf die Mindestbelassung nach Satz 2 anzurechnen. 4Art. 85 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen.

(3) 1Für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen- oder Waisengeld erhalten, gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwengeldes maßgeblichen Vomhundertsatz. 2Art. 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Art. 105 Abs. 2 Satz 2, Art. 40 Abs. 1 Satz 3 und Art. 44 bleiben unberührt. 3Für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten Sätze 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

(4) 1Für die am 31. Dezember 2010 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor dem 1. Januar 2011 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinn des Beamtenversorgungsgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinn dieses Gesetzes gleich. 2Art. 52 Abs. 3 findet keine Anwendung. 3Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten und Beamtinnen, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. 4Für das Unfallruhegehalt gilt Abs. 1 entsprechend, für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung Abs. 3; bei Neufestsetzungen ist in den Fällen, in denen § 36 BeamtVG Anwendung gefunden hat, Art. 53 Abs. 3 anzuwenden. 5Für Unterhaltsbeiträge für frühere Beamte und Beamtinnen, frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sowie bei Schädigung eines ungeborenen Kindes gelten Art. 55 und 56 mit der Maßgabe, dass in Art. 55 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „63,78“ das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“, an die Stelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt. 6Ein am 31. Dezember 2010 zustehender Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene nach § 41 BeamtVG oder Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Abs. 2 BeamtVG wird weiterhin gewährt und ist bei Anpassungen der Versorgungsbezüge entsprechend anzupassen; für den Unterhaltsbeitrag nach § 41 BeamtVG gelten Art. 37 und 44, für den Hilflosigkeitszuschlag § 13 der Heilverfahrensverordnung in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung sinngemäß.


Art. 101

Bezügebestandteile

(1) 1Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsordnungen A und C sowie der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den betragsmäßig entsprechenden Stufen des Grundgehalts der Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zugeordnet. 2Weist die Grundgehaltstabelle den bisherigen Betrag nicht aus, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe mit dem nächsthöheren Betrag. 3Die so ermittelte Stufe des Grundgehalts und der zugehörige Betrag treten ab 1. Januar 2011 an die Stelle der nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 geltenden Werte. 4Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsordnungen B und W sowie der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 werden den Grundgehältern der Anlage 3 zum Bayerischen Besoldungsgesetz zugeordnet.

(2) 1Abs. 1 gilt nicht für Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen, deren ruhegehaltfähige Bezüge sich am 31. Dezember 2010 nach der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 bestimmen. 2Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Grundgehaltsbeträge gelten für die Berechnung der Versorgungsbezüge fort und nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen teil.

(3) 1Mit der Zuordnung nach Abs. 1 entfällt bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen mit ruhegehaltfähigen Bezügen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(4) 1Die der Berechnung der Versorgungsbezüge am 31. Dezember 2010 zugrunde liegenden Zuschläge nach den §§ 50a und 50b BeamtVG werden zum 1. Januar 2011 als Zuschlag im Sinn des Art. 71, die Zuschläge nach § 50d BeamtVG als Zuschlag im Sinn des Art. 72, die Zuschläge nach § 50e BeamtVG als Zuschläge im Sinn des Art. 73 und der Zuschlag nach § 50c BeamtVG als Zuschlag im Sinn des Art. 74 übergeleitet. 2Die übergeleiteten Zuschläge nehmen ab diesem Zeitpunkt an der allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil. 3Art. 71 Abs. 7 und 8, Art. 72 Abs. 4 Halbsatz 2, Art. 73 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 3 gelten entsprechend.

(5) 1Durch die Anwendung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3, 5 und 6 auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2011 zugestanden haben, darf der Betrag der Versorgungsbezüge nach Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsvorschriften nicht unter den Betrag fallen, der vor dem 1. Januar 2011 ohne Berücksichtigung von Kanndienstzeiten im Sinn des Art. 24 Abs. 4 zuletzt zugestanden hat; die Anrechnung sonstiger Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 bleibt unberührt. 2Satz 1 findet in den Fällen des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 keine Anwendung, soweit Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. 3Der Betrag nach Satz 1 erhöht oder vermindert sich um erstmals nach dem 31. Dezember 2010 zustehende oder nicht mehr zustehende Anteile des Familienzuschlags und nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge gemäß Art. 4 teil.

(6) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinn des Art. 100 Abs. 1 zählen und nehmen an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil:

1.
die Amtszulagen zu den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

2.
die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

3.
die Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

4.
die Überleitungszulage nach Art. 14 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322),

5.
die Zulagen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

6.
die Überleitungszulage nach Art. IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl I S. 1173),

7.
der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts nach Fußnote 2 zu den Besoldungsgruppen HS 3 kw und HS 4 kw der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,

8.
die Zulagen nach Nrn. 6 und 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

9.
die Zulage für Gerichtsvollzieher nach § 12 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

10.
die Amtszulage nach Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 12 der Anlage 7 zum Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 (BayBVAnpG 2007/2008),

11.
die Ausgleichszulage nach § 7 Abs. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (Drittes Bayerisches Besoldungsänderungsgesetz – 3. BayBesÄndG) vom 13. März 1972 (GVBl S. 61),

12.
die Zulage nach Art. 10 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Bayerischen Besoldungsrechts (Zweites Bayerisches Besoldungsneuregelungsgesetz – 2. BayBesNG) vom 29. Mai 1970 (GVBl S. 201),

13.
die Stellenzulage nach Nr. 15 der Anlage I (AV-BayBesO) zum Bayerischen Besoldungsgesetz vom 10. November 1970 (GVBl S. 545),

14.
die Zulage nach Art. 5 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes (Zweites Bayerisches Besoldungsänderungsgesetz – 2. BayBesÄndG) vom 27. Oktober 1970 (GVBl S. 496),

15.
die Zulage nach Nr. 2b der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung.

(7) Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen im Sinn des Art. 100 Abs. 1 zählen und nehmen nicht an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach Art. 4 teil:

1.
der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der am 31. Dezember 1983 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 32 des Gesetzes über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe (Haushaltsbegleitgesetz 1984) vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S. 1532) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

2.
der Strukturausgleich nach Art. 1 § 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991 – BBVAnpG 91) vom 21. Februar 1992 (BGBl I S. 266) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1998 – BBVAnpG 98) vom 6. August 1998 (BGBl I S. 2026),

3.
der Anpassungszuschlag nach § 71 BeamtVG in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung nach Maßgabe des Art. 4 Nrn. 12 und 13 des Reformgesetzes,

4.
der Zuschlag zum Grundgehalt (Erhöhungszuschlag) nach Art. 5 § 1 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (7. BesÄndG) vom 15. April 1970 (BGBl I S. 339) nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 4 BBVAnpG 98,

5.
die Ausgleichszulage nach § 81 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

6.
die Überleitungszulage nach Art. IX § 11 2. BesVNG,

7.
die Ausgleichszulage nach Art. IX § 13 2. BesVNG,

8.
der Zuschuss zur Ergänzung des Grundgehalts nach Fußnote 2 zu den Besoldungsgruppen HS 3 kw und HS 4 kw der Anlage 1 Anhang, Teil 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung,

9.
die Zulagen nach Nrn. 8, 9, 10, 12, 13a und Stellenzulagen nach Nrn. 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und des Art. 5 Abs. 1 BayBVAnpG 2007/2008,

10.
die Zulagen nach Nrn. 8, 9, 10, 12, 13a und Stellenzulagen nach Nrn. 23, 25 und 26 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,

11.
das Kolleggeld nach Fußnote 2 zu den Besoldungsgruppen HS 3 kw und HS 4 kw der Anlage 1 Anhang Teil 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.


Art. 102

Versorgung künftiger Hinterbliebener, Versorgungsausgleich

(1) 1Der Hinterbliebenenversorgung nach am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen ist das von den Verstorbenen bezogene jeweilige Ruhegehalt zugrunde zu legen. 2Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld (Art. 35) 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; Art. 74 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) 1Ist die Entscheidung des Familiengerichts vor dem 1. Januar 2011 wirksam geworden, wird die Kürzung des Ruhegehalts nach Art. 92 bei am 1. Januar 2011 vorhandenen Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen erst dann vorgenommen, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren oder eine Zahlung nach § 5 BVersTG oder entsprechendem Landesrecht zu leisten ist. 2Art. 92 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(3) Art. 100 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend im Fall des Art. 44 Abs. 5 Satz 1, soweit der frühere Anspruch vor dem 1. Januar 2011 entfallen ist.


Abschnitt 2

Übergangsregelung für vorhandene Beamte und Beamtinnen


Art. 103

Besondere Bestimmungen zu den ruhegehaltfähigen Bezügen, zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit und zum Ruhegehalt

(1) 1Die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Bezüge werden bis zur ersten Anpassung nach Art. 4 nach dem 31. Dezember 2010 durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor 0,96750 vermindert. 2Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5, erhöhtem Unfallruhegehalt nach Art. 54 oder von Bezügen entpflichteter Professoren und Professorinnen nach Art. 112 Abs. 1.

(2) 1Für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. 2Dies gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach Art. 80a oder 86a BayBG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung fällt.

(3) Zeiten einer Altersteilzeit nach Art. 91 BayBG, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten worden ist, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(4) Der Zeitraum der Verwendung eines Beamten oder einer Beamtin zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird bis zum 31. Dezember 1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

(5) 1Hat das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 der nach Abs. 6 und 7 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies für den Beamten oder die Beamtin günstiger ist. 2Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass Art. 20 Abs. 2 keine Anwendung findet und die Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.

(6) 1Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 35 v.H.; er steigt je weiterem vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 2 Prozentpunkte bis zu einer 25jährigen Dienstzeit und um einen Prozentpunkt bis zu einer 35jährigen Dienstzeit. 2Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

(7) 1Der Ruhegehaltssatz nach Abs. 6 erhöht sich um einen Prozentpunkt je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde bis zum Höchstsatz von 71,75 v.H. 2Beträgt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Abs. 6 Satz 1 keine zehn Jahre, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. 3Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Abs. 5 bis 7, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 zu berechnen.

(9) 1Die Voraussetzungen des Abs. 5 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Ruhestandseintritt erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. 2Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gleich.

(10) Art. 26 Abs. 2 ist auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Beamtinnen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.

(11) Art. 100 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und, sofern der Verzicht oder die Zahlung vor dem 1. Oktober 1994 erfolgt ist, Satz 4 gelten entsprechend.

(12) 1Beamte und Beamtinnen des Vollzugsdienstes und Beamte und Beamtinnen des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor Vollendung der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG wegen Erreichens der für sie geltenden Altersgrenze nach Art. 129, 143 Abs. 2 BayBG in den Ruhestand treten, erhalten einen einmaligen Ausgleich. 2Der Ausgleich beträgt für

Beamte und Beamtinnen
des Geburtsjahrgangs
bis 1955
4 091 €
1956
3 200 €
1957
2 400 €
1958
1 600 €
1959
800 €

3Der Ausgleich verringert sich jeweils um ein Fünftel für jedes Jahr, um das über die Altersgrenze nach Art. 129, 143 Abs. 2 BayBG hinaus Dienst geleistet wird. 4Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung nach Art. 62 sowie im Fall der Bewilligung von Urlaub nach Art. 90 Abs. 1 Nr. 2 BayBG gewährt. 5Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten oder die Beamtin ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder das nach § 24 Abs. 1 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte oder ist gegen den Beamten oder die Beamtin Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. 6Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.


Art. 104

Ruhegehalt und Übergangsgeld auf Grund von Übergangsregelungen im Besoldungsrecht

(1) Ruhegehaltfähige Bezüge im Sinn des Art. 12 Abs. 1 sind

1.
Zuschüsse zum Grundgehalt von Professoren und Professorinnen der Besoldungsordnung C kw nach Art. 108 Abs. 3 BayBesG, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden,

2.
die Überleitungszulage nach Art. 109 Abs. 1 BayBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge im Sinn dieses Gesetzes ersetzt und

3.
die Ausgleichszulage nach Art. 109 Abs. 2 BayBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge nach früherem Recht ersetzt.

(2) Art. 22 gilt entsprechend für Hochschuldozenten, Hochschuldozentinnen, Oberassistenten, Oberassistentinnen, Oberingenieure, Oberingenieurinnen sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten und Assistentinnen (Art. 108 Abs. 1 BayBesG).

(3) Für die in Abs. 2 genannten Personen beträgt das Übergangsgeld abweichend von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats.


Art. 105

Hinterbliebenenversorgung

(1) Für die Hinterbliebenenversorgung aus einer vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehe, bei der mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt das Witwengeld (Art. 35) 60 v.H. des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er oder sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre; Art. 74 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

(2) 1Wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist, ist dem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als der oder die Verstorbene zu Lebzeiten noch Unterhalt zu leisten hatte. 2Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden. 3Dies gilt entsprechend für den früheren Ehepartner eines verstorbenen Beamten oder einer verstorbenen Beamtin, der oder die einem schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehepartners geschiedenen Ehepartner gleichgestellt ist und dessen oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.

(3) 1Einem geschiedenen Ehepartner, der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als der geschiedene Ehepartner im Zeitpunkt des Todes gegen den Versorgungsurheber einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. 2Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1.
solange der geschiedene Ehepartner erwerbsgemindert im Sinn des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder

2.
solange er mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen hat oder

3.
wenn er die Regelaltersgrenze nach §§ 35, 235 SGB VI erreicht hat.

3Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Vomhundertsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend Art. 92 gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. 4Dem geschiedenen Ehepartner werden frühere Ehepartner einer aufgehobenen oder für nichtig erklärten Ehe gleichgestellt. 5Art. 37, 42 und 43 gelten entsprechend.

(4) Wenn das Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der damals geltenden Fassung getroffen haben, ist ein Unterhaltsbeitrag nach Abs. 3 auch insoweit zu gewähren, als ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich besteht, weil

1.
die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1587b Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB nicht möglich war,

2.
der ausgleichspflichtige Ehegatte die ihm nach § 1587b Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz BGB auferlegten Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nicht erbracht hat,

3.
in den Ausgleich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grund solcher Anwartschaften oder Aussichten einzubeziehen sind, die im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung noch nicht unverfallbar waren, oder

4.
das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 BGB eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o BGB den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben.


Art. 106

Übergangsregelung zur Anhebung der Altersgrenzen

(1) Für Beamte und Beamtinnen, die nach Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG tritt bei vor dem 1. Januar 1949 Geborenen das 65. Lebensjahr.

2.
An die Stelle der Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1 BayBG treten bei nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 Geborenen folgende Altersgrenzen:

Geburtsdatum bis
Lebensalter
Jahr
Monat
31. Januar 1949
65
1
28. Februar 1949
65
2
31. Dezember 1949
65
3

(2) Für Beamte und Beamtinnen, die nach Art. 64 Nr. 2 BayBG in den Ruhestand versetzt werden, ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
An die Stelle des 65. Lebensjahres tritt bei vor dem 1. Januar 1952 Geborenen die Vollendung des 63. Lebensjahres.

2.
An die Stelle des 65. Lebensjahres treten bei nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 Geborenen folgende Altersgrenzen:

Geburtsdatum bis
Lebensalter
Jahr
Monat
31. Januar 1952
63
1
29. Februar 1952
63
2
31. März 1952
63
3
30. April 1952
63
4
31. Mai 1952
63
5
31. Dezember 1952
63
6
31. Dezember 1953
63
7
31. Dezember 1954
63
8
31. Dezember 1955
63
9
31. Dezember 1956
63
10
31. Dezember 1957
63
11
31. Dezember 1958
64
31. Dezember 1959
64
2
31. Dezember 1960
64
4
31. Dezember 1961
64
6
31. Dezember 1962
64
8
31. Dezember 1963
64
10

(3) Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres, folgende Altersgrenzen treten:

Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand vor dem
Lebensalter
Jahr
Monat
1. Januar 2012
63
1. Februar 2012
63
1
1. März 2012
63
2
1. April 2012
63
3
1. Mai 2012
63
4
1. Juni 2012
63
5
1. Januar 2013
63
6
1. Januar 2014
63
7
1. Januar 2015
63
8
1. Januar 2016
63
9
1. Januar 2017
63
10
1. Januar 2018
63
11
1. Januar 2019
64
1. Januar 2020
64
2
1. Januar 2021
64
4
1. Januar 2022
64
6
1. Januar 2023
64
8
1. Januar 2024
64
10

Abschnitt 3

Anpassungen der Versorgung


Art. 107

Besondere Maßgaben

(1) 1Ab der ersten Anpassung nach Art. 4 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Bezüge durch Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor 0,96208 vermindert. 2Dies gilt nicht bei Bezug von Mindestruhegehalt nach Art. 26 Abs. 5.

(2) 1In Versorgungsfällen, die vor der zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Anpassung nach Art. 4 eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der zweiten Anpassung nach Art. 4 mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; Art. 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind anzuwenden. 2Dies gilt auch für den Ruhegehaltssatz nach Art. 103. 3Der so ermittelte Ruhegehaltssatz tritt für die am 1. Januar 2011 vorhandenen Versorgungsberechtigten an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 100. 4Für die übrigen Versorgungsberechtigten gilt er als neu festgesetzt und ist ab dem Tag der zweiten Anpassung nach Art. 4 der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

(3) 1Wurde der nach Art. 100 maßgebliche Ruhegehaltssatz nach § 36 Abs. 3 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung berechnet, wird in Höhe des Betrags, um den sich die Versorgung vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften durch die Anwendung des Abs. 1 verringert, ein Ausgleichsbetrag zu den Versorgungsbezügen gewährt. 2Dieser verringert sich bei den auf die zweite Anpassung nach Art. 4 nach dem 31. Dezember 2010 folgenden Anpassungen jeweils um die Hälfte der sich aus diesen Anpassungen ergebenden Erhöhungsgewinne der Versorgungsbezüge vor der Anwendung von Anrechnungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften. 3Sätze 1 und 2 gelten auch für Versorgungsempfänger nach § 82 BeamtVG in der am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

(4) 1Wurde das Ruhegehalt nach § 37 oder § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG in der bis 31. August 2006 geltenden Fassung oder nach Art. 54 oder 113 Abs. 1 ermittelt, sind Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.

(5) Bis zur zweiten nach dem 1. Januar 2011 folgenden Anpassung nach Art. 4 sind folgende Maßgaben anzuwenden:

1.
in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 Satz 1, Art. 28 Satz 1, Art. 53 Abs. 3 Satz 3, Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 103 Abs. 7 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“,

2.
in Art. 26 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“,

3.
in Art. 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 tritt an die Stelle der Zahl „66,97“ die Zahl „70“,

4.
in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „0,95667“ die Zahl „1“ ,

5.
in Art. 28 Satz 1 tritt an die Stelle der Zahl „1,91333“ die Zahl „2“ ,

6.
in Art. 53 Abs. 3 Satz 2 und Art. 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle der Zahl „63,78“ das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“ und

7.
in Art. 86 Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“.


Abschnitt 4

Übergangsvorschriften zur Versorgungslastenteilung


Art. 108

Laufende Erstattungen

Zum 1. Januar 2011 laufende Erstattungen werden nach den bisherigen Anteilen fortgeführt.


Art. 109

Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung

(1) 1Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung erfüllte, so tragen die beteiligten Dienstherren die Versorgungsbezüge bei Eintritt des Versorgungsfalls im Verhältnis der Dienstzeiten, die beim abgebenden und beim aufnehmenden Dienstherrn in einem in Art. 1 Abs. 1 und 2 genannten Rechtsverhältnis abgeleistet wurden, soweit diese ruhegehaltfähig sind. 2Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben unberücksichtigt. 3Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. 4Zeiten einer Abordnung zum aufnehmenden Dienstherrn vor dem Dienstherrenwechsel gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.

(2) Wurde dem Beamten oder der Beamtin aus Anlass oder nach der Übernahme von dem aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen, bemisst sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn als wäre der Beamte oder die Beamtin in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben.

(3) 1Wird der Beamte oder die Beamtin in den einstweiligen Ruhestand versetzt, entsteht die Verpflichtung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze des Beamten oder der Beamtin, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung. 2Die Zeit im einstweiligen Ruhestand wird, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.

(4) 1Der abgebende Dienstherr kann anstelle der Erstattung nach Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den erstattungsberechtigten Dienstherrn leisten. 2Die Abfindung wird nach Art. 96 und Art. 97 mit der Maßgabe des Art. 110 Abs. 2 Nr. 2 berechnet; Art. 110 Abs. 3 und 5 gelten entsprechend.


Art. 110

Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach Art. 95

(1) Erfolgt in Fällen des Art. 109 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der die Voraussetzungen des Art. 95 erfüllt, haben neben dem zuletzt abgebenden Dienstherrn auch die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren eine Abfindung an den aufnehmenden Dienstherrn zu leisten; für die früheren Dienstherren tritt die Abfindung anstelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3.

(2) Die Abfindungen nach Abs. 1 werden nach Art. 96 und Art. 97 mit folgenden Maßgaben berechnet:

1.
Abweichend von Art. 97 Abs. 2 sind Zeiten bei früheren zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen.

2.
Für die Berechnung der von den früheren Dienstherren zu leistenden Abfindung sind die Bezüge abweichend von Art. 96 Abs. 3 bis 31. Dezember 2010 entsprechend den linearen Anpassungen zu dynamisieren.

3.
Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung); die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, die die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren abgeleistet hat und beim berechtigten Dienstherrn bis zum Erreichen der für die wechselnde Person geltenden gesetzlichen Altersgrenze ableisten würde; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn er die wechselnde Person ohne Zustimmung übernommen hat.

(3) Der von den früheren Dienstherren zu leistende Abfindungsbetrag ist vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit 4,5 v.H. pro Jahr zu verzinsen.

(4) 1Für den zuletzt abgebenden Dienstherrn gilt Art. 99 Abs. 2 Satz 1 entsprechend. 2Die früheren Dienstherren müssen die Abfindung innerhalb von sechs Monaten leisten, nachdem sie vom zahlungsberechtigten Dienstherrn über den letzten Dienstherrenwechsel unterrichtet wurden.

(5) 1Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung maßgeblichen Umstände. 2Art. 98 Abs. 2 sowie Art. 99 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


Art. 111

Versorgungslastenteilung im Fall eines zusätzlichen Dienstherrenwechsels nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag

1Erfolgt in Fällen des Art. 109 nach dem 31. Dezember 2010 ein Dienstherrenwechsel, der unter § 3 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags fällt, haben die früheren, nach bisherigem Recht erstattungspflichtigen Dienstherren anstelle der Erstattung nach Art. 109 Abs. 1 bis 3 eine Abfindung an den zuletzt abgebenden Dienstherrn zu leisten. 2Art. 110 Abs. 2, 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.


Art. 112

Übernahme der Versorgungslasten in Altfällen

1Der Freistaat Bayern trägt die gesetzlichen Versorgungsbezüge für die Beamten und Beamtinnen der früheren staatlichen Polizeiverwaltungen und für ihre Hinterbliebenen aus den vor Ablauf des 8. Mai 1945 eingetretenen Versorgungsfällen auch insoweit, als er nach § 82 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nicht zahlungspflichtig ist. 2Er trägt ferner die Versorgung für die unter Kapitel II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen fallenden früheren Bediensteten des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 bei Einrichtungen des Reichsnährstands in Bayern beschäftigt waren; das Gleiche gilt für unter Kapitel II des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen fallende Versorgungsempfänger und Versorgungsempfängerinnen des Reichsnährstands, die am 8. Mai 1945 von einer Versorgungskasse des Reichsnährstands in Bayern Versorgungsbezüge erhalten haben.


Abschnitt 5

Sonstige Übergangsvorschriften


Art. 113

Entpflichtete Professoren und Professorinnen; Hochschulleistungsbezüge

(1) 1Für entpflichtete Professoren und Professorinnen finden Art. 10 sowie Art. 83 bis 93 Anwendung. 2Ihre Bezüge gelten für diese Zwecke als Ruhegehalt, die Empfänger und Empfängerinnen als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen. 3Die Bezüge gelten unter Hinzurechnung des zustehenden, mindestens des zuletzt bis zum 30. September 1978 zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinn des Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3. 4Art. 91 gilt nicht für entpflichtete Professoren und Professorinnen, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.

(2) 1Entpflichtete Professoren und Professorinnen gelten als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen im Sinn des Art. 34 mit der Maßgabe, dass sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes nach dem vor dem 1. Januar 1977 geltenden Recht bestimmt.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines emeritierungsberechtigten Professors oder einer emeritierungsberechtigten Professorin bestimmt sich nach allgemeinen Regeln, wenn der Professor oder die Professorin vor der Entpflichtung stirbt.

(4) 1Vor dem 1. Januar 2011 nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 6 Abs. 6 Satz 1 der Bayerischen Hochschulleistungsbezügeverordnung abgegebene Erklärungen bleiben unbeachtet des Art. 13 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1 wirksam. 2Wurden die Grenzen des Art. 13 Abs. 5 Satz 1 oder 2 vor dem 1. Januar 2011 überschritten, kann die Erklärung bis 31. Dezember 2012 nachgeholt werden.


Art. 114

Übergangsvorschrift zur Verjährung

1Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist nach Art. 8 vom 1. Januar 2011 an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. 2Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.



Teil 6

Schlussvorschriften


Art. 115

Gleichstehende Tatbestände

(1) Für die Anwendung der Art. 5 bis 7 und 9, des Teils 2 Abschnitte 5 und 7 und des Teils 3 gelten

1.
Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 als Ruhegehalt,

2.
Unterhaltsbeiträge nach Art. 55 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des Art. 80,

3.
Unterhaltsbeiträge nach Art. 42 und 60 als Witwen- oder Waisengeld,

4.
Unterhaltsbeiträge nach Art. 38 und 59 als Witwengeld,

5.
Unterhaltsbeiträge nach Art. 105 Abs. 2 als Witwengeld, außer für die Anwendung des Art. 92,

6.
Unterhaltsbeiträge nach Art. 39 und 56 als Waisengeld,

7.
Unterhaltsbeiträge nach Art. 63 als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

8.
die Bezüge der nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht im Amt befindlicher Richter und Richterinnen und Mitglieder des Bayerischen Obersten Rechnungshofs als Ruhegehalt;

die Empfänger der vorgenannten Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, Witwer oder Witwen oder Waisen.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Ehen finden auf Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaften im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) entsprechende Anwendung, die Vorschriften über Ehegatten auf Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerinnen im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), die Vorschriften über Witwer und Witwen auf hinterbliebene Lebenspartner, und die Vorschriften über die Eheschließung auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft.

(3) Die in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayBesG genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen die Versorgung für die dienstordnungsmäßig Angestellten nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu bestimmen.


Art. 116

Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.


Art. 117

Ersetzung von Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt im Freistaat Bayern das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl I S. 322, ber. S. 847, 2033) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 52 Abs. 4 und 5 BeamtVG.



§ 3

2030-1-4-F

Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG)



Inhaltsübersicht


Teil 1

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Art. 3 Zuständigkeiten und Beteiligungen
Art. 4 Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
Art. 5 Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen
Art. 6 Qualifikationserwerb
Art. 7 Vorbildung
Art. 8 Ausbildung
Art. 9 Wechsel innerhalb und zwischen den Fachlaufbahnen
Art. 10 Übernahme von Beamten und Beamtinnen und Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes
Art. 11 Sicherung der Mobilität
Art. 12 Zweck, Art und Dauer der Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG
Art. 13 Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
Art. 14 Einstellung
Art. 15 Dienstzeiten
Art. 16 Übertragung höherwertiger Dienstposten
Art. 17 Beförderungen
Art. 18 Sonderregelung für Beförderungen
Art. 19 Dienstposten an obersten Landesbehörden
Art. 20 Modulare Qualifizierung
Art. 21 Schwerbehinderte Menschen


Teil 2

Regelbewerber und Regelbewerberinnen


Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1

Prüfungen

Art. 22 Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besondere Auswahlverfahren
Art. 23 Zulassung zu den Prüfungen
Art. 24 Bekanntmachung von Prüfungen

Unterabschnitt 2

Vorbereitungsdienst

Art. 25 Grundsätze
Art. 26 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Art. 27 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
Art. 28 Qualifikationsprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe
Art. 29 Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Abschnitt 2

Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Art. 30 Zulassung
Art. 31 Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses
Art. 32 Dienstpflichten
Art. 33 Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses


Abschnitt 3

Qualifikationserwerb für fachliche Schwerpunkte mit Vorbereitungsdienst

Art. 34 Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei fachlichen Schwerpunkten mit technischer Ausrichtung
Art. 35 Vorbereitungsdienst
Art. 36 Probezeit
Art. 37 Ausbildungsqualifizierung


Abschnitt 4

Sonstiger Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn

Art. 38 Gestaltungsgrundsätze
Art. 39 Qualifikationsvoraussetzungen
Art. 40 Feststellung des Qualifikationserwerbs


Abschnitt 5

Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten

Art. 41 Qualifikation auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG
Art. 42 Anwendungsbereich
Art. 43 Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 44 Antrag
Art. 45 Bewertung der Qualifikationsnachweise
Art. 46 Entscheidung
Art. 47 Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen
Art. 48 Eignungsprüfung
Art. 49 Anpassungslehrgang
Art. 50 Abschluss des Anerkennungsverfahrens
Art. 51 Berufsbezeichnung


Teil 3

Andere Bewerber und Bewerberinnen

Art. 52 Qualifikationsvoraussetzungen
Art. 53 Probezeit


Teil 4

Dienstliche Beurteilung

Art. 54 Arten der dienstlichen Beurteilung
Art. 55 Einschätzung während der Probezeit sowie Probezeitbeurteilung
Art. 56 Periodische Beurteilung
Art. 57 Zwischenbeurteilung
Art. 58 Inhalt der periodischen Beurteilung und Zwischenbeurteilung
Art. 59 Bewertung und Gesamturteil
Art. 60 Zuständigkeit
Art. 61 Eröffnung der dienstlichen Beurteilung
Art. 62 Leistungsfeststellung für die Entscheidungen gemäß Art. 30 und 66 BayBesG; Öffnungsklausel für den nichtstaatlichen Bereich zu Art. 67 BayBesG
Art. 63 Dienstliche Beurteilung von Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen
Art. 64 Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften
Art. 65 Ausnahmegenehmigungen


Teil 5

Fortbildung

Art. 66 Grundsätze der Fortbildung


Teil 6

Schluss- und Übergangsvorschriften

Art. 67 Ermächtigungen
Art. 68 Ausnahmen
Art. 69 Evaluation
Art. 70 Übergangsregelungen

Anlage 1 (zu Art. 39)

Anlage 2 (zu Art. 49)

Anlage 3 (zu Art. 70 Abs. 6 Satz 1)

Anlage 4 (zu Art. 70 Abs. 6 Satz 1)



Teil 1

Allgemeines


Art. 1

Geltungsbereich

(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Beamten und Beamtinnen des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihm nichts anderes ergibt. 2Es gilt für Richter und Richterinnen entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
Professoren und Professorinnen, ausgenommen Art. 55 Abs. 2 und 3,

2.
Beamte und Beamtinnen auf Zeit, mit Ausnahme der Beamten und Beamtinnen in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit (Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),

3.
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen,

4.
Beamte und Beamtinnen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(3) Mit Ausnahme des Teils 5 gilt dieses Gesetz nicht für den Polizeivollzugsdienst, soweit Rechtsverordnungen nach Art. 68 Abs. 2 etwas anderes bestimmen.


Art. 2

Begriffsbestimmungen

(1) Einstellung ist eine Ernennung, durch die ein Beamtenverhältnis begründet wird.

(2) Beförderung ist eine Ernennung, durch die ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt oder ein anderes Amt mit höherer Amtszulage verliehen wird.

(3) Soweit in diesem Gesetz der Begriff der obersten Dienstbehörde, des Dienstvorgesetzten bzw. Vorgesetzten oder der Begriff des Angehörigen verwendet wird, finden Art. 2 bis 4 und 135 BayBG Anwendung.


Art. 3

Zuständigkeiten und Beteiligungen

(1) 1Entscheidungen nach diesem Gesetz trifft die oberste Dienstbehörde, wenn nichts anderes geregelt ist. 2Für den staatlichen Bereich kann sie ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf die für die Ernennung zuständigen Behörden (Art. 18 BayBG) übertragen. 3Für den kommunalen Bereich finden Art. 34 der Bezirksordnung, Art. 38 der Landkreisordnung und Art. 43 der Gemeindeordnung Anwendung. 4Satz 2 gilt nicht in den Fällen des Art. 37 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2, des Art. 60 Abs. 1 Satz 4 und soweit eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet für die Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften Art. 15 BayBG Anwendung.

(3) Art. 16 und 17 BayBG finden entsprechende Anwendung.

(4) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bzw. das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst regelt durch Verwaltungsvorschrift, welche Bildungsstände den nach diesem Gesetz vorgesehenen Bildungsvoraussetzungen gleichwertig sind.


Art. 4

Allgemeine laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis

(1) Bewerber und Bewerberinnen können in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn sie die erforderliche Vorbildung besitzen (Regelbewerber und Regelbewerberinnen).

(2) 1In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden, wer die erforderliche Qualifikation durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerber und Bewerberinnen). 2Dies gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere Vorbildung und Ausbildung zwingend erfordern. 3Die Berufung anderer Bewerber und Bewerberinnen bedarf der Zustimmung des Landespersonalausschusses.


Art. 5

Leistungslaufbahn und Fachlaufbahnen

(1) Der Einstieg in die Leistungslaufbahn erfolgt entsprechend der Vor- und Ausbildung in einer der vier Qualifikationsebenen (Art. 7 und 8).

(2) 1Innerhalb der Leistungslaufbahn bestehen folgende Fachlaufbahnen:

1.
Verwaltung und Finanzen,

2.
Bildung und Wissenschaft,

3.
Justiz,

4.
Polizei und Verfassungsschutz,

5.
Gesundheit,

6.
Naturwissenschaft und Technik.

2Soweit erforderlich, können innerhalb einer Fachlaufbahn fachliche Schwerpunkte gebildet werden. 3Ein fachlicher Schwerpunkt umfasst alle Ämter, die auf Grund fachverwandter Vor- und Ausbildung und im Rahmen einer vorgesehenen modularen Qualifizierung erreicht werden können.


Art. 6

Qualifikationserwerb

(1) 1Regelbewerber und Regelbewerberinnen erwerben die Qualifikation für eine Fachlaufbahn durch

1.
Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Qualifikationsprüfung,

2.
Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit nach den Art. 38 bis 40,

3.
Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat im Sinn des Art. 42 Abs. 2 erworbenen Qualifikationsnachweises gemäß Art. 41 bis 51,

4.
Anerkennung nach Art. 9 Abs. 2 oder 3 oder Art. 11 oder

5.
Feststellung der Staatsministerien gemäß Abs. 2.

2In der ersten Qualifikationsebene entfällt die Qualifikationsprüfung.

(2) 1Soweit die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten, die keinen Vorbereitungsdienst und keine Qualifikationsprüfung vorsehen und die auch nicht nach Art. 38 bis 40 geregelt sind, erforderlich ist, können die Staatsministerien die Qualifikation für eine Fachlaufbahn im Einzelfall feststellen. 2Die Qualifikationsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Qualifikationsebene allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen gleichwertig sein.

(3) 1Andere Bewerber und Bewerberinnen erwerben die Qualifikation durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Die Qualifikation ist vor der Einstellung gemäß Art. 52 Abs. 2 festzustellen.


Art. 7

Vorbildung

(1) 1Für den Einstieg in einer Qualifikationsebene ist, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, mindestens folgende Vorbildung erforderlich:

1.
für die erste Qualifikationsebene der erfolgreiche Hauptschulabschluss,

2.
für die zweite Qualifikationsebene der mittlere Schulabschluss oder der qualifizierende Hauptschulabschluss; für einzelne Bereiche können auch Bewerber und Bewerberinnen zugelassen werden, die den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung nachweisen,

3.
für die dritte Qualifikationsebene die Fachhochschulreife oder eine andere Hochschulreife,

4.
für die vierte Qualifikationsebene die Erste Staatsprüfung, die Erste Juristische Prüfung, ein Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule oder ein Masterabschluss.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 bis 3 kann auch ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand gefordert werden.

(2) 1Für die Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie die Förderlehrer und Förderlehrerinnen kann in Rechtsverordnungen nach Art. 67 von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden. 2Als Vorbildungsvoraussetzung kann ein Realschulabschluss oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand ausreichend sein.


Art. 8

Ausbildung

(1) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten für den Einstieg in einer Qualifikationsebene. 2Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer berufspraktischen Ausbildung; auf die fachtheoretische Ausbildung kann in der ersten Qualifikationsebene verzichtet werden. 3Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die vorgeschriebene Vorbildung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland erworben wurde.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst dauert, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bei einem Einstieg in der

1.
ersten Qualifikationsebene bis zu einem Jahr,

2.
zweiten Qualifikationsebene zwei Jahre, wobei die fachtheoretische Ausbildung in der Regel sechs Monate beträgt,

3.
dritten Qualifikationsebene drei Jahre; der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang mit mindestens 18monatiger fachtheoretischer und mindestens 12monatiger berufspraktischer Studienzeit die zur Aufgabenerfüllung notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.

4.
vierten Qualifikationsebene mindestens zwei Jahre.

2Für die Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie die Förderlehrer und Förderlehrerinnen kann in Rechtsverordnungen nach Art. 67 von Satz 1 Nr. 3 abgewichen werden.

(3) 1Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ist eine Qualifikationsprüfung nach den Grundsätzen des Art. 22 Abs. 3 abzulegen. 2Satz 1 gilt nicht für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene. 3Soweit der Vorbereitungsdienst auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen beschränkt ist, sind Gegenstand der Qualifikationsprüfung deren Ausbildungsinhalte.


Art. 9

Wechsel innerhalb und zwischen den Fachlaufbahnen

(1) 1Ein Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn ist zulässig, soweit nicht für den neuen fachlichen Schwerpunkt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. 2Der Wechsel bedarf der Zustimmung der zuständigen aufnehmenden obersten Dienstbehörde. 3Die oberste Dienstbehörde kann die Zustimmung auch vom Nachweis einer erfolgreichen Unterweisung oder erfolgreicher Fortbildungsmaßnahmen abhängig machen.

(2) 1Ein Wechsel zwischen den Fachlaufbahnen ist zulässig, wenn die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn auf Grund der bisherigen Vorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unterweisung, förderliche praktische Tätigkeiten oder zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen erworben werden kann. 2Ein Wechsel ist ausgeschlossen, wenn für die neue Fachlaufbahn oder den neuen fachlichen Schwerpunkt eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist. 3Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses. 4Der Landespersonalausschuss kann über die Art der Unterweisung, über förderliche praktische Tätigkeiten und über die Fortbildungsmaßnahmen besondere Regelungen treffen.

(3) 1Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die nach Art. 48 Abs. 2, Art. 128 Abs. 3 BayBG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 oder § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in die Fachlaufbahn „Verwaltung und Finanzen“ übernommen werden sollen, erwerben die Qualifikation für die neue Fachlaufbahn durch Unterweisung und eine mindestens einjährige Tätigkeit. 2Über die Anerkennung der Qualifikation entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde.


Art. 10

Übernahme von Beamten und Beamtinnen und Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes

(1) 1Bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes kann von der vorgeschriebenen Probezeit abgesehen werden, wenn die Beamten und Beamtinnen bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in derselben Qualifikationsebene berufen worden sind. 2Die Probezeit gilt als abgeleistet, soweit sie nach dem Erwerb der Qualifikation für dieselbe Fachlaufbahn in derselben Qualifikationsebene zurückgelegt wurde. 3Von einer erneuten Probezeit kann auch dann abgesehen werden, wenn ein Beamter oder eine Beamtin auf Lebenszeit außerhalb der modularen Qualifizierung (Art. 20) die Voraussetzungen für eine höhere Qualifikationsebene erworben hat und in diese übernommen wird. 4Die Übernahme kann von einer höchstens einjährigen Bewährungszeit abhängig gemacht werden; während der Bewährungszeit bleibt die bisherige Rechtsstellung unverändert.

(2) 1Bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist die Einstellung in einem höheren Amt als dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt zulässig, wenn die Übernahme in einem der letzten Dienststellung gleichwertigen Amt erfolgt. 2Erfolgt die Übernahme in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(3) Abs. 1 und 2 sind bei der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.


Art. 11

Sicherung der Mobilität

(1) In ein Beamtenverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 BayBG kann übernommen werden, wer auf Grund einer Qualifikation entsprechend den Laufbahnvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes sowie seines individuellen Berufswegs einen Stand an Wissen und Fertigkeiten aufweist, der der nach bayerischen Vorschriften erforderlichen Qualifikation gleichwertig ist.

(2) 1Eine auf Grund von Abs. 1 erworbene Qualifikation erkennt die oberste Dienstbehörde an; im nichtstaatlichen Bereich bedarf es der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 2Die oberste Dienstbehörde kann zusätzliche Unterweisungs- oder Fortbildungsmaßnahmen anordnen.

(3) Bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen und der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist dieses Gesetz anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Übernahme kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung erfolgt.


Art. 12

Zweck, Art und Dauer der Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG

(1) 1Die Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG hat den Zweck unter Anlegung eines strengen Maßstabs festzustellen, ob allen Anforderungen des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit dauerhaft Genüge getan werden kann. 2Während der Probezeit soll sich der Beamte oder die Beamtin nach Erwerb der Qualifikation für seine oder ihre Fachlaufbahn für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in dieser Fachlaufbahn bewähren. 3Die Probezeit soll insbesondere unter Berücksichtigung der Arbeitsergebnisse zeigen, ob der Beamte oder die Beamtin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in der Lage ist, die Aufgaben der Fachlaufbahn in jeder Hinsicht dauerhaft zu erfüllen. 4Während der Probezeit soll der Einsatz auf verschiedenen Dienstposten erfolgen, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen. 5Bei der Berechnung der Probezeit ist Art. 15 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die Art der Probezeit ist nach den Erfordernissen in den einzelnen Fachlaufbahnen und Qualifikationsebenen festzusetzen. 2Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre.

(3) 1Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gelten als Probezeit. 2Die Probezeit verlängert sich um Zeiten einer Beurlaubung unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn. 3Auf die Probezeit können solche Zeiten angerechnet werden, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 als Dienstzeit gelten. 4Bei einer Anrechnung ist Art. 15 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 5Es ist jedoch eine Probezeit im Umfang von mindestens sechs Monaten abzuleisten. 6Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. 7Die oberste Dienstbehörde kann ausnahmsweise von der Mindestprobezeit absehen, wenn an der Beurlaubung ein besonderes dienstliches Interesse besteht und der Zweck der Probezeit auch während der in der Beurlaubung ausgeführten Tätigkeit erfüllt werden kann.

(4) 1Hat sich der Beamte oder die Beamtin bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht bewährt oder ist er oder sie noch nicht geeignet, kann die Probezeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert werden. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(5) Beamte und Beamtinnen, die sich nicht bewährt haben oder nicht geeignet sind, werden entlassen.


Art. 13

Probezeit im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. b BeamtStG in Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe

(1) 1Für Ämter mit leitender Funktion, die auf Grund von Art. 46 BayBG zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe vergeben werden, beträgt die Probezeit zwei Jahre. 2Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 3Art. 15 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Zeiten, in denen die leitende oder eine vergleichbare Funktion bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet. 5Über die Verkürzung der Probezeit entscheidet die oberste Dienstbehörde. 6An Stelle der zuständigen obersten Dienstbehörden entscheiden im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit über die Verkürzung der Probezeit die Staatsregierung gemäß Art. 18 Abs. 1 BayBG und für die Beamten und Beamtinnen des Landtags das Präsidium des Landtags.

(2) Die Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit trifft die oberste Dienstbehörde durch schriftliche Feststellung; Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.


Art. 14

Einstellung

(1) 1Die Einstellung ist nur in dem besoldungsrechtlich festgelegten Eingangsamt zulässig. 2Die oberste Dienstbehörde kann von Satz 1 Ausnahmen im Einzelfall zulassen; in einer Gruppe von Fällen bedarf es der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 3Eine Ausnahme nach Satz 1 ist dann zulässig, wenn der Bewerber oder die Bewerberin für das zu übertragende Amt geeignet erscheint, durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat und an der Gewinnung ein dienstliches Interesse besteht.

(2) 1Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem die Bewerbung ohne die Geburt oder die Betreuung des Kindes hätte erfolgen können. 2Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Bewerber oder die Bewerberin ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er oder sie vor anderen Bewerbern und Bewerberinnen eingestellt werden. 3Die Zahl der Stellen, die diesen Bewerbern und Bewerberinnen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber und Bewerberinnen mit Verzögerung zu denjenigen ohne eine solche Verzögerung; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der betroffenen Bewerber oder Bewerberinnen aufzurunden. 4Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind nur die einen Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) begründenden Zeiten sowie die Zeiten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes zu berücksichtigen. 5Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich die Bewerbung um Einstellung nur wegen der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 BayBG verzögert. 6Der nach Satz 5 berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt längstens drei Jahre.


Art. 15

Dienstzeiten

(1) 1Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung sind, rechnen von der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit (allgemeiner Dienstzeitbeginn). 2Art. 37 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Zeiten einer Beschäftigung mit einer ermäßigten Arbeitszeit werden bei der Berechnung der Dienstzeit in vollem Umfang berücksichtigt.

(3) 1Der allgemeine Dienstzeitbeginn wird vorverlegt um

1.
Zeiten einer Beschäftigung nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ausgeübt wurden,

2.
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes oder eines Entwicklungshelferdienstverhältnisses, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen; Entsprechendes gilt für das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,

3.
Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit während der Probezeit.

2Der allgemeine Dienstzeitbeginn soll vorverlegt werden um

1.
Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach dem Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn, aber vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe abgeleistet wurden,

2.
Zeiten der Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG während der Probezeit, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzieht,

3.
Zeiten, während der ein Beamter oder eine Beamtin während der Schulausbildung, einer für die künftige Beamten- oder Richterlaufbahn vorgeschriebenen Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung), einer vorgeschriebenen hauptberuflichen Tätigkeit oder während der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 genannten Zeiten ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzogen hat.

3Zeiten nach Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nrn. 2 und 3 werden im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt. 4Unbeschadet der Sätze 1 und 2 kann die oberste Dienstbehörde den allgemeinen Dienstzeitbeginn ausnahmsweise um weitere Zeiten vorverlegen, wenn ein besonderes dienstliches Interesse besteht.

(4) 1Als Dienstzeit gelten auch

1.
die Zeiten von Beurlaubungen unter vollständiger oder teilweiser Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn,

2.
die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, für Aufgaben der Entwicklungshilfe oder an einer deutschen Schule im Ausland oder einer europäischen Schule oder an einer staatlich genehmigten oder anerkannten privaten Schule oder als DAAD-Lektor oder DAAD-Lektorin an einer Universität im Ausland,

3.
die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags sowie bei Parteien oder Wählervereinigungen und für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden bis zur Dauer von insgesamt zehn Jahren,

4.
im Übrigen die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn, die überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen, bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,

5.
Zeiten einer Elternzeit oder einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 90 Abs. 1 Nr. 1 BayBG, wenn ein Beamter oder eine Beamtin ein Kind, für das ihm oder ihr die Personensorge zusteht und das in seinem oder ihrem Haushalt lebt, sowie ein Kind im Sinn des § 1 Abs. 3 BEEG überwiegend selbst betreut und erzieht; Zeiten werden im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes, vermindert um Zeiten, um die der allgemeine Dienstzeitbeginn nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 vorverlegt wurde, berücksichtigt.

2Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt nur bis zur Dauer der für diejenige Beurlaubung mit der höchsten Anrechnungsgrenze geltenden Obergrenze berücksichtigt. 3Bei Beurlaubungen nach Satz 1 Nr. 3 kann in besonders gelagerten Fällen die oberste Dienstbehörde weitere Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit berücksichtigen.


Art. 16

Übertragung höherwertiger Dienstposten

(1) 1Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz zu verfahren. 2Es muss zu erwarten sein, dass der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewachsen ist. 3Grundlagen für diese Einschätzung können neben der dienstlichen Beurteilung auch Personalauswahlgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren sein.

(2) 1Der Übertragung eines höheren Amtes im Weg der Beförderung oder der Ausbildungsqualifizierung muss eine Bewährung in den Dienstgeschäften dieses Amtes vorangegangen sein. 2Die Erprobungszeit (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4) beträgt mindestens drei Monate und soll sechs Monate nicht überschreiten; vor der Übertragung eines Amtes im Weg der Ausbildungsqualifizierung kann sie im Ausnahmefall bis zu einem Jahr betragen. 3Die Erprobungszeit entfällt, soweit sich der Beamte oder die Beamtin auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. 4Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 45 und 46 BayBG. 5Bewährt sich der Beamte oder die Beamtin nicht, so sind ihm oder ihr Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.


Art. 17

Beförderungen

(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt nicht regelmäßig zu durchlaufen ist. 3Eine Beförderung darf nicht erfolgen

1.
während der Probezeit,

2.
vor Ablauf eines Jahres nach der letzten Beförderung,

3.
vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, bei einem Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder nach Dienstzeitbeginn bei Einstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte; dies gilt nicht, wenn ein einer höheren Besoldungsgruppe angehörendes Eingangsamt oberhalb derselben Qualifikationsebene oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene nach Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 oder Nr. 5 übertragen wird.

4.
vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten.

(2) 1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. 2Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 erfolgt ist. 3Es werden nur Zeiten im Umfang von 36 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt.

(3) 1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sind zulässig, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die im jeweiligen Dienstverhältnis verbrachten Zeiten eintreten würden, anordnen; Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. 2Eine Ausnahme ist nur insoweit zulässig, als nicht bereits gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ein Ausgleich erfolgt ist.

(4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde sonstige Ausnahmen von Abs. 1 Sätzen 1 und 3 zulassen.

(5) 1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 können nur zugelassen werden, wenn zwingende Belange der Verwaltung es erfordern. 2Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 3 können, unbeschadet der Abs. 2 und 3, ferner nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sowie dann zugelassen werden, wenn sich eine Ernennung aus Gründen, die nicht in der Person des Beamten oder der Beamtin liegen, erheblich verzögert hat. 3Ausnahmen bewilligt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde. 4An dessen Stelle bewilligen Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, soweit eine Dienstzeit von einem Jahr nicht unterschritten wird, jeweils im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Staatsregierung gemäß Art. 18 Abs. 1 BayBG oder der Ministerpräsident gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 des Rechnungshofgesetzes und für die Beamten und Beamtinnen des Landtags bei Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher das Präsidium des Landtags.

(6) 1Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 setzt den Erwerb der Qualifikation für die entsprechende Qualifikationsebene nach Art. 7 und 8 oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der modularen Qualifizierung nach Art. 20 voraus. 2Die Beförderung darf nicht vor Ablauf einer Dienstzeit (Art. 15) von zehn Jahren erfolgen, sofern die Qualifikation nach Art. 20 erworben wird.


Art. 18

Sonderregelung für Beförderungen

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 darf bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene mit Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von acht Jahren übertragen werden.

(2) 1Bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von vier Jahren übertragen werden. 2Ein höheres Amt der Besoldungsordnung A als ein Amt der Besoldungsgruppe 15 darf frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von sieben Jahren übertragen werden.

(3) 1Einem Richter oder einer Richterin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von vier Jahren übertragen werden. 2Einem Richter oder einer Richterin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher jedoch frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von sieben Jahren. 3Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung.

(4) 1Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 darf einem Richter oder einer Richterin, einem Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin sowie einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 oder höher innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von vier Jahren übertragen werden. 2Ein höheres Amt der Besoldungsordnung R als ein Amt der Besoldungsgruppe 2 darf einem Richter oder einer Richterin oder einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 innehat, oder einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (Art. 15) von sieben Jahren verliehen werden. 3Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 findet insoweit keine Anwendung.

(5) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 kann der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von Abs. 1 bis 4 zulassen. 2Im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit (Art. 18 BayBG) bewilligt die Staatsregierung Ausnahmen. 3Gleiches gilt für das Präsidium des Landtags, wenn es sich um Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher handelt.


Art. 19

Dienstposten an obersten Landesbehörden

(1) 1Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. 2Art. 16 ist anzuwenden.

(2) 1Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher nur an Beamte und Beamtinnen oder Richter und Richterinnen verliehen werden, die nach ihrer Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin oder zum Richter oder zur Richterin auf Probe

1.
mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder einem Gericht eines Landes und

2.
mindestens ein Jahr bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde

tätig gewesen sind. 2Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in das Richterverhältnis auf Probe, aber nach Bestehen der Qualifikationsprüfung oder dem sonstigen Qualifikationserwerb bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, können auf die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden. 3Satz 1 Nr. 2 ist auf die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs und auf Beamte und Beamtinnen, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher an einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde verliehen ist, nicht anzuwenden.

(3) 1Der Oberste Rechnungshof kann für seine Beamten und Beamtinnen Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. 2Für die Beamten und Beamtinnen des Landtags bewilligt die Ausnahmen das Präsidium des Landtags. 3Im Übrigen bewilligt die Ausnahmen die Staatsregierung.


Art. 20

Modulare Qualifizierung

(1) Die modulare Qualifizierung vermittelt unter Berücksichtigung der Vor- und Ausbildung sowie der vorhandenen förderlichen Berufserfahrung eine entsprechende Qualifikation für die Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene.

(2) 1Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung haben auf der typischerweise vorhandenen förderlichen Berufserfahrung aufzusetzen, die in der Fachlaufbahn oder im fachlichen Schwerpunkt ab der jeweiligen Qualifikationsebene erworben worden ist. 2Sie bereiten zeitlich und inhaltlich gezielt auf die steigenden Anforderungen ab der nächsthöheren Qualifikationsebene vor. 3Sie sollen sich über mehrere Ämter erstrecken und können über die Ämter der nächsthöheren Qualifikationsebene hinausreichen. 4Ein angemessener Teil der Maßnahmen der modularen Qualifizierung hat aus überfachlichen Inhalten zu bestehen. 5Die Maßnahmen der modularen Qualifizierung schließen mit Prüfungen oder anderen Erfolgsnachweisen ab. 6Von den Maßnahmen, die fachlich theoretische Inhalte vermitteln, soll eine mit einer Prüfung abschließen. 7Im Übrigen sind andere Erfolgsnachweise vorzusehen. 8Im angemessenen Umfang kann die Anrechnung von Fortbildungen (Art. 66) als Maßnahmen der modularen Qualifizierung vorgesehen werden; im Übrigen bleibt Art. 66 unberührt.

(3) 1Der Landespersonalausschuss genehmigt die einzelnen Systeme der modularen Qualifizierung. 2Die Genehmigung setzt voraus, dass die einzelnen Systeme der modularen Qualifizierung die Beamten und Beamtinnen auf die Anforderungen der nächsthöheren Qualifikationsebene hinreichend vorbereiten und inhaltlich und zeitlich miteinander vergleichbar sind.

(4) Die Eignung für die modulare Qualifizierung wird im Rahmen einer positiven Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 in der periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, zuerkannt.

(5) 1Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Wird ein System der modularen Qualifizierung gemäß Abs. 2 Satz 3 Alternative 2 gestaltet, sind Teilfeststellungen des erreichten Standes vorzunehmen.


Art. 21

Schwerbehinderte Menschen

(1) 1Von schwerbehinderten Menschen darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit verlangt werden. 2Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Dienstposten und bei Beförderungen, soweit es die Anforderungen des Dienstpostens zulassen. 3Schwerbehinderte Menschen haben bei der Einstellung Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Personen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. 4Dies gilt auch bei internen Stellenbesetzungen.

(2) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen ist eine eventuelle Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch ihre Behinderung zu berücksichtigen.

(3) Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel von Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen, die polizeidienstunfähig sind (Art. 128 Abs. 2 BayBG), in eine andere Fachlaufbahn oder in einen anderen fachlichen Schwerpunkt.



Teil 2

Regelbewerber und Regelbewerberinnen


Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften


Unterabschnitt 1

Prüfungen


Art. 22

Arten der Prüfungen, Prüfungsgrundsätze, Prüfungsordnungen, besondere Auswahlverfahren

(1) 1Die Prüfungen sind Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen. 2Das Vorliegen der persönlichen Eignung für öffentliche Ämter, insbesondere soziale Kompetenz, Kommunikationskompetenz sowie Organisationskompetenz kann Gegenstand von Prüfungen nach Satz 1 oder eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens, insbesondere eines Assessment-Centers oder eines strukturierten Interviews, sein (Abs. 8).

(2) 1Regelbewerber und Regelbewerberinnen haben, mit Ausnahme für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene, eine Einstellungsprüfung abzulegen. 2Bei einem Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene (Art. 7 Abs. 1) kann an die Stelle der Einstellungsprüfung ein besonderes Auswahlverfahren (Abs. 7) treten, das eine angemessene Berücksichtigung schulischer Leistungen vorsieht. 3Für einzelne gebildete fachliche Schwerpunkte kann durch Rechtsverordnung nach Art. 67 von einer Einstellungsprüfung und von einem besonderen Auswahlverfahren abgesehen werden.

(3) 1Die Prüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auswahl und haben Wettbewerbscharakter. 2Sie müssen so angelegt sein, dass sie die Eignung der Prüflinge für die angestrebte Fachlaufbahn und Qualifikationsebene ermitteln.

(4) 1Die Ersten Staatsprüfungen, die Erste Juristische Prüfung, die Hochschulprüfungen und die Ersten Lehramtsprüfungen gelten als Einstellungsprüfungen, soweit durch Rechtsverordnung nach Art. 67 für einen Vorbereitungsdienst, der keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, nichts anderes bestimmt ist. 2Der Landespersonalausschuss kann auch andere Prüfungen als Einstellungsprüfungen oder als Ersatz für ein Auswahlverfahren anerkennen.

(5) 1Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren nach Abs. 7 werden im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von der Stelle durchgeführt, der der Landespersonalausschuss die Durchführung der Prüfung überträgt. 2Eine Zusammenfassung verschiedener fachlicher Schwerpunkte innerhalb einer Fachlaufbahn oder von einzelnen Fachlaufbahnen ist möglich. 3Die Dienstherren haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Bewerbern und Bewerberinnen unter Angabe der Einstellungsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben. 4Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren sind rechtzeitig vor ihrem Beginn öffentlich auszuschreiben. 5Das Nähere regeln Rechtsverordnungen gemäß Abs. 6 und 7.

(6) Die Grundsätze des Prüfungsverfahrens nach Abs. 1 Satz 1 regelt eine von der Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss zu erlassende allgemeine Prüfungsordnung; die weiteren Prüfungsbestimmungen erlassen die Staatsministerien im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss.

(7) 1Das besondere Auswahlverfahren regelt die Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung. 2Darin ist eine schriftliche Prüfung vorzusehen und zu regeln, in welcher Weise die in bestimmten Fächern erzielten schulischen Leistungen berücksichtigt werden. 3Wenn vergleichbare Leistungen nicht in ausreichendem Maß vorliegen, können zusätzliche Prüfungsleistungen gefordert werden. 4Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, können die Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Landespersonalausschuss durch Rechtsverordnung ergänzende oder abweichende Regelungen treffen.

(8) 1Wird ein Auswahlverfahren nach Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 durchgeführt, setzt die Einstellung dessen Bestehen voraus. 2Zuständig für die Durchführung des Verfahrens ist die gemäß Art. 18 BayBG für die Ernennung nach Art. 2 Abs. 1 zuständige Behörde. 3Diese bestimmt die Mitglieder der Auswahlkommission. 4Es können nur Beamte und Beamtinnen als Kommissionsmitglieder bestimmt werden, die für die Durchführung des Auswahlverfahrens geschult wurden und mindestens dem von den Bewerbern bzw. Bewerberinnen angestrebten Eingangsamt angehören; im nichtstaatlichen Bereich können auch Tarifbeschäftigte bestimmt werden, die neben der in Halbsatz 1 genannten Schulung mindestens über eine dem angestrebten Eingangsamt entsprechende Qualifikation verfügen. 5Das zu prüfende Anforderungsprofil setzt die oberste Dienstbehörde fest. 6Das Ergebnis des Auswahlverfahrens, „geeignet“ oder „nicht geeignet“, ist den Bewerbern und Bewerberinnen mitzuteilen; auf Verlangen der Bewerber oder Bewerberinnen ist das Ergebnis schriftlich zu begründen. 7Das Auswahlverfahren nach Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 kann einmal wiederholt werden. 8Die obersten Dienstbehörden können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung, im nichtstaatlichen Bereich durch Satzung, von den Sätzen 1 bis 7 abweichende oder diese ergänzende Regelungen treffen.


Art. 23

Zulassung zu den Prüfungen

Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Fachlaufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können.


Art. 24

Bekanntmachung von Prüfungen

(1) Die Prüfungen sind rechtzeitig bekannt zu machen.

(2) Das Nähere regeln die Prüfungsbestimmungen.


Unterabschnitt 2

Vorbereitungsdienst


Art. 25

Grundsätze

Auf die Einstellung besteht kein Rechtsanspruch, soweit der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist.


Art. 26

Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) 1Die Auswahl wird nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in einem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen, soweit der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. 2Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt als Beamter oder als Beamtin auf Widerruf.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes führt der Beamte auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärter“ und die Beamtin auf Widerruf die Dienstbezeichnung „Anwärterin“; soweit das Eingangsamt der Fachlaufbahn oder des fachlichen Schwerpunkts der Besoldungsgruppe A 13 angehört, lautet die Dienstbezeichnung „Referendar“ oder „Referendarin“, je mit einem die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt bezeichnenden Zusatz.


Art. 27

Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Rechtsverordnungen nach Art. 67 regeln unter Beachtung der für die Fachlaufbahnen und soweit gebildet die jeweiligen fachlichen Schwerpunkte und Qualifikationsebenen vorgeschriebenen Voraussetzungen den Vorbereitungsdienst.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann den Vorbereitungsdienst um höchstens drei Monate auf Antrag kürzen, wenn besondere dienstliche Gründe vorliegen und zu erwarten ist, dass die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wird.

(3) 1Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag angerechnet werden

1.
ein früherer Vorbereitungsdienst für dieselbe Fachlaufbahn oder denselben fachlichen Schwerpunkt in derselben Qualifikationsebene, der jedoch nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf,

2.
Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die dem Ziel des Vorbereitungsdienstes dienen, sowie Zeiten einer gastweisen Teilnahme am Vorbereitungsdienst (Hospitation),

3.
Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule.

2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 ist durch Rechtsverordnung nach Art. 67 festzulegen, in welchem Umfang die Anrechnung vorgenommen werden kann.

(4) 1Bei unzureichendem Stand der Ausbildung kann der Vorbereitungsdienst durch die für die Ernennung zuständige Behörde (Art. 18 BayBG) verlängert werden. 2Der Vorbereitungsdienst gilt als entsprechend verlängert, wenn die Qualifikationsprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird.

(5) Auf Antrag kann die für die Ernennung zuständige Behörde (Art. 18 BayBG) Beamte und Beamtinnen bei erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass die Beamten und Beamtinnen die Wiederholungsprüfung bestehen werden.

(6) 1In Rechtsverordnungen nach Art. 67 kann vorgesehen werden, dass Beamte und Beamtinnen, deren Leistungen im Vorbereitungsdienst nicht den für die jeweilige Qualifikationsebene zu stellenden Anforderungen entsprechen, unter näher zu bestimmenden Voraussetzungen in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene übernommen werden können. 2Die Entscheidung hierüber obliegt der obersten Dienstbehörde. 3Das Gleiche gilt in den Fällen, in denen die Qualifikationsprüfung endgültig nicht bestanden oder auf die Wiederholungsprüfung verzichtet wurde.


Art. 28

Qualifikationsprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) 1Die Qualifikationsprüfung (Art. 8 Abs. 3) kann modular aufgebaut sein oder am Ende des Vorbereitungsdienstes stehen. 2Am Ende des Vorbereitungsdienstes müssen Prüfungsteile abgelegt werden, die geeignet sind festzustellen, ob die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gegeben sind. 3Die Qualifikationsprüfungen, die zum Einstieg in die vierte Qualifikationsebene berechtigen, sind die Zweiten oder Großen Staatsprüfungen.

(2) 1Wer die vorgeschriebene Qualifikationsprüfung bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG berufen werden. 2Das Bestehen der Qualifikationsprüfung begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe. 3Ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, so sollen die Personen, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ernannt werden.


Art. 29

Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) 1Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet außer in den in § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 4 BeamtStG geregelten Fällen

1.
nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung nach Art. 67, wenn die Qualifikationsprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist abgelegt worden ist,

2.
mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischen- oder Modulprüfung.

2In Rechtsverordnungen nach Art. 67 kann vorgesehen werden, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf trotz Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 4 BeamtStG fortgesetzt wird. 3Im Übrigen werden Beamte und Beamtinnen, die die Ziele des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, entlassen.

(2) 1Prüfungen sind, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt. 2Beamte und Beamtinnen, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben, sollen auf ihren Antrag mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 5 vorliegen.


Abschnitt 2

Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis


Art. 30

Zulassung

(1) Bewerber und Bewerberinnen für die erste oder zweite Qualifikationsebene können vor dem Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden.

(2) 1In das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin kann nur aufgenommen werden, wer die für die entsprechende Qualifikationsebene des angestrebten fachlichen Schwerpunkts erforderliche Vorbildung nachweist und die jeweilige vorgeschriebene Einstellungsprüfung bestanden oder an dem jeweils vorgeschriebenen besonderen Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat. 2Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.


Art. 31

Begründung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

1Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird durch die schriftliche Aufnahme als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin durch die Stelle begründet, die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des fachlichen Schwerpunkts zuständig wäre. 2Für die Zuständigkeit gilt Art. 18 BayBG entsprechend.


Art. 32

Dienstpflichten

1Für das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin gelten die Vorschriften des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes über die beamtenrechtlichen Pflichten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. 2An Stelle des Diensteides wird folgendes Gelöbnis abgelegt:

„Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.“


Art. 33

Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf oder durch Entlassung.

(2) 1Dienstanfänger oder Dienstanfängerinnen können jederzeit entlassen werden. 2Sie können jederzeit ihre Entlassung beantragen; Art. 57 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBG sind entsprechend anzuwenden. 3Für die Entlassung ist die in Art. 31 genannte Stelle zuständig.

(3) Ein Dienstanfänger oder eine Dienstanfängerin, der oder die sich während des Ausbildungsverhältnisses bewährt hat, soll bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen als Beamter oder Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden.

(4) Die für Beamte und Beamtinnen im Vorbereitungsdienst maßgebenden Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes über die Entlassungsfristen (Art. 56 Abs. 5 BayBG), die maßgebenden Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Unfallfürsorge sowie Art. 14 BayBG gelten entsprechend.


Abschnitt 3

Qualifikationserwerb für fachliche Schwerpunkte mit Vorbereitungsdienst


Art. 34

Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei fachlichen Schwerpunkten mit technischer Ausrichtung

(1) 1Bewerber und Bewerberinnen für fachliche Schwerpunkte mit technischer Ausrichtung müssen für einen Einstieg in der ersten Qualifikationsebene neben den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die erforderlichen fachlichen (handwerklichen) Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten nachweisen. 2Als Oberwarte und Oberwartinnen können nur Personen eingestellt werden, die eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf abgelegt haben.

(2) 1Bewerber und Bewerberinnen für die zweite Qualifikationsebene eines fachlichen Schwerpunkts mit technischer Ausrichtung können abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 2 Satz 1 in den Vorbereitungsdienst auch eingestellt werden, wenn sie

1.
eine Fachakademie oder eine öffentliche oder staatlich anerkannte Technikerschule in einer entsprechenden Fachrichtung erfolgreich besucht haben,

2.
die Meister- oder Meisterinnenprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine entsprechende Industriemeisterprüfung,

3.
eine Abschlussprüfung in einem gesetzlich geregelten, der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Ausbildungsberuf und in der Regel eine förderliche praktische Tätigkeit von fünf Jahren nach Beendigung der Berufsausbildung oder

4.
eine in einer Ausbildungsordnung vorgeschriebene, im öffentlichen Dienst abgelegte Abschlussprüfung

erfolgreich absolviert haben. 2Die jeweils erforderlichen Anforderungen nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach Art. 67 näher festgelegt.

(3) 1Für die dritte Qualifikationsebene in fachlichen Schwerpunkten mit technischer Ausrichtung, in denen ein Vorbereitungsdienst im Sinn des Art. 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 eingerichtet ist, ist abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Art. 22 Abs. 2 Satz 1 ein Diplomabschluss an einer Fachhochschule oder ein Bachelorabschluss in der entsprechenden Fachrichtung oder ein vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als gleichwertig anerkannter Abschluss nachzuweisen. 2Art. 7 Abs. 2 bleibt unberührt.


Art. 35

Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst für die erste Qualifikationsebene dauert mindestens sechs Monate; er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 2Die oberste Dienstbehörde kann Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf Antrag auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, soweit sie dem Ziel der Ausbildung förderlich sind.

(2) 1Für die zweite Qualifikationsebene kann abweichend von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Dauer des Vorbereitungsdienstes durch Rechtsverordnung nach Art. 67 höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn

1.
für die Einstellung eine abgeschlossene Berufsausbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, oder eine förderliche zusätzliche Schulbildung erforderlich ist oder

2.
es die besonderen Verhältnisse einzelner gebildeter fachlicher Schwerpunkte erfordern;

dabei ist unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ein angemessenes Verhältnis zwischen fachtheoretischer und berufspraktischer Ausbildung sicherzustellen. 2Wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, kann der Vorbereitungsdienst auf die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, beschränkt werden.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst für die dritte Qualifikationsebene in fachlichen Schwerpunkten mit nichttechnischer Ausrichtung vermittelt in einem Studiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und in berufspraktischen Studienzeiten die entsprechenden praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind; insgesamt drei Monate der berufspraktischen Studienzeiten können auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen, die höchstens 400 Unterrichtsstunden umfassen dürfen. 2Durch Rechtsverordnung nach Art. 67 kann die Dauer des Vorbereitungsdienstes höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn für die Einstellung ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium nach Art. 34 Abs. 3 erforderlich ist, in dem die zur Erfüllung der der Fachlaufbahn zugrunde liegenden Aufgaben notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt werden. 3Der Vorbereitungsdienst vermittelt insoweit in fachbezogenen Schwerpunktbereichen, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse. 4Art. 8 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) 1Der Vorbereitungsdienst für die vierte Qualifikationsebene vermittelt durch eine Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage in fachbezogenen Schwerpunktbereichen, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse. 2Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß Art. 67 können auf Antrag Zeiten einer

1.
berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Einstellung erforderlichen Prüfung sind, im Umfang von höchstens einem Jahr,

2.
förderlichen berufspraktischen Tätigkeit, die nach Bestehen der für die Einstellung erforderlichen Prüfung abgeleistet worden sind, im Umfang von höchstens sechs Monaten,

3.
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene einer Fachlaufbahn im Umfang von höchstens sechs Monaten,

4.
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung für das Lehramt an Realschulen im Umfang von höchstens einem Jahr bei der Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien, wenn die gleiche Fächerverbindung vorliegt,

auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.


Art. 36

Probezeit

(1) 1Die oberste Dienstbehörde kann für Beamte und Beamtinnen mit erheblich über dem Durchschnitt liegenden fachtheoretischen und berufspraktischen Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr kürzen. 2Erheblich über dem Durchschnitt liegende fachtheoretische Leistungen können regelmäßig bei Beamten und Beamtinnen angenommen werden, die in der Qualifikationsprüfung

1.
mindestens die Gesamtnote „gut“ erhalten haben oder

2.
eine Platzziffer erreicht haben, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen liegt; dabei darf die Gesamtnote „befriedigend“ nicht unterschritten werden.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die beim Erwerb der für die Fachlaufbahn notwendigen Qualifikation noch nicht berücksichtigt worden sind und die nach Art und Bedeutung mindestens der der Qualifikationsebene in der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit genügen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. 2Zeiten, die in einem dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz unterliegenden Beamtenverhältnis auf Widerruf oder auf Zeit abgeleistet wurden, können mit Zustimmung des Landespersonalausschusses in vollem Umfang angerechnet werden, soweit die Tätigkeit funktionell der Tätigkeit während der Probezeit entspricht. 3Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Erwerb der für die Fachlaufbahn notwendigen Qualifikation, die nach Art und Bedeutung mindestens der der Qualifikationsebene in der jeweiligen Fachlaufbahn entsprechenden Tätigkeit genügen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. 2Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Außer im Fall des Abs. 2 Satz 2 ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.


Art. 37

Ausbildungsqualifizierung

(1) Beamte und Beamtinnen, die in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, können sich für die nächsthöhere Qualifikationsebene desselben oder eines verwandten fachlichen Schwerpunkts qualifizieren, wenn sie im Rahmen der Ausbildung (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3) die entsprechende Qualifikationsprüfung bestanden haben.

(2) 1Zur Ausbildungsqualifizierung kann zugelassen werden, wer

1.
sich bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene in einer Dienstzeit (Art. 15) von mindestens zwei Jahren, in der zweiten Qualifikationsebene von mindestens drei Jahren nach Erwerb der dafür notwendigen Qualifikation bewährt hat,

2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Buchst. a erhalten hat und

3.
nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens nach Abs. 3 erkennen lässt, dass er den Anforderungen in der neuen Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

2Die oberste Dienstbehörde kann bei besonders geeigneten Beamten und Beamtinnen die nach Satz 1 Nr. 1 erforderliche Dienstzeit um höchstens ein Jahr kürzen; sie kann ferner bei der Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene vom Erfordernis nach Satz 1 Nr. 3 absehen.

(3) 1In dem Zulassungsverfahren ist festzustellen, ob der Beamte oder die Beamtin nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet ist. 2Das Zulassungsverfahren führt das Staatsministerium, das nach Art. 67 für den Erlass der jeweiligen Zulassungs- und Ausbildungsordnung federführend zuständig ist, oder die von ihm beauftragte Stelle bei Bedarf durch. 3Die näheren Einzelheiten sind durch Rechtsverordnung nach Art. 67 zu regeln.

(4) 1Die Ausbildungsqualifizierung für die zweite Qualifikationsebene kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin während seiner oder ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Qualifikationsebene gefordert werden. 2Die Ausbildungsqualifizierung für die dritte Qualifikationsebene kann in ihrem berufspraktischen Teil um höchstens ein Jahr gekürzt werden, wenn während der bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse erworben wurden, wie sie für die neue Qualifikationsebene gefordert werden.

(5) Bei endgültigem Nichtbestehen einer Zwischen- oder der Qualifikationsprüfung, sind wieder Dienstgeschäfte des bisherigen Amtes zu übertragen.

(6) 1Ist für die nächsthöhere Qualifikationsebene keine Qualifikationsprüfung vorgesehen, legt die oberste Dienstbehörde andere gleichwertige Qualifizierungsmaßnahmen fest. 2Die in Art. 8 und 35 festgelegten Bildungsziele sind dabei zu berücksichtigen. 3Die Zuständigkeit nach Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde auf den Landespersonalausschuss übertragen.


Abschnitt 4

Sonstiger Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn


Art. 38

Gestaltungsgrundsätze

(1) 1In Fachlaufbahnen kann, soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, auch eingestellt werden, wer

1.
die Qualifikation durch ein abgeschlossenes Studium an einer Hochschule mit anschließender praktischer Tätigkeit gemäß Art. 39 erworben hat oder

2.
die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.

2Die Qualifikationsvoraussetzungen müssen den für die betreffende Qualifikationsebene allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen gleichwertig sein.

(2) Nach näherer Regelung durch Rechtsverordnung nach Art. 67 können die obersten Dienstbehörden mit Zustimmung des Landespersonalausschusses

1.
weitere Studiengänge oder Bildungsabschlüsse als Qualifikationsvoraussetzung benennen und den Fachlaufbahnen zuordnen,

2.
nähere Bestimmungen über praktische Tätigkeiten, die einem Amt der angestrebten Qualifikationsebene entsprechen müssen, treffen, sowie

3.
bei Bedarf weitere Voraussetzungen verlangen.


Art. 39

Qualifikationsvoraussetzungen

(1) Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn wird bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene erworben durch

1.
einen Diplomabschluss an einer Fachhochschule, einen Bachelorabschluss oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem dem fachlichen Schwerpunkt nach Anlage 1 entsprechenden Studiengang und

2.
eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren.

(2) Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn wird bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene erworben durch

1.
einen in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geforderten Abschluss in einem dem fachlichen Schwerpunkt nach Anlage 1 entsprechenden Studiengang und

2.
eine hauptberufliche Tätigkeit (Abs. 3) nach Abschluss des Studiums von mindestens drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von mindestens zwei Jahren nach der Promotion.

(3) 1Die hauptberufliche Tätigkeit muss

1.
nach ihrer Fachrichtung der für den Qualifikationserwerb geforderten Bildungsvoraussetzung und den Anforderungen des fachlichen Schwerpunkts, auch hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit, entsprechen und

2.
im Hinblick auf die Aufgaben des angestrebten fachlichen Schwerpunkts die Fähigkeit zu fachlich selbständiger Berufsausübung erwiesen haben.

2Ein Jahr der hauptberuflichen Tätigkeit soll auf eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst entfallen. 3Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die jeweils zuständige oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen treffen.


Art. 40

Feststellung des Qualifikationserwerbs

1Die zuständige oberste Dienstbehörde stellt schriftlich fest, ob auf Grund der nach Art. 39 zu fordernden Nachweise die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben wurde. 2Dabei legt sie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs, die Fachlaufbahn, den fachlichen Schwerpunkt sowie die Qualifikationsebene fest.


Abschnitt 5

Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten


Art. 41

Qualifikation auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG

(1) Die Qualifikation für eine Fachlaufbahn kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen (ABl L 255 S. 22, ber. 2007 L 271 S. 18, ber. 2008 L 93 S. 28, ber. 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für den Qualifikationserwerb.


Art. 42

Anwendungsbereich

(1) 1Art. 43 bis 51 gelten für die von Bewerbern und Bewerberinnen aus anderen Mitgliedstaaten beantragte Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen als Qualifikation für eine Fachlaufbahn entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG. 2Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG, die Möglichkeit der Befreiung von Ausgleichsmaßnahmen auf Grundlage gemeinsamer Plattformen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Mitgliedstaat im Sinn dieses Gesetzes ist

1.
jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,

2.
jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und

3.
jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.


Art. 43

Anerkennungsvoraussetzungen

(1) 1Die Qualifikationsnachweise, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs zu erhalten, sind auf Antrag als Qualifikation für eine Fachlaufbahn, die der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises entspricht, anzuerkennen, wenn

1.
sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,

2.
sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers oder der Inhaberin Abs. 2 entspricht, und

3.
der Ausbildungsnachweis im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Schulabschluss, Berufsabschluss oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinn des Art. 45 Abs. 3 aufweist.

2Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) 1Für einen Einstieg in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene bedarf es eines Qualifikationsnachweises, der ausgestellt wurde auf Grund

1.
einer allgemeinen Schulbildung von Primär- und Sekundarniveau, wodurch Allgemeinkenntnisse bescheinigt werden,

2.
einer sonstigen Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinn des Art. 11 Buchst. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG erteilt wird,

3.
einer spezifischen Prüfung ohne vorherige Ausbildung oder

4.
der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren.

2Für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bedarf es eines Zeugnisses, das erteilt wird

1.
nach Abschluss einer allgemeinbildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinn des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG ist, und gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, oder

2.
nach einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

3Für einen Einstieg in der vierten Qualifikationsebene bedarf es eines Diploms, welches erteilt wird

1.
nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei Jahren an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird, oder

2.
nach einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

(3) 1Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, so gelten Abs. 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass der Inhaber oder die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. 2Die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Art. 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.


Art. 44

Antrag

(1) 1Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Stelle zu richten. 2Zuständige Stelle ist die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. 3An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei kommunalen Körperschaften das Staatsministerium des Innern, bei sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufsichtsbehörde. 4Die nach Sätzen 2 und 3 zuständige Stelle kann die Zuständigkeit auf den Landespersonalausschuss übertragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,

2.
Qualifikationsnachweise,

3.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,

4.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,

5.
Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,

6.
Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie

7.
eine Erklärung, welche Tätigkeit auf der Grundlage des Qualifikationsnachweises in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird.


Art. 45

Bewertung der Qualifikationsnachweise

(1) 1Die zuständige Behörde (Art. 44 Abs. 1) stellt fest, ob der Qualifikationsnachweis einer Fachlaufbahn oder einem fachlichen Schwerpunkt zuordenbar ist. 2Anhand eines Vergleichs zwischen den Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der jeweiligen Qualifikationsebene für eine Fachlaufbahn oder für einen fachlichen Schwerpunkt und der vorgelegten Qualifikationsnachweise stellt sie fest, ob ein inhaltliches oder zeitliches Defizit im Sinn des Abs. 3 besteht.

(2) Ist beabsichtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, ist zunächst zu prüfen, ob die im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) 1Ausgleichsmaßnahmen können verlangt werden, wenn

1.
die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt in der jeweiligen Qualifikationsebene geforderten fachtheoretischen Dauer liegt (zeitliches Defizit),

2.
die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Freistaat Bayern vorgeschrieben sind (inhaltliches Defizit), oder

3.
die Fachlaufbahn oder der fachliche Schwerpunkt die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat des Antragstellers oder der Antragstellerin, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt vorgeschrieben wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller oder die Antragstellerin vorlegt.

2Fächer unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die bisherige Ausbildung des Antragstellers oder der Antragstellerin diesbezüglich bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Qualifikation für die Fachlaufbahn geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.


Art. 46

Entscheidung

(1) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller oder der Antragstellerin binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm oder ihr gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.

(2) 1Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. 2In den Fällen einer automatischen Anerkennung nach Art. 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG beträgt die Frist drei Monate. 3Festgestellte Defizite werden dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt. 4Die Mitteilung muss auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 47 bis 49 enthalten, insbesondere zu den Prüfungsgebieten im Fall einer Eignungsprüfung, sowie eine Aufforderung zur Ausübung eines bestehenden Wahlrechts (Art. 47).

(3) Im Fall einer Anerkennung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(4) Die Anerkennung ist insbesondere zu versagen, wenn

1.
die Voraussetzungen des Art. 43 nicht erfüllt sind,

2.
die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt wurden,

3.
die festgelegten Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller oder die Antragstellerin sich ihnen aus von ihm oder ihr zu vertretenden Gründen innerhalb von sechs Monaten nicht unterzogen hat oder

4.
der Antragsteller oder die Antragstellerin wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für das Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.


Art. 47

Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen

(1) Ist eine der Alternativen des Art. 45 Abs. 3 gegeben, so ist die Anerkennung von einer Eignungsprüfung (Art. 48) oder von der erfolgreichen Teilnahme an einem Anpassungslehrgang (Art. 49) nach Wahl des Bewerbers oder der Bewerberin abhängig zu machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist ein Qualifikationsnachweis für eine Fachlaufbahn oder einen fachlichen Schwerpunkt, deren oder dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei der bzw. dem Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, beim Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.


Art. 48

Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts auszuüben, beurteilt werden.

(2) 1Bei fachlichen Schwerpunkten mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Durchführung der Qualifikationsprüfung zuständige Behörde durch. 2Bei einem Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 wird die Eignungsprüfung von der obersten Dienstbehörde durchgeführt, bei der die Einstellung angestrebt wird. 3Die Zuständigkeiten nach den Sätzen 1 und 2 können durch die oberste Dienstbehörde auf eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss übertragen werden.

(3) 1Bei fachlichen Schwerpunkten mit Vorbereitungsdienst gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für den fachlichen Schwerpunkt notwendige Sachgebiete. 2Bei einem Qualifikationserwerb gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleichs mit den dem Qualifikationserwerb zugrunde liegenden Prüfungsgebieten der Abschlüsse festzulegen.

(4) 1Die zuständige Behörde vergleicht die für den Qualifikationserwerb für unverzichtbar angesehenen Sachgebiete aus den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen mit den Qualifikationen und den Erfahrungen des Antragstellers oder der Antragstellerin, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurden. 2Anschließend legt die Behörde im Einzelfall, abhängig von den festgestellten Defiziten, den konkreten Inhalt und Umfang der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete fest.

(5) 1Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits eine entsprechende berufliche Qualifikation vorliegt. 2Für die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die für die jeweilige Fachlaufbahn bzw. den jeweiligen fachlichen Schwerpunkt maßgeblichen Prüfungsbestimmungen und die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.


Art. 49

Anpassungslehrgang

(1) 1Während des Anpassungslehrgangs werden Aufgaben der angestrebten Fachlaufbahn oder des angestrebten fachlichen Schwerpunkts unter der Verantwortung eines ausgewiesenen Inhabers oder einer ausgewiesenen Inhaberin der angestrebten Qualifikation ausgeübt. 2Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) 1Für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist bei einem Qualifikationserwerbs gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 die oberste Dienstbehörde zuständig, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. 2Diese kann eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss mit der Durchführung und Organisation beauftragen. 3Art. 44 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Mit der gegebenenfalls notwendigen Zusatzausbildung können die in Art. 48 Abs. 2 genannten Stellen beauftragt werden.

(3) 1Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. 2Er darf höchstens drei Jahre dauern. 3Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Fachlaufbahn oder des jeweiligen fachlichen Schwerpunkts von der zuständigen Behörde festgelegt. 4Bei fachlichen Schwerpunkten mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) 1Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Antragsteller oder der Antragstellerin festgelegt. 2Der Antragsteller oder die Antragstellerin befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, welches durch das als Anlage 2 beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. 3Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Antragstellers oder der Antragstellerin der Fortführung entgegenstehen. 4Wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Fortführung des Anpassungslehrgangs entgegenstehen, wird der Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung durch die zuständige Behörde nach Abs. 2 gekündigt.

(5) 1Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. 2Zur Bewertung wird die Notenskala des § 28 Abs. 6 APO herangezogen. 3Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden.


Art. 50

Abschluss des Anerkennungsverfahrens

1Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Qualifikation für eine Fachlaufbahn erworben. 2Gegebenenfalls ist der fachliche Schwerpunkt, soweit gebildet, festzustellen.


Art. 51

Berufsbezeichnung

Sofern mit der Qualifikation nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt.




Teil 3

Andere Bewerber und Bewerberinnen


Art. 52

Qualifikationsvoraussetzungen

(1) 1Andere Bewerber und Bewerberinnen (Art. 4 Abs. 2) können berücksichtigt werden, wenn an der Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. 2Sie erwerben die Qualifikation für eine Fachlaufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung. 3Die für Regelbewerber und Regelbewerberinnen erforderlichen Voraussetzungen für den Qualifikationserwerb (Art. 6 Abs. 1) dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde stellt bei ihnen die Fachlaufbahn, einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt sowie die Qualifikationsebene fest. 2Bei der Feststellung der Qualifikation nach Satz 1 dürfen keine geringeren Anforderungen gestellt werden als sie von Regelbewerbern und Regelbewerberinnen gefordert werden. 3Die oberste Dienstbehörde kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf den Landespersonalausschuss übertragen.


Art. 53

Probezeit

1Die oberste Dienstbehörde kann für Beamte und Beamtinnen bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr kürzen. 2Ferner kann die oberste Dienstbehörde Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nach Art und Bedeutung mindestens einer Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Fachlaufbahn und Qualifikationsebene entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. 3Art. 15 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.



Teil 4

Dienstliche Beurteilung


Art. 54

Arten der dienstlichen Beurteilung

(1) 1Dienstliche Beurteilungen sind die Einschätzung während der Probezeit, die Probezeitbeurteilung, die periodische Beurteilung und die Zwischenbeurteilung. 2Die obersten Dienstbehörden können durch Verwaltungsvorschrift weitere dienstliche Beurteilungen zulassen.

(2) Keine dienstlichen Beurteilungen sind die Zwischen- und Abschlusszeugnisse der Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.


Art. 55

Einschätzung während der Probezeit sowie Probezeitbeurteilung

(1) 1Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen. 2Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe deutlich herauszustellen. 3Wenn eine Verkürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 in Betracht kommt, ist dazu in der Einschätzung Stellung zu nehmen.

(2) 1Bis zum Ablauf der Probezeit erfolgt die Probezeitbeurteilung. 2In dieser sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu beurteilen.

(3) Die nähere Ausgestaltung der Einschätzung und der Probezeitbeurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt.


Art. 56

Periodische Beurteilung

(1) 1Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2Dies gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit.

(2) 1Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn

1.
gegen den Beamten oder die Beamtin ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, oder

2.
ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht.

2Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen.

(3) 1Nicht periodisch beurteilt werden Beamte und Beamtinnen in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage und höher. 2Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppe anordnen.


Art. 57

Zwischenbeurteilung

Eine Zwischenbeurteilung ist zu erstellen, wenn Beamte oder Beamtinnen mindestens ein Jahr nach dem Ende des der letzten dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Zeitraums oder der Probezeit die Behörde wechseln, beurlaubt oder vom Dienst freigestellt werden.


Art. 58

Inhalt der periodischen Beurteilung und Zwischenbeurteilung

(1) Der Beurteilung ist eine Beschreibung der Aufgaben, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden, voranzustellen.

(2) 1Die Beurteilung hat die fachliche Leistung in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben. 2Die obersten Dienstbehörden können die Vergleichsgruppe nach Satz 1 durch weitere Kriterien enger bestimmen.

(3) Zu beurteilen ist

1.
die fachliche Leistung anhand der Kriterien:

a)
Quantität,

b)
Qualität,

c)
Serviceorientierung, insbesondere gegenüber dem Bürger,

d)
Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten, und

e)
soweit Beamte und Beamtinnen Führungsaufgaben wahrnehmen, der Führungserfolg,

2.
die Eignung anhand der Kriterien:

a)
Auffassungsgabe,

b)
Einsatzbereitschaft,

c)
geistige Beweglichkeit,

d)
Entscheidungsfreude und

e)
Führungspotential,

3.
die Befähigung anhand der Kriterien:

a)
Fachkenntnisse,

b)
mündliche Ausdrucksfähigkeit,

c)
schriftliche Ausdrucksfähigkeit und

d)
zielorientiertes Verhandlungsgeschick.

(4) 1Die periodische Beurteilung ist mit einer detaillierten Aussage zur Verwendungseignung abzuschließen. 2Sofern eine Verwendung in Führungspositionen in Betracht kommt, ist bei der Verwendungseignung eine differenzierte Aussage zur Führungsqualifikation zu treffen. 3Schließlich ist darzulegen, für welche dienstlichen Aufgaben der Beamte oder die Beamtin in Betracht kommt und welche Einschränkungen gegebenenfalls bestehen.

(5) In der periodischen Beurteilung ist eine Feststellung aufzunehmen, wenn der Beamte oder die Beamtin für

1.
die Ausbildungsqualifizierung,

2.
die modulare Qualifizierung

in Betracht kommt.

(6) 1Die nähere Ausgestaltung der Beurteilung wird durch Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 15 BayBG geregelt. 2Dabei können die Staatsministerien für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen und eine vereinfachte Dokumentation der Beurteilung zulassen. 3Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können für ihren Bereich von Abs. 3 abweichend weitere oder andere Beurteilungskriterien festlegen.


Art. 59

Bewertung und Gesamturteil

(1) 1Die Bewertung erfolgt in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie bezüglich des Gesamturteils. 2Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon durch Verwaltungsvorschrift nach Art. 15 BayBG eine andere Bewertung festlegen. 3Soweit gemäß Satz 2 eine von Satz 1 abweichende Punkteskala festgelegt wird, darf 16 als Höchstpunktzahl nicht überschritten und 7 als Höchstpunktzahl nicht unterschritten werden. 4Verbale Hinweise oder Erläuterungen zu den einzelnen Merkmalen sind zulässig. 5Sie sind bei denjenigen Einzelmerkmalen vorzunehmen, deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder bei denen sich die Bewertung auf bestimmte Vorkommnisse gründet. 6Die Beurteilung kann ergänzende Bemerkungen zu den Einzelmerkmalen enthalten.

(2) 1Bei der Bildung des Gesamturteils sind die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. 2Die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe sind in den ergänzenden Bemerkungen darzulegen.


Art. 60

Zuständigkeit

(1) 1Die dienstliche Beurteilung wird, soweit die Dienstaufsicht nicht anderweitig geregelt ist, von der Leitung der Behörde erstellt, der der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung angehört. 2Abgeordnete Beamte und Beamtinnen werden im Einvernehmen mit der Leitung der Behörde beurteilt, an die sie abgeordnet sind; besteht die Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn, erfolgt die Beurteilung im Benehmen mit der Leitung der Behörde, an die sie abgeordnet sind. 3Die Leiter und Leiterinnen von Behörden werden von der Leitung der vorgesetzten Dienststelle beurteilt. 4Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung treffen, soweit ein dringendes dienstliches Bedürfnis gegeben ist. 5Bei den Behörden, die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordnet sind, kann der Leiter oder die Leiterin der Behörde die Befugnis zur Beurteilung auf seine oder ihre allgemeine Vertretung übertragen. 6Im Bereich der kommunalen Dienstherren kann die Behördenleitung die Befugnis zur Beurteilung übertragen, wenn sichergestellt ist, dass die Beurteilung von einer Person erstellt wird, die zumindest die gleiche Qualifikation besitzt, wie die zu beurteilende Person.

(2) 1Die dienstliche Beurteilung wird von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft. 2Die Überprüfung soll spätestens nach einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Eröffnung abgeschlossen sein. 3Ist die vorgesetzte Dienstbehörde eine oberste Dienstbehörde, kann sie die Überprüfung der dienstlichen Beurteilungen auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. 4Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon bestimmen, in welchen Fällen auf die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung verzichtet wird.


Art. 61

Eröffnung der dienstlichen Beurteilung

(1) 1Die dienstliche Beurteilung ist dem Beamten oder der Beamtin zu eröffnen. 2Sie soll besprochen werden. 3Die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung kann auf Vorgesetzte delegiert werden, die an der Erstellung der Beurteilung wesentlich mitgewirkt haben. 4Einwendungen sind der vorgesetzten Dienstbehörde mit vorzulegen. 5Ist die dienstliche Beurteilung durch die vorgesetzte Dienstbehörde abgeändert worden, ist die dienstliche Beurteilung unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach einer Überprüfung, nochmals zu eröffnen.

(2) Die Beurteilung ist mit einem Vermerk über ihre Eröffnung zu den Personalakten zu nehmen.


Art. 62

Leistungsfeststellung für die Entscheidungen gemäß Art. 30 und 66 BayBesG; Öffnungsklausel für den nichtstaatlichen Bereich zu Art. 67 BayBesG

(1) 1Leistungsfeststellungen für die Entscheidungen gemäß Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 und Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) werden mit der periodischen Beurteilung verbunden. 2Soweit es für die Anwendung der Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Art. 66 Abs. 2 BayBesG erforderlich ist, eine periodische Beurteilung jedoch nicht vorgeschrieben ist, hat eine gesonderte Leistungsfeststellung zu erfolgen; Art. 60 und 61 finden entsprechende Anwendung. 3Gegenstand der Leistungsfeststellung sind die Kriterien gemäß Art. 58 Abs. 3 Nr. 1. 4In der Probezeit kann die Leistungsfeststellung mit den Beurteilungen gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 und Art. 55 Abs. 2 Satz 1 verbunden werden. 5Sie erfolgt auf Basis der Beurteilung der fachlichen Leistung gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 55 Abs. 2 Satz 2.

(2) 1Für die Vergabe einer Leistungsstufe gemäß Art. 66 Abs. 1 BayBesG kommen nur diejenigen Beamten und Beamtinnen in Betracht, die in den Kriterien gemäß Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 die jeweils in der Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhalten haben. 2In der Probezeit gelten Abs. 1 Sätze 4 und 5 entsprechend. 3Die Staatsministerien können für ihren Geschäftsbereich oder Teile davon durch Verwaltungsvorschrift regeln, dass auf der Grundlage der in der letzten periodischen Beurteilung oder gesondert getroffenen Leistungsfeststellung in regelmäßigen Zeitabständen eine weitere Vergabe von Leistungsstufen erfolgen kann. 4Satz 3 gilt entsprechend für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(3) Erfüllt ein Beamter oder eine Beamtin die Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG, wird dies in der Entscheidung gemäß Abs. 1 Sätze 1, 2 oder Satz 4 gesondert festgestellt.

(4) 1Bei der Entscheidung gemäß Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG sind sämtliche zurechenbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 2Eine negative Entscheidung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig auf die Leistungsmängel ausdrücklich hingewiesen worden ist.

(5) 1Liegen die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG nicht vor (Stufenstopp), sind die Leistungen in Abständen von jeweils einem Jahr nach Beginn des Stufenstopps erneut zu überprüfen. 2Die gesonderte Leistungsfeststellung nach Satz 1 enthält die Aussage, ob die Leistungen in dem vergangenen Jahr die Voraussetzungen des Art. 30 Abs. 3 Satz 1 BayBesG erfüllt haben; Art. 60 und 61 finden entsprechende Anwendung. 3Abs. 4 gilt entsprechend. 4Wird eine periodische Beurteilung erstellt, gilt Abs. 1 Satz 1.

(6) 1Soweit von Art. 58 Abs. 6 Sätze 2, 3 bzw. Art. 59 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht wird, ist jeweils zu regeln, auf welcher Grundlage die Entscheidungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 getroffen werden. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die Bewertungsmaßstäbe den sich aus den Abs. 2, 3 und 5 ergebenden für die Vergabe einer Leistungsstufe, den regelmäßigen Stufenaufstieg und den Stufenstopp entsprechen.

(7) 1Für die Vergabe einer Leistungsprämie nach Art. 67 BayBesG können Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die an tarifvertragliche Regelungen zum Leistungsentgelt gebunden sind, den tarifvertraglichen Regelungen entsprechende Bestimmungen zur Leistungsbewertung sowie zum Vergabeverfahren unter Mitwirkung der betrieblichen Kommissionen im Sinn des § 18 Abs. 7 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) vom 13. September 2005, oder dem entsprechender tarifvertraglicher Regelungen auch für die Beamten und Beamtinnen treffen. 2Es kann dabei von Art. 67 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BayBesG abgewichen werden. 3Im Fall einer eigenen Regelung muss gewährleistet sein, dass Leistungsbewertung und Vergabeverfahren bei den Beamten und Beamtinnen und den Tarifbeschäftigten desselben Dienstherrn einheitlich erfolgen.


Art. 63

Dienstliche Beurteilung von Richtern und Richterinnen, Staatsanwälten und Staatsanwältinnen

Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für die Beurteilung der Richter und Richterinnen ihres Geschäftsbereichs sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 abweichen können.


Art. 64

Dienstliche Beurteilung von Lehrkräften

1Das zuständige Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für die Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte eigene Richtlinien zu erlassen, die von den Vorschriften des Teils 4 mit Ausnahme von Art. 56 Abs. 3 abweichen können. 2Die Richtlinien nach Satz 1 können für Lehrkräfte an kommunalen Schulen entsprechend angewendet werden.


Art. 65

Ausnahmegenehmigungen

Das Staatsministerium des Innern kann für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung von Art. 59 abweichende Beurteilungssysteme zulassen.




Teil 5

Fortbildung


Art. 66

Grundsätze der Fortbildung

(1) 1Die dienstliche Fortbildung wird von der obersten Dienstbehörde gefördert und geregelt. 2Die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen werden regelmäßig durch die obersten Dienstbehörden und durch die von ihnen beauftragten Behörden oder Stellen durchgeführt. 3Die Gelegenheit zur Fortbildung soll möglichst gleichmäßig gegeben werden.

(2) 1Die Beamten und Beamtinnen sind verpflichtet, an Maßnahmen der Einführungs-, Anpassungs- und Förderungsfortbildung teilzunehmen. 2Sie sind außerdem verpflichtet, sich selbst fortzubilden, damit sie den Änderungen der Aufgaben und der Anforderungen gewachsen sind (Anpassungsfortbildung).

(3) 1Wer seine Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch geeignete Fortbildung nachweislich wesentlich gesteigert hat, ist zu fördern und soll unter Beachtung der Grundsätze des Art. 16 Gelegenheit erhalten, Fähigkeiten und fachliche Kenntnisse auf einem höherwertigen Dienstposten anzuwenden und hierbei die besondere Eignung zu beweisen. 2Welche Fortbildungen geeignet sind, regeln die obersten Dienstbehörden.



Teil 6

Schluss- und Übergangsvorschriften


Art. 67

Ermächtigungen

1Die Staatsministerien können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Vorschriften durch Rechtsverordnung erlassen über

1.
die Zuordnung zu einer Fachlaufbahn und die Bildung von fachlichen Schwerpunkten,

2.
die Zulassung zu einer Fachlaufbahn, zu gebildeten fachlichen Schwerpunkten und zu einer Qualifikationsebene,

3.
die Ausbildung und

4.
die modulare Qualifizierung.

2Vorschriften nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Landespersonalausschusses. 3Die Zustimmung nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der Landespersonalausschuss nicht binnen sechs Monaten nach Zugang der im Verfahren nach Art. 3 Abs. 3 abgestimmten Verordnungsentwürfe entscheidet.


Art. 68

Ausnahmen

(1) Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung von Art. 7, 8, 20, 34, 35 und 37 abweichende laufbahnrechtliche Vorschriften für die Feuerwehrbeamten und Feuerwehrbeamtinnen erlassen.

(2) 1Das Staatsministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landespersonalausschusses durch Rechtsverordnung die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen abweichend regeln; hierbei kann die Einheitslaufbahn festgelegt werden. 2Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend für allgemeine Regelungen der dienstlichen Beurteilung.


Art. 69

Evaluation

1Die Staatsregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 4 sowie auf Grund dieses Gesetzes ergangener Rechtsverordnungen. 2Dem Bayerischen Landtag ist zum Ende des Jahres 2012 erstmals über die Auswirkungen zu berichten.


Art. 70

Übergangsregelungen

(1) 1Für Beamte und Beamtinnen, die noch vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung; für diese Beamten und Beamtinnen ist die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931), weiterhin anzuwenden. 2Auf Beamte und Beamtinnen, die bereits vor dem 1. Januar 2011 in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG berufen worden sind, finden anstelle des Art. 12 Abs. 2 und der Art. 36 und 53 dieses Gesetzes die Art. 38 und 40 des Bayerischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung und die §§ 37, 40, 44, 49, 56 der Laufbahnverordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) mit der Maßgabe weiterhin Anwendung, dass sich in der laufbahnrechtlichen Entwicklung dieser Beamten und Beamtinnen gegenüber einer Einstellung zum 1. Januar 2011 keine Nachteile ergeben.

(2) 1Die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2011 und nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder, die über die anzurechnenden Zeiten gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung hinausgehen, erfolgt nur auf Antrag und mit Wirkung für die Zukunft. 2Für die Anrechnung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 2008 geborene Kinder findet § 62 Abs. 4 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1996 (GVBl S. 99, ber. S. 220, BayRS 2030-2-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931), Anwendung. 3Die Anrechnung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt auch für Kinder, die zum 1. Januar 2011 das achte Lebensjahr bereits vollendet haben.

(3) 1Soweit in einzelnen Laufbahnen nach der am 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage Beförderungen ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 5 und der §§ 46 und 51 der Laufbahnverordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) möglich waren, kann in Rechtsverordnungen nach Art. 67 von Art. 17 Abs. 6 in entsprechendem Umfang abgewichen werden; Entsprechendes gilt für den Gerichtsvollzieherdienst. 2Für Beamte und Beamtinnen, die den Aufstieg nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Laufbahnverordnung vom 1. April 2009 absolviert haben und vor dem 1. Januar 2011 in das Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahn befördert worden sind, ist Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 Halbsatz 1 für die Beförderung in das nächsthöhere Amt derselben Fachlaufbahn bzw. soweit gebildet desselben fachlichen Schwerpunkts nicht anzuwenden.

(4) 1Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 die in § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Zuerkennung der Aufstiegseignung geforderten Voraussetzungen erfüllen, absolvieren den Aufstieg nach den jeweiligen Voraussetzungen dieser Verordnung; sie erwerben die Qualifikation nach dieser Vorschrift. 2In den Systemen der modularen Qualifizierung wird geregelt, ab wann der Aufstieg durch die modulare Qualifizierung abgelöst wird 3Die Systeme der modularen Qualifizierung nach Art. 20 müssen erstmalig bis zum 31. Dezember 2011 dem Landespersonalausschuss vorgelegt werden. 4Beamte und Beamtinnen, die gemäß § 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, qualifizieren, wenn sie weitere gemäß Art. 20 erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen erfolgreich absolvieren.

(5) 1Art. 15 Abs. 2 gilt nur für Zeiten einer Beschäftigung nach dem 31. März 2009. 2Zeiten vor dem 1. April 2009 berechnen sich nach dem jeweils zu dieser Zeit geltenden Rechtsstand.

(6) 1Die Laufbahnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Geltungsbereich des Bayerischen Beamtengesetzes und der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten eingerichtet worden sind, werden den Fachlaufbahnen (Art. 5 Abs. 2) nach den Anlagen 3 und 4 zugeordnet. 2Im Übrigen entscheiden die Staatsministerien über die Zuordnung.




§ 4

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Abschnitt 1 wird die Überschrift des Art. 19 durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

bb)
In Abschnitt 2 wird die Überschrift des Art. 22 durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

cc)
Abschnitt 3 wird aufgehoben.

b)
In Teil 3 Abschnitt 1 wird die Überschrift des Art. 55 durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

c)
Teil 4 Abschnitt 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift des Art. 97 wird durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

bb)
Der Überschrift des Art. 99 wird das Wort „, Gendiagnostik“ angefügt.

d)
In Teil 6 Abschnitt 3 wird die Überschrift des Art. 126 durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

e)
Teil 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift des Art. 141 wird durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

bb)
Die Überschrift des Art. 143 erhält folgende Fassung:

„Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen“.

cc)
Die Überschriften der Art. 144 und 145 werden jeweils durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

2.
Dem Art. 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Dienstbezüge im Sinn dieses Gesetzes sowie der auf dieses Gesetz gestützten Verordnungen sind die Grundbezüge im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG).“

3.
Art. 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach den Worten „§ 37 Abs. 4“ die Worte „und 5“ eingefügt.

b)
In Satz 4 werden die Worte „Satz 1“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.

4.
In Art. 9 Abs. 1 werden der Strichpunkt und Halbsatz 2 gestrichen.

5.
In Art. 13 werden die Worte „§ 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Besoldungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 15 BayBesG“ ersetzt.

6.
Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen der Art. 49 Abs. 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 und Art. 71 Abs. 1 dasjenige Mitglied der Staatsregierung zuständig, dessen Geschäftsbereich der Beamte oder die Beamtin zugeordnet ist; das Staatsministerium der Finanzen ist zu unterrichten.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7.
Art. 19 wird aufgehoben.

8.
Art. 20 erhält folgende Fassung:

„Art. 20
Stellenausschreibungen

(1) 1Bewerber und Bewerberinnen sind durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn es im besonderen dienstlichen Interesse liegt. 2Ein besonderes dienstliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn für die Besetzung freier Stellen geeignete Regelbewerber und Regelbewerberinnen (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz – LlbG) beim Dienstherrn nicht zur Verfügung stehen.

(2) 1Die Stellenausschreibung muss für die Bewerbung eine Frist von mindestens zwei Wochen vorsehen. 2Auf gesetzliche Vorschriften, nach denen bestimmte Personengruppen bevorzugt einzustellen sind, soll besonders hingewiesen werden.“

9.
In Art. 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Nrn. 2 und 3“ gestrichen.

10.
Art. 22 wird aufgehoben.

11.
Art. 23 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.“

12.
Abschnitt 3 wird aufgehoben.

13.
Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 11 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 12 Nr. 1 werden die Worte „§ 4 Abs. 1 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)“ ersetzt.

c)
In Abs. 13 werden die Worte „Art. 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4“ durch die Worte „Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 LlbG“ ersetzt.

d)
Abs. 14 wird aufgehoben.

14.
In Art. 46 Abs. 1 Satz 6 wird das Wort „Amtsperiode“ durch das Wort „Probezeit“ ersetzt.

15.
In Art. 47 Abs. 3 werden die Worte „derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder anderen Laufbahn“ gestrichen.

16.
Art. 48 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ sowie das Wort „Befähigung“ durch das Wort „Qualifikation“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Laufbahn“ durch die Worte „Fachlaufbahn und, soweit gebildet, demselben fachlichen Schwerpunkt“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „gleichwertigen oder“ gestrichen und das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „oder einer gleichwertigen“ gestrichen und das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird das Wort „Befähigung“ jeweils durch das Wort „Qualifikation“ und das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

17.
Art. 55 wird aufgehoben.

18.
In Art. 60 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

19.
Art. 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Zahl „65“ durch die Zahl „67“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden das Wort „Schuljahres“ durch das Wort „Schulhalbjahres“ ersetzt, die Worte „das dem Schuljahr vorangeht,“ gestrichen und die Zahl „65“ durch die Zahl „67“ ersetzt.

20.
Art. 63 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und“, sowie die Worte „nicht mehr als“ gestrichen und wird das Wort „fünf“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „mit Zustimmung des Landespersonalausschusses“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und“ durch die Worte „um drei Jahre oder“ und die Worte „um nicht mehr als insgesamt fünf Jahre“ durch die Worte „höchstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ ersetzt.

21.
Art. 66 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort „beabsichtigte“ eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Worte „§ 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG“ ersetzt.

22.
Art. 86 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Worte „in Art. 62“ durch die Worte „in den Art. 62 und 143“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 werden die Worte „bei Vollendung des 68. Lebensjahres“ durch die Worte „drei Jahre nach dem in Nr. 1 bestimmten Zeitpunkt“ ersetzt.

23.
Art. 87 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Juli 2011“ durch die Worte „Juli 2012“ ersetzt und die Worte „, wenn sie Fächer unterrichten, in denen ein außergewöhnlicher Bewerbermangel besteht“ gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; die Worte „den Sätzen 2 und 3“ werden durch die Worte „Satz 2“ ersetzt.

24.
In Art. 91 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „derselben Laufbahngruppe“ durch die Worte „einer um bis zu vier Besoldungs- oder Entgeltgruppen niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe“ ersetzt.

25.
Art. 92 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Richtergesetzes“ das Wort „(BayRiG)“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 oder Art. 8 Abs. 1 BayRiG zur Pflege von Angehörigen mindestens in dem Umfang zu bewilligen, der der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

26.
In Art. 95 Abs. 2 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Worte „Bayerischen Besoldungsgesetz“ ersetzt.

27.
Art. 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „oder den Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ eingefügt und wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ durch die Worte „Bayerischen Besoldungsgesetz“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

bb)
In Satz 6 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c)
Abs. 4 Sätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3Das Landesamt für Finanzen setzt mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde für den staatlichen Bereich, mit Ausnahme der bei der Bayerischen Versicherungskammer beschäftigten Beamten und Beamtinnen, die Beihilfe der Berechtigten fest und ordnet deren Zahlung an; die örtliche Zuständigkeit sowie gegebenenfalls eine andere sachliche Zuständigkeit kann die Staatsregierung durch Rechtsverordnung regeln. 4Die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden.“

d)
In Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „oder Lebenspartner“ eingefügt.

28.
Art. 97 wird aufgehoben.

29.
Art. 99 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „, Gendiagnostik“ angefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die für Beschäftigte geltenden Vorschriften des Gendiagnostikgesetzes gelten für Beamte und Beamtinnen im Sinn dieses Gesetzes entsprechend.“

30.
In Art. 110 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte „§ 25“ durch die Worte „§ 24“ ersetzt.

31.
Art. 113 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Nimmt der Landespersonalausschuss Aufgaben nach Art. 115 Abs. 1 Nr. 5 wahr, so wird die Zusammensetzung nach Abs. 1 um ein beratendes Mitglied ergänzt. 2Das beratende Mitglied soll Erfahrung auf dem Gebiet der Personalentwicklung außerhalb öffentlich-rechtlicher Dienstherren haben.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; in Satz 1 werden nach dem Wort „Mitglieder“ die Worte „sowie das beratende Mitglied“ eingefügt.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

32.
In Art. 114 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „Abs. 2“ durch das Wort „Abs. 3“ ersetzt.

33.
Art. 115 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Gesetzes“ werden die Worte „oder des Leistungslaufbahngesetzes“ eingefügt.

b)
Nr. 5 erhält folgende Fassung:

„5.
als Kompetenzzentrum dienstherrenübergreifende Konzepte für Personalentwicklungsmaßnahmen unter Einbindung der obersten Dienstbehörden zu erstellen,“.

c)
In Nr. 6 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

d)
Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

„7.
die Dienstherren in laufbahnrechtlichen Angelegenheiten zu beraten.“

34.
Art. 117 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird der zweite Halbsatz gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Mitgliedern“ die Worte „im Sinn des Art. 113 Abs. 1“ eingefügt.

35.
Art. 119 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) Soweit eine Zuständigkeit des Landespersonalausschusses nach dem Leistungslaufbahngesetz oder nach diesem Gesetz begründet ist, kann dieser seine Beschlüsse in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen fassen.“

b)
Die bisherigen Abs. 1 und 2 werden Abs. 2 und 3.

36.
In Art. 120 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Art. 41“ durch die Worte „Art. 22 LlbG“ ersetzt.

37.
Art. 121 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

38.
Art. 122 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung „1“ wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „oder einer gleichwertigen Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Worte „§§ 49 bis 59, 62 und 90 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 5 bis 10, 69 bis 74, 80 und 83 bis 92 BayBeamtVG“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Worte „§ 53 Abs. 7 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG“ ersetzt.

39.
Art. 126 wird aufgehoben.

40.
Art. 127 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird der Strichpunkt durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b)
Die Worte „die oberste“ werden durch die Worte „3Die oberste“ ersetzt.

41.
Art. 128 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „65“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „innerhalb ihrer Laufbahngruppe“ gestrichen, der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„die neue Tätigkeit muss mindestens einem Amt ab ihrer Qualifikationsebene entsprechen.“

42.
Art. 129 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „62“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Beamte und Beamtinnen im Sinn des Satzes 1 können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.“

43.
Art. 132 erhält folgende Fassung:

„Art. 132
Feuerwehrbeamte und Feuerwehrbeamtinnen

1Für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes im Einsatzdienst der Feuerwehren gilt Art. 129 entsprechend. 2Dies gilt ebenso für die Beamten und Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in einer Integrierten Leitstelle tätig sind.“

44.
Art. 134 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „26 bis 40,“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „§ 68 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 63 BayBeamtVG“ ersetzt.

45.
Art. 138 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Laufbahnbefähigung“ durch die Worte „Qualifikation für die Fachlaufbahn“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „des Laufbahnrechts“ durch die Worte „im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes“ ersetzt.

46.
Art. 139 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Wechseln Beamte oder Beamtinnen, die in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene einsteigen, in der Zeit vom Beginn ihres Vorbereitungsdienstes oder eines gleichwertigen Qualifikationserwerbs im Sinn von Art. 38 bis 40 LlbG bis zum Ablauf von sechs Jahren nach ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ohne dass sich, soweit eingerichtet, der fachliche Schwerpunkt ihrer Fachlaufbahn ändert, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die Ausbildungskosten der Beamten oder Beamtinnen nach Maßgabe der folgenden Absätze zu erstatten.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Laufbahnen“ durch das Wort „Fällen“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

d)
In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „§ 59 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 75 Abs. 2 BayBesG“ ersetzt.

e)
In Abs. 7 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

47.
Art. 141 wird aufgehoben.

48.
Art. 143 erhält folgende Fassung:

„Art. 143
Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen

(1) 1Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, sowie für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die vor dem 2. August 1947 geboren sind, findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 62 Sätze 1 und 2 das Ende des Monats bzw. das Ende des Schulhalbjahres, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs
Lebensalter
1947
65 Jahre und 1 Monat
1948
65 Jahre und 2 Monate
1949
65 Jahre und 3 Monate
1950
65 Jahre und 4 Monate
1951
65 Jahre und 5 Monate
1952
65 Jahre und 6 Monate
1953
65 Jahre und 7 Monate
1954
65 Jahre und 8 Monate
1955
65 Jahre und 9 Monate
1956
65 Jahre und 10 Monate
1957
65 Jahre und 11 Monate
1958
66 Jahre
1959
66 Jahre und 2 Monate
1960
66 Jahre und 4 Monate
1961
66 Jahre und 6 Monate
1962
66 Jahre und 8 Monate
1963
66 Jahre und 10 Monate

3Für

1.
Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,

2.
Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 89 oder 90 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,

3.
Lehrkräfte an öffentlichen Schulen, die sich am 1. Januar 2011 in der Ansparphase der Altersteilzeit im Blockmodell (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) befinden,

findet Art. 62 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.

(2) 1Für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Beamte und Beamtinnen, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 129 bis 132 das Ende des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Beamte und Beamtinnen des Geburtsjahrgangs/ -monats
Lebensalter
1952
Januar – Juni
60 Jahre und 1 Monat
Juli – Dezember
60 Jahre und 2 Monate
1953
Januar – Juni
60 Jahre und 3 Monate
Juli – Dezember
60 Jahre und 4 Monate
1954
Januar – Juni
60 Jahre und 5 Monate
Juli – Dezember
60 Jahre und 6 Monate
1955
Januar – Juni
60 Jahre und 7 Monate
Juli – Dezember
60 Jahre und 8 Monate
1956
Januar – Juni
60 Jahre und 9 Monate
Juli – Dezember
60 Jahre und 10 Monate
1957
60 Jahre und 11 Monate
1958
61 Jahre
1959
61 Jahre und 2 Monate
1960
61 Jahre und 4 Monate
1961
61 Jahre und 6 Monate
1962
61 Jahre und 8 Monate
1963
61 Jahre und 10 Monate

3Für

1.
Beamte und Beamtinnen, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach Art. 91 oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Grund eines Arbeitszeitmodells nach Art. 87 Abs. 3 oder Art. 88 Abs. 4 bis zum Ruhestand befinden,

2.
Beamte und Beamtinnen, die am 1. Januar 2011 nach Art. 89 oder 90 bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind,

finden Art. 129 bis 132 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung.“

49.
Art. 144 und 145 werden aufgehoben.

§ 5

Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

Das Bayerische Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 und 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG),“.

2.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „§ 1 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 2 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „§ 59 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG“ ersetzt.

3.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe verfällt ganz.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte „der Laufbahn“ werden gestrichen.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „folgt“ ein Strichpunkt und die Worte „zum selben Zeitpunkt verfällt eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „befördert werden“ die Worte „oder eine Leistungsstufe erhalten“ eingefügt.

4.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „derselben Laufbahn“ gestrichen und nach dem Wort „Endgrundgehalt“ ein Komma und die Worte „höchstens bis in das jeweilige Eingangsamt“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „führen“ ein Strichpunkt und die Worte „eine ihm oder ihr gewährte Leistungsstufe verfällt“ eingefügt.

b)
Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung darf der Beamte oder die Beamtin weder befördert werden noch eine Leistungsstufe erhalten.“

5.
In Art. 23 Abs. 2 Satz 1 und Art. 25 Abs. 1 werden die Worte „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ jeweils durch die Worte „Art. 9 BayBesG“ ersetzt.

6.
In Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „§ 59 Abs. 1 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 80 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG“ ersetzt.

7.
In Art. 40 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „§ 9 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 9 BayBesG“ ersetzt.

8.
Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des Art. 33 Abs. 2 eingestellt worden ist und die Disziplinarbehörde oder das Disziplinargericht festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder das Disziplinarverfahren durch eine Feststellung im Sinn von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 abgeschlossen wurde.“

9.
In Art. 43 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Beamtenbeisitzer“ durch die Worte „eines Beamtenbeisitzers“ und wird das Wort „Laufbahngruppe“ durch das Wort „Qualifikationsebene“ ersetzt.

10.
In Art. 45 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Laufbahngruppen“ durch das Wort „Qualifikationsebenen“ ersetzt.

11.
In Art. 46 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „oder Lebenspartnerin“ durch die Worte „(Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ ersetzt.

12.
Art. 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung entfällt.

bb)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „wird durch Beschluss eingestellt“ durch die Worte „kann durch Beschluss eingestellt werden“ ersetzt.

cc)
In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.“

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

13.
Art. 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

14.
Art. 74 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „§ 49 Abs. 1 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „§ 49 Abs. 4 bis 6 BeamtVG gelten“ durch die Worte „Art. 5 BayBeamtVG gilt“ ersetzt.

15.
Art. 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „§ 14 Abs. 1 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Worte „die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „das Erlöschen“ durch die Worte „den Verlust“ und die Worte „§ 59 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 80 BayBeamtVG“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehe“ die Worte „oder Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.


§ 6

Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Das Gesetz über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Art. 19“ durch die Worte „Art. 99“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetz“ durch die Worte „Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz sowie dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Einmalzahlung“ durch das Wort „Abfindung“ ersetzt.

2.
Art. 2 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Zur Finanzierung der Versorgungsaufwendungen wird beim Freistaat Bayern ein Sondervermögen unter dem Namen ‚Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern‘ errichtet.“

3.
In Art. 3 Satz 2 werden die Worte „bis 3“ gestrichen.

4.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Zuführungen zu den Versorgungsrücklagen sind bis zum 31. Dezember 2017 jährlich nachträglich zum 15. Februar des Folgejahres zu Lasten der Titel für Amts-, Besoldungs- und Versorgungsbezüge in Höhe

1.
der sich durch die Maßnahmen nach § 14a Abs. 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung verminderten Besoldungs- und Versorgungsausgaben des laufenden Jahres und

2.
der Hälfte der durch die Absenkung des Versorgungsniveaus nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) und durch die Fortführung dieser Maßnahmen durch das Bayerische Beamtenversorgunsgesetz verminderten Versorgungsausgaben des laufenden Jahres

zu leisten.“

bb)
In Satz 2 werden die Worte „die Beträge, die sich für sie nach § 14a Abs. 2, 2a und 3 BBesG ergeben,“ durch die Worte „die sich für sie nach Satz 1 ergebenden Beträge“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „§ 14a BBesG“ durch die Worte „Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Worte „bis 3“ gestrichen.

5.
In Art. 7 Abs. 1 werden die Worte „nach Abschluss der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2, 2a und 3 BBesG)“ gestrichen und die Worte „1. Januar“ durch die Worte „dem Jahr“ ersetzt.


§ 7

Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 10 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Satz 6“ durch die Worte „Satz 5“ ersetzt.

2.
Art. 69 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 4 und 5.

3.
Es wird folgender Art. 77a eingefügt:

„Art. 77a

1Die Gewährung von Leistungsbezügen bzw. Leistungsentgelt und die Ablehnung des leistungsbezogenen Stufenaufstiegs bzw. die leistungsbezogene Verkürzung oder Verlängerung des Stufenaufstiegs sind vor der Durchführung mit dem Personalrat zu erörtern. 2Hierfür ist er rechtzeitig über die betroffenen Beschäftigten sowie die Höhe und die Dauer der zu gewährenden Beträge zu unterrichten; die erforderlichen Unterlagen sind ihm zur Verfügung zu stellen.“

4.
In Art. 78 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Sätze 3 und 4“ jeweils durch die Worte „Satz 3“ und die Worte „und Art. 77“ jeweils durch die Worte „, Art. 77 und 77a“ersetzt.


§ 8

Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

Das Bayerische Richtergesetz – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält Art. 82b folgende Fassung:

„Art. 82b
Ausführung des Richterwahlgesetzes“.

2.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. 2Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 3Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Richter des
Geburtsjahr-
gangs
Lebensalter
1947
65 Jahre und 1 Monat
1948
65 Jahre und 2 Monate
1949
65 Jahre und 3 Monate
1950
65 Jahre und 4 Monate
1951
65 Jahre und 5 Monate
1952
65 Jahre und 6 Monate
1953
65 Jahre und 7 Monate
1954
65 Jahre und 8 Monate
1955
65 Jahre und 9 Monate
1956
65 Jahre und 10 Monate
1957
65 Jahre und 11 Monate
1958
66 Jahre
1959
66 Jahre und 2 Monate
1960
66 Jahre und 4 Monate
1961
66 Jahre und 6 Monate
1962
66 Jahre und 8 Monate
1963
66 Jahre und 10 Monate

4Für Richter auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung nach Art. 8c oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung des Dienstes auf Grund eines Dienstzeitmodells nach Art. 8a Abs. 4 in der Freistellungsphase bis zum Ruhestand befinden, gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. 5Dasselbe gilt für Richter auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 nach Art. 8 oder 8b bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. 2Abweichend von Satz 1 ist auf Antrag eines Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Abs. 1 Satz 3 bestimmten Personenkreis gehört, der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 Satz 3 gestellt wird. 3Über den Antrag entscheidet das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung, in den Fällen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

d)
In Abs. 4 werden die Worte „Ermäßigung des Dienstes gemäß Art. 8a Abs. 4 oder“ gestrichen.

3.
Art. 8c Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Leiter von Gerichten, die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.“

4.
Art. 8d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Beamtengesetzes“ das Wort „(BayBG)“ eingefügt.

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 8 Abs. 1 oder nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG zur Pflege von Angehörigen mindestens in dem Umfang zu bewilligen, der der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5.
Art. 40 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Wählbar im Sinn des Abs. 2 sind alle Richter auf Lebenszeit, die am Wahltag bei einem Gericht des Gerichtszweigs, für den der Präsidialrat gebildet ist, seit sechs Monaten beschäftigt sind und seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung im richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst tätig sind; Zeiten, in denen Richtern Elternzeit bewilligt wurde oder in denen Richter aus familiären Gründen beurlaubt waren, gelten nicht als Unterbrechung des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes.“

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Eine nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt als Beamter in einem Amt der vierten Qualifikationsebene ausgeübte Tätigkeit steht dem richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienst gleich.“

c)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

6.
Art. 52 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Für die Wählbarkeit gelten Art. 40 Abs. 4 Sätze 1 und 2 entsprechend.“

7.
Es wird folgender Art. 82b eingefügt:

„Art. 82b
Ausführung des Richterwahlgesetzes

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinn des § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ist das für den Geschäftsbereich der Justiz und für Verbraucherschutz zuständige Mitglied der Staatsregierung.“


§ 9

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Dem Art. 9 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1992 (GVBl S. 162, BayRS 34-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.“


§ 10

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung

In das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung – AGFGO – (BayRS 35-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GVBl S. 141), wird folgender Art. 6 eingefügt:

„Art. 6
Zulagen

Die Präsidenten der Finanzgerichte können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.“


§ 11

Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Laufbahngruppe und derselben Fachrichtung“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird das Wort „Fachrichtung“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

2.
Art. 49 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

3.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bezüge im Sinn dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sind die Besoldung der Beamten (Art. 2 BayBesG) sowie die Entgelte und vergleichbaren finanziellen Aufwendungen des Staates für Arbeitnehmer einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und der Arbeitgeberaufwendungen zur Zusatzversorgung.“

b)
In Abs. 3 Sätze 1, 2 und 3 wird das Wort „Dienstbezüge“ jeweils durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.

c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden vor dem Wort „niedrigeren“ die Worte „um bis zu vier Besoldungsgruppen“ eingefügt und die Worte „seiner Laufbahn“ gestrichen.

bb)
In Satz 4 werden die Worte „Absatz 3“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.

d)
In Abs. 7 werden die Worte „Absatz 1 sowie die Absätze 3“ durch die Worte „Abs. 1“ ersetzt.

4.
In Art. 72 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge“ durch die Worte „Bezüge, Versorgungsbezüge und entsprechende Geldleistungen“ ersetzt.


§ 12

Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes

In Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 12. April  2010 (GVBl S. 169), werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „, des Lebenspartners im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ eingefügt.


§ 13

Änderung des Bayerischen Umzugskostengesetzes

Das Bayerische Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), geändert durch § 18 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte,“ die Worte „der Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),“ eingefügt.

2.
In Art. 6 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „, der Lebenspartner,“ eingefügt.

3.
In Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ das Wort „, Lebenspartners“ eingefügt.


§ 14

Änderung des Rechnungshofgesetzes

Das Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof – Rechnungshofgesetz – RHG – (BayRS 630-15-F), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „mindestens“ das Wort „Leitende“ eingefügt.

2.
Art. 7 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen.“


§ 15

Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (BayRS 1102-1-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Worte „Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG)“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „§ 40 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 36 Abs. 4 BayBesG“ und das Wort „Ehegatten“ durch die Worte „anderen Berechtigten“ ersetzt.

cc)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Beamte“ die Worte „des Freistaates Bayern“ eingefügt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „§ 8 des Bundesbesoldungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Übergangsvorschriften“ durch die Worte „Art. 8 BayBesG“ ersetzt.

bb)
Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

2Beziehen Mitglieder der Staatsregierung ein Ruhegehalt nach Art. 14 oder 15 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments – ABl L 262 S. 1; im Folgenden: Abgeordnetenstatut), ruhen die Amtsbezüge um 50 v. H. des Ruhegehalts. 3Satz 2 gilt entsprechend beim Bezug von Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

2.
Art. 10a wird aufgehoben.

3.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „den Vorschriften des Gesetzes über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz – BaySZG)“ durch die Worte „Art. 83 BayBesG“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „§§ 31 und 31a des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 46 und 64 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG“ ersetzt.

4.
In Art. 13 Abs. 2 werden nach dem Wort „Beamte“ die Worte „des Freistaates Bayern“ eingefügt.

5.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,“.

bbb)
In Nr. 3 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „62“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Zahl „62“ durch die Zahl „64“ ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
vor Beginn des Monats, in dem die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, vorzeitig in Anspruch nimmt,“.

bbb)
In Nr. 2 wird die Zahl „63“ durch die Zahl „65“ und die Zahl „60“ durch die Zahl „62“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) 1Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. 2Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird. 3Stellt ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung einen Antrag nach Satz 1, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Staatsregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Abs. 1 neu zu laufen.“

6.
In Art. 16a Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „§ 17 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 32 BayBeamtVG“ ersetzt.

7.
In Art. 19 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Worte „die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.

8.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen findet Art. 85 BayBeamtVG mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG, zu denen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber nicht mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat, und Leistungen nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG unberücksichtigt bleiben. 2Art. 86 BayBeamtVG gilt sinngemäß.“

b)
In Abs. 5 wird das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt und werden nach der Klammer die Worte „und Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut“ eingefügt.

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Worte „§ 53 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 88 Abs. 2 BayBeamtVG“ ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Worte „das 65. Lebensjahr vollendet“ durch die Worte „die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht“ ersetzt.

d)
In Abs. 7 werden die Worte „§ 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG“ und die Worte „§ 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG“ ersetzt.

e)
In Abs. 8 Sätze 1 und 2 werden die Worte „§ 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes“ jeweils durch die Worte „Art. 69 BayBeamtVG“ ersetzt.

f)
Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) 1Bezieht ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v. H., jedoch höchstens um 50 v. H. der Entschädigung gekürzt. 2Bezieht ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Abgeordnetenstatuts, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. 3Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.“

9.
Art. 25c wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden die Worte „§ 69e Abs. 3 Sätze 1 und 5 und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist“ durch die Worte „Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG sind“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 werden die Worte „gilt § 69e Abs. 3 Sätze 1 und 5 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Worte „gelten Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 BayBeamtVG“ ersetzt.

10.
Art. 25e erhält folgende Fassung:

„Art. 25e

(1) 1Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Beginn des Monats, in dem das in der Tabelle des Art. 143 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes maßgebliche Lebensalter erreicht wird.

(2) 1Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1949 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Beginn des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Geburtsjahrgang/-monat
Lebensalter
1950
Januar – März
62 Jahre und 1 Monat
April – Juni
62 Jahre und 2 Monate
Juli – September
62 Jahre und 3 Monate
Oktober – Dezember
62 Jahre und 4 Monate
1951
62 Jahre und 5 Monate
1952
62 Jahre und 6 Monate
1953
62 Jahre und 7 Monate
1954
62 Jahre und 8 Monate
1955
62 Jahre und 9 Monate
1956
62 Jahre und 10 Monate
1957
62 Jahre und 11 Monate
1958
63 Jahre
1959
63 Jahre und 2 Monate
1960
63 Jahre und 4 Monate
1961
63 Jahre und 6 Monate
1962
63 Jahre und 8 Monate
1963
63 Jahre und 10 Monate

(3) 1In den Fällen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 gilt Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG sinngemäß. 2Bei mindestens zehnjähriger Amtszeit ist Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 64. Lebensjahres das 61. Lebensjahr tritt.

(4) 1Unbeschadet der Art. 24 bis 25c findet für die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung Art. 15 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Entsprechendes gilt für Hinterbliebene von den in Satz 1 bezeichneten Versorgungsempfängern.

(5) Für die Anwendung des Art. 22 Abs. 4 gilt Art. 101 Abs. 5 BayBeamtVG sinngemäß.“


§ 16

Änderung des Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82, BayRS 1100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 373), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 6 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Aufwändungen“ durch das Wort „Aufwendungen“ ersetzt.

2.
In Art. 8 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „verheiratet,“ das Wort „oder“ gestrichen und werden nach den Worten „verschwägert sind“ die Worte „oder eine Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet haben“ eingefügt.

3.
In Art. 11 Abs. 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „oder Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ eingefügt.

4.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „zur Rentenversicherung der Angestellten“ durch die Worte „zur allgemeinen Rentenversicherung“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „im Sinn des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Richter“ durch „nach Art. 14 Abs. 4 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „oder Lebenspartner“ eingefügt.

5.
In Art. 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „oder Lebenspartner“ eingefügt.

6.
In Art. 18 Abs. 1, 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „oder Lebenspartner“ eingefügt.

7.
In Art. 18a werden die Worte „§ 25a des Abgeordnetengesetzes des Bundes“ durch die Worte „§§ 14 und 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes“ ersetzt.

8.
In Art. 19 wird vor dem Wort „Beamtenversorgungsgesetzes“ das Wort „Bayerischen“ eingefügt.

9.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Entsprechendes gilt für Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, sowie Renten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; Art. 85 Abs. 3 und 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.“

b)
Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinn des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, sowie Renten nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; Art. 85 Abs. 3 bis 6 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.“

10.
In Art. 27 werden die Worte „§ 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Worte „Art. 83 Abs. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes“ ersetzt.

11.
In Art. 28 wird jeweils das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.

12.
In Art. 29 wird jeweils das Wort „Dienstbezügen“ durch das Wort „Bezügen“ ersetzt.

13.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird jeweils das Wort „Dienstbezügen“ durch das Wort „Bezügen“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

14.
Art. 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Worte „oder einer gleichwertigen Laufbahn“ durch das Wort „Fachlaufbahn“ ersetzt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.

15.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Stufenfestlegung des Grundgehalts eines Beamten nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag finden Art. 30 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 Nr. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes Anwendung.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:

„(3) Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag gilt die Zeit der Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Sätze 2 und 3 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG).“

16.
In Art. 34 werden die Worte „und die Übertragung eines anderen Amts beim Wechsel der Laufbahngruppe“ durch die Worte „oder eines anderen Amts mit höherer Amtszulage“ ersetzt.

17.
In Art. 43b Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehen“ die Worte „oder Lebenspartnerschaften im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ und nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „oder Lebenspartner“ eingefügt.

18.
In Art. 43d Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „bis zu diesem Zeitpunkt“ durch die Worte „im Zeitpunkt des Ausscheidens“ ersetzt.

19.
Dem Art. 43e wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Auf die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder des Bayerischen Landtags und Hinterbliebenen sowie auf die mit Ablauf der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags ausscheidenden Mitglieder, die mit dem Ausscheiden einen Anspruch auf Altersentschädigung haben, findet Art. 22 Abs. 4 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Gleiches gilt für die mit Ablauf der 16. Wahlperiode des Bayerischen Landtags ausscheidenden Mitglieder, die nur deshalb noch keinen Anspruch auf Altersentschädigung haben, weil sie das nach Art. 12 Abs. 1 und 2 notwendige Lebensalter noch nicht erreicht haben.“


§ 17

Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung

Dem Art. 9 des Gesetzes über die Errichtung einer Akademie für Politische Bildung (BayRS 2211-1-UK), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Erreicht der Direktor die Altersgrenze, tritt er abweichend von Art. 123 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes erst mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. 2Abs. 4 bleibt unberührt.“


§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 3 Art. 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 8 mit Wirkung vom 1. April 2010 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 17 am 1. September 2010 in Kraft.

(3) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 1 Art. 51 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1,

2.
§ 2 Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Art. 50 Abs. 4 und

3.
§ 3 Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 2 Satz 1, Art. 8 Abs. 2 Satz 2, Art. 22 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 5, Abs. 6 und 7, Art. 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 34 Abs. 2 Satz 2, Art. 35 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 38 Abs. 2, Art. 67, 68 Abs. 1 und 2, Art. 70 Abs. 3 Satz 1

am 1. November 2010 in Kraft.

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten außer Kraft:

1.
das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),

2.
das Gesetz über eine bayerische Sonderzahlung (Bayerisches Sonderzahlungsgesetz – BaySZG) vom 24. März 2004 (GVBl S. 84, BayRS 2032-6-F), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),

3.
das Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2000 (GVBl S. 928), geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 937),

4.
das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2007/2008 (BayBVAnpG 2007/2008) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 931, BayRS 2032-8-F), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),

5.
das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 348, BayRS 2032-9-F),

6.
die Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen vom 26. September 1997 (GVBl S. 523, BayRS 2032-2-7-F), geändert durch Verordnung vom 2. August 1999 (GVBl S. 364),

7.
die Verordnung über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen im kommunalen Bereich vom 27. Februar 1978 (BayRS 2032-2-23-I), geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2009 (GVBl S. 221),

8.
die Verordnung über die Festlegung von Stellenobergrenzen für den staatlichen und außerstaatlichen Bereich in Bayern (Bayerische Stellenobergrenzenverordnung – BayStOGV) vom 13. Januar 2006 (GVBl S. 55, BayRS 2032-2-12-F),

9.
die Verordnung über die Gewährung von Stellenzulagen (Bayerische Stellenzulagenverordnung – BayStZulV) vom 11. März 2003 (GVBl S. 166, BayRS 2032-2-10-F), geändert durch § 12 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 503),

10.
die Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStuV) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 62, BayRS 2032-3-1-5-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 573),

11.
die Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Bayerische Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung – BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020, BayRS 2032-3-1-6-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 573),

12.
die Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen für Professoren und Professorinnen sowie hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen, über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen und über die Gewährung einer Nebenamtsvergütung für Professoren und Professorinnen (Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung – BayHLeistBV) vom 15. Dezember 2004 (GVBl S. 575, BayRS 2032-3-4-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Januar 2008 (GVBl S. 37),

13.
die Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (DBZV) vom 18. Juli 2006 (GVBl S. 416, BayRS 2032-2-13-F), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2009 (GVBl S. 612),

14.
§ 1 und die Anlage der Verordnung zur Regelung dienstrechtlicher Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten (DienstBaySFV) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 550, BayRS 2030-3-7-2-L),

15.
die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F), geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99),

16.
§ 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehoben nichttechnischen Dienstes (AVfV) vom 8. Februar 2000 (GVBl S. 48, BayRS 2038-3-1-2-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99).

München, den 5. August 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

Anlagen