Fundstelle GVBl. 2010 S. 55

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Gesetz

212-2-UG

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
212-2-UG

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes

Vom 8. Februar 2010


        Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

        Das Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und des Transfusionsgesetzes (AGTTG) vom 24. November 1999 (GVBl S. 464, BayRS 212-2-UG) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes erhält folgende Fassung:

      „Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AGTPG)“.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgende neue Nr. 4 eingefügt:

„4.
die Bayerische Landesapothekerkammer,“.

bb)
Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden Nrn. 5 bis 7.

b)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Bei der Bayerischen Landesärztekammer wird für jedes Transplantationszentrum, das Lebendspen­den durchführt, jeweils eine Kommission zur Prüfung von Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Lebendspende nach § 8 Abs. 3 des Transplantationsgesetzes (TPG) gebildet.“

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

        „(3) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden und Stellen zum Vollzug des Transplantationsgesetzes zu bestimmen, soweit Einrichtungen im Sinn des § 1a Nr. 8 TPG oder Untersuchungslabore im Sinn des § 8e TPG betroffen sind.“

3.
Art. 2 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Art. 3 wird Art. 2; in Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „dürfen nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an der Entnahme oder an der Übertragung von Organen beteiligt ist“ durch die Worte „unterliegen in Bezug auf ihre gutachtliche Tätigkeit keinen Weisungen“ ersetzt.

5.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 3 und wie folgt geändert:

a)
Es werden folgende neue Abs. 1 und 2 eingefügt:

        „(1) 1Spender und Empfänger sind getrennt voneinander von der Kommission persönlich anzuhören. 2Ist ein Anzuhörender der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, um der Anhörung folgen und sachdienliche Angaben machen zu können, so ist zu der Anhörung ein unabhängiger, öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher hinzuzuziehen.

        (2) Die Kommission entscheidet nach Anhörung in einer nichtöffentlichen Sitzung durch Beschluss, ob begründete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einwilligung in die Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Gegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPG ist; dabei ist auch zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Satz 2 TPG erfüllt sind.“

b)
Die bisherigen Abs. 1 bis 3 werden Abs. 3 bis 5; in Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden die Worte „Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen“ jeweils durch das Wort „Umwelt“ ersetzt.

6.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 4; in Abs. 3 werden die Worte „Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen“ durch das Wort „Umwelt“ ersetzt.

7.
Der bisherige Art. 6 wird Art. 5 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb)
In Satz 1 werden die Worte „§ 9 Satz 1 TPG“ durch die Worte „§ 9 Abs. 1 Satz 1 TPG“ und die Worte „Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen“ durch das Wort „Umwelt“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

8.
Der bisherige Art. 7 wird Art. 6 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Transplantationskoordinatoren werden von der Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG bestellt; diese stellt sicher, dass sich die für die bayerischen Transplantationszentren bestellten Transplantationskoordinatoren gegenseitig vertreten.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

        „(2) 1Alle Krankenhäuser mit Intensivbetten bestellen mindestens einen im Bereich der Intensivmedizin erfahrenen Facharzt oder mindestens eine im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Fachärztin als Transplantationsbeauftragten oder Transplantationsbeauftragte. 2 Verfügt ein Krankenhaus über mehrere eigenständige fachbezogene Intensivstationen, so soll für jede dieser Stationen ein eigener Transplantationsbeauftragter oder eine eigene Transplantationsbeauftragte bestellt werden. 3In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn trotz vorhandener Intensivbetten dauerhaft nicht mit dem Auftreten potentieller Organspender in einem Krankenhaus zu rechnen ist, kann mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit von der Bestellung eines Transplantationsbeauftragten oder einer Transplantationsbeauftragten abgesehen werden.“

c)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

        „(3) 1Die Transplantationsbeauftragten sind in Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben direkt der Klinikleitung unterstellt. 2Die Klinikleitung hat für die kontinuierliche Aufgabenerfüllung organisatorisch Sorge zu tragen.“

9.
Der bisherige Art. 8 wird Art. 7 und wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Worte „Aufgaben der“ vorangestellt.

b)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung entfällt.

bb)
Das Wort „insbesondere“ wird durch das Wort „auch“ ersetzt.

cc)
In Nr. 1 werden die Worte „zu beraten, zu betreuen und zu schulen“ durch die Worte „umfassend zu unterstützen; dies gilt insbesondere für die Durchführung des Gesprächs mit den nächsten Angehörigen des potentiellen Organspenders oder der potentiellen Organspenderin“ ersetzt.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
Der bisherige Art. 9 wird Art. 8 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufgaben und Stellung der Transplantationsbeauftragten“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Krankenhäuser aus § 11 Abs. 4 Satz 2 TPG sicherzustellen; hierzu sollen insbesondere schriftliche Handlungsanweisungen für das Krankenhauspersonal erarbeitet werden,“.

bb)
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

„2.
der Krankenhausleitung unmittelbar über den Stand der Organspende im eigenen Krankenhaus zu berichten und sie in allen Belangen der Organspende zu beraten,“.

cc)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3; das Wort „jeweiligen“ wird gestrichen.

dd)
Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.

ee)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6 und erhält folgende Fassung:

„6.
im Zusammenwirken mit dem zuständigen Transplantationskoordinator oder der zuständigen Transplantationskoordinatorin eine soweit möglich interdisziplinäre Betreuung der Angehörigen des potentiellen Organspenders oder der potentiellen Organspenderin sicherzustellen.“

c)
Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

        „(2) 1Die Transplantationsbeauftragten erfüllen ihre Funktion in Nebentätigkeit. 2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und unterliegen keinen Weisungen. 3Die Krankenhausleitung hat die Transplantationsbeauftragten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen insbesondere die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

        (3) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung für die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten festzusetzen.“

11.
Es wird folgender Art. 9 angefügt:

„Art. 9
Auskunftsverpflichtung

      (1) Auf Verlangen hat die Leitung eines Krankenhauses dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit schriftlich Auskunft zu erteilen über

1.
die Zahl der im Krankenhaus auf Intensivstationen verstorbenen Patienten, die als potentielle Organspender oder Organspenderinnen in Frage gekommen wären,

2.
die Zahl der tatsächlich durchgeführten Hirntodfeststellungen bei Patienten nach Nr. 1,

3.
die Gründe für nicht erfolgte Hirntodfeststellungen bei Patienten nach Nr. 1,

4.
durchgeführte Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 TPG.

     (2) Auf Verlangen hat der Transplantationsbeauftragte oder die Transplantationsbeauftragte eines Krankenhauses dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit schriftlich Auskunft über die Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben nach Art. 8 Abs. 1 zu erteilen.

     (3) Auf Verlangen hat die Koordinierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TPG dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit schriftlich Auskunft über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 7 sowie nach § 11 Abs. 2 TPG zu erteilen, soweit hiervon die Organspende und -transplantation in Bayern betroffen ist.“


§ 2

    Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft.

München, den 8. Februar 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r