Fundstelle GVBl. 2010 S. 626

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Vertrag

2129-2-12-UG

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Abfallbeseitigung
2129-2-12-UG

Bekanntmachung des Staatsvertrags über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)

Vom 29. Juli 2010


Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 13. Juli 2010 dem im Zeitraum vom 1. Februar 2008 bis 11. Mai 2010 unterzeichneten Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 29. Juli 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r


Staatsvertrag über die Bestimmung einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenentwässerungsverband-Staatsvertrag)


Die Länder im räumlichen Geltungsbereich nach Artikel 2 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt vom 9. September 1996 (BGBl II S. 1799), namentlich

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

im Weiteren Vertragspartner genannt,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:


Präambel

Das Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, ratifiziert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl II S. 1799), bildet die Grundlage für die Einführung einer international abgestimmten Regelung zur Behandlung der in Deutschland auf allen dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen in der Binnenschifffahrt anfallenden Abfälle sowie für die Einführung einer international einheitlichen Finanzierung der Entsorgung der wichtigsten Schiffsbetriebsabfälle nach dem Verursacherprinzip. Für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle ist eine übergreifende internationale Organisation vorgesehen, innerhalb derer eine innerstaatliche Institution je Vertragsstaat in der im Übereinkommen vorgesehenen internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle mitwirkt.


Artikel 1

Innerstaatliche Institution

(1) Als verantwortliche innerstaatliche Institution gemäß Art. 9 des Übereinkommens vom 9. September 1996 und Art. 3.01 bis 3.03 Teil A, Kapitel III der Anlage 2 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und dem hierzu ergangenen Ausführungsgesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl I S. 2642) wird der Bilgenentwässerungsverband bestimmt, ein Wasserverband nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) mit Sitz in Duisburg. Das Schifffahrtsgewerbe ist in der innerstaatlichen Institution vertreten.

(2) Die innerstaatliche Institution hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

Organisation des Systems zur Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle in der Bundesrepublik Deutschland

Erhebung der Entsorgungsentgelte

Festlegung des Netzes der Annahmestellen (Beauftragung von Entsorgungsunternehmen) auf dem Gebiet der Vertragspartner und Bericht an die internationale Ausgleichs- und Koordinierungsstelle

Regelung zur Einrichtung und zum Betrieb der Annahmestellen

Erfassung der Mengen der entsorgten öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle und der erhobenen Entsorgungsentgelte

Überwachung der Kosten der Entsorgung

Kontrollen nach Teil A Artikel 3.03 Absätze 2 und 4 der Anlage 2 zum Übereinkommen und

Mitarbeit in der internationalen Ausgleichs- und Koordinierungsstelle und Leistung der von ihr festgestellten Finanzausgleichsbeträge.

(3) Zuständigkeiten, die nach dem Übereinkommen vom 9. September 1996 anderen Landesbehörden des jeweiligen Vertragspartners zugewiesen wurden, bleiben unberührt.


Artikel 2

Rechtsaufsicht

(1) Die Vertragspartner übertragen die Aufsicht über den Bilgenentwässerungsverband gemäß § 73 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz − WVG) dem Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt als zuständige Aufsichtsbehörde das Fachministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, das für das Recht der Wasser- und Bodenverbände zuständig ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde legt den Vertragspartnern vor Beginn des jeweiligen Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss des Vorjahres des Bilgenentwässerungsverbandes vor.


Artikel 3

Kosten

Die Vertragspartner tragen die Kosten des Bilgenentwässerungsverbandes, die ihm durch seine Aufgabenwahrnehmung als verantwortliche innerstaatliche Institution entstehen und stellen zusätzlich 1,5 % dieser Kosten für die Ausübung der Rechtsaufsicht zur Verfügung. Diese Kostenpositionen werden nach einem an Bevölkerungszahl und Steueraufkommen der Länder orientierten Verteilerschlüssel (Königsteiner Schlüssel), der an den räumlichen Geltungsbereich dieses Staatsvertrages angepasst wird, auf die Vertragspartner umgelegt. Sofern sich im Vollzug dieses Vertrages ergibt, dass für die Aufteilung dieser Kosten auf die Länder abweichende Kriterien ermittelbar und maßgeblich sind, können die Vertragspartner, frühestens jedoch drei Jahre nach dessen Inkrafttreten, eine entsprechende einvernehmliche Anpassung des Verteilungsschlüssels vereinbaren.


Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der Vertragspartner der Ratifikation.

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt in Kraft tritt und zusätzlich die Ratifikationsurkunden der beteiligten Länder zu diesem Staatsvertrag vollständig bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind. Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit.


Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 11. Oktober 2008
Tanja G ö n n e r
Umweltministerin

Für den Freistaat Bayern:
München, den 4. August 2008
Dr. Otmar B e r n h a r d
Staatsminister für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Für das Land Berlin:
Berlin, den 17. Juni 2008
Ingeborg J u n g e - R e y e r
Senatorin für Stadtentwicklung

Für das Land Brandenburg:
Reinhold D e l l m a n n
Minister für Infrastruktur und Raumordnung

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Bremen, den 1. Februar 2008
Dr. Reinhard L o s k e
Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Anja H a j d u k
Senatorin für Stadtentwicklung und Umwelt

Für das Land Hessen:
Wiesbaden, den 28. Mai 2008
Wilhelm D i e t z e l
Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Schwerin, den 4. März 2008
Dr. Harald R i n g s t o r f f
Ministerpräsident

Für das Land Niedersachsen:
Hannover, den 8. Oktober 2008
Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Umwelt und Klimaschutz
Hans-Heinrich S a n d e r

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 16. November 2009
Eckhard U h l e n b e r g
Minister für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Mainz, den 3. März 2009
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Margit C o n r a d
Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz

Für das Saarland:
Saarbrücken, den 17. März 2008
Stefan M ö r s d o r f
Minister für Umwelt

Für den Freistaat Sachsen:
Dresden, den 11. Mai 2010
Frank K u p f e r
Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Petra W e r n i c k e
Ministerin für Landwirtschaft
und Umwelt

Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 8. April 2008
Peter Harry C a r s t e n s e n
Ministerpräsident