Fundstelle GVBl. 2010 S. 711

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Verordnung

411-3-W

  • Zivil- und Strafrecht
  • Handelsrecht
  • Börsenrecht
411-3-W

Verordnung zur Änderung der Börsenverordnung

Vom 16. September 2010


Auf Grund von § 13 Abs. 4 Sätze 1 und 2, §§ 14 und 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Börsengesetzes (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Art. 3a des Gesetzes vom 20. März 2009 (BGBl I S. 607), in Verbindung mit § 5 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (GVBl S. 629), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:


§ 1

Die Börsenverordnung vom 3. Mai 2001 (GVBl S. 245, BayRS 411-3-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2007 (GVBl S. 780), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Die Mitglieder des Börsenrats der Börse greenmarket werden gemäß §§ 14, 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 des Börsengesetzes aus der Mitte der nachstehenden Wählergruppen wie folgt gewählt:

1.
die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Finanzinstitute mit den Untergruppen

a)
Market Maker

1 Vertreter

b)
sonstige Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute

5 Vertreter

2.
die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen sonstigen Unternehmen

4 Vertreter

3.
sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen

2 Vertreter.

2Die sonstigen betroffenen Wirtschaftsgruppen werden durch einen Vertreter der vbw-Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. und der zentralen Gegenpartei (CCP) vertreten.“

2.
§ 2 erhält folgende Fassung:


㤠2

Stimmrecht

(1) 1Wahlberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a genannten Unternehmen, die in die Wählerlisten eingetragen sind. 2Jedes Unternehmen hat so viele Stimmen, wie in seiner Gruppe bzw. Untergruppe Vertreter in den Börsenrat zu wählen sind.

(2) 1Wählbar sind bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens oder deren Konzerngesellschaften betraut und zur Vertretung ermächtigt sind. 2An der Börse greenmarket sind auch leitende Angestellte und sachkundige Mitarbeiter von Unternehmen wählbar.“

3.
In § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Kursblatt“ die Worte „oder auf der Internetseite der Börse“ eingefügt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen im Börsensekretariat zur Einsichtnahme auszulegen und auf der Internetseite der Börse zu veröffentlichen.“

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Börsenbesuch“ durch das Wort „Börsenhandel“ ersetzt und wird nach dem Wort „Börse“ das Wort „München“ eingefügt.

c)
Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Unternehmen nach § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 1a, die nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin zum Börsenhandel zugelassen werden, steht kein Wahlrecht zu.“

5.
§ 16 erhält folgende Fassung:


㤠16

Errichtung

An der Börse München und an der Börse greenmarket wird jeweils gemäß § 22 des Börsengesetzes ein Sanktionsausschuss errichtet.“

6.
In § 17 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „jeweils zwölf“ gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2010 in Kraft.

München, den 16. September 2010

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie


Martin Z e i l , Staatsminister