Fundstelle GVBl. 2010 S. 770

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Sonstiges

282-2-10-1-F
  • Verwaltung
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungswesen
  • Stiftungswesen
  • Einzelne Stiftungen
282-2-10-1-F

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Landesstiftung

Vom 7. Dezember 2010


Auf Grund des Art. 11 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Landesstiftung (BayRS 282-2-10-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2010 (GVBl S. 278), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung:


§ 1

Die Satzung der Bayerischen Landesstiftung (BayRS 282-2-10-1-F), zuletzt geändert durch Satzung vom 21. Dezember 1999 (GVBl S. 570), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Zweiten Teils Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung.“

b)
Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

2Zweck der Stiftung ist die Förderung in den Bereichen Kunst und Kultur und im sozialen Bereich. 3Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung von baulichen Maßnahmen in den Bereichen Kunst und Kultur, Denkmalschutz, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Behindertenhilfe verwirklicht.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

2.
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.“

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands und des Stiftungsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich. 2Der Stiftungsrat kann zur Abgeltung persönlicher Auslagen Pauschalbeträge in angemessener Höhe festlegen. 3Darüber hinaus kann der Stiftungsrat pauschale Tätigkeitsvergütungen für Mitglieder der Stiftungsorgane beschließen.“

4.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Benehmen“ durch das Wort „Einvernehmen“ ersetzt.

5.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 werden die Worte „Familie, Frauen und Gesundheit“ durch die Worte „Familie und Frauen“ ersetzt.

6.
§ 9 Abs. 8 wird aufgehoben.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 7 werden die Worte „Angestellten ab Vergütungsgruppe II a BAT“ durch die Worte „Arbeitnehmern ab Entgeltgruppe 13 TV-L“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 werden die Worte „einen Verkehrswert von 1 Million DM übersteigen“ durch die Worte „von den Vorgaben des Stiftungsrats abweichen“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 werden die Worte „Vergütungsgruppe V b BAT“ durch die Worte „Entgeltgruppe 9 TV-L“ ersetzt.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Arbeitnehmer der Stiftung sind die tarifrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Arbeitnehmer des Freistaates Bayern gelten (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L –, Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts – TVÜ-Länder – und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder – TdL – jeweils geltenden Fassung sowie die sonstigen einschlägigen Tarifverträge).“

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Angestellte, Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Der Freistaat Bayern erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.“

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen des Stifters übersteigt, an den Freistaat Bayern, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“


§ 2

Diese Satzung tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

München, den 7. Dezember 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r