Fundstelle GVBl. 2010 S. 851

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Verordnung

2186-1-I

  • Verwaltung
  • Vereins- und Versammlungsrecht, Freizügigkeit, Auswandererwesen, öffentliche Sammlungen, Waffenrecht
  • Waffenrecht
2186-1-I

Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR)1)

Vom 14. Dezember 2010


Auf Grund von § 48 Abs. 1, § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062), und § 1 Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz – BeschG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:



Erster Teil

Waffenrecht


§ 1

Allgemeine Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung des Waffengesetzes (WaffG) und der darauf beruhenden Verordnungen sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, soweit nicht Bundesbehörden oder nach den folgenden Vorschriften andere Stellen zuständig sind.

(2) 1Das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit Waffen oder Munition nach §§ 21 bis 25, 34 Abs. 2 Satz 1 WaffG können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Gleiches gilt für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige nach § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1, § 18 WaffG sowie für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Schießstätten nach § 27 WaffG, sofern der Betrieb gewerbsmäßig erfolgt.


§ 2

Prüfungsbehörden

(1) Zuständige Behörde für die Mitwirkung bei der Einstufung von Gegenständen nach § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG ist das Landeskriminalamt.

(2) Die Einrichtung der Prüfungsausschüsse für die Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 7 Abs. 1 WaffG obliegt den Regierungen.

(3) Die Prüfungsausschüsse für die Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG werden gebildet durch

1.
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,

2.
die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken.

(4) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WaffG obliegt der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern für die in Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Regierungsbezirke und der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken für die in Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Regierungsbezirke.


§ 3

Bescheinigungen, Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse

(1) 1Für

1.
die Ausstellung von Bescheinigungen über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition sowie zum Führen von Schusswaffen nach § 55 Abs. 2 WaffG,

2.
die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG und

3.
die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 37 Abs. 2 WaffG

für Personen bzw. von Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind, ist das Landeskriminalamt zuständig. 2Die Staatskanzlei und die Staatsministerien können die Zuständigkeit nach Satz 1 für ihren Bereich durch Verordnung auf sich oder eine andere Stelle ihres Geschäftsbereichs übertragen. 3Für Mitglieder und Bedienstete des Bayerischen Landtags ist in den Fällen des Satzes 1 das Staatsministerium des Innern zuständig.

(2) Für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 56 WaffG und die Zulassung von Ausnahmen nach § 42 Abs. 2 WaffG für

1.
Staatsgäste aus anderen Staaten,

2.
sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise in Deutschland aufhalten, und

3.
Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in Nrn. 1 und 2 genannten Personen obliegt,




§ 4

Überwachungsbehörden

Zuständige Behörden für die Mitwirkung bei der Überwachung des Verbringens oder der Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 33 Abs. 3 WaffG sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.


§ 5

Befreiungen

Das Waffengesetz und die darauf beruhenden Verordnungen sind nicht anzuwenden, wenn

1.
staatliche Behörden und Dienststellen,

2.
kreisfreie Gemeinden,

3.
die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken sowie

4.
Gerichte

zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder wenn Bedienstete dieser Stellen dienstlich tätig werden.



Zweiter Teil

Beschussrecht


§ 6

Zuständigkeit

Für die Ausführung des Beschussgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sind die Beschussämter zuständig, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.


§ 7

Befreiungen

Für die in § 5 genannten Stellen und deren Bedienstete gelten, wenn sie im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben dienstlich tätig werden, die Vorschriften über die Prüfung und Zulassung nach dem Beschussgesetz nicht.



Dritter Teil

Schlussvorschrift


§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Januar 2011 tritt die Verordnung zur Ausführung des Waffengesetzes (AVWaffG) vom 23. Juni 1976 (BayRS 2186-1-I), geändert durch § 4 der Verordnung vom 21. Dezember 1999 (GVBl S. 566), außer Kraft.

(3) Verordnungen, die die Staatsministerien auf der Grundlage von § 1 Abs. 7 Satz 3 AVWaffG erlassen haben, gelten fort und gehen der Zuständigkeitsbestimmung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 vor.

München, den 14. Dezember 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r


______________
1) § 1 Abs. 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl L 376 S. 36).