Fundstelle GVBl. 2010 S. 863

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Sonstiges

282-2-11-1-W
  • Verwaltung
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungswesen
  • Stiftungswesen
  • Einzelne Stiftungen
282-2-11-1-W

Satzung zur Änderung der Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung

Vom 14. Dezember 2010


Auf Grund des Art. 9 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung vom 24. Juli 1990 (GVBl S. 241, BayRS 282-2-11-W), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 16. Dezember 1999 (GVBl S. 521), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung:


§ 1

Die Satzung der Bayerischen Forschungsstiftung vom 5. Februar 1991 (GVBl S. 49, BayRS 282-2-11-1-W), zuletzt geändert durch Satzung vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 616), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinn des Zweiten Teils Dritter Abschnitt (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung.“

2.
Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Mitglieder des Stiftungsrats, des Stiftungsvorstands und des Wissenschaftlichen Beirats erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.“

3.
In § 4 Abs. 5 werden die Worte „Niemand“ durch „Keine Person“ sowie „Zuwendungen“ durch „Ausgaben“ ersetzt.

4.
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Mitglieder der Stiftungsorgane werden jeweils grundsätzlich ehrenamtlich tätig; anfallende Auslagen können ersetzt werden. 2Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Mitglieder der Stiftungsorgane und sonstige ehrenamtlich tätige Personen beschließen.“

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 6 Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 bis 6 ersetzt:

4Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 5Als anwesend gilt auch ein Mitglied, das sein Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied oder dessen Stellvertreter übertragen hat. 6Eine Weiterübertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.“

b)
In Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort „Vorstands“ durch das Wort „Stiftungsvorstands“ ersetzt.


§ 2

Diese Satzung tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

München, den 14. Dezember 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r