Fundstelle GVBl. 2010 S. 99

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Verordnung

2030-2-10-F, 2038-3-1-2-F, 2030-2-1-2-F
2030-2-10-F , 2030-2-1-2-F , 2038-3-1-2-F

Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung, der Laufbahnverordnung und der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes

Vom 9. Februar 2010


     Auf Grund des Art. 41 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlässt die Bayerische Staatsregierung im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:


§ 1

     Die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 5 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

     „(2) Einstellungsprüfungen sind die Prüfungen, die der Einberufung als Dienstanfänger (Art. 35 Abs. 1 BayBG), der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) oder in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Rechtsreferendar (Art. 1 SiGjurVD) vorauszugehen haben.“

2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schulbildung“ die Worte „oder Ausbildung“ eingefügt.

3.
In § 8 Abs. 3 wird das Wort „täglich“ gestrichen und werden nach dem Wort „Arbeitsplatznummern“ die Worte „(§ 17 Abs. 1)“ eingefügt.

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und dessen Zusammensetzung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses mitzuteilen“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „müssen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „, wenn nichts anderes bestimmt wird,“ gestrichen und werden nach dem Wort „Hauptamt“ die Worte „oder aus wichtigem Grund“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „des Landespersonalausschusses“ durch die Worte „der gemäß Abs. 1 zuständigen Stelle“ ersetzt und wird nach den Worten „in den Ruhestand tritt,“ das Wort „jedoch“ eingefügt.

5.
§ 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

     „(3) Dem schriftlichen Prüfungsabschnitt ist für die Bestimmung der Gesamtprüfungsnote im Verhältnis zu den anderen Prüfungsabschnitten und den sonstigen berücksichtigungsfähigen Leistungen (§ 28 Abs. 2 Satz 2) das stärkere Gewicht einzuräumen; er hat die Gesamtprüfungsnote wenigstens zur Hälfte zu bestimmen.“

6.
In § 16 Abs. 2 werden die Worte „Eine Aufgabe ist möglichst so auszugestalten“ durch die Worte „Ein Teil der Prüfungsaufgaben kann so ausgestaltet sein“ ersetzt.

7.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung“ durch die Worte „vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeitsplatznummer“ die Worte „oder die vorab erteilte Prüfungsnummer“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist so lange verschlossen zu verwahren, bis sämtliche Prüfungsarbeiten bewertet sind.“

8.
In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Teilnehmer“ die Worte „an jedem Prüfungstag“ eingefügt.

9.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung entfällt.

bb)
Die Worte „in § 27 festgelegten Prüfungsnoten“ werden durch die Worte „festgelegten Prüfungsnoten (§ 27)“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.“

11.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „der in § 27 festgelegten Prüfungsnoten“ durch die Worte „der festgelegten Prüfungsnoten (§ 27)“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden der Strichpunkt und Halbsatz 2 gestrichen.

12.
§ 27 erhält folgende Fassung:

㤠27
Notenskala

(1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung = 1.

gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft = 2.

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 3.

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4.

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 5.

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung = 6.

(2) In den Einzelprüfungsbestimmungen kann ein Punktesystem zur weiteren Aufgliederung der Prüfungsnoten nach Abs. 1 vorgesehen werden.“

13.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „schriftliche“ gestrichen und werden nach dem Wort „fachtheoretischen“ die Worte „oder berufspraktischen“ eingefügt.

b)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Dabei darf die Gesamtheit derjenigen Leistungen aus den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten, die nicht gemäß den Anforderungen der §§ 17 und 21 erhoben wurden, die Gesamtprüfungsnote nicht mehr als zu höchstens einem Fünftel bestimmen.“

c)
Abs. 6 erhält folgende Fassung:

    „(6) 1Der errechneten Gesamtprüfungsnote entspricht folgende Notenbezeichnung:

1,00 bis 1,50 sehr gut,
1,51 bis 2,50 gut,
2,51 bis 3,50 befriedigend,
3,51 bis 4,50 ausreichend,
4,51 bis 5,50 mangelhaft,
5,51 bis 6,00 ungenügend.

2Sofern die Einzelprüfungsbestimmungen ein Punktesystem (§ 27 Abs. 2) vorsehen, haben diese eine dem Satz 1 sinngemäß entsprechende Zuordnung zu treffen.“

14.
In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgender Halbsatz 2 angefügt:

„davon kann bei Einstellungsprüfungen (§ 1 Abs. 2) abgesehen werden, wenn der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist (§ 16 Abs. 1 Satz 1 LbV).“

15.
In § 30 wird der Klammerzusatz „(Note 4,50)“ gestrichen.

16.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote (§ 28 Abs. 5), die entsprechende Notenbezeichnung (§ 28 Abs. 6) und, sofern festgesetzt, die Platzziffer (§ 29) zu ersehen sind.“

b)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, dass Prüfungsteilnehmern bis zu einer bestimmten Gesamtprüfungsnote oder auf Antrag das Zeugnis ohne Angabe der Gesamtprüfungsnote und der entsprechenden Notenbezeichnung dahin zu erteilen ist, dass sie die Prüfung bestanden haben.“

c)
In Abs. 6 wird nach dem Wort „und“ das Wort „gegebenenfalls“ eingefügt.

17.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „(§ 1 SchwbG) und Gleichgestellten (§ 2 Abs. 1 SchwbG)“ durch die Worte „Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und gleichgestellten behinderten Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX)“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Schwerbehinderten oder des Gleichgestellten“ durch die Worte „schwerbehinderten Menschen oder des gleichgestellten behinderten Menschen“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Schwerbehinderten oder Gleichgestellten“ durch die Worte „Schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten behinderten Menschen“ ersetzt und werden die Worte „mit Zustimmung des Landespersonalausschusses“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 werden die Worte „Schwerbehinderte oder Gleichgestellte“ durch die Worte „schwerbehindert oder gleichgestellt behindert“ ersetzt und wird das Wort „körperlichen“ gestrichen.


§ 2

     Die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Zeiten, in denen die leitende oder eine vergleichbare Funktion bereits übertragen worden ist, werden auf die Probezeit angerechnet.

2.
§ 12 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
die Zeiten von Beurlaubungen unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Dienstherrn zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags und des Bayerischen Landtags sowie bei Parteien oder Wählervereinigungen und für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder bei kommunalen Spitzenverbänden bis zur Dauer von insgesamt acht Jahren,“.

b)
In Nr. 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

3.
In § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 und in § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden jeweils die Worte „festgesetzten Platzziffern“ durch die Worte „Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.

4.
§ 47 Satz 1 Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.
einen Diplom- oder Magisterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder Kunsthochschule erworben hat, oder

3.
einen Masterabschluss erworben hat.“

5.
In § 49 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „festgesetzten Platzziffern“ durch die Worte „Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.

6.
§ 53 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
das mit der vorgeschriebenen Prüfung (Diplomprüfung oder vergleichbare Qualifikation) abgeschlossene Studium an einer Universität oder Kunsthochschule oder einen Masterabschluss in einer der Fachrichtungen nach Anlage 3 und“.

7.
In Anlage 2 Spalte 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:

    „Einschlägige Ausbildung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 mit Abschlüssen; andere Abschlüsse gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 stehen gleich

    – Sonderregelungen nach § 53 Abs. 3 Satz 4 in Klammern –“.

8.
In Anlage 3 Spalte 2 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Berufe bzw. Berufsabschlussbezeichnungen; andere Abschlüsse gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 stehen gleich

    – Sonderregelungen nach § 53 Abs. 3 Satz 4 in Klammern –“.


§ 3

     Die Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes (AVfV) vom 8. Februar 2000 (GVBl S. 48, BayRS 2038-3-1-2-F), zuletzt geändert durch § 14 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79), wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Abs. 2 werden die Worte „Art. 15“ durch die Worte „Art. 16“ ersetzt.

2.
§ 16 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Aus der Note im Fach Deutsch sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik oder Rechnungswesen ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.“

3.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Soweit in den Zeugnissen für diese Fächer Punktzahlen ausgewiesen sind, sind sie in ganze Noten umzurechnen.“

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Aus den Noten im Fach Deutsch, in der vom Bewerber zu wählenden Fremdsprache sowie der dreifach zählenden Note im Fach Mathematik ist eine auf eine Dezimalstelle zu errechnende Durchschnittsnote zu bilden.“


§ 4

     (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

     (2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 3 mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft.

München, den 9. Februar 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r