Fundstelle GVBl. 2011 S. 113

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Verordnung

2210-4-1-6-2-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Fachhochschulen und angegliederte Einrichtungen
2210-4-1-6-2-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Vorlesungs-, Prüfungs- und Ferienzeit
an den Fachhochschulen in Bayern

Vom 16. Februar 2011


Auf Grund von Art. 54 Satz 3 und Art. 80 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Vorlesungs-, Prüfungs- und Ferienzeit an den Fachhochschulen in Bayern vom 10. Oktober 1983 (GVBl S. 797, BayRS 2210-4-1-6-2-WFK), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom 16. Juni 2006 (GVBl S. 347), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verordnung über die Vorlesungszeit an den Fachhochschulen in Bayern“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

d)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Hochschulen können einen weiteren Tag bestimmen, an dem vorlesungsfrei ist.“

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

d)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.“

4.
§ 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3

Vorlesungsfreie Zeit

(1) 1Die vorlesungsfreie Zeit im Wintersemester beginnt am 26. Januar und endet am 14. März. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 verschiebt sich der Beginn der vorlesungsfreien Zeit entsprechend.

(2) 1Die vorlesungsfreie Zeit im Sommersemester beginnt am 11. Juli und endet am 30. September. 2Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 2 verschiebt sich der Beginn der vorlesungsfreien Zeit entsprechend.“

5.
Es wird folgender neuer § 4 eingefügt:

„§ 4

Sonderbestimmungen für das Sommersemester 2011

1Das Sommersemester beginnt für Studienanfängerinnen und Studienanfänger am 2. Mai 2011 und endet am 30. September 2011. 2Die Vorlesungszeit beginnt am 2. Mai 2011 und endet am 19. August 2011. 3Die vorlesungsfreie Zeit beginnt am 20. August 2011 und endet am 30. September 2011. 4Die in Satz 2 festgelegte Vorlesungszeit kann um bis zu zwei Wochen verkürzt werden, soweit der für das Semester vorgesehene Unterrichtsstoff in der Vorlesungszeit mit entsprechend verdichteter Stundenzahl oder auf andere Weise unter Beachtung der Studierbarkeit angeboten wird. 5Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst lässt eine weitere Verkürzung der Vorlesungszeit zu, soweit dokumentierte Konzepte für das Erreichen von 60 Leistungspunkten im ersten Studienjahr vorgelegt werden. 6Für die höheren Fachsemester können die Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit entsprechend der Sätze 2 bis 4 festlegt werden; im Übrigen gelten §§ 2 und 3 Abs. 2.

6.
Der bisherige § 4 wird § 5 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Trimestereinteilung“ durch die Worte „Anderweitige Studienjahreseinteilung“ ersetzt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Im Fall der Festlegung einer anderen Einteilung des Studienjahres gemäß Art. 54 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes sind die Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit abweichend zu regeln, wobei die Gesamtunterrichtszeit nicht verkürzt werden darf.“

c)
In Abs. 2 werden die Worte „Vorlesungs-, Prüfungs- und Ferienzeit“ durch die Worte „Vorlesungszeit und vorlesungsfreie Zeit“ ersetzt.

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf das Winter- und Sommersemester“ gestrichen.

7.
Die bisherigen §§ 5 und 6 werden §§ 6 und 7.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. März 2011 in Kraft.

München, den 16. Februar 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister