Fundstelle GVBl. 2011 S. 181

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Gesetz

605-1-F, 605-10-F
605-1-F , 605-10-F

Gesetz
zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2011)

Vom 14. April 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



§ 1

Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 258, BayRS 605-1-F) wird wie folgt geändert:

  1.
In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 wird der Wert „12 v.H.“ durch den Wert „12,2 v.H.“ ersetzt.

  2.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 1 wird aufgehoben.

bbb)
Nach dem Wort „Verfügung“ wird der Klammerzusatz „(Kommunalanteil)“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Worten „Die Mittel“ die Worte „aus dem Kommunalanteil“ eingefügt.

cc)
Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Sie dürfen auch für die in Art. 13e bis 13h genannten Zwecke verwendet werden.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Bezeichnung „13e“ durch die Bezeichnung „13h“ ersetzt.

  3.
Art. 13a erhält folgende Fassung:

„Art. 13a

Gemeinden, die

1.
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sind,

2.
nach Art. 42 Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen sind oder

3.
am 30. Juni 2009 mehr als 5 000 Einwohner hatten und bis 30. Juni 2011 keine Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wählen,

erhalten pauschale Zuweisungen auf der Basis des Durchschnitts ihrer Beteiligung an ihrem örtlichen Aufkommen an Kraftfahrzeugsteuer in den Jahren 2008 bis 2010.“

  4.
Art. 13b wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Landkreise erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2010 für 2010 gewährten Kreisstraßenpauschalen nach Art. 13b Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.“

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des Art. 13a erfüllen, erhalten zur Unterhaltung ihrer Gemeindestraßen pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2010 für 2010 nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gewährten Straßenunterhaltspauschalen. 2Die Zuweisungen können auch für den Bau oder Ausbau von Gemeindestraßen verwendet werden.“

  5.
Art. 13c Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Vom Kommunalanteil werden 108 500 000 € zugunsten einer Ausgleichsmasse bereitgestellt.“

  6.
Art. 13d und 13e erhalten folgende Fassung:

„Art. 13d

Vom Kommunalanteil werden jährlich 51 300 000 € für Finanzhilfen nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern verwendet.


Art. 13e

1Vom Kommunalanteil können jährlich bis zu 121 250 000 € für den Bau von Abwasserentsorgungsanlagen verwendet werden. 2In den Jahren 2011 bis 2015 können unter Berücksichtigung der Dringlichkeit jeweils bis zu 25 000 000 € der Mittel nach Satz 1 auch für Zuweisungen zum Bau von Wasserversorgungsanlagen verwendet werden.“

  7.
Es werden folgende Art. 13f bis 13h eingefügt:

„Art. 13f

1Vom Kommunalanteil können jährlich bis zu 17 900 000 €

1.
für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zug von Staatsstraßen sowie

2.
für die Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Gemeinden und Landkreise die Änderungskosten übernehmen, und

3.
für den Bau von unselbstständigen Radwegen sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt,

verwendet werden. 2Für die Förderhöhe und das Förderverfahren gelten die für den kommunalen Straßenbau geltenden Bestimmungen entsprechend.


Art. 13g

Vom Kommunalanteil können jährlich bis zu 30 000 000 € für Straßenbauvorhaben der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsge-setz gefördert werden, verwendet werden.


Art. 13h

Vom Kommunalanteil werden jährlich 256 000 000 € zur Verstärkung des Ausgleichs an die Bezirke nach Art. 15 FAG verwendet.“

  8.
Art. 14 erhält folgende Fassung:

„Art. 14

(1) 1Die Kostenanteile, die nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land bei Kreuzungen mit Kreis- und Gemeindestraßen entstehen, werden aus dem Kommunalanteil finanziert. 2Hierfür werden grundsätzlich die jeweils nach Art. 13a oder 13b Abs. 1 zur Verfügung gestellten Mittel herangezogen. 3Im Härtefall werden Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c gewährt.

(2) Handelt es sich um Kreuzungen mit Gemeindestraßen einer Gemeinde, die Leistungen nach Art. 13b Abs. 2 erhält, können zur Finanzierung des nach § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf das Land entfallenden Kostenanteils Zuweisungen aus Mitteln des Art. 13c gewährt werden.“

  9.
Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 4 Satz 3 wird durch folgenden neuen Satz 3 und Satz 4 ersetzt:

3Die Bevölkerungskomponente berücksichtigt als Aufgabenindikatoren sowohl den Anteil eines Bezirks an den Einwohnern Bayerns insgesamt als auch seinen Anteil an speziellen Einwohnergruppen mit höherer Sozialhilfewahrscheinlichkeit. 4Die Ausgabenkomponente berücksichtigt den Anteil eines Bezirks an den Nettoausgaben, die den Bezirken insgesamt als überörtlichen Trägern der Sozialhilfe, abzüglich von Erstattungsleistungen nach Art. 88 Abs. 4 AGSG, und der Kriegsopferfürsorge sowie nach dem Unterbringungsgesetz erwachsen sind.“

b)
Nrn. 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.  
1Die Bevölkerungskomponente eines Bezirks ist der Prozentsatz, der sich ergibt, wenn man das arithmetische Mittel aus dem Prozentsatz seiner Einwohner an der gesamten Einwohnerzahl Bayerns und dem Prozentsatz der Summe seiner Einwohner, die das 85. Lebensjahr vollendet haben, sowie seiner Einwohner mit schwerer Behinderung an der Gesamtzahl dieser speziellen Einwohnergruppen in Bayern bildet. 2Die Bevölkerungskomponente wird mit 65 v.H. angesetzt.

6.  
1Die Ausgabenkomponente eines Bezirks ist der Prozentsatz, der sich ergibt, wenn man die unter Nr. 4 genannten Nettoausgaben eines Bezirks ins Verhältnis zu den entsprechenden Ausgaben aller Bezirke setzt. 2Die Ausgabenkomponente wird mit 35 v.H. angesetzt.“

10.
In Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach der Zahl „12“ das Komma sowie die Bezeichnung „13b“ und die Worte „und welche Straßenlängen für die Leistungen nach Art. 13b jeweils maßgebend sind“ gestrichen.


§ 2

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 166), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Zahl „12“ das Komma und die Bezeichnung „13b“ gestrichen.

2.
§ 15 erhält folgende Fassung:

„§ 15

Zuweisungen nach Art. 13a und 13b FAG

1Die Zuweisungen nach Art. 13a und 13b Abs. 1 FAG werden zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen ausbezahlt. 2Die Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 FAG werden in einem Betrag zum 15. Juni ausbezahlt.“

3.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „75“ durch die Zahl „85“ ersetzt.


§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Art. 13c Abs. 1 Satz 1 FAG tritt im Jahr 2011 an die Stelle des Betrags „108 500 000 €“ der Betrag „112 900 000 €“.

München, den 14. April 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r