Fundstelle GVBl. 2011 S. 208

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Verordnung

2210-1-1-3-UK/WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Allgemeines
2210-1-1-3-UK/WFK

Dritte Verordnung zur Änderung der Qualifikationsverordnung

Vom 13. April 2011


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 43 Abs. 7, Art. 44 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 3 und 4 Satz 7 und Abs. 5, Art. 45 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102),

das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus,

2.
Art. 43 Abs. 7 und 8, Art. 106 Abs. 1 Satz 2 des Baye- rischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102),

das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,

folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Qualifikation für ein Stu- dium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung – QualV) vom 2. November  2007 (GVBl S. 767, BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2009 (GVBl S. 335), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht Abschnitte 3 bis 8 erhalten folgende Fassung:

„Abschnitt 3

Qualifikation für ein Studium an staatlichen Fachhochschulen

§ 20
Qualifikationsmöglichkeiten

§ 21
Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben

§ 22
Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben

§ 23
Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben

§ 24
Fachhochschulreife – im Inland außerhalb des Hochschulbereichs erworben

§ 25
Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben

§ 26
Nachweise der Fachhochschulreife oder fachgebundenen Fachhochschulreife – im Ausland erworben

§ 27
Eignungsprüfung für Fachhochschulstudiengänge

§ 28
Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Fachhochschule Neu-Ulm und der Hochschule Ulm

Abschnitt 4

Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte

§ 29
Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen und Absolventinnen einer beruflichen Fortbildungsprüfung

§ 30
Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige

§ 31
Hochschulzugangsprüfung

§ 32
Probestudium

§ 33
Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule

Abschnitt 5

Nachweis der Eignung für Studiengänge mit besonderen qualitativen Anforderungen

§ 34
Eignungsfeststellungsverfahren

Abschnitt 6

Qualifikation zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen

§ 35
Gaststudierende

Abschnitt 7

Qualifikation für ein Studium an staatlich anerkannten Hochschulen

§ 36
Qualifikationsvoraussetzungen

Abschnitt 8

Zuständigkeits-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 37
Zuständigkeiten

§ 38
Fortgeltung von Altberechtigungen

§ 39
Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife

§ 40
Anerkennung von Qualifikationen im Einzelfall

§ 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“ gestrichen, die Zahl „31“ durch die Zahl „29“ und die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

c)
Abs. 3 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Bezeichnung „31a“ wird durch die Zahl „30“ ersetzt.

bb)
Das Wort „Staatsprüfung“ wird durch das Wort „Prüfung“ ersetzt.

cc)
Die Worte „in der Fassung der Bekanntmachung“ werden gestrichen.

d)
In Abs. 4 wird jeweils die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

3.
In § 2 Nr. 5 werden die Worte „§ 5“ durch die Worte „§§ 1, 5“ und die Worte „, geändert durch Verordnung vom 25. September 2000 (GVBl S. 759), für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl I S. 1902) – Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz –, die im Herkunftsland kein Hochschulzugangszeugnis, jedoch die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer zum Sekundarabschluss (II) führenden Schule erlangt haben (ausgenommen Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion)“ durch die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Universität“ die Worte „oder Kunsthochschule“ eingefügt.

b)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
Zeugnis über die bestandene Qualifikationsprüfung im Sinn des Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in der jeweils geltenden Fassung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn

a)
Verwaltung und Finanzen;

b)
Bildung und Wissenschaft, fachliche Schwerpunkte Archiv- und Bibliothekswesen;

c)
Justiz;

d)
Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst;

e)
Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.“

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 Halbsatz 2 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen und das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

b)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in einer bzw. einem der in § 3 Nr. 4 genannten Fachlaufbahnen bzw. fachlichen Schwerpunkte für einen eng verwandten Studiengang;“.

c)
In Nr. 3 Halbsatz 2 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen und das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

d)
Nr. 4 wird aufgehoben.

e)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Universität“ die Worte „oder Kunsthochschule“ eingefügt.

b)
In Nr. 4 werden die Worte „die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst“ durch die Worte „eine § 3 Nr. 4 entsprechende Prüfung“ ersetzt.

7.
In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „5 und 6“ durch die Worte „4 und 5“ ersetzt.

8.
In § 9 Satz 3 werden die Worte „Abs. 4 Satz 1“ durch die Worte „Abs. 4“ und das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; der Strichpunkt wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc)
Nr. 4 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „im Jahr des Ablegens der Eignungsprüfung ihre Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllen oder entsprechende freiwillige Dienstleistungen“ durch die Worte „freiwilligen Wehrdienst oder freiwillige soziale Dienste“ ersetzt.

c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Die Anmeldung zur Prüfung muss bis zum 1. Juni des Jahres (Ausschlussfrist) online erfolgen. 2Näheres zum Anmeldeverfahren, insbesondere das Internetportal, auf welchem die Anmeldung vorzunehmen und ein Passbild in digitaler Form hochzuladen ist, der Vorlagezeitpunkt und der Inhalt des ärztlichen Attests über die volle Sporttauglichkeit, das nicht älter als drei Monate sein darf, sowie Zeitpunkt und Ort von Haupt- und Nachtermin der Eignungsprüfung werden vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bekannt gegeben.“

d)
In Abs. 5 Satz 3 werden die Worte „die jeweilige Prüfungskommission“ durch die Worte „den Prüfungsausschuss“ ersetzt.

e)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „teilgenommen hat“ durch die Worte „in allen Disziplinen teilgenommen und diese bestanden hat, wobei die Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung zum Zeitpunkt des Endes der Anmeldefrist zur Eignungsprüfung (Abs. 3 Satz 1) nicht älter als 18 Monate sein darf,“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „bis 15. Juli des Jahres (Ausschlussfrist)“ eingefügt.

cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Nicht anerkannte Prüfungsteile können zum Nachtermin abgelegt werden.“

10.
In § 13 Abs. 2 Satz 3 werden nach der Abkürzung „Abs.“ die Worte „5 und“ eingefügt.

11.
§ 14 Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.

12.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Werden innerhalb eines Prüfungsgebiets nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Teilprüfungen durchgeführt, wird zur Bildung der Endnote der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen ermittelt und, sofern der Durchschnitt nicht auf eine ganze Notenstufe gemäß Abs. 1 lautet, auf die nächstliegende ganze Notenstufe gemäß Abs. 1 auf- bzw. abgerundet; liegt der Durchschnitt der Noten der Teilprüfungen genau in der Mitte zweier unmittelbar aufeinander folgender Notenstufen gemäß Abs. 1, wird auf die nächstliegende bessere Notenstufe gerundet.“

bb)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte „Endnoten und Prüfungsgesamtnote werden“ durch die Worte „Die Prüfungsgesamtnote wird“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 werden die Worte „,ausreichend’ (bis 4,50)“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 werden die Worte „,ausreichend’ (bis 4)“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „nicht mindestens die Endnote ‚ausreichend’ (bis 4,50)“ durch die Worte „die Endnote 5“ und die Worte „‚befriedigend’ (bis 3,50)“ durch die Zahl „3,50“ ersetzt.

c)
In Abs. 6 Satz 5 werden die Worte „von der jeweiligen Prüfungskommission“ durch die Worte „vom Prüfungsausschuss“ ersetzt.

d)
In Abs. 8 Satz 1 wird nach den Worten „Ergebnis der“ das Wort „abgeschlossenen“ eingefügt.

13.
In § 16 Satz 1 werden die Zahl „31“ durch die Zahl „29“ und die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

14.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Zahl „31“ durch die Zahl „29“ und die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird die Zahl „31“ durch die Zahl „29“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 Buchst. b Halbsatz 2 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen und das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Hochschulen können bei den Studiengängen Kirchenmusik, Regie, Schauspiel, Gehörbildung, Musiktheorie oder einem eng verwandten Studiengang Ausnahmen zulassen, soweit in der Eignungsprüfung gemäß § 19 eine außergewöhnliche Begabung und Eignung sowie mindestens der mittlere Schulabschluss nachgewiesen werden.“

15.
In § 18 Satz 1 werden die Zahl „31“ durch die Zahl „29“ und die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

16.
§ 20 Abs. 1 wird folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 3 werden die Zahl „31“ durch die Zahl „29“ und die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

17.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 9 werden die Worte „der Staatlichen“ durch die Worte „einer öffentlichen oder staatlich anerkannten“ ersetzt, die Worte „in Wiesau“ werden gestrichen und der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 10 angefügt:

„10.
einer öffentlichen Berufsschule im Rahmen des Schulversuchs ,Berufsschule Plus – BS+’.“

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „entsprechend“ die Worte „für ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das nach dem Besuch einer staatlich genehmigten Schule der in Satz 1 genannten Schulen von einem besonderen staatlichen Prüfungsausschuss ausgestellt wurde, und“ eingefügt.

18.
Der bisherige § 23 wird § 22.

19.
Der bisherige § 24 wird § 23 und wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 entfällt die Nummernbezeichnung „1.“ und der Strichpunkt wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b)
Nr. 2 wird aufgehoben.

20.
Der bisherige § 25 wird § 24.

21.
Der bisherige § 27 wird § 25; in Satz 3 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen und das Wort „drei“ durch das Wort „zwei“ ersetzt.

22.
Die bisherigen §§ 28 bis 30 werden §§ 26 bis 28.

23.
In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Worte „ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung“ gestrichen.

24.
Der bisherige § 31 wird § 29 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung, wobei jede berufliche Fortbildungsprüfung, die nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung abgelegt wurde und deren vorbereitender Lehrgang einen Stundenumfang von insgesamt mindestens 400 Stunden umfasst, als der Meisterprüfung gleichgestellt gilt, oder“.

bbb)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Fachakademie“ ein Strichpunkt und die Worte „Absolventen und Absolventinnen einer Fachakademie für Sozialpädagogik haben darüber hinaus auch die Urkunde über die staatliche Anerkennung zum ‚Staatlich anerkannten Erzieher’ bzw. zur ‚Staatlich anerkannten Erzieherin’ oder eine gesonderte Bescheinigung über das Bestehen des Berufspraktikums vorzulegen“ eingefügt.

bb)
In Satz 4 werden die Worte „, soweit es sich um denselben oder einen eng verwandten Studiengang handelt“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Nrn. 1 und 2 Halbsatz 1 werden jeweils nach den Worten „von Abs. 1“ die Worte „Satz 1“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden jeweils nach den Worten „Abs. 1“ die Worte „Satz 1“ eingefügt.

25.
Der bisherige § 31a wird § 30 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 5 wird die Zahl „31“ durch die Zahl „29“ ersetzt.

b)
Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

26.
Der bisherige § 31b wird § 31; in Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

27.
Der bisherige § 31c wird neuer § 32; in Abs. 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

28.
Der bisherige § 31d wird neuer § 33; in Satz 2 wird die Bezeichnung „31a“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

29.
Die bisherigen §§ 32 bis 35 werden neue §§ 34 bis 37.

30.
Der bisherige § 36 wird neuer § 38 und wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „den §§ 65 Abs. 1 Nr. 3, 67 Abs. 1 Nr. 1 und 71a“ durch die Worte „§ 65 Abs. 1 Nr. 3, § 67 Abs. 1 Nr. 1 und § 71a“ ersetzt.

b)
Es werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist.

(4) Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein vor dem 1. Januar 2011 im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst oder für den gehobenen technischen Dienst in der Verwaltungsinformatik für einen eng verwandten Studiengang, soweit die Ausbildung nach dem 1. Oktober 1974 begonnen worden ist.

(5) Die fachgebundene Fachhochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife der Fachhochschule Amberg-Weiden, jedoch nur für einschlägige Fachhochschulstudiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst fest.“

31.
Der bisherige § 37 wird neuer § 39 und wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird der Strichpunkt durch einen Schlusspunkt ersetzt.

b)
Nr. 3 wird aufgehoben.

32.
Die bisherigen §§ 38 und 39 werden §§ 40 und 41.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

München, den 13. April 2011

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig S p a e n l e , Staatsminister