Fundstelle GVBl. 2011 S. 239

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Verordnung

2013-4-1-F

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Beiträge
2013-4-1-F

Verordnung zur Änderung der Kurtaxordnung für die bayerischen Staatsbäder

Vom 17. Mai 2011


Auf Grund der Art. 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Erhebung der Kurtaxe in den bayerischen Staatsbädern Bad Reichenhall, Bad Steben, Bad Kissingen, Bad Brückenau und Bad Bocklet (Kurtaxordnung für die bayerischen Staatsbäder) vom 15. November 2004 (GVBl S. 462, BayRS 2013-4-1-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4.Februar 2010 (GVBl S. 106), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 4 wird das Wort „eingezogen“ durch das Wort „erhoben“ ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2In Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 4 wird keine Gastkarte im Sinn des § 8 ausgestellt.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden ein Schlusspunkt und folgender Satz 2 angefügt:

„Die nach § 7 Abs. 1 Verpflichteten haben eine Ablichtung des Behindertenausweises oder Aufzeichnungen über die Ausweisnummer, das Gültigkeitsdatum und die ausstellende Behörde des Behindertenausweises zu den Unterlagen zu nehmen.“

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 2 wird das Wort „Einhebungsberechtigten“ durch das Wort „Erhebungsberechtigten“ ersetzt.

bbb)
In Satz 3 wird das Wort „Einhebungsberechtigte“ durch das Wort „Erhebungsberechtigte“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 Satz 2 wird das Wort „Einhebungsberechtigten“ durch das Wort „Erhebungsberechtigten“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Einhebungsberechtigte“ durch das Wort „Erhebungsberechtigte“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; das Wort „Einhebungsberechtigten“ wird durch das Wort „Erhebungsberechtigten“ ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „Einhebungsberechtigten“ durch das Wort „Erhebungsberechtigten“ und das Wort „Berechnung“ durch die Worte „Festsetzung und Erhebung“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Einhebungsberechtigten“ durch das Wort „Erhebungsberechtigten“ ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Einhebungsberechtigte“ durch das Wort „Erhebungsberechtigte“ und das Wort „Einhebungsberechtigten“ durch das Wort „Erhebungsberechtigten“ ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Einhebungsberechtigte“ durch das Wort „Erhebungsberechtigte“ ersetzt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Auf Verlangen haben die nach Abs. 1 Verpflichteten der Erhebungsberechtigten über alle Tatsachen und Umstände, die für die Festsetzung der Kurtaxe erheblich sind, Auskunft zu erteilen und die Meldeunterlagen sowie die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen der § 4 Abs. 1 und 2 aufzubewahren und zur Einsichtnahme vorzulegen.“

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „einzuheben“ durch das Wort „einzubehalten“ und das Wort „Einhebungsberechtigte“ durch das Wort „Erhebungsberechtigte“ ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Einhebungsberechtigte“ durch das Wort „Erhebungsberechtigte“ ersetzt.

cc)
Satz 5 wird aufgehoben.

dd)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Bei Verkürzung der Aufenthaltsdauer oder in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 während des Aufenthaltes eintreten, ist die bisherige Gastkarte spätestens am Tag nach der Abreise bzw. dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder 2 an die Erhebungsberechtigte zurückzugeben.“

bb)
In Satz 6 werden nach dem Wort „Aufenthaltsdauer“ die Worte „bzw. den Umfang der Kurtaxpflicht“ eingefügt.

cc)
Es wird folgender Satz 7 angefügt:

7In Fällen des Satzes 5 wirkt sich die Änderung frühestens für den Tag vor der Rückgabe der Gastkarte an die Erhebungsberechtigte auf die Kurtaxhöhe aus.“

6.
In § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 2 wird jeweils das Wort „Einhebungsberechtigten“ durch das Wort „Erhebungsberechtigten“ ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Hat ein nach § 7 Abs. 1 Verpflichteter in einer Rechnung eine höhere Kurtaxe, als nach dieser Verordnung für den Aufenthalt geschuldet wird, ausgewiesen, schuldet er der Erhebungsberechtigten den Mehrbetrag.“

8.
In § 11 werden die Worte „zur Sicherung der Kurtaxerhebung oder zur Einhebung und Abführung“ durch die Worte „in Zusammenhang mit der Festsetzung, Erhebung und Abführung“ ersetzt.
9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

10.
In Anlage 1 Nr. 4 werden die Worte „und vom Gebiet des Marktes Zeitlofs den Gemeindeteil Eckarts“ gestrichen.

11.
Anlage 2 erhält folgende Fassung:


„Anlage 2
(zu § 5)

Höhe der Kurtaxe (einschließlich Umsatzsteuer)
in den bayerischen Staatsbädern
Staatsbad
EURO
Bad Reichenhall:
Normalsatz
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
 
3,00
2,50
1,50
Bad Steben:
Normalsatz
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
 
2,70
2,20
1,35
Bad Kissingen:
Normalsatz
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
 
3,40
2,90
1,70
Bad Brückenau:
Normalsatz
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
 
2,60
2,00
1,30
Bad Bocklet:
Normalsatz
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1
Gäste gemäß § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3
 
2,10
1,60
1,05


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 11 am 1. Januar 2012 in Kraft.

München, den 17. Mai 2011

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister