Fundstelle GVBl. 2011 S. 295

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Verordnung

2236-2-1-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Berufsschulen
2236-2-1-UK

Verordnung
zur Änderung der
Berufsschulordnung

Vom 30. Juni 2011


Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Berufsschulen in Bayern (Berufsschulordnung – BSO) vom 30. August 2008 (GVBl S. 631, BayRS 2236-2-1-UK) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. 2Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 5 Nr. 2 die Schulleiterin oder der Schulleiter; die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen.“

2.
In § 32 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort „verlangen“ folgender Halbsatz eingefügt:

„; das Gleiche gilt für Erkrankungen am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises“.

3.
§ 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
§ 33 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Berufsschulberechtigte, für die weder eigene Klassen noch ein Plusprogramm eingerichtet werden und die einen mittleren Schulabschluss nachweisen können, werden auf Antrag von den Fächern Religion, Ethik und Deutsch befreit; über die Befreiung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter im pflichtgemäßen Ermessen.

b)
Satz 5 wird aufgehoben.

4.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu berichtigen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

b)
Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Schülerinnen und Schülern ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.“

5.
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Das erste Schulhalbjahr endet mit Ablauf des letzten Unterrichtstags der zweiten vollen Woche im Februar; an diesem Tag werden in der Regel die Zwischenzeugnisse ausgegeben.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

6.
In § 48 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „2,50“ durch die Zahl „3,0“ ersetzt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.

München, den 30. Juni 2011

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister