Fundstelle GVBl. 2011 S. 302

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): bcf1aaa909e2573ba0f908b1f706c8cf12b75116e06bb5d0b571e9ec5ca3cec0

Gesetz

1132-5-S

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Symbole, Feiertage, Auszeichnungen
  • Auszeichnungen
1132-5-S

Gesetz
über die Bayerische Verfassungsmedaille

Vom 20. Juli 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Art. 1

Verleihungsgründe

(1) 1Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende und besondere Verdienste um die Verfassung wird die Bayerische Verfassungsmedaille verliehen. 2Sie wird an Frauen und Männer ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit in zwei Klassen verliehen.

(2) Die Bayerische Verfassungsmedaille in Gold wird an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich in hervorragender Weise um die Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung verdient gemacht haben.

(3) Die Bayerische Verfassungsmedaille in Silber wird an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens verliehen, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Grundsätze der Verfassung verdient gemacht haben.

(4) Verdiente Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens aus allen Gruppen der Bevölkerung und aus allen Landesteilen, Frauen und Männer gleichermaßen, sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.


Art. 2

Gestaltung der Ordenszeichen

(1) Die Bayerische Verfassungsmedaille trägt auf der Vorderseite das Große Bayerische Staatswappen, auf der Rückseite die Inschrift „Bayerische Verfassung“ mit den Jahreszahlen „MDCCCXVIII, MCMXIX, MCMXLVI“.

(2) 1Die Bayerische Verfassungsmedaille in Gold hat einen Durchmesser von 32 mm. 2Sie wird aus Gelbgold gefertigt.

(3) 1Die Bayerische Verfassungsmedaille in Silber hat einen Durchmesser von 40 mm. 2Sie wird aus Feinsilber gefertigt.

(4) 1Zur Bayerischen Verfassungsmedaille wird eine Anstecknadel verliehen. 2Die Anstecknadel trägt die Jahreszahlen „1818, 1919, 1946“. 3Sie wird aus Feinsilber (Verfassungsmedaille in Silber) bzw. vergoldetem Feinsilber (Verfassungsmedaille in Gold) gefertigt und hat einen Durchmesser von 13 mm.


Art. 3

Zahl der Verleihungen

Es sollen jährlich nicht mehr als 50 Verleihungen vorgenommen werden.


Art. 4

Verleihung

(1) Die Bayerische Verfassungsmedaille wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags verliehen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtags erhält die Bayerische Verfassungsmedaille in Gold beim Amtsantritt.


Art. 5

Vorschlags- und Anregungsberechtigte

(1) Vorschlagsberechtigt sind die im Landtag vertretenen Fraktionen sowie jedes Mitglied des Landtags.

(2) Das Initiativrecht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags bleibt unberührt.

(3) Anregungsberechtigt gegenüber den Vorschlagsberechtigten ist jedermann.


Art. 6

Prüfung der Vorschläge

(1) 1Die Vorschläge werden vom Landtagsamt geprüft. 2Danach werden sie dem Präsidium des Landtags als Ordensbeirat zur Stellungnahme und anschließend der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zur Entscheidung unterbreitet.

(2) Das Landtagsamt darf ohne Kenntnis der vorgeschlagenen Person personenbezogene Daten über diese bei anderen Stellen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist.

(3) Aus der bei der Staatskanzlei geführten Ordensdatenbank dürfen dem Landtagsamt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz die erforderlichen Daten übermittelt werden; die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für das Landtagsamt ist zulässig.


Art. 7

Urkunde und Ordenszeichen

(1) 1Die oder der Ausgezeichnete erhält eine Urkunde über die Verleihung. 2Diese wird im Bayerischen Staatsanzeiger und auf der Internetseite des Landtags bekannt gemacht. 3Mit der Annahme der Bayerischen Verfassungsmedaille erklärt die oder der Ausgezeichnete das Einverständnis mit der Veröffentlichung.

(2) Die Ordenszeichen gehen in das Eigentum der oder des Ausgezeichneten über.

(3) Die bislang mit der Bayerischen Verfassungsmedaille Ausgezeichneten sind zum Tragen der Anstecknadel berechtigt.


Art. 8

Ordensstatut

1Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt das Präsidium des Landtags in einem Ordensstatut. 2Dieses enthält auch Vorschriften über die Aberkennung der Bayerischen Verfassungsmedaille. 3Das Ordensstatut wird im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemacht.


Art. 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.

München, den 20. Juli 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r