Fundstelle GVBl. 2011 S. 311

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Gesetz

2170-6-A

  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
2170-6-A

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Blindengeldgesetzes

Vom 20. Juli 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 7. April 1995 (GVBl S. 150, BayRS 2170-6-A), zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Blinde Menschen erhalten auf Antrag, soweit sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern haben oder soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl L 166 S. 1, ber. ABl L 200 S. 1, 2007 ABl L 204 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung dies vorsieht, zum Ausgleich der blindheitsbedingten Mehraufwendungen ein monatliches Blindengeld.“

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe –“ durch die Worte „Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 1wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Blinde“ wird das Wort „Menschen“ eingefügt.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „Sozialgesetzbuchs XI“ durch die Worte „Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

3.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
Nr. 3 wird das Wort „sowie“ angefügt.

bb)
Es wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.
nach einer den Nrn. 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Rechtsvorschrift wegen Blindheit“.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung soweit blinde Menschen ergänzende Blindenhilfe nach § 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.“

4.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Anrechnung von Pflegeleistungen bei pflegebedürftigen blinden Menschen und von sonstigen Leistungen“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Sozialgesetzbuch XI“ durch die Worte „Elften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „Sozialgesetzbuch XI“ werden durch die Worte „Elften Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Leistungen, die blinden Menschen wegen Pflegebedürftigkeit nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften zustehen, werden auf das Blindengeld wie das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI mit 60 v.H. angerechnet.“

d)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Leistungen, die blinde Menschen zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen nach sonstigen inländischen oder nach ausländischen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Blindengeld angerechnet.“

5.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Sozialgesetzbuch I und X findet“ durch die Worte „Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) finden“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „des Sozialgesetzbuchs X“ durch die Abkürzung „SGB X“ ersetzt.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

6.
In Art. 8 wird das Wort „Blinde“ durch die Worte „blinde Menschen“ ersetzt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2011 in Kraft.

München, den 20. Juli 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r