Fundstelle GVBl. 2011 S. 401

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Verordnung

2030-3-2-1-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2030-3-2-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im
Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
und über die Zuständigkeit zur Entscheidung
über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte

Vom 1. August 2011


Auf Grund von

1.
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),

2.
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 75 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 und Art. 102 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),

3.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 37 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),

4.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

5.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

6.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), und

7.
Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),

erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsmini-sterium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte (ZustV-IM) vom 2. März 2007 (GVBl S. 216, BayRS 2030-3-2-1-I), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 22), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:

„5.
dem Landesamt für Datenschutzaufsicht für seine Beamten und Beamtinnen,“.

bb)
Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 6 und 7.

b)
In Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 3 wird das Wort „übrigen“ gestrichen und nach den Worten „§ 1“ die Worte „Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 3“ eingefügt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „und Geschenken“ durch die Worte „,Geschenken und sonstigen Vorteilen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Den Landratsämtern für ihre Staatsbeamten und -beamtinnen und den Präsidenten und Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte für die Beamten und Beamtinnen werden die Befugnisse übertragen

1.
nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG (Nebentätigkeit) für die Beamten und Beamtinnen bis Besoldungsgruppe A13, die nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, und

2.
nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG (Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen).“

c)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Für den Präsidenten oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs und die übrigen Leiter und Leiterinnen der in § 1 genannten Behörden ist das Staatsministerium des Innern zuständig.“

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:

„5.
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns nach Art. 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LlbG,“.

bb)
Die bisherigen Nrn. 5 bis 8 werden Nrn.  6 bis 9.

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Regierungen“ die Worte „, dem Landesamt für Datenschutzaufsicht“ eingefügt.

5.
In § 5 Abs. 1 werden nach den Worten „über die“ die Worte „Erteilung von Auflagen und für die“ eingefügt.

6.
In § 6 Abs. 2 werden nach den Worten „Verwaltungsgerichtshofs und“ die Worte „sowie des Landesamts für Datenschutzaufsicht“ eingefügt.

7.
In § 9 werden nach den Worten „Abs. 2“ die Worte „und Art. 47 Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. August 2011 in Kraft.

München, den 1. August 2011

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister