Fundstelle GVBl. 2011 S. 436

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Verordnung

2030-1-10-1-L

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Bayerisches Beamtengesetz mit Ergänzungsgesetzen
2030-1-10-1-L

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Ausbildungskapazität der
Staatsforstverwaltung im Vorbereitungsdienst für den
höheren und den gehobenen technischen Forstdienst

Vom 26. August 2011


Auf Grund des Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den höheren und den gehobenen technischen Forstdienst in Bayern (Forstzulassungsgesetz – FoZulG) vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 150, BayRS 2030-1-10-L), zuletzt geändert durch Art. 27 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Ausbildungskapazität der Staatsforstverwaltung im Vorbereitungsdienst für den höheren und den gehobenen technischen Forstdienst (AusbKapV/hF-gtF) vom 4. Januar 1999 (GVBl S. 32, BayRS 2030-1-10-1-L) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Verordnung über die Ausbildungskapazität der Bayerischen Forstverwaltung in den forstlichen Vorbereitungsdiensten in Bayern (Ausbildungskapazitätsverordnung Forst – AusbKapV/Forst)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; dieser wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Staatsforstverwaltung“ wird durch die Worte „Bayerischen Forstverwaltung“ ersetzt.

bb)
Die Worte „im höheren Forstdienst“ werden durch die Worte „für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene“ ersetzt.

cc)
Die Worte „im gehobenen technischen Forstdienst“ werden durch die Worte „für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für die Einstellungsjahrgänge 2011 bis 2015 beträgt abweichend von Satz 1 die Ausbildungskapazität für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene 60 Ausbildungsplätze.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

München, den 26. August 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister