Fundstelle GVBl. 2011 S. 449

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Verordnung

300-12-6-J
  • Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung und Berufsrecht der Rechtspflege
  • Gerichtsverfassung, Gerichtsorganisation, Justizverwaltung
  • Gerichtsverfassung, Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen
  • Justizverwaltung
300-12-6-J

Verordnung zur Änderung der Aufbewahrungsverordnung

Vom 6. September 2011


Auf Grund des Art. 51b Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes – AGGVG – (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 112), erlassen das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bayerische Staatsministerium des Innern, das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:


§ 1

Anlage Teil 1 der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden (Aufbewahrungsverordnung – AufbewV) vom 29. Juli 2010 (GVBl S. 644, BayRS 300-12-6-J) wird wie folgt geändert:

1.
Kennziffer 1 Spalte 3 (Angelegenheit) und Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Buchst. b eingefügt:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen

1
2
3
4
5
6
b)
soweit sie Schutzschriften betreffen
1 Jahr
“.

b)
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c.

2.
Kennziffer 12 erhält folgende Fassung:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit

Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen

1
2
3
4
5
6
12
B
Mahnsachen
Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung wiedergegeben werden kann. Kann deren Inhalt im Aktenausdruck wiedergegeben werden, handelt es sich um Erfassungsbelege, für die Buchst. c) gilt.
Datenbestände sind nur Datensammlungen, in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere Eingänge nach deren Verarbeitung zum Zweck der Verfahrensführung und Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung gespeichert werden (Bestandsdateien).
Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung oder der Weitergabe an die Parteien, Gerichte und andere Beteiligte zunächst gesammelt werden.
Workdateien sind Dateien, die nur temporär während der Verarbeitung der Bewegungsdateien dynamisch erzeugt werden.
Register und Hüllen in Mahnsachen sind zu vernichten, sobald alle darin verzeichneten Akten und die aus diesen zur längeren Aufbewahrung herausgenommenen Vollstreckungsbescheide bzw. Europäischen Zahlungsbefehle und Nachweise ausgesondert sind.
Die Behördenleitung kann anordnen, dass die Register und Hüllen in Mahnsachen bereits nach Ablauf von 2 Jahren nach der in Spalte 4 zu Buchst. b) vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist für Akten und Datenbestände in übrigen Fällen vernichtet werden. Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt gilt. Bei maschineller Bearbeitung entspricht der letzte Zugriff im Sinn einer Verfügung auf den Datensatz der letzten Verfügung auf die Sache. Die Aufbewahrungsfrist der Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung.
a)
Akten und Datenbestände über Mahnsachen, auch bei automatisierter Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Vollstreckungsbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht durch Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.

Bei nicht maschineller Bearbeitung kann die Behördenleitung bestimmen, dass die nicht nach Kennziffer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke bereits nach Ablauf der unter Buchst. b) genannten Frist ausgesondert werden können.

Sofern die nach Kennziffer 27 aufzubewahrenden Schriftstücke im Aktenausdruck des zugehörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 Zivilprozessordnung wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbewahrung.
30 Jahre
b)
Akten und Datenbestände in übrigen Fällen
2 Jahre
c)
Erfassungsbelege und Bewegungsdateien
3 Monate
Die Behördenleitung kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.
d)
Workdateien
keine
."

3.
Kennziffer 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „§ 1600 I BGB“ durch die Worte „§ 1600 Abs. 1 BGB“ ersetzt.

b)
Buchst. b wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 3 (Angelegenheit) werden nach dem Buchst. „b)“ die Worte „bis zum 30.06.1998:“ eingefügt und die Worte „Unterabschnitt E“ durch die Worte „Unterabschnitt 4“ ersetzt.

bb)
Spalte 6 (Bemerkungen) erhält folgende Fassung:

„Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).“

c)
Buchst. c und d werden wie folgt geändert:

aa)
In Spalte 3 (Angelegenheit) werden nach dem Buchst. „c)“ und „d)“ jeweils die Worte „bis zum 30.06.1998:“ eingefügt.

bb)
In Spalte 6 (Bemerkungen) werden jeweils die Worte „wie zu Kennziffer 13b)“ eingefügt.

d)
In Buchst. e Spalte 6 (Bemerkungen) werden die Worte „Aufgebotsverfahren ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 84b)“ eingefügt.

e)
In Buchst. f Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen CM“ angefügt.

4.
In Kennziffer 18 Buchst. a Spalte 6 (Bemerkungen) werden die Worte „Unterhaltssachen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 116“ eingefügt.

5.
Kennziffer 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „EVT-VO, Nachweisungen über die Zustellung der Vollstreckungsbescheide“ durch die Worte „Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl L 143 S. 15), Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 12, 2001 S. 1) gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind“ ersetzt.

b)
Buchst. b Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:

„Urteile und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).“

6.
In Kennziffer 41 Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden die Worte „10 Jahre“ durch die Worte „5 Jahre“ ersetzt.

7.
In Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen“.

8.
In Kennziffer 75 Buchst. b Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden die Worte „10 Jahre“ durch die Worte „5 Jahre“ ersetzt.

9.
Kennziffer 84 wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte 3 (Angelegenheit) werden im einleitenden Satzteil die Worte „, die außerhalb eines anhängigen Verfahrens vorgenommen oder beantragt sind,“ gestrichen.

b)
In Buchst. a Spalte 5 (Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke) werden die Worte „84g“ durch die Worte „84h“ ersetzt.

c)
Es wird folgender neuer Buchst. b eingefügt:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
b)
soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen
10 Jahre
wie zu Kennziffer 84a)
bis zum
31.08.2009:
siehe Kennziffer 13e)
."

d)
Die bisherigen Buchst. b bis f werden Buchst. c bis g.

e)
Der bisherige Buchst. g wird Buchst. h; in Spalte 3 (Angelegenheit) wird der Buchst. „c)“ durch den Buchst. „d)“ ersetzt.

10.
Kennziffer 87 Spalte 3 (Angelegenheit) und Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Buchst. a.

b)
Es wird folgender Buchst. b angefügt:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
b)
Sammelakten mit den Entscheidungen über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden
30 Jahre
."

11.
Kennziffer 93 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Text wird wie folgt geändert:

aa)
Spalte 2 (Registerzeichen) erhält folgende Fassung:

„F
(bis zum 31.08.2009 VII, VIII, IX)“.

bb)
In Spalte 5 (Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke) werden die Worte „vormundschaftliche Genehmigung der Unterbringung“ durch die Worte „familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)“ ersetzt.

b)
In Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „vormundschaftliche Genehmigung der Unterbringung“ durch die Worte „familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)“ ersetzt.

12.
Kennziffer 94 Spalte 2 (Registerzeichen) erhält folgende Fassung:

„F
(bis zum 31.08.2009 XVI)“.

13.
Kennziffer 95 wird wie folgt geändert:

a)
Buchst. a Spalte 5 (Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke) erhält folgende Fassung:

„Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB (siehe Kennziffer 95 b))

die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Kennziffer 104)“.

b)
Buchst. b Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:

„Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 312 Nr. 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 312 Nr. 2 FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB“.

14.
Kennziffer 96 erhält folgende Fassung:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
96
X
a)
Akten über betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen, bis zum 31.08.2009: Akten über andere vormundschaftsgerichtliche Angelegenheiten
5 Jahre
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
b)
Vorgänge über einstweilige Anordnungen (§ 29a Nr. 4 AktO),bis zum 31.08.2009: Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
30 Jahre
Ergibt sich aus der Akte der Tod der betroffenen Person, so sind die gesamten Akten nach dem Tode
– nur noch –
10 Jahre aufzubewahren.
c)
Ehelichkeitserklärungen, Feststellung der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes statt
120 Jahre
ab dem 01.09.2009:
siehe Kennziffer 114c)
d)
Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
120 Jahre
ab dem 01.09.2009:
siehe Kennziffer 109b)
."

15.
In Kennziffer 98 Spalte 3 werden die Worte „nach dem Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG)“ angefügt.

16.
Kennziffer 99 wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „(bis zum 31.08.2009: auch Akten über Minderjährige)“ angefügt.

b)
Spalte 6 (Bemerkungen) erhält folgende Fassung:

„Bei Minderjährigen ab dem 01.09.2009: siehe Kennziffer 111“.

17.
Kennziffer 104 Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:

„Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr.  44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr.  44/2001 erforderlich sind“.

18.
In Abschnitt 1 vor Kennziffer 105 wird die Überschrift „Unterabschnitt 5 Familiensachen“ gestrichen.

19.
Kennziffern 105 bis 116 werden durch folgende Kennziffern 105 bis 118 ersetzt:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
105
F
Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließlich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 Zivilprozessordnung) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Kennziffern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten
5 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei Akten über selbstständige Verfahren betreffend die elterliche Sorge für ein Kind, zur Regelung des Umgangs mit einem Kind, zur Herausgabe eines Kindes, für das die elterliche Sorge besteht, nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
106
F
a)
Akten über Ehesachen bzw. Lebenspartnerschaftssachen, die zur Aufhebung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft führen einschließlich dazugehöriger Sonderhefte über einstweilige Anordnungen und der für Folgesachen angelegten Sonderhefte
30 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 106c)), Vergleiche gemäß Kennziffer 117b)
b)
Akten über sonstige Ehesachen und Lebenspartnerschaften, soweit die Verfahren nicht durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet wurden und soweit es sich nicht um isolierte Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt
20 Jahre
Entscheidungen, Vergleiche sowie alle anderen in Kennziffer 117 aufgeführten Titel, usw.
c)
Entscheidungen und Vergleiche über den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten
80 Jahre
107
F
Akten über Streitigkeiten, die die durch Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen
15 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
108
F
c)
Akten über Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen
30 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche,
beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Kennziffer 108b))
d)
Entscheidungen und Vergleiche, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter Buchst. a) genannten Akten
80 Jahre
109
F
a)
Akten betreffend Streitigkeiten über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind
15 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
b)
Erklärungen über Gütertrennung nach Art. 8 Abschnitt I Nrn. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
120 Jahre
bis zum 31.08.2009:
siehe Kennziffer 96d)
110
F
Akten über Verfahren nach §§ 1382 und 1383 BGB
10 Jahre
Entscheidungen (siehe Kennziffer 117)
111
F
a)
Akten über Kindschaftssachen gemäß § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung
30 Jahre
Entscheidungen, Protokolle, die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten (siehe Kennziffer 111b))
Kindschaftssachen im Sinn dieser Bestimmung sind die in § 640 Abs. 2 Zivilprozessordnung in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
b)
aus den Akten zu Buchst. a) Entscheidungen sowie Protokolle,
die Beurkundungen in Kindschaftssachen enthalten
70 Jahre
wie zu Kennziffer 111a)
112
F
Akten über Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2 BGB)
5 Jahre
113
F
a)
Akten über sonstige familienrechtliche Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge über die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) enthalten
30 Jahre
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
b)
Akten über die Anordnung von Ergänzungspflegschaften, soweit § 1836e BGB Anwendung findet, sowie Akten mit Vermögensverzeichnissen nach §§ 1640 und 1683 BGB
10 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel, usw.
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
114
F
a)
Akten über Abstammungssachen
30 Jahre
Protokolle, die Beurkundungen in Abstammungssachen enthalten gemäß § 180 FamFG (siehe Kennziffer 114b))
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Kennziffer 114c))
bis zum 31.08.2009:
siehe Kennziffer 13b)
b)
aus den Akten zu Buchst. a): Entscheidungen und Protokolle gemäß § 180 FamFG
70 Jahre
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffern 13c) und 13d)
c)
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft
120 Jahre
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 96c)
115
F
a)
Akten über Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen
5 Jahre
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Kennziffer 115c))
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)
b)
Akten über Gewaltschutzsachen
c)
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen, usw., gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
5 Jahre
30 Jahre
wie zu Kennziffer 115a)
bis zum 31.08.2009: siehe Kennziffer 13f)
116
FH
a)
Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
b)
Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
30 Jahre
5 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
c)
Akten über Anträge im vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln
5 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
d)
Akten über sonstige Verfahren außerhalb eines anhängigen Verfahrens
5 Jahre
Die in Kennziffer 117 bezeichneten Titel
Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Abs. 4 AufbewV.
e)
Erklärungen nach § 21 LPartG (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)
100 Jahre
117
a)
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckungsbescheide sowie Nachweise über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide; verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, ferner Handzeichnungen, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen wird. Zu den Entscheidungen, usw., im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.
30 Jahre
Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 Zivilprozessordnung), fallen nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind deshalb nur so lange aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
b)
Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
100 Jahre
118
Sammelakten gemäß § 13a Abs. 4 AktO
5 Jahre
Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Kennziffer 116e) zu beachten.
“.

20.
In Abschnitt 1 vor Kennziffer 122 werden in der Überschrift die Worte „Unterabschnitt 6“ durch die Worte „Unterabschnitt 5“ ersetzt.

21.
In Kennziffer 312 Buchst. b Spalte 3 (Angelegenheit) werden die Worte „(unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen OM)“ angefügt.

22.
Kennziffer 317 erhält folgende Fassung:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
317
R
Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- und Entmündigungssachen
50 Jahre
betrifft Altverfahren vor 1977
“.

23.
Kennziffer 321 Spalte 3 (Angelegenheit) Buchst. a und b erhalten folgende Fassung:

„a)
Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Entscheidungen, Vergleiche jeder Art, Vollstreckbarerklärungen und Vollstreckungsbescheide, Bestätigungserklärungen über die Vollstreckbarkeit nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004, Nachweisungen über die Zustellung der Mahn- und Vollstreckungsbescheide sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist.

Zu den Entscheidungen, usw., im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften, sofern das volle Rubrum in keinem anderen in der Sache aufzubewahrenden Schriftstück enthalten ist.

b)
Entscheidungen und Vergleiche über den vorzeitigen Erbausgleich, (§§ 1934d, 1934e BGB in der bis zum 31. März 1998 geltenden Fassung).“

24.
In Kennziffer 345 Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden die Worte „10 Jahre“ durch die Worte „6 Jahre“ ersetzt.

25.
Kennziffer 411 Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:

„a)
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31.08.2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Schriftstücken“.

26.
Kennziffer 412 Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:

„a)
Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31.08.2009: Berufungsverfahrens), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind“.

27.
Kennziffer 413 erhält folgende Fassung:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
413
W, WF
a)
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken (unter anderem Mediationsverfahren mit dem Registerzeichen WM)
5 Jahre
vollstreckungsfähige Beschlüsse (siehe Kennziffer 413b))
b)
Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchst. a)
30 Jahre
Zwischenentscheidungen (siehe Kennziffer 413a))
“.

28.
Es wird folgende Kennziffer 477 eingefügt:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
477
a)
Akten über Beschwerden nach § 75 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
10 Jahre
Beschlüsse
(siehe Kennziffer 477b))
b)
Beschlüsse aus den Akten zu Buchst. a)
30 Jahre
“.

29.
Kennziffer 603 Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:

„a)
die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke“.

30.
Kennziffer 612 wird aufgehoben.

31.
Kennziffer 621 wird aufgehoben.

32.
Kennziffer 622 Spalte 6 (Bemerkungen) erhält folgende Fassung:

„Zu Kennziffern 622, 624 und 721:

Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat der Verjährung nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.“

33.
Kennziffer 623 wird aufgehoben.

34.
Kennziffer 624 erhält folgende Fassung:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
624
Js (Ks, KLs, Ls, Ds, Cs)
(früher:
KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es)
Akten (einschließlich aufzubewahrender Handakten und Vollstreckungs-, Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle
wie zu Kennziffer 622
a)
in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b)
wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,
30 Jahre
c)
wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
30 Jahre
d)
wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
20 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629)
e)
wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Kennziffer 629)
aa)
im Falle eines Vergehens
10 Jahre
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB
20 Jahre
f)
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
15 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629)
g)
wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
10 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629)
h)
wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629)
i)
wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,
5 Jahre
Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629)
k)
sonstige
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 629)
“.

35.
Kennziffer 629 erhält folgende Fassung:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
629
a)
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die
Nachweise über die Vollstre-
ckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen

Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG).

Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.

Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder Geisteskrankheit aus den unter Kennziffer 624 Buchst. e) genannten Akten.

Zu den Urteilen im Sinn dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
30 Jahre
b)
Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 624 Buchst. i) genannten Akten
10 Jahre
“.

36.
Kennziffern 630 und 631 werden aufgehoben.

37.
Kennziffer 633 erhält folgende Fassung:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
633
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen
1 Jahr
Auf Anordnung der Behördenleitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
“.

38.
Kennziffer 703 Buchst. a Spalte 3 (Angelegenheit) erhält folgende Fassung:

„a)
die lediglich zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke“.

39.
Kennziffern 721 und 722 erhalten folgende Fassung:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
721
OJs
Akten über erstinstanzliche Strafsachen beim Oberlandesgericht
wie zu Kennziffer 622
a)
in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,
aufzubewahren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigte das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b)
wenn auf Sicherungsverwahrung, auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,
30 Jahre
c)
wenn wegen einer Straftat, für die das Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
30 Jahre
d)
wenn wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
20 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Kennziffer 722)
e)
wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit oder auf psychischer Krankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,
Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit
(siehe Kennziffer 722)
aa)
im Falle eines Vergehens
10 Jahre
bb)
im Falle eines Verbrechens sowie bei Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 oder 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB
20 Jahre
f)
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
15 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw. (siehe Kennziffer 722)
g)
wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
10 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722)
h)
wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe erkannt ist,
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722)
i)
wenn in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendrecht, jedoch nicht auf Jugendstrafe erkannt ist,
5 Jahre
Nicht freisprechende Urteile, Vollstreckungsnachweise, usw. (siehe Kennziffer 722)
k)
sonstige
5 Jahre
Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachweise, usw.
(siehe Kennziffer 722)
722
a)
Die Urteile und Strafbefehle, in denen rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gemäß Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Abs. 2 Satz 2 bzw. § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 37 BZRG) oder die Tilgung (§ 47 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Kennziffer 721 Buchst. e) genannten Akten.
30 Jahre
b)
Nicht freisprechende Urteile sowie die dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Kennziffer 721 Buchst. i) genannten Akten
10 Jahre
“.

40.
Kennziffer 730 erhält folgende Fassung:

Kennziffer
Registerzeichen
Angelegenheit
Aufbewahrungsfrist
Vor der Vernichtung herauszunehmende Schriftstücke
Bemerkungen
1
2
3
4
5
6
730
Handakten über Kartellbußgeldsachen
10 Jahre
“.

41.
In Kennziffer 744 Buchst. a Spalte 4 (Aufbewahrungsfrist) werden die Worte „40 Jahre“ durch die Worte „30 Jahre“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

München, den 6. September 2011

Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Dr. Beate M e r k , Staatsministerin

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine H a d e r t h a u e r , Staatsministerin