7803-8-L
Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen
Vom 8. September 2011
Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:
§ 1
Die Schulordnung für die staatlichen Höheren Landbauschulen vom 19. Juli 2001 (GVBl S. 395, BayRS 7803-8-L), geändert durch § 9 der Verordnung vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 220), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht erhält § 26 folgende Fassung:
„§ 26 (aufgehoben)“.
- 2.
- In § 2 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte „und berufs- und arbeitspädagogischen“ gestrichen.
- 3.
- In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt und der Klammerzusatz „(Staatsministerium)“ durch den Klammerzusatz „(im Folgenden: Staatsministerium)“ ersetzt.
- 4.
- § 10 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
- 5.
- § 12 Abs. 4 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „Unternehmensführung“ durch das Wort „Betriebsführung“ und die Zahl „10“ durch die Zahl „8“ ersetzt.
- 7.
- In § 17 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Unternehmensführung“ durch das Wort „Betriebsführung“ ersetzt.
- 8.
- § 21 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Zur Durchführung der Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet.“
- 9.
- § 22 erhält folgende Fassung:
„§ 22
Prüfungsfächer
Es werden folgende Pflichtfächer geprüft:
- 1.
- Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
- 2.
- Betriebswirtschaft und Finanzmanagement,
- 3.
- Steuern und Recht,
- 4.
- Produktion und Betriebsführung.“
- 10.
- § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) 1Die schriftliche Prüfung dauert in den Prüfungsfächern nach § 22 Nrn. 2 bis 4 jeweils 120 Minuten. 2Im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 3 erfolgt die schriftliche Prüfung nur im Bereich Steuern. 3Im Prüfungsfach nach § 22 Nr. 4 wählen die Studierenden für die schriftliche Prüfung zwischen den Schwerpunkten Tierhaltung oder Pflanzenbau.“
- 11.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ und die Zahl „60“ durch die Zahl „45“ ersetzt.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 erhält folgende Fassung:
„1Die Studierenden reichen ein Thema für die Präsentation ein; im Einvernehmen mit der zuständigen Lehrkraft wird das endgültige Thema festgelegt.“
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Zahl „5“ durch die Zahl „4“ und die Worte „einer Betriebsbeurteilung“ durch die Worte „eines Kolloquiums“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Im Kolloquium prüfen mindestens eine Lehrkraft und ein Praktiker, die jeweils Mitglied des Prüfungsausschusses sind.“
- cc)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 12.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Facharbeit in Form eines Geschäftsplans umfasst die Darstellung und Weiterentwicklung eines Unternehmens oder Teils eines Unternehmens mit Finanzierung, Risikoanalyse sowie Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.“
- b)
- In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Unternehmensführung“ durch das Wort „Betriebsführung“ ersetzt.
- c)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „in“ die Worte „einer Präsentation und“ eingefügt.
- bb)
- Satz 2 erhält folgende Fassung:
„2Die Präsentation und das Prüfungsgespräch dauern insgesamt etwa 45 Minuten.“
- 13.
- § 26 wird aufgehoben.
- 14.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Der zweite Spiegelstrich wird aufgehoben.
- bb)
- Der bisherige dritte Spiegelstrich wird zweiter Spiegelstrich; die Zahl „3“ wird durch die Zahl „2“ ersetzt.
- cc)
- Der bisherige vierte Spiegelstrich wird dritter Spiegelstrich; die Zahl „4“ wird durch die Zahl „3“ ersetzt.
- dd)
- Der bisherige fünfte Spiegelstrich wird vierter Spiegelstrich; die Zahl „5“ wird durch die Zahl „4“ ersetzt.
- b)
- In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Unternehmensführung“ durch das Wort „Betriebsführung“ ersetzt.
- 15.
- § 31 erhält folgende Fassung:
„§ 31
Fachliche Ausbildereignung
1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes; für die berufs- und arbeitspädagogische Eignung ist ein Nachweis nach § 4 oder § 6 Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vorzulegen. 2Der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung wird im Abschlusszeugnis eingetragen.“
- 16.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 3 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 3 und 4.
- 17.
- Die Anlage erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 8 Abs. 1)
Stundentafel
für die staatlichen Höheren Landbauschulen
für die staatlichen Höheren Landbauschulen
Wochenstunden im Schuljahr | |||
1. | PFLICHTFÄCHER | ||
1.1 | Unternehmerpersönlichkeit | ||
1.1.1 | Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit | 3 | |
1.1.2 | Informationsmanagement | 3 | |
1.1.3 | Politik und Gesellschaft | 2 | |
1.2 | Unternehmensführung | ||
1.2.1 | Betriebswirtschaft und Finanzmanagement | 5 | |
1.2.2 | Steuern und Recht | 4 | |
1.2.3 | Wirtschaft und Agrarmärkte | 2 | |
1.2.4 | Produktion und Betriebsführung | 15 | |
Mindestpflichtstunden | 34 | ||
2. | Wahlfächer | ||
Werden schulspezifisch angeboten |
“.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.
München, den 8. September 2011
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Helmut Brunner , Staatsminister