Fundstelle GVBl. 2011 S. 498

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Verordnung

2038-3-8-8-A

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-8-8-A

Verordnung
über das gesonderte Auswahlverfahren
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (AuswV-AM)

Vom 14. September 2011


Auf Grund des Art. 22 Abs. 8 Satz 8 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


Inhaltübersicht


Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§   1
Geltungsbereich
§   2
Entwicklung und Durchführung
§   3
Prüfungskommission
§   4
Nichtöffentlichkeit und Zutrittsberechtigte
§   5
Dokumentation
§   6
Beratender Ausschuss


Teil 2

Inhalt und Gegenstand,
Prüfer und Prüferinnen


Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§   7
Teilnahmeberechtigung und Einladung
§   8
Prüfer und Prüferinnen
§   9
Gegenstand und Inhalt
§ 10
Bewertung
§ 11
Ergebnis
§ 12
Gesamtergebnis, Rangliste
§ 13
Wiederholungsmöglichkeit, Geltungsdauer des Ergebnisses


Abschnitt 2

Anforderungsprofile

§ 14
Anforderungsprofil für die zweite Qualifikationsebene
§ 15
Anforderungsprofil für die dritte Qualifikationsebene


Teil 3

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 16
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften



Teil 1

Allgemeine Bestimmungen


§ 1

Geltungsbereich

(1) Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (im Folgenden: Staatsministerium) führt zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite und dritte Qualifikationsebene in den Fachlaufbahnen Verwaltung und Finanzen sowie Justiz ein gesondertes Auswahlverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durch.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für das gesonderte Auswahlverfahren die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) entsprechend.


§ 2

Entwicklung und Durchführung

(1) Die Entwicklung und Durchführung des gesonderten Auswahlverfahrens hat die Qualitätsstandards für Assessment-Center und die in der DIN 33430 (Anforderungen an Verfahren und deren Einsatz bei berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen, Beuth-Verlag, Berlin, Ausgabe 2002/06) aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

(2) Zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist die vom Staatsministerium bei einer Behörde oder einem Gericht errichtete Geschäftsstelle für das gesonderte Auswahlverfahren.

(3) Das gesonderte Auswahlverfahren wird für jede Qualifikationsebene in der Regel einmal jährlich durchgeführt.


§ 3

Prüfungskommission

1Im gesonderten Auswahlverfahren wird die Eignung der Bewerber und Bewerberinnen anhand des festgelegten Anforderungsprofils von Prüfungskommissionen geprüft. 2Diese bestehen aus drei Mitgliedern. 3Die Geschäftsstelle bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission und den jeweiligen Vorsitz.


§ 4

Nichtöffentlichkeit und Zutrittsberechtigte

1Die Prüfung sowie die Beratung und Abstimmung der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. 2Der Hauptpersonalrat und die Hauptschwerbehindertenvertretung sind berechtigt an der Prüfung teilzunehmen. 3Die Geschäftsstelle kann darüber hinaus weiteren Personen die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.


§ 5

Dokumentation

Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über die für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss gibt.


§ 6

Beratender Ausschuss

(1) Beim Staatsministerium wird ein Beratender Ausschuss für das gesonderte Auswahlverfahren gebildet, der die Geschäftsstelle bei der Durchführung des Verfahrens unterstützt und bei der Fortentwicklung und Evaluierung mitwirkt.

(2) Der Beratende Ausschuss besteht aus

1.
einem Mitglied, das dem Staatsministerium angehört und den Vorsitz führt,

2.
einem Mitglied der Geschäftsstelle sowie

3.
fünf Mitgliedern aus den Behörden und Gerichten des Geschäftsbereichs.

(3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 3 werden von den Behörden und den Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte vorgeschlagen.

(4) 1Der Beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Beschlüsse und Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen.


Teil 2

Inhalt und Gegenstand,
Prüfer und Prüferinnen


Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften


§ 7

Teilnahmeberechtigung und Einladung

Aus dem Personenkreis, der das besondere Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 7 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für den jeweiligen Einstellungstermin und die jeweilige Qualifikationsebene bestanden hat, lädt die Geschäftsstelle Bewerber und Bewerberinnen nach der Reihenfolge der erreichten Platzziffern im besonderen Auswahlverfahren und unter Berücksichtigung des regionalen Bedarfs sowie der Ausbildungs- und Studienwünsche zum gesonderten Auswahlverfahren ein.


§ 8

Prüfer und Prüferinnen

(1) Abweichend von Art. 22 Abs. 8 Satz 4 LlbG können auch Tarifbeschäftigte Prüfer oder Prüferin sein.

(2) Die Prüfer und Prüferinnen werden vom Staatsministerium auf Vorschlag der nachgeordneten Behörden und der Präsidenten und Präsidentinnen des Landessozialgerichts und der Landesarbeitsgerichte bestellt.


§ 9

Gegenstand und Inhalt

(1) 1Das gesonderte Auswahlverfahren besteht aus einem Strukturierten Interview und einer Gruppendiskussion. 2Es sollen jeweils drei Bewerber und Bewerberinnen gleichzeitig geprüft werden. 3Mit weniger als zwei Bewerbern und Bewerberinnen kann die Prüfung nicht stattfinden. 4Ausnahmen bestimmt die Geschäftsstelle.

(2) 1Beim Strukturierten Interview werden den Bewerbern und Bewerberinnen Fragen zu ihrem Verhalten in möglichen zukünftigen erfolgskritischen Situationen gestellt. 2Ergänzend dazu sind Fälle vorgesehen, in denen nach dem Verhalten der Bewerber und Bewerberinnen in tatsächlich erlebten Situationen gefragt wird.

(3) In der Gruppendiskussion diskutieren die Bewerber und Bewerberinnen über ein vorgegebenes Thema und präsentieren anschließend Verlauf und Ergebnis der Diskussion.


§ 10

Bewertung

(1) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission bewerten anhand der Notenskala gemäß § 27 Abs. 1 APO das Strukturierte Interview und die Gruppendiskussion. 2Jedes Mitglied vergibt zunächst für jedes Kriterium des Anforderungsprofils eine Note für seine Beobachtungen im Strukturierten Interview und in der Gruppendiskussion (Einzelnoten). 3Aus den beiden Einzelnoten für jedes Kriterium wird ein Durchschnittswert gebildet (Kriteriumsnote), wobei die Einzelnote aus dem Strukturierten Interview doppelt gewichtet wird. 4Aus der Summe aller Kriteriumsnoten bildet jedes Mitglied einen Mittelwert (Teilnote). 5Gewinnt ein Prüfer oder eine Prüferin für ein Kriterium keine Erkenntnisse, wird insoweit keine Note vergeben.

(2) 1Das Prüfungsergebnis ergibt sich aus dem Mittelwert der drei Teilnoten (Endnote). 2Bei allen Rechenschritten wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.


§ 11

Ergebnis

(1) Bewerber und Bewerberinnen, die im gesonderten Auswahlverfahren ein schlechteres Prüfungsergebnis als 3,50 erzielen, sind für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst nicht geeignet.

(2) Die Prüfungskommission teilt jedem Bewerber und jeder Bewerberin unmittelbar im Anschluss an die Prüfung mit, welche Endnote erzielt wurde und ob er oder sie auf Grund des Prüfungsergebnisses für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst geeignet ist.

(3) Nicht geeignete Bewerber und Bewerberinnen erhalten von der Geschäftsstelle hierüber einen Bescheid.


§ 12

Gesamtergebnis, Rangliste

(1) 1Das Gesamtergebnis ist der Durchschnittswert aus der Gesamtnote des besonderen Auswahlverfahrens gemäß Art. 22 Abs. 7 LlbG und der Endnote des gesonderten Auswahlverfahrens. 2Das Gesamtergebnis wird auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) Die Geschäftsstelle erstellt auf Grund des Gesamtergebnisses eine Rangliste der Bewerber und Bewerberinnen und teilt diesen das Ergebnis mit.


§ 13

Wiederholungsmöglichkeit; Geltungsdauer des Ergebnisses

(1) Die Bewerber und Bewerberinnen können das gesonderte Auswahlverfahren einmal wiederholen, soweit sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 Abs.  1 erfüllen.

(2) Das Ergebnis des gesonderten Auswahlverfahrens hat nur für das jeweilige Einstellungsjahr Geltung; Ausnahmen bestimmt das Staatsministerium.


Abschnitt 2

Anforderungsprofile


§ 14

Anforderungsprofil für die zweite Qualifikationsebene

Die Kriterien für die Bewertung der Bewerber und Bewerberinnen für den Vorbereitungsdienst der zweiten Qualifikationsebene sind:

1.
Persönliches Auftreten und Grundhaltung
2.
Verantwortungsbewusstsein
3.
Belastbarkeit und Stressbewältigung
4.
Veränderungsbereitschaft
5.
Strukturiertes Denkvermögen
6.
Mündliche Ausdrucksfähigkeit
7.
Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft
8.
Teamfähigkeit und
9.
Kritik- und Konfliktfähigkeit.


§ 15

Anforderungsprofil für die dritte Qualifikationsebene

Die Kriterien für die Bewertung der Bewerber und Bewerberinnen für den Vorbereitungsdienst der dritten Qualifikationsebene sind:

1.
Persönliches Auftreten und Grundhaltung
2.
Verantwortungsbewusstsein
3.
Belastbarkeit und Stressbewältigung
4.
Veränderungsbereitschaft
5.
Problemlösungsfähigkeiten
6.
Mündliche Ausdrucksfähigkeit
7.
Kommunikationsfähigkeit und -bereitschaft
8.
Teamfähigkeit
9.
Kritik- und Konfliktfähigkeit und
10.
Grundfähigkeiten der Personalführung.


Teil 3

Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 16

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2010 in Kraft. 2Für die Einstellung zum 1. September 2011 übernimmt das Staatsministerium die Aufgaben der Geschäftsstelle. 3§§ 7 und 12 Abs. 1 Satz 1 gelten mit der Maßgabe, dass bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 Art. 41 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F) in der am 31. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden ist.

München, den 14. September 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine  H a d e r t h a u e r ,  Staatsministerin